Spruch:
Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt insoweit, als darin eine Kostenentscheidung unterblieben ist, das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO.
In sinngemäßer Anwendung des § 292 letzter Satz StPO wird 1./ dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, dahin ergänzt, daß die Privatankläger Leopold J*** und Robert K*** gemäß § 390 Abs. 1 StPO die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen haben, 2./ das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 30.November 1988, AZ 43 Bl 141/88, das im übrigen unberührt bleibt, durch den Ausspruch ergänzt, daß den Privatanklägern Leopold J*** und Robert K*** gemäß § 390 a Abs. 1 StPO auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last fallen, und
3./ der Beschluß des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 31. Jänner 1989, GZ U 71/88-18, aufgehoben und dem Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg aufgetragen, über den Kostenbestimmungsantrag des (freigesprochenen) Beschuldigten Josef S*** (ON 15) neuerlich zu entscheiden.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg wurde Josef S*** von der von Leopold J*** und Robert K*** erhobenen Privatanklage wegen Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil enthält entgegen der Vorschrift des § 390 Abs. 1 (zweiter Satz) StPO keinen Kostenausspruch. Der (durch einen Verteidiger vertretene) Beschuldigte Josef S*** ließ es (trotz des unterbliebenen Kostenausspruches) unbekämpft. Die von den beiden Privatanklägern Leopold J*** und Robert K*** erhobene Berufung wurde vom Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht (mit Urteil vom 30. November 1988, AZ 43 Bl 141/88) als unbegründet zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung unterblieb auch hier mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Fehlen eines solchen Ausspruchs im Ersturteil und mangels Bekämpfung dieses Urteils in dieser Richtung (AS 80). Die in der Folge von dem (rechtskräftig freigesprochenen) Beschuldigten Josef S*** beantragte Bestimmung seiner Verteidigungskosten wurde mit der Begründung abgewiesen, daß in den Entscheidungen erster und zweiter Instanz ein Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger fehle (AS 89). Über die gegen diesen Beschluß von Josef S*** eingebrachte Beschwerde wurde bisher nicht entschieden.
Rechtliche Beurteilung
Das Urteil des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom 19. August 1988, GZ U 71/88-8, verletzt, wie der Generalprokurator zutreffend in der gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde aufzeigt, durch das Unterlassen des Ausspruches über die Kostenersatzpflicht der beiden Privatankläger das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO. In einem Strafverfahren, das auf Begehren eines Privatanklägers stattgefunden hat und auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendigt wird, ist nämlich diesem der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Dem Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht war - wie es zutreffend erkannte - mangels eines Kostenausspruchs im Ersturteil eine Kostenentscheidung verwehrt, weil eine solche nach § 390 a StPO eine im Urteil erster Instanz gefällte grundsätzliche Kostenentscheidung nach §§ 389 oder 390 StPO voraussetzt (ÖJZ-LSK 1978/35 zu § 390 a StPO).
Die in der Unterlassung eines Kostenausspruchs gelegene Gesetzesverletzung durch das Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg gereicht dem Beschuldigten zum Nachteil, weil ihm dadurch die Möglichkeit genommen ist, seinen gesetzlichen Kostenersatzanspruch im Strafverfahren geltend zu machen.
Die Regelung des § 292 letzter Satz StPO ist sinngemäß auf alle sich an irgendeine Verletzung des Gesetzes im Strafverfahren knüpfenden Nachteile für den Beschuldigten (Angeklagten), gleich welcher Art immer, anzuwenden (EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605; SSt 52/16 und die dort zitierte Judikatur). Demnach war über die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung hinaus der vorliegenden Entscheidung konkrete Wirkung zuzuerkennen (vgl in diesem Sinne insbesondere SSt 55/51 betreffend einen gleichgelagerten Fall; ebenso SSt 52/16 sowie 9 Os 33-36/87 und zuletzt 14 Os 185, 186/88; dagegen allerdings RZ 1986/10, 11 Os 150, 151/85, 13 Os 73/87), zumal es hiefür nicht entscheidend darauf ankommen kann, ob das infolge Unterbleibens einer Kostenentscheidung gesetzwidrige Urteil in diesem Punkte von dem hiedurch benachteiligten Beschuldigten angefochten wurde oder, so wie hier, unangefochten geblieben ist (vgl hiezu Pallin, FS 100 Jahre StPO, 183, FN 52) und ob der Beschuldigte durch einen Verteidiger vertreten war oder nicht. Dazu kommt, daß die Privatankläger schon kraft Gesetzes im Falle des Freispruchs zum Kostenersatz verpflichtet sind und der Oberste Gerichtshof einem gemäß § 390 Abs. 1 StPO zum Kostenersatz Verpflichteten in ständiger Judikatur (vgl insbesondere SSt 50/9, verst. Senat; vorher schon SSt 12/22, ferner 15 Os 139, 140/88) diese Verpflichtung auch dann auferlegt, wenn aufgrund einer Beschwerde gemäß §§ 33 Abs. 2, 292 StPO ein Schuldspruch aufgehoben und sogleich ein Freispruch gefällt wird; umso mehr ist bei einem Freispruch schon im ordentlichen Verfahren der dort unterbliebene Ausspruch gemäß § 390 Abs. 1 StPO in der diese Gesetzwidrigkeit feststellenden Entscheidung gemäß §§ 33 Abs. 2, 292 StPO nachzuholen (vgl abermals EvBl 1981/187 = JBl 1981, 605, sowie 14 Os 185, 186/88).
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