Spruch:
In der Strafsache AZ 29 U 147/97f des Bezirksgerichtes Klagenfurt verletzen
1. das Urteil vom 16. März 1998 (ON 9), soweit dem Privatankläger nicht der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten aufgetragen wurde; § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO,
2. der Beschluß vom 1. Juli 1998 (ON 13) über die Bemessung eines vom Privatankläger zu ersetzenden Pauschalkostenbetrages in den Bestimmungen der § 381 Abs 1 und § 390 Abs 1 erster SatzStPO.
Der Beschluß (2) wird aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem - im Beisein eines bevollmächtigten Verteidigers ergangenen - Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 16. März 1998, GZ 29 U 147/97f-9, wurde Ivka K***** von dem wider sie wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen, dem Privatankläger aber kein Kostenersatz aufgetragen.
Mit Beschluß vom 1. Juli 1998 (Punkt 2./ der Endverfügung, ON 13) wurde ein Pauschal(kosten)be(i)trag in Höhe von 1.500 S bemessen und dem Privatankläger auferlegt.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidungen stehen - wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil im Fall eines Freispruches nach § 390 Abs 1 zweiter Satz StPO dem Privatankäger der Kostenersatz in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen ist. Da dies fälschlich, jedoch unangefochten nicht geschah, war der den Privatankäger solcherart mangels grundsätzlicher Kostenersatzpflicht (s § 381 Abs 1 StPO) zu Unrecht belastende Beschluß über die Bemessung eines - von ihm zu ersetzenden - Pauschalkostenbetrages (= Pauschalkostenbeitrages) aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO).
Weil die anwaltlich vertretene Angeklagte den fehlenden Kostenausspruch im freisprechenden Urteil des Bezirksgerichtes unangefochten ließ (s § 392 Abs 1 StPO) kommt ein Nachholen des von diesen Gericht unterlassenen Ausspruches über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers im Verfahren über die gem § 33 StPO vom Generalprokurator erhobene Beschwerde nicht in Betracht (vgl 15 Os 116-120/96 = EvBl 1997/83).
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