Rechtssatz
Erachtet das Gericht den vernommenen Sachverständigen für befähigt, ein einwandfreies Gutachten über den Fall abzugeben, und treten keine Bedenken der in den §§ 125 f angeführten Art zutage, so liegt in der Abweisung eines Antrags auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen ein Akt freier Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren nicht anfechtbar ist.
14 Os 33/02 | OGH | 25.06.2002 |
Auch; Beisatz: Dem Beschwerdeführer steht ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in §§ 125 f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist, wogegen die Überzeugungskraft eines im Sinne dieser Bestimmung mängelfreien Befundes oder Gutachtens der freien Beweiswürdigung des Gerichtshofes unterliegt. (T1) |
14 Os 100/03 | OGH | 17.02.2004 |
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dem Beschwerdeführer steht ein durch Z 4 garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigenbeweises nur dann zu, wenn er in der Lage ist, einen in §§ 125 f StPO angeführten Mangel von Befund oder Gutachten aufzuzeigen und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos geblieben ist. (T2) |
13 Os 92/04 | OGH | 25.08.2004 |
Auch; Beisatz: Ein in § 126 Abs 1 (mit Beziehung auf § 125) StPO bezeichneter Mangel und dessen Bezeichnung bei der Antragstellung gehören zu den Voraussetzungen einer erfolgreichen Verfahrensrüge (Z 4) bei Abweisung des Verlangens nach Einholung eines zweiten Gutachtens (§ 126 Abs 1 StPO). (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19871217_OGH0002_0130OS00172_8700000_001
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