Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Kurt M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er am 28. März 1995 in Wien unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Herbert J***** durch Versetzen eines Schlages mit einem Hammer gegen den Hinterkopf eine schwere Verletzung, nämlich einen Schädelbruch mit Platzwunde, absichtlich zugefügt hat.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die nominell auf die Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Soweit zunächst in der Verfahrensrüge (Z 4) eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte darin erblickt wird, daß das Schöffengericht den Antrag auf Einholung eines "Vergleichsgutachtens" (weil sich der Betroffene "für absolut gesund" halte), also des Gutachtens eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen, abgewiesen hat, fehlt es dem Beschwerdevorbringen schon an den formellen Voraussetzungen. Das erkennende Gericht hat nämlich gemäß § 430 Abs 4 StPO das - im Verfahren zur Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher bei sonstiger Nichtigkeit vorausgesetzte - Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Die Voraussetzungen für die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen iS der §§ 125, 126 StPO liegen indes weder vor noch wurden sie in der Beschwerde dargetan (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 ENr 133, 133 a).
Die Mängelrüge (Z 5) vermeint eine offenbar unzureichende Begründung hinsichtlich der Feststellung des absichtlichen Vorgehens zu erblicken. Dabei vernachlässigt die Beschwerde allerdings die ausdrücklichen Ausführungen des Urteiles, wonach die Absicht des Betroffenen, den Herbert J***** schwer zu verletzen, aus der Verwendung eines Hammers und der Heftigkeit des Schlages, der einen Schädelbruch zur Folge hatte, abgeleitet wurde (US 5). Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.
Mit den Ausführungen in der Rechtsrüge (Z 9 lit a, richtig wohl: Z 11), wonach Absichtlichkeit nicht anzunehmen sei, weswegen man allenfalls von "einer normalen Körperverletzung" oder aber von Putativnotwehr auszugehen habe, übergeht die Beschwerde die - wie bereits dargelegt - mängelfrei begründeten Urteilsfestellungen über ein absichtliches Handeln des Betroffenen und ist damit nicht prozeßordnungsgemäß zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.
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