European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00067.16V.0126.000
Spruch:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Wahrspruch zur Hauptfrage 17./ und das darauf beruhende Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten betreffenden Schuldspruch II./ wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner den Schuldspruch II./ betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde wird der Angeklagte auf dessen Aufhebung verwiesen. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen.
Für die verbleibenden Schuldsprüche wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und mehrerer Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB wird Werner C***** nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Seiner Berufung gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche wird nicht Folge gegeben.
Die Anrechnung der Vorhaft wird dem Erstgericht überlassen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Werner C***** des Verbrechens der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB (I./A./), des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I./B./), mehrerer Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (I./C./) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.
Danach hat er
I./ am 16. April 2014 in W*****
A./ an einer fremden Sache, nämlich an dem nicht in seinem Eigentum stehenden Mehrparteienwohnhaus an der Adresse *****, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht, indem er an der genannten Adresse in der von ihm gemieteten Wohnung Top 13+14 zumindest einen Benzinkanister mit einem Fassungsvermögen von 15 Litern Benzin und in den mitgemieteten Kellerabteilen Nr 13+14 einen Benzinkanister mit einem Fassungsvermögen von fünf Litern Benzin entleerte, das daraus entstandene Benzin-Luftgemisch in seiner Wohnung Top 13+14 entzündete und dadurch eine Explosion verursachte, die den dritten Stock des Hauses in Vollbrand versetzte;
B./ die in der Nachbarwohnung Top 12 schlafende Alexandra R***** getötet, indem die zu I./A./ beschriebene Explosion die Trennwand zu Top 12 wegriss, sodass diese auf Alexandra R***** fiel, die unter dem Gewicht dieser Trennwand an einer Brustkorbkompression erstickte;
C./ seine Mitbewohner an der Adresse *****, jedenfalls aber Doris P*****, Walter K*****, Bartosz C*****, Dr. Erika G*****, Djurdjica Gl*****, Tomislav M*****, Zvonimir M*****, DI Aiman Z*****, Shaimaa H*****, Ashraf Z*****, Farida Z*****, Omar Z*****, Mohamed Z***** und Ingeburg H***** durch die zu Punkt I./A./ beschriebene Tathandlung zu töten versucht;
II./ am 17. April 2014 Johann Ho***** gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er diesem einen Brief mit dem Inhalt: „Tja, nun viel Spaß, ich lass mich von überheblichen Dilettanten nicht verarschen; Du hast erstens den Falschen und zweitens den falschen Zeitpunkt erwischt. Ich hab dich auf den Monitor gesetzt. Beim nächsten Mal kracht´s“, übermittelte.
Die Geschworenen hatten die anklagekonform nach dem Verbrechen der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 StGB gestellte Hauptfrage 1./ stimmeneinhellig bejaht. Die nach dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gestellte Hauptfrage 2./ wurde ebenfalls stimmeneinhellig bejaht, sodass die Beantwortung der uneigentlichen Zusatzfrage nach dem Verbrechen der Brandstiftung mit Todesfolge nach § 169 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB folgerichtig entfiel. Die nach den im Stadium des Versuchs gebliebenen Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB gestellten Hauptfragen 3./ bis 16./ sowie die nach dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB gestellte Hauptfrage 17./ – diese unter Ausschaltung der Qualifikation „mit einer Brandstiftung“ nach Abs 2 leg cit – wurden gleichfalls stimmeneinhellig bzw stimmenmehrheitlich (Hauptfrage 17./) bejaht.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 3 (in eventu Z 5), Z 6 sowie Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 3) kritisiert den gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers (ON 230 S 34 ff) „gemäß § 345 Abs 1 Z 3 StPO“ durchgeführten Vortrag (§ 252 Abs 2a StPO) des Aktenvermerks des Polizeibeamten Armin O***** vom 17. April 2014 über die Befragung des Angeklagten im Sozialmedizinischen Zentrum Süd – Kaiser-Franz-Josef-Spital (ON 11) im Rahmen der Hauptverhandlung am 1. Dezember 2015 (ON 230 S 38 f). Sie bringt dazu zunächst vor, die in Form eines Aktenvermerks festgehaltene Befragung des zu diesem Zeitpunkt in einem „maßgeblich schlechten physischen und psychischen Zustand“ befindlichen Angeklagten sei unter Umgehung der Bestimmungen über die Vernehmung von Beschuldigten (§ 164 StPO) unzulässiger Weise in Form einer Erkundigung (vgl § 152 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO) durchgeführt worden. Sie übergeht jedoch, dass sich der Angeklagte im Beisein seines Verteidigers zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 4. August 2015 auf seine früheren Angaben vor Polizei und Gericht berufen hatte (ON 184 S 5), sodass dessen Inhalt bereits zu diesem Zeitpunkt Eingang in das Hauptverfahren gefunden hatte (Ratz, ÖJZ 2000, 550 [553 f]).
Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass der Angeklagte vor seiner Befragung durch die Polizei unter Beachtung der Formerfordernisse (Belehrung über den Grund der Festnahme und die damit verbundenen Rechte [ON 11 S 1]) festgenommen und – wie vom Nichtigkeitswerber durchaus zugestanden – seitens des behandelnden Arztes Dr. B***** die „Erlaubnis“ zu einer kurzen Befragung durch die Kriminalpolizei erteilt wurde (ON 9 S 5 bzw ON 10 S 7). Der Zeuge Armin O***** gab in der Hauptverhandlung am 5. August 2015 (ON 185 S 30 f) ergänzend an, den Angeklagten (wie auch schriftlich vermerkt) in kurzer Form darüber aufgeklärt zu haben, dass er als „Verdächtiger“ befragt werde, das Recht habe, keine Aussage zu tätigen sowie eine Vertrauensperson bzw einen Anwalt beizuziehen. Nach dieser Informationserteilung kommt gemäß der Legaldefinition des § 151 Z 2 StPO (vgl auch § 154 Abs 1 StPO, wonach Zeuge eine vom Beschuldigten verschiedene Person ist) nur mehr eine Beschuldigtenvernehmung in Betracht (RIS‑Justiz RS0129599; Kirchbacher, WK‑StPO § 151 Rz 2 und 6). Sinn und Schutzzweck des § 152 Abs 1 StPO bzw der darin normierten Nichtigkeitssanktion liegen gerade darin, als Beschuldigte in Betracht kommende Personen über ihre Rechte nicht im Unklaren zu lassen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 187). Welche über die erfolgte Belehrung des Beschuldigten, die rechtskonform (§ 171 Abs 4 StPO iVm § 50 StPO) möglichst frühzeitig erteilt wurde, hinausgehenden Formerfordernisse zu beachten gewesen wären, macht die Rüge nicht klar.
Zur behaupteten Vernehmungsunfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der gerügten Befragung infolge einer Blutalkoholkonzentration von 0,6 Promille, des Einflusses des Wirkstoffs Diazepam und einer akuten Suizidgefahr ist zunächst festzuhalten, dass die Bestimmungen über Beweisaufnahmen nach der StPO Verhaltensanordnungen an die verantwortlichen Organwalter, fallbezogen an die die Belehrung und Vernehmung durchführende Person, darstellen. Dass der erst Monate nach der fraglichen Vernehmung im Rahmen der Hauptverhandlung vom Verteidiger (ON 230 S 34 ff) vorgebrachte Umstand, der Angeklagte wäre in seiner Verständnis‑ und Kommunikationsfähigkeit eingeschränkt gewesen, dem amtshandelnden Armin O***** bekannt oder für diesen auch nur erkennbar war, wird von der Beschwerde, die ausdrücklich auch mit der „Erlaubnis“ des behandelnden Arztes Dr. B***** zu einer kurzen Befragung argumentiert, nicht einmal behauptet. Aus dem Aktenvermerk ON 11 ergibt sich vielmehr ein stimmiger und geordneter Frage-Antwort-Verlauf, der keine Anhaltspunkte für die relevierten Verständnis- oder Kommunikationsschwierigkeiten bietet und ergeben sich im Vergleich zu späteren Aussagen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren sowie dessen Einlassung in der Hauptverhandlung keine wesentlichen Divergenzen (vgl 15 Os 112/15g mwN).
Mit der bloßen Behauptung, „es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Befragung den gesamten Sachverhalt erfassen konnte und autark über die Freiheit seiner Aussage, deren Umfang und Inhalt entscheiden konnte, insbesondere, wenn ein Suizidversuch durch Intoxikation vorhergegangen ist, welcher nach Aussage des Arztes Dr. B***** dringender psychiatrischer Behandlung bedurfte“, wird ein – aus § 166 Abs 2 StPO – Nichtigkeit bewirkender schwerer Vernehmungsfehler, der ein Beweisverbot bewirkt, nicht deutlich und bestimmt bezeichnet. Da über die Sachverhaltsgrundlage für das in Rede stehende Beweiserhebungsverbot das für die Vernehmung zuständige Organ in freier Beweiswürdigung entscheidet, versagen die darüber inhaltlich mit eigenständigen Beweiswertüberlegungen nach Art einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld argumentierenden Spekulationen der Rüge (12 Os 3/13b; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 40 ff; RIS‑Justiz RS0118977).
Bleibt anzumerken, dass auch keine Hinweise für ein unerlaubtes Einwirken des Vernehmenden auf die Willensentschließung oder Willensbetätigung des Angeklagten vorliegen (§ 166 Abs 1 Z 2 StPO), er somit zu einer Aussage bewogen worden wäre, die er bei richtiger – von ihm verstandener – Belehrung nicht oder nicht in der vorliegenden Form abgelegt hätte (15 Os 112/15g; Michel‑Kwapinski, WK‑StPO § 166 Rz 22).
Aus all diesen Erwägungen wurden – der in eventu erhobenen Verfahrensrüge (Z 5) zuwider – durch die Abweisung (ON 230 S 38) des in der Hauptverhandlung am 1. Dezember 2015 gestellten Antrags, den beschwerdegegenständlichen Aktenvermerk ON 11 bzw ON 14 (richtig: ON 27) S 125 bis 129 nicht zu verlesen (ON 230 S 34 f), auch Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht geschmälert.
Unter Hinweis auf die behauptete Einlassung des Angeklagten, er bekenne sich „zum Thema vorsätzliche Tatbegehung nicht schuldig“ und habe „jegliche in der Anklageschrift vorgeworfene Tatbegehung weder für möglich gehalten noch gewollt“ moniert die Fragenrüge (Z 6) ohne Angabe einer exakten Fundstelle ihrer argumentativen Basis (RIS‑Justiz RS0119417; RS0117447; vgl auch RS0124172) das Fehlen einer auf das Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 StGB gerichteten Eventualfrage, unterlässt jedoch die erforderliche Darlegung, welche konkreten Verfahrensergebnisse dies indizieren sollten. Prozessförmig vorgebrachte Kritik am Unterlassen von Fragestellung muss sich jedoch auf ein entsprechendes Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung, nämlich ein von jenem der Hauptfrage abweichendes Tatgeschehen, welches die Subsumtion des Prozessgegenstands unter eine (oder mehrere) andere als jene strafbaren Handlungen zur Folge hätte, auf die sich die Hauptfrage bezog, berufen und den Bezug zu der der angestrebten Frage zu Grunde liegenden rechtlichen Kategorie methodengerecht herstellen (vgl Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23, 43).
Das Aufzeigen bloß denkbarer Möglichkeiten und Mutmaßungen zu einer nur fahrlässigen Tatbegehung (RIS‑Justiz RS0102724; RS0100871 [T12]) ersetzt Hinweise auf ein konkretes, diesen Schluss indizierendes Verfahrensergebnis der Hauptverhandlung nicht, sodass die Fragenrüge solcherart insgesamt den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt verfehlt. Dabei übergeht die Beschwerdekritik vor allem, dass der Rechtsmittelwerber jegliche Art der für die Herbeiführung der verfahrensgegenständlichen Feuersbrunst in Frage kommenden Tatbegehung stets bestritten und sich damit niemals (auch nicht vor der Polizei) in Richtung des Vergehens der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 StGB verantwortet hat (Schindler, WK‑StPO § 314 Rz 13 und 16).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) verkennt das Wesen dieses (formellen) Nichtigkeitsgrundes, der in seiner prozessualen Reichweite durch Art 91 Abs 2 B‑VG – wonach über die Schuld die Geschworenen alleine (§ 329 StPO) zu entscheiden haben – beschränkt ist und dessen Wirkungsbereich erst dort beginnt, wo die Grenze der freien Beweiswürdigung überschritten wird; der genannte Nichtigkeitsgrund liegt demnach nur vor, wenn ein objektiver Beobachter auf Grund aktenkundiger Beweisergebnisse die Lösung der Schuldfrage vernünftiger Weise zu teilen nicht im Stande wäre (RIS‑Justiz RS0118780 [T13 und T16], RS0119583 [T7]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470).
Zunächst lässt das Vorbringen nicht erkennen, inwiefern die von der Rüge behauptete Tauglichkeit oder die im Rahmen der Strafzumessung festgestellte Untauglichkeit (vgl US 13) des vom Angeklagten unternommenen Suizidversuchs für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung sein sollte. Im Übrigen findet das – der Verfahrensordnung zuwider nicht auf eine exakte Fundstelle in dem vorliegenden mehrbändigen Strafakt gestützte (RIS‑Justiz RS0124172) – Vorbringen, die vom Sachverständigen Dr. Günter G***** untersuchte Blutprobe mit der Nummer 28.24 sei nicht dreißig Stunden sondern– weil nicht am 18. April 2014, vielmehr erst am 25. April 2014 um 13:30 Uhr abgenommen – ca 197,5 Stunden alt gewesen, sodass das Gutachten über die Benzodiazepinkonzentration zum Zeitpunkt des Selbstmordversuchs falsch sei, im Sicherstellungsprotokoll keine Deckung (vgl ON 71 Ordner 1/5 S 493). Angemerkt sei, dass das zur Zahl 28.25 sichergestellte Serum des Angeklagten zwar am 25. April um 13:30 Uhr gesichert wurde, sich aber schon zuvor seit der Einlieferung des Beschwerdeführers im Kaiser-Franz-Josef-Spital befunden hat (ON 71 Ordner 1/5 S 365). Schließlich ignoriert die Behauptung, eine Blutabnahme im Spital habe einen Benzodiazepinwert von über 1000 ng/ml ergeben (vgl die Beilagen zu ON 27), dass auch der Sachverständige davon ausging, dem Angeklagten seien während seines stationären Aufenthalts zwar kein Diazepam („Valium“), wohl aber andere benzodiazepinhaltige Substanzen verabreicht worden (ON 84 S 5).
Hinweise auf die Verantwortung des Angeklagten zu seinem Nachtatverhalten, welches im Rahmen eigenständiger Erwägungen als erklärbare Reaktion auf die vom Angeklagten durch den „Unfall“ erlittene extreme psychische Belastung gewertet wird und (bezogen auf das Unterlassen des Verbringens leicht transportabler Gegenstände [persönliche Dokumente, TAN‑Listen, elektronisch gespeicherter Daten] aus der Wohnung) im auffallenden Widerspruch zu der akribischen und sorgfältigen Persönlichkeit des Angeklagten stünde, vermögen keine nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierenden Bedenken an der Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Mit isoliertem und damit prozessordnungswidrigem sowie im Hinblick auf den „Zeitraum für die allfällige Aufbringung des Brandmittels“ aktenwidrigem (vgl ON 138 S 13, wonach „… eine zündfähige Konzentration jedoch über Stunden oder – bei entsprechender Dichtheit der Umgebungsbauteile (Fenster) – sogar Tage vorliegen kann…“; vgl demgegenüber jedoch ON 138 S 15) Verweis auf die gutachterlichen Ausführungen des brandtechnischen Sachverständigen Franz S*****, der „eine Sprengfalle bzw manipulierte Lichtschalter oder Lampenfassungen“ als Explosionsauslöser für möglich hält, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung (§ 325 Abs 1 StPO) der Geschworenen und übergeht im Übrigen die Angaben dieses Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom 5. August 2015 (ON 185 S 42), die Möglichkeit der primären Zündung der Explosion durch einen Lichtschalter zwar nicht ausschließen zu können, aber mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit einzustufen.
Damit sowie mit der substratlosen Behauptung, dem Angeklagten hätte es an Motiv und erwartetem Vorteil für die Tathandlung gemangelt, gelingt es dem Nichtigkeitswerber ebenso wenig, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, wie mit seinem Hinweis auf eigene Verletzungen und den Umstand, dass „durch das Vorhandensein mehrerer Schlüssel weitere Personen in das Gelegenheitsverhältnis treten können“.
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass der vom Nichtigkeitswerber nicht geltend gemachte, ihn benachteiligende und damit von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO zum Schuldspruchsfaktum II./ vorliegt (§ 290 Abs 1 zweiter Satz, § 344 zweiter Satz StPO; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 616):
Ein Schuldspruch wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach §
107 Abs 1 StGB setzt in tatsächlicher Hinsicht die Feststellung voraus, dass der (vom Drohenden gewollte) Sinn einer Äußerung (einer Verhaltensweise) darin lag, beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung der bevorstehenden Beeinträchtigung eines (in § 74 Abs 1 Z 5 StGB genannten) Rechtsguts zu erwecken (RIS-Justiz RS0092588; Jerabek in WK2 StGB § 74 Rz 34). Die im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen Konstatierungen lassen den
Bedeutungsinhalt der inkriminierten Äußerung jedoch nicht erkennen.
Entbehrt der Schuldspruch einer im Wahrspruch festzustellenden Tatsachengrundlage, ist er mit dem von Amts wegen wahrzunehmenden Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO behaftet. Dies zwingt zur Aufhebung des betroffenen Schuldspruchs und Anordnung einer neuen Verhandlung und Entscheidung. Mit der gegen den Schuldspruch II./ gerichteten Fragenrüge (Z 6) war der Nichtigkeitswerber auf diese Entscheidung zu verweisen.
Bei der (mangels Gewichts des von der Aufhebung betroffenen Faktums sogleich) vorzunehmenden Strafneubemessung (RIS‑Justiz RS0100261) wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen von 16 Verbrechen und den exorbitant hohen Schaden, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es in den meisten Fällen beim Versuch geblieben ist. Weitere, wie von der Berufung insbesondere aus der Persönlichkeitsstruktur und der psychischen Befindlichkeit des Angeklagten abgeleitete Milderungsgründe liegen nicht vor.
In Anbetracht dieser Strafzumessungsgründe war mit Rücksicht auf das insbesondere angesichts des qualvollen Todes der Alexandra R***** verwirklichte Unrecht und die im besonderen Maße ausgeprägte Schuld des Angeklagten, der aus gekränkter Eitelkeit in rücksichtsloser und gefühlskalter Weise gegen gänzlich Unbeteiligte vorging, unter Anwendung des § 28 StGB nach § 75 StGB über Werner C***** – wie schon vom Erstgericht – eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Berufung in Ansehung des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche vermag mit ihrer bloßen Behauptung, die zugesprochenen Beträge seien überhöht und die Privatbeteiligten wären auf den Zivilrechtsweg zu verweisen gewesen, den nachvollziehbaren Ausführungen des Erstgerichts hiezu (US 14 f) nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Diesem Rechtsmittel war daher ebenfalls ein Erfolg zu versagen.
Die Vorhaftanrechnung war dem Erstgericht zu überlassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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