OGH 10Os24/85; 10Os13/85; 10Os211/84; 10Os135/85; 15Os62/87; 10Os46/87; 15Os39/89 (RS0100261)

OGH10Os24/85; 10Os13/85; 10Os211/84; 10Os135/85; 15Os62/87; 10Os46/87; 15Os39/8919.10.2023

Rechtssatz

Das Rechtsmittelgericht ist auf Grund der Prävalenz kriminalpolitischer Zielsetzungen gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 Abs 1 StGB) bei überwiegendem Interesse am sofortigen Ausspruch einer wegen bereits rechtskräftiger Schuldsprüche zu verhängenden Strafe befugt, die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 289 StPO nur in Ansehung des aufgehobenen Schuldspruches und des sich darauf beziehenden Strafausspruches zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, über den Strafausspruch im übrigen aber sogleich im Weg einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen.

Normen

StPO §288 Abs2 Z3
StPO §289

10 Os 24/85OGH16.04.1985

Veröff: EvBl 1986/9 S 22 = ÖJZ-LSK 1985/90 = RZ 1985/77 S 199

10 Os 13/85OGH04.06.1985
10 Os 211/84OGH20.11.1985
10 Os 135/85OGH21.01.1986

Vgl

15 Os 62/87OGH01.09.1987

Vgl auch

10 Os 46/87OGH01.09.1987

Vgl auch; Veröff: SSt 58/64

15 Os 39/89OGH06.06.1989
Bkd 43/90OGH25.01.1993

Beisatz: Dieser Grundsatz ist gemäß § 77 Abs 3 DSt 1990 auch im Rechtsanwaltsdisziplinarverfahren anzuwenden. (T1)

13 Os 13/97OGH05.03.1997

Vgl auch

15 Os 44/99OGH06.05.1999

Vgl auch

11 Os 36/00OGH16.05.2000

Auch; Beisatz: Mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang (vom Bezirksgericht) neuerlich zu prüfenden Anklagevorwurfs sowie im Hinblick auf die aufrechte Untersuchungshaft und im Interesse eines möglichst raschen Strafvollzugs (§ 397 StPO) ist die Verweisung der Sache nur im Umfang des von der Kassation betroffenen Teils des Urteils und die sofortige Straffestsetzung durch den Obersten Gerichtshof in Bezug auf das dem Angeklagten weiterhin zur Last fallende Verbrechen der versuchten absichtlichen Körperverletzung geboten. (T2)

12 Os 114/04OGH04.11.2004

Vgl auch

11 Os 135/06xOGH26.02.2008

Vgl; Beisatz: In Hinblick auf das in Relation zum Gesamtvorwurf geringe Gewicht des aufgehobenen Teil des Schuldspruchs und die lange Verfahrensdauer sieht sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, hinsichtlich des rechtskräftigen Teils des Schuldspruchs gleich selbst die Strafe festzusetzen. Über die der Kassation unterliegenden Schuldspruchpunkte hat das Erstgericht - sofern kein Verfolgungsverzicht des Staatsanwalts oder Freispruch erfolgt - in analoger Anwendung des §31 StGB zu entscheiden (vgl WK-StPO §289 Rz21). (T3)

17 Os 28/13sOGH12.05.2014

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3

12 Os 67/16vOGH26.01.2017

Auch

14 Os 89/17wOGH29.05.2018

Auch

12 Os 81/23pOGH19.10.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19850416_OGH0002_0100OS00024_8500000_001