OGH 10Os13/85

OGH10Os13/854.6.1985

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Stöger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Horst A und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Horst A und Peter B gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 18. Oktober 1984, GZ 12 a Vr 532/84-68, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Gehart, und der Verteidigerinnen Dr. Mühl und Dr. Haszler, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst A wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut Punkt V sowie demgemäß auch im Strafausspruch über den Genannten (unter Aufrechterhaltung des Ausspruches über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben.

Die Sache wird - im Umfang der Aufhebung des Schuldspruches und des sich darauf beziehenden Strafausspruches zu neuer Verhandlung und Entscheidung - an das Erstgericht zurückverwiesen. Im Umfang der Aufhebung des Strafausspruches wegen der dem Angeklagten Horst A weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt und der Angeklagte Horst A gemäß §§ 28 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB zu 35 (fünfunddreißig) Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst A verworfen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Horst A auf diese Entscheidung verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter B wird verworfen.

Der Berufung des Angeklagten Peter B wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Horst A auch die den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde betreffenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens, dem Angeklagten Peter B die (gesamten) Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden (u.a.) der am 18. September 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Horst A und der am 1. September 1958 geborene Hilfsarbeiter Peter B des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 15 StGB (Punkt I des Urteilssatzes) und des Verbrechens (richtig: Vergehens - vgl. SSt 47/33) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB (Punkt II) sowie überdies Peter B des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a und e WaffG (Punkt IV) und Horst A des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 1 und 2 dritter und vierter Fall, Abs. 2 zweiter Fall SuchtgiftG (Punkt V) schuldig erkannt. Darnach haben Horst A und Peter B teils allein, teils gemeinsam miteinander und/oder mit anderen rechtskräftig abgeurteilten Mittätern zwischen dem 26. Oktober 1983 und 10. April 1984 in Wiener Neustadt und andernorts mehrere teils vollendete, teils versuchte Einbruchsdiebstähle mit einer Gesamtbeute von rund 151.000 S (Horst A) bzw. 134.000 S (Peter B) begangen (I/A und B). Unter anderem brachen Horst A und Peter B in Gesellschaft der Mitangeklagten Bernadette C als weiterer Beteiligter in der Nacht zum 20. März 1984 in das Gebäude der Firma D in Wiener Neustadt ein. Sie rissen einen Tresor aus der Mauerverankerung, in dem sich (zum Teil noch zusätzlich in einer versperrten Handkasse verwahrt) ungefähr 80.000 S Bargeld, Inhaberbarschecks im Wert von 10.522,60 S, Inhaberverrechnungsschecks im Wert von 67.133,40 S und diverse Schlüssel befanden, brachten ihn in ein einsames Waldstück bei Neunkirchen und konnten sonach durch eine dort in die Rückwand geschnittene etwa faustgroße Öffnung Banknoten im Wert von (allerdings nur) etwa 18.000 S entnehmen. Von ihrem Bemühen, auch die Handkasse aus dem Tresor zu bergen, ließen sie wegen Aussichtslosigkeit ab. Den Tresor samt dem restlichen Inhalt ließen sie im Wald zurück. Diesbezüglich liegt den Beschwerdeführern vollendeter Einbruchsdiebstahl in Ansehung des gesamten dem Berechtigten entzogenen Geldbetrages von 80.000 S (I/A/2/a) sowie dauernde Sachentziehung hinsichtlich des Tresors, der Schlüssel und der auf insgesamt 77.656 S ausgestellten Schecks (II) zur Last. Peter B hat ferner eine (bei einem der Diebstähle erbeutete) Pistole 'Walther PPK' unbefugt besessen und im März 1984 in Wien dem zum Besitz einer solchen Waffe nicht befugten (laut S 435/I richtig:) Johann E überlassen (IV).

Schließlich wurde Horst A schuldig erkannt, in der Zeit von Dezember 1983 bis Jänner 1984 in Wiener Neustadt Suchtgift, nämlich Cannabisharz, erworben, besessen und anderen, nämlich seinem Bruder Anton A und Birgit F, die das 21.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, überlassen zu haben, die zu dessen Bezug nicht berechtigt waren (V).

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Horst A und Peter B Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Horst A stützt sein Rechtsmittel auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit. a (inhaltlich auch Z 10), Peter B nur auf jenen der Z 10 (inhaltlich auch Z 5) des § 281 Abs. 1 StPO.

Beide Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen die Einbeziehung des 18.000 S übersteigenden (restlichen) Bargeldbetrages in den Diebstahlsvorwurf (zu I/A/2/a) und gegen die daraus (§ 29 StGB) folgende Qualifikation des Diebstahls nach § 128 Abs. 2 StGB, wobei Peter B den festgestellten Sachverhalt in Ansehung dieses Mehrbetrages primär (sachlich Z 5) - wie hinsichtlich des übrigen Tresorinhaltes - gleichfalls als dauernde Sachentziehung, eventuell aber (Z 10) als insoweit bloß versuchter (und nur hinsichtlich der 18.000 S vollendeter) Diebstahl beurteilt wissen will; Horst A behauptet hingegen diesbezüglich in Ansehung beider Tatbestände Begründungs- (Z 5) und Feststellungsmängel (Z 9 lit. a und 10) - der Sache nach jedoch nur erstere - zur subjektiven Tatseite, woraus er seinen insoweit überhaupt auf ('Freispruch von der Qualifikation' - gemeint:) Freispruch und Ausschaltung der Qualifikation des § 128 Abs. 2 StGB gerichteten Antrag ableitet.

Rechtliche Beurteilung

Diese Einwände der Beschwerdeführer gehen jedoch fehl. Nicht stichhältig ist die (im Rahmen der Rechtsrüge der Sache nach erhobene) Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten Peter B, wonach das Erstgericht auf Grund der Verantwortung des Horst A, sie hätten (an Bargeld) nehmen wollen, was sie fänden (S 13/II), hätte konstatieren müssen, daß der Vorsatz der Täter beim Einbruch und beim Wegbringen des Tresors nur auf jenen Bargeldbetrag (18.000 S) gerichtet gewesen sei, den sie dann auch tatsächlich aus dem Tresor herausgeholt haben; ist doch die zitierte Darstellung des Mitangeklagten auch mit der davon abweichenden bekämpften Feststellung, daß sich der Vorsatz der Angeklagten bei der Wegnahme des Geldschrankes (global) auf die Zueignung des darin vermuteten gesamten Bargeldbetrages gerichtet hat und daß später die Entnahme des 18.000 S übersteigenden Bargeld-Inhalts nur aus Unvermögen scheiterte (US 12, 13), durchaus vereinbar. Im Kern ficht demnach der Beschwerdeführer solcherart nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Dem weiteren Beschwerdevorbringen des Angeklagten Peter B zuwider hat aber der für die Vollendung des Diebstahls maßgebende Gewahrsamswechsel am gesamten Bargeld im Tresor schon dadurch stattgefunden, daß der Panzerschrank samt Inhalt aus dem Gebäude der Fa. D in Wiener Neustadt in das zuvor erwähnte Waldstück bei Neunkirchen gebracht worden ist. Denn damit war die faktische Sachherrschaft des Berechtigten an sämtlichen darin verwahrt gewesenen Sachen beseitigt und an deren Stelle jene der Täter getreten; wie weit sich diese auch schon unmittelbaren Zugriff auf den Inhalt des bereits in ihren Gewahrsam gebrachten Behältnisses verschafft hatten, ist für die Frage der Diebstahlsvollendung ohne Bedeutung (vgl. EvBl. 1968/367).

Demzufolge ist es aber für die Annahme vollendeten Diebstahls des gesamten im Tresor verwahrt gewesenen Bargeldbetrages von 80.000 S (I/A/2/a) auch gar nicht entscheidungswesentlich, wieviel Geld sich in der letzten Endes ungeöffnet im Tresor verbliebenen Handkasse befand, ob die Täter nach dem Gewahrsamsübergang in dieser Handkasse weiteres Bargeld vermuteten oder nicht und weshalb sie es unterließen, auch dieses Behältnis (allenfalls nach Erweiterung der in die Tresorwand geschnittenen Öffnung) zu bergen und zu entleeren. Die insoweit der Sache nach ausschließlich Begründungsmängel relevierende Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst A geht daher schon aus diesem Grund fehl.

Auch die Einwände des Angeklagten Horst A gegen den Schuldspruch wegen dauernder Sachentziehung (II) sind verfehlt. Mit seiner Mängelrüge (Z 5), das Erstgericht habe die für die Beurteilung der im Tresor verwahrten Verrechnungsschecks als frei verfügbare Inhaberwertpapiere maßgebliche Feststellung, diese hätten (wegen der Gefahr einer Verwertung durch die Täter) vom Geschädigten sofort gesperrt werden müssen, ohne aktenmäßige Deckung getroffen, ist der Beschwerdeführer auf den entsprechenden Polizeibericht in der Anzeige (S 103) zu verweisen. Seiner in der Rechtsrüge (Z 9 lit. a) vertretenen Auffassung zuwider sind aber Inhaberverrechnungsschecks (ebenso wie übrigens an eine namentlich bestimmte Person zahlbar gestellte Orderverrechnungsschecks mit Blankoindossament) selbständige Wertträger. Der Vermerk 'Nur zur Verrechnung' (Art. 38 ScheckG) gestattet dem Bezogenen zwar nur die Einlösung im Weg der Gutschrift, ändert aber nichts an der freien Umlauffähigkeit und Verwertbarkeit eines solchen Inhaberschecks (EvBl. 1984/38). Als Wertträger kann daher ein Inhaberverrechnungsscheck auch Gegenstand einer dauernden Sachentziehung sein. Geschädigt wird der Inhaber schon durch den Verlust des Schecks - dessen zufällige Wiedererlangung den Tatbestand nicht ausschließt (ÖJZ-LSK 1977/267 zu § 135 StGB) - und nicht erst, wie der Beschwerdeführer vermeint, mit seiner Einlösung (EvBl. 1984/38).

Bei der Bemängelung (Z 5) der Feststellungen zur subjektiven Tatseite der dauernden Sachentziehung hinwieder, wonach die Täter wegen Aussichtslosigkeit (und nicht wegen Interesselosigkeit, wie der Beschwerdeführer auf Grund angeblich übergangener Beweisergebnisse festgestellt wissen will) von der Bergung eines vermuteten weiteren Behältnisinhaltes (Schecks) Abstand genommen und diesen durch Zurücklassen im Wald vorsätzlich dem endgültigen Verlust preisgegeben haben (US 13), übersieht der Beschwerdeführer, daß das Motiv für den solcherart erfolgten Sachentzug auf Dauer - worin die nach § 135 StGB tatbildliche Entfremdungshandlung besteht (vgl. SSt 52/18) - nicht entscheidungswesentlich ist.

Aus welchen Gründen der Schuldspruch wegen dauernder Sachentziehung hinsichtlich der Inhaberschecks, des Tresors und der Schlüssel nichtig sein soll, kann dem Beschwerdevorbringen des Angeklagten Horst A überhaupt nicht entnommen werden. Seine Nichtigkeitsbeschwerde war demnach im bisher erörterten Umfang, jene des Angeklagten Peter B zur Gänze zu verwerfen. Als berechtigt erweist sich hingegen die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Horst A in Ansehung des (ihn allein betreffenden) Schuldspruches nach § 16 SuchtgiftG (V). Dabei ist ihm nämlich einzuräumen, daß die erstgerichtlichen Feststellungen zur abschließenden rechtlichen Beurteilung dieses Deliktsvorwurfes nicht ausreichen. Diesbezüglich ist dem Urteil nur zu entnehmen, daß Horst A in den Monaten Dezember 1983 und Jänner 1984 mehrmals gemeinsam mit seinem Bruder Anton A und mit der am 22. Dezember 1962 geborenen Birgit F Haschisch geraucht hat, wobei einige 'Joints' in der Runde herumgereicht worden sind (US 14). Damit ist jedoch nicht geklärt, ob der Beschwerdeführer durch Weitergabe des Suchtgiftes den Tatbestand nach § 16 Abs. 1 Z 1 SuchtgiftG verwirklicht, es nämlich einem anderen (zu dessen Bezug nicht Berechtigten) überlassen hat. Ein Suchtgift überläßt, wer es abgibt und auf diese Weise einem anderen zumindest zeitweilig daran (Allein- oder wenigstens Mit-)Gewahrsam verschafft, sofern es sich bei jenem anderen nicht selbst um einen Mitgewahrsamsinhaber handelt, der seinen (schon früher entstandenen) Gewahrsam nicht inzwischen aufgegeben hatte (SSt 50/43). Das Urteil läßt jedoch eine eindeutige Feststellung darüber vermissen, ob Horst A selbst der Haschischrunde das Suchtgift zur Verfügung gestellt oder es wenigstens im Kreis der Rauchenden einem anderen, der daran noch keinen (wenigstens Mit-)Gewahrsam hatte, weitergegeben hat. Die strengere Strafdrohung des § 16 Abs. 2 SuchtgiftG für das überlassen eines Suchtgiftes käme außerdem nur dann in Betracht, falls der Angeklagte Horst A durch die Tat vorsätzlich einer Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, den Verbrauch des Suchtgiftes ermöglicht haben sollte. Dazu hätte es aber entsprechender Feststellungen sowohl über die Tatzeit - hat doch Birgit F bereits am 22. Dezember 1983 das 21. Lebensjahr vollendet - als auch über einen bezüglichen Tätervorsatz bedurft. Im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 2 (dritter und vierter Fall) SuchtgiftG ist zwar schon das Mitrauchen aus einem herumgereichten 'Joint' tatbestandsmäßig, denn dadurch erlangt der Raucher (jedenfalls Mit-)Gewahrsam an dem Suchtgift und übt diesen aus (vgl. abermals SSt 50/43). Fiele indes dem Angeklagten Horst A kein weiteres Delikt nach dem Suchtgiftgesetz zur Last als dieser unberechtigte Erwerb und Besitz, so wäre allenfalls unter den im § 17 Abs. 1 bis 3 SuchtgiftG erwähnten Voraussetzungen nach § 19 dieses Gesetzes vorzugehen.

Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel erweist sich die Aufhebung des gegen Horst A ergangenen Schuldspruchs nach § 16 (Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2) SuchtgiftG und in diesem Umfang eine Erneuerung des Verfahrens als unumgänglich, wobei im zweiten Rechtsgang auch zu beachten sein wird, daß die unbekämpft gebliebene Nichterledigung des gegen Horst A erhobenen Anklagevorwurfes wegen überlassens geringer Mengen Cannabis(-harz) auch an Andreas G, Rita H und Oskar I sowie

wegen unberechtigten Erwerbes und Besitzes eines LSD-Trips (S 472/I) im Ergebnis einem rechtskräftigen (Teil-)Freispruch gleichkommt (Mayerhofer-Rieder StPO 2 E Nr. 19 zu § 281 Abs. 1 Z 7). Aus dieser Teilaufhebung des Schuldspruches folgt zwar auch die Aufhebung des - auf alle abgeurteilten Straftaten bezogenen und deswegen gleichfalls vom aufgezeigten Nichtigkeitsgrund berührten, insoweit unteilbaren (§ 289 StPO) - Strafausspruches über den Angeklagten Horst A. Damit ist aber nicht unbedingt die Notwendigkeit verbunden, im zweiten Rechtsgang neuerlich auch einen Strafausspruch zu ermöglichen, der alle im ersten Rechtsgang gemeinsam abgeurteilten Taten erfaßt, und deshalb auch insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen. Das Rechtsmittelgericht ist vielmehr auf Grund der Prävalenz kriminalpolitischer Zielsetzungen gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 Abs. 1 StGB) bei überwiegendem Interesse am sofortigen Ausspruch einer wegen bereits rechtskräftiger Schuldsprüche zu verhängenden Strafe befugt, die Sache in sinngemäßer Anwendung des § 289 StPO nur in Ansehung des aufgehobenen Schuldspruches und des sich darauf beziehenden Strafausspruches zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, über den Strafausspruch im übrigen aber sogleich im Weg einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen (10 Os 24/85). Im vorliegenden Fall erscheint dies mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang neuerlich zu prüfenden Vorwurfes wegen des Vergehens nach § 16 SuchtgiftG sowie auf die Dauer der vom Angeklagten Horst A bereits erlittenen Vorhaft durchaus als angebracht; bei einem abermaligen Schuldspruch wegen dieses Vergehens wird das Erstgericht beim Strafausspruch auf die Bestimmungen der §§ 31, 40 StGB sowie des § 293 Abs. 3 in Verbindung mit § 290 Abs. 2 StPO zu achten haben. Bei der vom Obersten Gerichtshof nach dem Gesagten

vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wegen der dem Angeklagten Horst A weiterhin zur Last fallenden strafbaren Handlungen war erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Delikte derselben und verschiedener Art, die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall, die über die strafsatzbestimmende Qualifikation hinausgehenden Qualifikationen beim Diebstahl und der der höheren Wertgrenze des § 135 Abs. 2 StGB nahekommende (ÖJZ-LSK 1977/74 zu § 32 Abs. 3 StGB) Schadensbetrag bei der dauernden Sachentziehung. Als mildernd konnte das reumütige Geständnis, das überwiegende Zustandekommen der Beute aus dem Tatkomplex D und der Umstand Berücksichtigung finden, daß es teilweise beim Versuch der Diebstähle geblieben ist.

Unter Zugrundelegung dieser nur zum Teil auch bereits vom Erstgericht herangezogenen Strafbemessungsgründe erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von 35 Monaten als der Schuld des Angeklagten Horst A und dem Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Straftaten angemessen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung und insbesondere darauf zu verweisen, daß die von ihm reklamierte Berücksichtigung des 'tatsächlich' eingetretenen Schadens in den Milderungsgründen des teilweisen Versuches und der Zustandebringung eines Großteils der Beute (so schon im Ersturteil) ohnedies zum Ausdruck kommt. Die im Rahmen der Strafneubemessung im Verhältnis zum erstinstanzlichen Strafausspruch erfolgte Reduktion der Freiheitsstrafe um einen Monat ist somit ausschließlich in der Aufhebung des Schuldspruches wegen Vergehens nach § 16 SuchtgiftG begründet.

Der Angeklagte Peter B wurde vom Erstgericht nach §§ 28 Abs. 1, 128 Abs. 2 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen derselben und verschiedener Art, eine einschlägige (bedingte) Vorstrafe und die Begehung der Straftaten innerhalb einer Probezeit. Mildernd war das (reumütige) Geständnis, das teilweise Zustandekommen des Diebsgutes (ersichtlich gemeint auch der ohne Zueignungsvorsatz entzogenen Sachen) und daß es teilweise beim Versuch geblieben ist.

Dagegen richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er - ohne zusätzliche Milderungsgründe anzuführen oder den Wegfall von Erschwerungsgründen zu behaupten - eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die bedingte Strafnachsicht anstrebt. Letzteres Begehren begründet er damit, daß er zur Zeit seiner Delinquenz drogenabhängig und mangels geregelter Beschäftigung ohne Einkommen gewesen sei, sich darum nur aus Furcht vor Entzugserscheinungen zu den Vermögensdelikten habe hinreißen lassen. Nunmehr sei er von seiner Sucht befreit, gehe einer gut bezahlten Arbeit nach und habe kürzlich eine Familie gegründet, weshalb für sein künftiges Wohlverhalten Gewähr geboten sei.

Der Berufung kommt in keiner Richtung Berechtigung zu. Den vom Erstgericht angeführten Strafbemessungsgründen sind - wie beim Angeklagten Horst A - als Erschwerungsgründe noch hinzuzufügen, daß der Schuldspruch des Angeklagten Peter B wegen Diebstahls ebenfalls über die strafsatzbestimmende Qualifikation (§ 128 Abs. 2 StGB) hinausgehend durch § 127 Abs. 2 Z 1 StGB (Gesellschaft) und § 129 Z 1 und 2 StGB (Einbruch) beschwert ist und sich der Schadensbetrag beim Vergehen der dauernden Sachentziehung der Verbrechensgrenze (100.000 S) annähert. Der Rückfall noch im ersten Jahr der Probezeit ist bei der Gewichtung der persönlichen Schuld des Angeklagten jedenfalls zu berücksichtigen (Leukauf-Steininger Kommentar 2 RN 8 zu § 33 StGB). Das vom Schöffengericht gefundene Strafmaß wird daher der Schuld des Berufungswerbers und dem Unwert seiner Taten durchaus gerecht, weshalb der Oberste Gerichtshof keinen Anlaß zu einer Ermäßigung der Freiheitsstrafe findet.

Es liegen aber auch keine besonderen Gründe im Sinne des § 43 Abs. 2 StGB vor, die Gewähr dafür bieten könnten, daß sich der Berufungswerber selbst ohne unmittelbar verspürtes Strafübel von weiteren strafbaren Handlungen abhalten ließe. Mögen auch die Straftaten vordergründig durch die Suchtgiftabhängigkeit motiviert gewesen sein, so sind dahinter doch auch allgemeine Charaktermängel des Angeklagten zu erkennen, die im Verein mit der geradezu professionellen und rücksichtslosen Art der Tatausführung insbesondere im Falle des Faktums D auf eine an sich gleichgültige Einstellung gegenüber dem rechtlich geschützten Wert fremden Eigentums schließen läßt. Der (bloß) behaupteten Suchtgiftfreiheit kommt daher kein entscheidendes Gewicht zu. ähnliches gilt für den ins Treffen geführten Rückhalt durch eine angebliche Familienneugründung, hat doch der Angeklagte auch bisher seiner Verantwortlichkeit gegenüber zwei Kindern im Alter von sechs und sieben Jahren aus geschiedener Ehe nicht durch eine entsprechende Lebensführung Rechnung getragen. Vor allem aber der bereits einmal erfolgte relativ rasche Rückfall innerhalb einer Probezeit verbietet es - trotz einer nunmehr gezeigten positiven Arbeitshaltung (S 493/II) - dem Berufungswerber jenes hohe Maß an Vertrauen entgegenzubringen, das für ein Absehen vom Vollzug der verwirkten (Grenz-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren Voraussetzung wäre (§ 43 Abs. 2 StGB).

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