17 Os 9/13x | OGH | 07.10.2013 |
Beisatz: Diesem Anliegen wird entsprochen, wenn einem Beschuldigten diese Information (nur) einmal vor Beginn einer (über einen längeren Zeitraum) fortgesetzten Vernehmung, also "so bald wie möglich" (§ 50 Abs 1 StPO), erteilt wird. Die Verlesung des Protokolls über eine (in diesem Rahmen) später durchgeführte Befragung steht daher in aller Regel mangels Umgehung dieses Schutzzwecks nicht unter Nichtigkeitssanktion (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO). (T1) |
11 Os 61/14a | OGH | 26.08.2014 |
Auch; Beisatz: Eine Nichtigkeit begründende Umgehung liegt aber vor, wenn Beschuldigte (§ 48 Abs 1 Z 1 StPO) ‑ selbst bei fortgesetzten Befragungen ‑ über ihre Rechte (§ 164 Abs 1 StPO) im Unklaren belassen werden. (T2) |
12 Os 67/16v | OGH | 26.01.2017 |
Auch |
14 Os 68/16f | OGH | 04.04.2017 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn der Beschuldigte nicht förmlich über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte aufgeklärt wurde, ist eine solche Erkundigung nur dann nichtig, wenn dies als Umgehung zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der als Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO) in Betracht kommende Befragte über seine Stellung und die damit verbundenen Rechte im Unklaren belassen wurde. (T3) |
15 Os 95/22t | OGH | 16.02.2023 |
vgl; Beisatz: Allein die Verweigerung der Unterfertigung des Protokolls über die erfolgte Befragung als Verdächtiger oder Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft nimmt dieser nicht den Charakter einer „förmlichen“ Vernehmung. (T4) |
11 Os 54/24m | OGH | 18.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_20131007_OGH0002_0170OS00009_13X0000_002
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