OGH 12Os41/21b

OGH12Os41/21b29.7.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Brenner und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Casagrande in der Strafsache gegen Monika U***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Hochverrats nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 242 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Monika U*****, Jakob S*****, Josef W*****, Erika E***** und Werner En*****, die Berufungen der Angeklagten DI (FH) Michael Wa***** und Karlheinz K***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 21. Oktober 2020, GZ 31 Hv 6/20w‑2600, und über die Beschwerde des Angeklagten Karlheinz K***** gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00041.21B.0729.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Den Angeklagten Monika U*****, Jakob S*****, Josef W*****, Erika E***** und Werner En***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, im zweiten Rechtsgang ergangenen (zum ersten vgl 14 Os 98/19x), auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Schuldsprüche anderer Angeklagter enthaltenden Urteil wurden Monika U***** (A./I./ bis III./, V./ und VI./) und Jakob S***** (A./I./ und IV./) jeweils des Verbrechens des Hochverrats nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 242 Abs 1 StGB sowie Monika U***** (B./I./ und II./1./), Jakob S***** (B./II./2./), Josef W***** (B./II./6./), Erika E***** (B./II./8./) und Werner En***** (B./II./9./) jeweils des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindungen nach § 246 Abs 2 erster, zweiter und vierter Fall (iVm Abs 1), Monika U***** auch nach § 246 Abs 1 erster, zweiter und vierter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach haben – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Relevanz – in G***** und andernorts

A./ Monika U***** und Jakob S***** dadurch versucht, Angehörige des Österreichischen Bundesheeres dazu zu bestimmen, es zu unternehmen, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung der Republik Österreich und mehrerer ihrer Bundesländer zu ändern, dass

I./ sie am 22. August 2016 „widerrechtliche Haftbefehle“ gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Heinz F***** und die im Urteil zu 2./ bis 27./ bezeichneten, (aktiven bzw ehemaligen) Mitglieder der Bundesregierung, den Bürgermeister der Stadt Graz und sämtliche Mitglieder der Landesregierungen der Steiermark, des Burgenlands, von Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Salzburg und Wien sowie des Magistrats der Stadt Wien samt einem an das Österreichische Bundesheer gerichteten Schreiben, in dem sie dazu aufforderten, eine militärische Übergangsregierung zu bilden und alle Schlüsselpositionen zu besetzen, persönlich einem Angehörigen des Militärkommandos Steiermark in der Grazer Gablenzkaserne übergaben;

II./ Monika U***** am 10. Dezember 2016 ein an den Generalstabschef des Österreichischen Bundesheeres und weitere im Urteil näher bezeichnete Offiziere gerichtetes Schreiben an die Genannten versendete, in welchem sie diese unter Hinweis auf die zu I./ bezeichnete Aufforderung zur Bildung einer militärischen Übergangsregierung sowie auf die dort genannten „Haftbefehle“ dazu aufforderte, das verlangte Verhalten auszuführen;

III./ und IV./ Monika U***** am 21. Jänner 2017 ein von Jakob S***** am selben Tag unterfertigtes, an den Generalstabschef des Österreichischen Bundesheeres gerichtetes Schreiben verfasste, in welchem neuerlich auf die vom „Staatenbund Österreich“ dem Militärkommando Steiermark übergebenen „Haftbefehle“ verwiesen und der Genannte aufgefordert wurde, für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, alle Schlüsselpositionen zu besetzen sowie eine militärische Übergangsregierung zu schaffen, und Monika U***** dieses Schreiben am 23. Jänner 2017 an im Urteil näher bezeichnete Offiziere des Österreichischen Bundesheeres versendete;

V./ Monika U***** am 26. Jänner 2017 ein weiteres Schreiben an einen im Urteil näher genannten Offizier des Österreichischen Bundesheeres verfasste und versendete, in welchem sie unter Hinweis auf die zu I./ genannten „Haftbefehle“, die zu I./ und III./ genannten Schreiben sowie unter Anschluss weiterer „Haftbefehle“ gegen die im Urteil zu 1./ bis 47./ näher bezeichneten Personen (laut Punkt E./I./6./ des in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2019, GZ 14 Hv 39/18w‑2287) um sofortige Umsetzung ersuchte;

VI./ Monika U***** am 1. März 2017 ein weiteres Schreiben an den zu V./ genannten Offizier des Österreichischen Bundesheeres verfasste und versendete, in welchem sie unter Hinweis auf die zu I./ und V./ genannten „Haftbefehle“, die zu I./, III./ und V./ genannten Schreiben sowie unter Anschluss weiterer „Haftbefehle“ gegen die im Urteil zu 1./ bis 72./ näher bezeichneten Personen (laut Punkt E./I./7./ des in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 25. Jänner 2019, GZ 14 Hv 39/18w‑2287) um sofortige Umsetzung ersuchte, wobei der Bedeutungsinhalt sämtlicher Schreiben in der Aufforderung bestand, die in den „Haftbefehlen“ genannten Personen unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands durch Festnahme an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen zu hindern, deren Positionen sowie weitere bedeutsame Einrichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung vorübergehend zu besetzen, die Regierungsgeschäfte und sämtliche Hoheitsbefugnisse sodann an Monika U***** und durch sie zu bestimmende Personen zu übergeben und dadurch die verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen zu ersetzen, in welcher sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** als der nicht absetzbaren, auf Lebenszeit ernannten „Präsidentin“ und „Vorsitzenden“ des „Staatenbundes Österreich“ sowie durch von ihr dazu bestimmte Personen getroffen werden sollten (US 5 f iVm US 14 f sowie US 66 iVm US 74 f);

B./I./ Monika U***** in einverständlichem Zusammenwirken mit einer anderen Angeklagten sowie fünf weiteren im Urteil genannten, gesondert verfolgten Personen am 26. Oktober 2015 eine Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, und zwar den „Staat Steiermark“ als Vorläufer des „Staatenbundes Österreich“ – nämlich einen zumindest von 11. November 2015 bis 20. April 2017 bestehenden, hierarchisch in untergeordnete „Teilstaaten“ gegliederten und arbeitsteilig organisierten Zusammenschluss von zumindest 1.700 Personen, welcher durch die beharrliche Aufforderung an Verantwortliche des Österreichischen Bundesheeres, den „Staatenbund Österreich“ nötigenfalls unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt dabei zu unterstützen, sämtliche Schlüsselpositionen der Republik Österreich und ihrer Bundesländer zu übernehmen, durch die systematische und massenweise Versendung von an Gerichte und Verwaltungsbehörden gerichteten „Akzeptanz“- und Drohschreiben, in welchen die jeweiligen Organwalter unter Androhung der Verletzung an der persönlichen Freiheit oder am Vermögen zum Missbrauch ihrer Befugnisse bestimmt werden sollten sowie durch die Einführung eines Systems der Selbstjustiz, in welchem staatliche Entscheidungsträger und auch Privatpersonen durch ein „Völkerrecht-Gericht“ ohne gesetzliche Grundlage „verurteilt“ hätten werden sollen, eine systematische Herabwürdigung und Verleugnung staatlicher Hoheitsrechte, den Ersatz der verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen, in welcher sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** und von ihr dazu bestimmten Personen getroffen werden sollten sowie die Abschaffung der Bundesregierung, der Landesregierungen, des Nationalrats, der Landtage und weiterer Institutionen des Staates, insbesondere der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, oder deren Missachtung durch einen Großteil der Bevölkerung bezweckte (US 15 f und US 75 f) – gegründet, indem sie die „Verfassungsgebende Versammlung für das Völkerrechtssubjekt Staat Steiermark“ ausriefen und eine Urkunde darüber unterzeichneten;

B./II./ sich Monika U*****, Jakob S*****, Josef W*****, Erika E***** und Werner En***** in einer Verbindung, deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern, und zwar dem – oben näher beschriebenen (US 15 f, US 75 f und [wiederholend] US 76 f) – „Staatenbund Österreich“, führend betätigt, für sie Mitglieder geworben und sie sonst in erheblicher Weise unterstützt, und zwar

1./ Monika U***** von 26. Oktober 2015 bis 20. April 2017 als „Präsidentin“ des „Staates Steiermark“ sowie ab 11. November 2015 (auch) des „Staatenbundes Österreich“, indem sie diesen und dessen weitere Untereinheiten „Staat Salzburg“, „Staat Burgenland“, „Staat Kärnten“, „Staat Tirol“, „Staat Niederösterreich der Herzen“, „Staat Oberösterreich“, „Staat Wien der Herzen“ und „Staat Vorarlberg“, „Staatliches Völkerrecht-Gericht der Allgemein gültigen Rechtsprechung für die Völkerrechtssubjekte Staat Steiermark und Staat Kärnten“, „Haus der Schöpfung“, „Häuser der Fülle“, „Landbuch“ des „Staatenbundes Österreich“ und „Gemeinschaft der Medien & Journalisten im Staatenbund Österreich“ ausrief, sämtliche Entscheidungen in Bezug auf den „Staatenbund Österreich“, den „Staat Steiermark“ sowie das „Staatliche Völkerrecht-Gericht der Allgemein gültigen Rechtsprechung für die Völkerrechtssubjekte Staat Steiermark und Staat Kärnten“ traf und bei einer Vielzahl von Stammtischen sowie auf im Urteil näher genannten Websites und in sozialen Medien Mitglieder für die genannte Verbindung warb;

2./ Jakob S***** von 18. Februar 2016 bis 20. April 2017, indem er Untereinheiten des „Staatenbundes Österreich“, nämlich den „Staat Oberösterreich“, den „Staat Wien der Herzen“ und den „Staat Vorarlberg“, das „Staatliche Völkerrecht-Gericht der Allgemein gültigen Rechtsprechung für die Völkerrechtssubjekte Staat Steiermark und Staat Kärnten“, das „Haus der Schöpfung“, die „Häuser der Fülle“, das „Landbuch“ des „Staatenbundes Österreich“ und die „Gemeinschaft der Medien & Journalisten im Staatenbund Österreich“ mitbegründete, als „Waisenrat“ und „Vizepräsident des Staatenbundes Österreich“ auftrat und Einfluss auf dessen Entscheidungen nahm, bei Rekrutierungsveranstaltungen und Stammtischen Vorträge hielt und Mitglieder warb, im Namen des „Staatenbundes Österreich“ Urkunden ausstellte, (Droh‑)Briefe versendete und sich als „Richter“ für den ersten am 21. April 2017 geplanten „Prozess“ des „Völkerrecht-Gerichts“ zur Verfügung stellte;

6./ Josef W***** von 4. Juli 2016 bis 20. April 2017 als „Präsident“ und „Vorsitzender“ des „Staates Oberösterreich“, indem er diesen und die „Gemeinde Schlüsselberg“ als Untereinheiten des „Staatenbundes Österreich“ mitbegründete, Einfluss auf Entscheidungen des „Staatenbundes Österreich“ und des „Staates Oberösterreich“ nahm, regionale Rekrutierungsveranstaltungen organisierte und leitete, auf welchen er zumindest zwei neue Mitglieder für diese Verbindung warb, „Befreiungsbestätigungen“ und andere Urkunden des „Staatenbundes Österreich“ bzw des „Staates Oberösterreich“ unterfertigte und als Administrator diverser „WhatsApp“-Gruppen Informationen und Propaganda des „Staatenbundes Österreich“ verbreitete;

8./ Erika E***** von 8. Oktober 2016 bis 20. April 2017 als „Präsidentin“ und „Vorsitzende“ des „Staates Vorarlberg“, indem sie diesen, das „Landbuch“ des „Staatenbundes Österreich“ und die „Gemeinde Alberschwende“ als Untereinheiten des „Staatenbundes Österreich“ mitbegründete, Einfluss auf Entscheidungen des „Staatenbundes Österreich“ und des „Staates Vorarlberg“ nahm, regionale Rekrutierungsveranstaltungen organisierte und leitete, auf welchen sie zumindest 31 neue Mitglieder für diese Verbindung warb, „Befreiungsbestätigungen“ und andere Urkunden des „Staatenbundes Österreich“ bzw des „Staates Vorarlberg“ unterfertigte und eine im Urteil näher bezeichnete Internetseite betreute, auf der sie die Ideologie des „Staatenbundes Österreich“ verbreitete;

9./ Werner En***** von 23. Oktober 2016 bis 20. April 2017 als „Präsident“ und „Vorsitzender“ des „Staates Niederösterreich der Herzen“, indem er Einfluss auf Entscheidungen des „Staatenbundes Österreich“ und des „Staates Niederösterreich der Herzen“ nahm, ein „Waisenrat-Treffen“ besuchte, regionale Rekrutierungsveranstaltungen organisierte und leitete, auf welchen er zumindest 84 neue Mitglieder für diese Verbindung warb sowie „Befreiungsbestätigungen“ und andere Urkunden des „Staatenbundes Österreich“ bzw des „Staates Niederösterreich der Herzen“ unterfertigte.

Rechtliche Beurteilung

 

[3] Gegen dieses Urteil richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die Monika U***** auf Z 5, 6, 8, 10a und 11 lit a, Jakob S***** auf Z 6, 8, 10a und 12, Josef W***** auf Z 6, 8 und 11 lit a, Erika E***** auf Z 6, 8, 10a und 12 und Werner En***** auf Z 4, 6, 10a und 11 lit a, jeweils des § 345 Abs 1 StPO, stützen. Sie schlagen fehl.

 

[4] 1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika U*****:

[5] Der gegen die Schuldsprüche A./I./ bis III./, V./ und VI./ sowie B./I./ und II./1./ gerichteten Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung (ON 2595 S 13 ff) des in der Hauptverhandlung am 19. Oktober 2020 gestellten Antrags auf Vernehmung des Univ.‑Prof. Dr. Manfred Wal***** zum Beweis dafür, dass bei „der Erstangeklagten bereits in den Tatzeiträumen des hier gegenständlichen Verfahrens eine die Zurechnungsfähigkeit und somit die Schuldfähigkeit ausschließende Schizophrenie vorlag“ (ON 2595 S 9 ff), Verteidigungsrechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt:

[6] Soweit der Antrag (der Sache nach) auf die Äußerung von Meinungen, Wertungen oder Schlussfolgerungen dieses Zeugen (vgl ON 2595 S 10) – der von der Staatsanwaltschaft Graz im Verfahren AZ 15 St 61/20k (AZ 31 Hv 8/20i des Landesgerichts für Strafsachen Graz [vgl dazu US 95]) zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie bestellt und (unter anderem) mit der Erstattung von Befund und Gutachten darüber beauftragt wurde, ob die Angeklagte zu den im genannten Verfahren relevanten Tatzeitpunkten (im Jänner und Februar 2020) wegen einer Geisteskrankheit, wegen „Schwachsinns“, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl ON 2446 S 23 ff [insb 26]) – abzielte, geht er daran vorbei, dass die Wiedergabe subjektiver Eindrücke von Zeugen nicht in den Rahmen ihres – auf sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen beschränkten – gerichtlichen Zeugnisses fällt (§ 154 Abs 1 StPO; RIS‑Justiz RS0097540; Kirchbacher, WK‑StPO § 247 Rz 5 mwN).

[7] Unter dem weiters (gestützt auf die Schlussfolgerungen des genannten Zeugen in ON 2446 S 49) relevierten Aspekt des § 127 Abs 3 StPO (ON 2595 S 10) ist im Strafverfahren dann ein weiterer (zweiter) Sachverständiger beizuziehen, wenn das bereits vorliegende Gutachten (hier: der in der Hauptverhandlung am 9. September 2020 bestellten Sachverständigen Prim. Dr. Adelheid Ka***** [siehe ON 2555 S 9]) mangelhaft (im Sinne des § 127 Abs 3 erster Satz StPO) ist und diese Bedenken auch durch nochmalige Befragung des bestellten Sachverständigen nicht behoben werden können. Ein aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO garantiertes Überprüfungsrecht hinsichtlich eines bereits durchgeführten Sachverständigen-beweises besteht demnach nur dann, wenn in der Hauptverhandlung ein in § 127 Abs 3 erster Satz StPO angeführter Mangel von Befund oder Gutachten aufgezeigt wird und das dort beschriebene Verbesserungsverfahren erfolglos bleibt (RIS‑Justiz RS0117263; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 30 ff; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 351). Mit der pauschalen Behauptung, die Sachverständige – die im Übrigen eingehend zu den Ausführungen des Zeugen Stellung genommen hat (ON 2555 S 14 ff) – würde irren, wurden derartige Mängel im Antrag nicht substantiiert dargelegt.

[8] Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die ergänzend beantragte Beiziehung eines weiteren (dritten) Sachverständigen mit Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität (ON 2595 S 10; § 127 Abs 3 zweiter Satz StPO) den hier nicht vorliegenden Fall erheblich voneinander abweichender Angaben zweier Sachverständiger über die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen oder die hieraus gezogenen Schlüsse (sowie ein erfolglos gebliebenes Verbesserungsverfahren) voraussetzt (RIS‑Justiz RS0120023 [T7]; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 44 ff [insb Rz 47]).

[9] Das in der Rechtsmittelschrift zur ergänzenden Antragsfundierung erstattete Vorbringen unterliegt dem sich aus dem Wesen dieses Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbot und ist damit unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 325).

[10] Die gesetzeskonforme Ausführung einer Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) verlangt vom Beschwerdeführer die deutliche und bestimmte Bezeichnung der vermissten Fragestellungen und jenes Sachverhalts, auf den die Rechtsbegriffe der §§ 312 ff StPO abstellen, vorliegend somit eines diese Fragestellungen indizierenden Tatsachensubstrats samt Angabe der Fundstelle in den Akten (RIS‑Justiz RS0117447, RS0119417, siehe auch RS0124172; Ratz,WK‑StPO § 345 Rz 23). Diesem Erfordernis wird das eine Berücksichtigung der absoluten Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) bei den Hauptfragen 1./ und 2./ (RIS‑Justiz RS0090470; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 14; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 30 und 45) vermissende Vorbringen mit dem Hinweis auf die in der Hauptfrage 1./ genannten Schreiben der Angeklagten sowie zwei konkret bezeichnete Passagen der Aussage des Zeugen Mag. C***** nicht gerecht, weil die Beschwerdeführerin nicht deutlich macht, weshalb dessen gesetzestreue Gesinnung nahelegen sollte, dass eine Vollendung der der Hauptfrage 1./ zugrunde liegenden (richtig:) Bestimmung zur Tat (vgl RIS‑Justiz RS0109797 [T4]; siehe auch Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 73, 78; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 181) auch bei einer generalisierenden, von den vorliegenden Besonderheiten des Einzelfalls losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich (RIS‑Justiz RS0091245, RS0115363) gewesen wäre (vgl dazu auch RIS‑Justiz RS0089951; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 109; Hinterhofer, SbgK § 15 Rz 269 f).

[11] Die Hauptfrage 2./ zielt auf vollendete Tatbegehung ab (vgl dazu Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 57 f). Die insoweit ebenfalls vermisste Fragestellung in Richtung absoluter Versuchsuntauglichkeit kam daher denklogisch nicht in Betracht.

[12] Gemäß § 312 Abs 1 erster Satz StPO ist der Schwurgerichtshof bei der Stellung der Hauptfragen – ohne Rücksicht darauf, ob hierfür nach den Verfahrensergebnissen eine hinreichende Tatsachengrundlage gegeben ist – grundsätzlich an den Anklagevorwurf gebunden, weshalb der Inhalt dieser Fragen nicht nur in Ansehung des gesetzlichen Tatbestands, sondern auch hinsichtlich des konkreten Sachverhalts mit der Anklage übereinstimmen muss (RIS‑Justiz RS0100505 [T1], RS0100509 [T3, T7]; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 5). Mit Blick auf den der Hauptfrage 1./ zugrunde liegenden Anklagevorwurf (vgl ON 1958 S 3 ff und 91 ff) war der Schwurgerichtshof daher – ungeachtet nach Auffassung der Beschwerdeführerin dafür fehlender Anhaltspunkte im Akt – gehalten, die in § 242 Abs 1 StGB genannten Tatmittel der (Drohung mit) Gewalt zum Gegenstand der Fragestellung zu machen.

[13] Unter dem Aspekt hinreichender Konkretisierung der Fragestellung (RIS‑Justiz RS0100780; RS0119082; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 9, 19 und 21; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 27 f und 40) legt das weitere Vorbringen zur Hauptfrage 1./ nicht deutlich und bestimmt dar, weshalb in der Aufforderung, die in den „Haftbefehlen“ genannten Personen (Mitglieder der Bundesregierung und von Landesregierungen etc) unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt zur Überwindung eines wirklichen oder auch nur erwarteten Widerstands durch Festnahme an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Funktionen zu hindern, deren Positionen sowie weitere bedeutsame Einrichtungen in Gesetzgebung und Vollziehung vorübergehend zu besetzen, die Regierungsgeschäfte und sämtliche Hoheitsbefugnisse sodann der Beschwerdeführerin und durch sie zu bestimmenden Personen zu übergeben und dadurch die verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen zu ersetzen, wobei sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** als der nicht absetzbaren, auf Lebenszeit ernannten „Präsidentin“ und „Vorsitzenden“ des „Staatenbundes Österreich“ sowie durch von ihr dazu bestimmte Personen getroffen werden sollten (US 5 f iVm US 14 f sowie US 66 iVm US 74 f), keine Drohung im Sinn des § 242 Abs 1 StGB zu erblicken sein sollte.

[14] Mit der wiederholten Behauptung des Fehlens hinreichender Beweise für diese Annahmen wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

[15] Gegenstand der Instruktionsrüge (Z 8) ist der auf die Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen, auf welche die Fragen an die Geschworenen gerichtet sind, die Auslegung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes, das Verhältnis der Fragen zueinander und die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage bezogene Inhalt der von §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO genannten Belehrungen, die eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann (RIS‑Justiz RS0125434; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 53 und 56 f).

[16] Soweit das die Schuldsprüche A./I./ bis III./, V./ und VI./ betreffende Vorbringen (über S 17 ff und 43 der Rechtsbelehrung hinausgehende) Darlegungen zur (nicht Gegenstand der Fragestellung gewesenen) absoluten Untauglichkeit des Bestimmungsversuchs (vgl dazu – von der Beschwerdeführerin übergangen – im Übrigen die [zutreffenden] Ausführungen auf S 35 f der Rechtsbelehrung) vermisst, verfehlt es den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil die Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO nur für solche Fragen (und nur in Ansehung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes) zu erteilen ist, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden (RIS‑Justiz RS0101085 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 63 f).

[17] Gleiches gilt für die in Ansehung der Schuldsprüche B./I./ und II./1./ (im Übrigen ohne Bezug zum Akteninhalt: vgl S 37 f der Rechtsbelehrung) erhobene Forderung nach Darlegungen zum (mit BGBl I 2017/117 neu geschaffenen, zufolge des Inkrafttretens mit 1. September 2017 zur Tatzeit nicht geltenden) Tatbestand des § 247a StGB.

[18] Mit den wiederum ohne Bezug zum Akteninhalt (vgl aber ON 2599 S 4) erhobenen Behauptungen, es wäre nicht nachvollziehbar, „welche Teile der schriftlichen Rechtsbelehrung nun tatsächlich den Geschworenen erläutert worden sind“, und es sei „keinesfalls gesichert, dass die gesamte im Akt enthaltene schriftliche Rechtsbelehrung den Geschworenen auch tatsächlich verständlich dargelegt wurde“, wird eine Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung nicht einmal behauptet. Der Inhalt der gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden Besprechung des Vorsitzenden mit den Geschworenen ist im Übrigen nicht Gegenstand der Instruktionsrüge (RIS‑Justiz RS0100716; Swiderski, WK‑StPO § 323 Rz 5).

[19] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung – darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (vgl RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 470, 490). Davon ausgehend weckt die gegen die Schuldsprüche A./I./ bis III./, V./ und VI./ gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a) mit dem Hinweis auf den jeweiligen Wortlaut der in der Hauptfrage 1./ genannten Schreiben in Verbindung mit der Behauptung, „dass oberstes Credo des ‚Staatenbundes Österreich‘ gerade die Gewaltfreiheit gewesen“ sei, keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Sinn- und Aussagegehalts dieser Äußerungen durch die Geschworenen (vgl RIS‑Justiz RS0092588 [T24]).

[20] Die Anfechtung des Urteils eines Geschworenengerichts mittels Rechts- oder Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 11 und 12 StPO) setzt einen Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen enthaltenen und damit festgestellten Tatsachen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz voraus. Dabei muss an den durch den Wahrspruch festgestellten Tatsachen festgehalten und aus dem Wahrspruch selbst ein Rechtsirrtum nachgewiesen werden, wobei ein Rückgriff auf im Wahrspruch nicht festgestellte (angebliche) Ergebnisse des Beweisverfahrens ausgeschlossen ist (RIS‑Justiz RS0101089, RS0101527).

[21] Diese Kriterien vernachlässigt die Beschwerdeführerin, indem sie – gestützt auf die Hinweise auf Angaben des Zeugen Mag. C*****, auf in einem Zeitungsartikel wiedergegebene Äußerungen des Pressesprechers des Österreichischen Bundesheeres sowie auf angeblich von § 11 MBG nicht eingeräumte (unter dem Aspekt des § 242 Abs 1 StGB rechtlich ohnehin irrelevante) Festnahmebefugnis (vgl zu ihrem abstrakten Vorliegen bereits 14 Os 98/19x; RIS‑Justiz RS0132756) – hinsichtlich der Schuldsprüche A./I./ bis III./, V./ und VI./ wiederholt und pauschal das Vorliegen absoluter Versuchsuntauglichkeit behauptet.

[22] Das weitere, die Schuldsprüche B./I./ und II./1./ betreffende Vorbringen (nominell Z 11 lit a, dSn Z 12) legt nicht dar, weshalb die vorgeworfenen Taten auf Basis des festgestellten Sachverhalts dem zur Tatzeit nicht in Geltung stehenden Tatbestand der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a StGB (vgl BGBl I 2017/117) hätten subsumiert werden sollen.

[23] Weshalb es schließlich über den im Wahrspruch zur Hauptfrage 2./ konstatierten Zweck der Verbindung (vgl dazu RIS‑Justiz RS0088004; Bachner‑Foregger in WK2 StGB § 246 Rz 4; Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 15 ff) hinaus durch die beharrliche Aufforderung an Verantwortliche des Österreichischen Bundesheeres, den „Staatenbund Österreich“ nötigenfalls unter Anwendung oder Androhung von körperlicher Kraft oder Waffengewalt dabei zu unterstützen, sämtliche Schlüsselpositionen der Republik Österreich und ihrer Bundesländer zu übernehmen, durch die systematische und massenweise Versendung von an Gerichte und Verwaltungsbehörden gerichteten „Akzeptanz“- und Drohschreiben, in welchen die jeweiligen Organwalter unter Androhung der Verletzung an der persönlichen Freiheit oder am Vermögen zum Missbrauch ihrer Befugnisse bestimmt werden sollten sowie durch die Einführung eines Systems der Selbstjustiz, in welchem staatliche Entscheidungsträger und auch Privatpersonen durch ein „Völkerrecht-Gericht“ ohne gesetzliche Grundlage „verurteilt“ hätten werden sollen, eine systematische Herabwürdigung und Verleugnung staatlicher Hoheitsrechte, den Ersatz der verfassungsmäßigen Grundprinzipien der demokratischen parlamentarischen Republik und der Gewaltentrennung durch eine autoritäre Herrschaftsform ohne Beteiligung des Volkes durch Wahlen, in welcher sämtliche Entscheidungen in den Bereichen der Gesetzgebung, der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit von Monika U***** und von von ihr dazu bestimmten Personen getroffen werden sollten, sowie die Abschaffung der Bundesregierung, der Landesregierungen, des Nationalrats, der Landtage und weiterer Institutionen des Staates, insbesondere der Gerichte und der Verwaltungsbehörden, oder deren Missachtung durch einen Großteil der Bevölkerung zu erreichen (US 15 f und US 75 f), einer Eignung der Tathandlungen, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich zu erschüttern, oder gar der (konkreten) Gefahr oder des Eintritts einer solchen Erschütterung bedürfen sollte, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS‑Justiz RS0116565; vgl erneut Bachner‑Foregger in WK2 StGB § 246 Rz 4).

 

[24] 2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jakob S*****:

[25] Die einleitende Kritik der gegen die Schuldsprüche A./I./ und IV./ sowie B./II./2./ gerichteten Fragenrüge (Z 6) an den als (zu) komplex erachteten, jeweils mehrere Kumulativfragen umfassenden Fragestellungen zu den Hauptfragen 3./ und 4./ übersieht, dass nach rechtlich zulässigen Zusammenfassungen (im Sinne tatbestandlicher Handlungseinheit; vgl RIS‑Justiz RS0120233, RS0122006, [zu § 246 StGB:] RS0124166) nur eine Hauptfrage zu stellen ist (RIS‑Justiz RS0100768; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 37; vgl auch Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 16).

[26] Mit der – im Übrigen nicht am gesamten Wortlaut Maß nehmenden – Kritik an der Hauptfrage 3./ kann der Beschwerdeführer auf die Erledigung des (im Wesentlichen inhaltsgleichen) Vorbringens der Beschwerde der Angeklagten Monika U***** verwiesen werden.

[27] Entgegen der weiteren Fragenrüge sind bei rechtlich gleichwertigen Varianten der Tatbegehung – wie hier: die durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt intendierte Änderung der Verfassung der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer – sämtliche Varianten alternativ in die Hauptfrage aufzunehmen (RIS‑Justiz RS0100737). Weshalb angesichts des in Richtung §§ 15, 12 zweiter Fall, 242 Abs 1 StGB erhobenen Tatvorwurfs (ON 1958 S 3 ff, 95 und 101 f) eine Fragestellung in Richtung der Gewaltanwendung oder der Äußerung von Drohungen mit Gewalt durch den Beschwerdeführer selbst indiziert gewesen sein sollte, wird nicht klar.

[28] Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, den Geschworenen sei es nicht möglich gewesen, die Frage nach einem im Sinn des § 15 Abs 3 StGB untauglichen Versuch zu beantworten, unterlässt er sowohl die konkrete Darlegung, welches Sachverhaltssubstrat zur Beurteilung dieser negativen Tatbestandsvoraussetzung in die Fragestellung aufzunehmen gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0090470; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 14) als auch die gebotene Angabe von Fundstellen im – hier äußerst umfangreichen – Akt für die nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Ergänzung der Fragestellung indizierenden Verfahrensergebnisse (RIS‑Justiz RS0117447 [T10]; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 23, 30 und 45).

[29] Der (nominell auch auf Z 10a gestützten) Kritik an der Hauptfrage 4./ zuwider begründet die Aufnahme der (lediglich in der Überschrift des § 246 StGB vorkommenden) Wendung „staatsfeindlich“ in die Fragestellung mit Blick auf die sonst dem Gebot der ausreichenden Konkretisierung und Individualisierung der von der Anklage erfassten Tat entsprechende Beschreibung des Sachverhalts keinen Nichtigkeit nach sich ziehenden Verstoß gegen § 312 Abs 1 StPO (vgl RIS‑Justiz RS0100740; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 9).

[30] Das weitere, wiederum nicht am gesamten Wortlaut der Hauptfrage 4./ orientierte Vorbringen übersieht, dass weder die Zeit noch der Ort der Begehung der Tat zu ihren wesentlichen Merkmalen zählt, wenn diese (wie hier) ansonsten ausreichend und verwechslungssicher umschrieben ist (RIS‑Justiz RS0104132, vgl auch RS0098557 [T2, T3]).

[31] Weshalb es über den (auch) vom Beschwerdeführer intendierten (im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Monika U***** bereits wiedergegebenen) Zweck der Verbindung hinaus erforderlich gewesen sein sollte, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich tatsächlich zu erschüttern, wird nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (RIS‑Justiz RS0116565; vgl erneut Bachner‑Foregger in WK2 StGB § 246 Rz 4).

[32] Mit Blick auf den der Hauptfrage 4./ zugrunde liegenden Anklagevorwurf (vgl ON 1958 S 7 ff und 115 ff) war der Schwurgerichtshof im Übrigen – ungeachtet nach Auffassung des Beschwerdeführers dafür fehlender Anhaltspunkte im Akt – gemäß § 312 Abs 1 StPO gehalten, die in § 246 Abs 1 StGB genannte Zweckausrichtung der Verbindung zum Gegenstand der Fragestellung zu machen (RIS‑Justiz RS0100505 [T1], RS0100509 [T3, T7]; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 5).

[33] Soweit die den Schuldspruch A./I./ und IV./ betreffende Instruktionsrüge (Z 8) über S 42 der Rechtsbelehrung hinausgehende Darlegungen zur (nicht Gegenstand der Fragestellung gewesenen) Frage nach der absoluten Untauglichkeit des Bestimmungsversuchs (vgl dazu im Übrigen – vom Beschwerdeführer übergangen – die [zutreffenden] Ausführungen auf S 35 f der Rechtsbelehrung) vermisst, verfehlt sie den Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, weil die Rechtsbelehrung gemäß § 321 Abs 2 StPO nur für solche Fragen (und nur in Ansehung der in diesen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes) zu erteilen ist, die den Geschworenen tatsächlich gestellt werden (RIS‑Justiz RS0101085 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 63 f).

[34] Die gegen den Schuldspruch A./I./ und IV./ gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a) spricht zufolge des insoweit mit der Angeklagten Monika U***** gemeinschaftlich ausgeführten Bestimmungsversuchs (US 66 ff iVm US 5 ff und 19 ff; vgl RIS‑Justiz RS0117320 [T5]; Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 48; Bauer/Plöchl in WK2 StGB §§ 15, 16 Rz 215) weder mit der Frage der eigenhändigen Übergabe der dort genannten Schreiben und Haftbefehle durch den Beschwerdeführer noch mit jener des konkreten Ortes ihrer Unterzeichnung durch ihn eine entscheidende Tatsache an.

[35] Mit dem Hinweis auf den jeweiligen Wortlaut der in der Hauptfrage 3./ genannten Schreiben werden keine erheblichen Bedenken (vgl RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16, T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470, 490) gegen die Richtigkeit der Beurteilung des Sinn- und Aussagegehalts dieser Äußerungen durch die Geschworenen (vgl RIS‑Justiz RS0092588 [T24]) geweckt.

[36] Die (richtig: nur gegen Schuldspruch A./ gerichtete) Subsumtionsrüge (Z 12) orientiert sich nicht an dem in der Gesamtheit des Wahrspruchs gelegenen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl dazu RIS‑Justiz RS0101476), sondern beschränkt sich darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die „angeblichen Tathandlungen“ sowie den rechtlich irrelevanten Tatort der dem Schuldspruch A./IV./ zugrunde liegenden Handlung in Zweifel zu ziehen und pauschal das Vorliegen eines untauglichen Versuchs zu behaupten.

[37] Auf das der Rechtsmittelschrift der Verteidigerin als Beilage angeschlossene persönliche Vorbringen des Beschwerdeführers war keine Rücksicht zu nehmen, weil §§ 344, 285 Abs 1 StPO nur eine einzige, zwingend von einem Verteidiger vorzunehmende (vgl §§ 61 Abs 1 Z 6 und 285a Z 3 StPO) Ausführung der Beschwerdegründe kennen (RIS‑Justiz RS0100046; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 1.231). Eigene Rechtsmittelausführungen des Angeklagten sind daher unabhängig davon, ob sie über dessen ausdrücklichen Wunsch überreicht werden und in welcher Form dies geschieht, nicht Teil der von seinem Verteidiger eingebrachten Beschwerdeschrift und damit jedenfalls unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0100216; 15 Os 54/17f mwN).

 

[38] 3./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef W*****:

[39] Die gegen den Schuldspruch B./II./6./ gerichtete Fragenrüge (Z 6) zeigt mit der (ebenfalls erhobenen) Kritik an der Aufnahme der (lediglich in der Überschrift des § 246 StGB vorkommenden) Wendung „staatsfeindlich“ in die Hauptfrage 8./ angesichts der sonst dem Gebot der ausreichenden Konkretisierung und Individualisierung der von der Anklage erfassten Tat entsprechenden Beschreibung des Sachverhalts keinen Nichtigkeit begründenden Verstoß gegen § 312 Abs 1 StPO auf (vgl dazu die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****).

[40] Die Kritik an der vermeintlich fehlenden hinreichenden Konkretisierung der Fragestellung in Ansehung der „Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder“ der Verbindung orientiert sich nicht am gesamten Inhalt der Hauptfrage 8./. Dieser ist sehr wohl zu entnehmen, dass es sich dabei um einen Zusammenschluss einer größeren Zahl von Menschen (nämlich rund 1.700) handelte, der auf eine gewisse Dauer (nämlich zumindest von 11. November 2015 bis 20. April 2017) angelegt war und ein Mindestmaß an Organisation – nämlich eine hierarchische und arbeitsteilige Gliederung mit einer Präsidentin, einem Vizepräsidenten und einer Finanzverantwortlichen auf „Staatenbund“-Ebene sowie mit (jeweiligen) Präsidenten auf Ebene der „Teilstaaten“, eine Anordnungsbefugnis dieser Führungspersonen gegenüber den Mitgliedern sowie eine Berechtigung der Mitglieder, Urkunden (wie etwa sogenannte „Befreiungsbestätigungen“) des „Staatenbundes“ zu beziehen (US 36 f) – aufwies, um das von ihr angestrebte (auf US 37 näher beschriebene) Ziel zu erreichen (vgl RIS‑Justiz RS0088004; Bachner‑Foregger in WK2 StGB § 246 Rz 4; Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 15 ff [insb 17]). Weshalb es darüber hinausgehend der Aufnahme weiterer Rechte und Pflichten der Mitglieder in die Fragestellung bedurft hätte, macht das Vorbringen nicht deutlich.

[41] Entgegen der weiteren Fragenrüge sind bei rechtlich gleichwertigen Varianten der Tatbegehung – wie hier: die Zweckausrichtung der Vereinigung, (in gesetzwidriger Weise) die Unabhängigkeit, die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder eine verfassungsmäßige Einrichtung der Republik Österreich zu erschüttern (US 37) – sämtliche Varianten alternativ in die Hauptfrage aufzunehmen (RIS‑Justiz RS0100737).

[42] Die Instruktionsrüge (Z 8) unterlässt mit ihrer an einer isoliert betrachteten Passage (S 45 f der Rechtsbelehrung) entwickelten Kritik an der vermeintlich fehlenden Auflösung der Tatbestandsmerkmale des Rechtsbegriffs der „Verbindung“ den gebotenen Vergleich der (gesamten: vgl RIS‑Justiz RS0100695) tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt (vgl in diesem Zusammenhang abermals RIS‑Justiz RS0088004 sowie die S 62 f iVm S 45 bis 50 der Rechtsbelehrung) und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS‑Justiz RS0119549).

[43] Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) orientiert sich nicht an dem in der Gesamtheit des Wahrspruchs gelegenen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS‑Justiz RS0101476) und leitet ihre Forderung nach weiteren (über US 37 [vgl in diesem Zusammenhang auch US 18, 22 f, 28, 30, 32, 33 f, 35 f, 39, 41, 43, 45, 47, 48 f, 50, 52, 55 und 59] hinausgehenden) Feststellungen zur Organisation der Verbindung nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116565; vgl Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 17).

 

[44] 4./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Erika E*****:

[45] Die gegen den Schuldspruch B./II./8./ gerichtete Fragenrüge (Z 6) übersieht, dass nach rechtlich zulässigen Zusammenfassungen (im Sinne tatbestandlicher Handlungseinheit: RIS‑Justiz RS0120233, RS0122006 sowie RS0124166; siehe auch Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 40 [zur rechtlichen Gleichwertigkeit der Begehungsformen] und 71) nur eine Hauptfrage zu stellen ist (RIS‑Justiz RS0100768; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 37; vgl auch Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 16).

[46] Soweit die Beschwerdeführerin – über die dahingehende, gerade auf diese Subsumtion abzielende (§ 314 Abs 1 StPO; vgl Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 43) Eventualfrage 6./ zur Hauptfrage 10./ hinaus – bloß hinsichtlich einzelner Handlungen der tatbestandlichen Handlungseinheit eine (weitere) Hauptfrage in Richtung § 246 Abs 3 zweiter Fall StGB vermisst, führt sie die Rüge nicht zu ihrem Vorteil aus (§§ 344, 282 StPO; RIS‑Justiz RS0117640 [T5]; vgl Ratz, WK‑StPO § 282 Rz 15 f).

[47] Die Instruktionsrüge (Z 8) unterlässt mit ihrer an einer isoliert betrachteten Passage (S 45 f der Rechtsbelehrung) entwickelten Kritik an der vermeintlich fehlenden Auflösung der Tatbestandsmerkmale des Rechtsbegriffs der „Verbindung“ den gebotenen Vergleich der (gesamten: vgl RIS‑Justiz RS0100695) tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt (vgl in diesem Zusammenhang abermals RIS-Justiz RS0088004 sowie die S 66 f iVm S 45 bis 50 der Rechtsbelehrung) und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS‑Justiz RS0119549).

[48] Weshalb die Rechtsbelehrung in Ansehung der darin enthaltenen Ausführungen zur subjektiven Tatseite (S 8 ff iVm S 50 der Rechtsbelehrung) – die ausdrücklich auch darauf verweisen, dass sich der (zumindest) bedingte Vorsatz auch auf die (auf S 45 ff der Rechtsbelehrung näher beschriebenen) normativen Tatbestandsmerkmale beziehen muss (S 50 der Rechtsbelehrung) – in diesem Umfang undeutlich sein soll, ist nicht erkennbar.

[49] § 345 Abs 1 Z 10a StPO will nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen – somit schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände (vgl zum Ganzen Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 21 ff [insb 28]), nicht aber im Wahrspruch der Geschworenen geschilderte Begleitumstände – und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel verhindern (RIS‑Justiz RS0118780; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 11). Mit der Frage, ob die Beschwerdeführerin zumindest 31 Mitglieder des „Staatenbundes Österreich“ bei den von ihr organisierten Rekrutierungsveranstaltungen (gerade) „im Rahmen“ von ihr selbst gehaltener Vorträge angeworben hat, spricht die Tatsachenrüge (Z 10a) keine entscheidenden Tatsachen im dargestellten Sinn an.

[50] Die – auf die rechtliche Einordnung von einzelnen Tathandlungen unter § 246 Abs 3 zweiter Fall (iVm Abs 1) StGB abzielende – Subsumtionsrüge (Z 12) legt nicht dar, weshalb in der Organisation und Leitung regionaler Rekrutierungsveranstaltungen (auf welchen die Angeklagte zumindest 31 neue Mitglieder für die Verbindung anwarb), der Unterfertigung von „Befreiungsbestätigungen“ und anderen Urkunden des „Staatenbundes Österreich“ bzw des „Staates Vorarlberg“ und der Betreuung einer Internetseite, auf der die Angeklagte die Ideologie des „Staatenbundes Österreich“ verbreitete (US 45 ff), keine iSd § 246 Abs 2 vierter Fall StGB erhebliche Unterstützung der Verbindung zu ersehen wäre (Bachner‑Foregger in WK2 StGB § 246 Rz 6; Salimi/Tipold, SbgK § 246 Rz 44 ff und 48).

[51] Im Übrigen ist die Beschwerde auch in diesem Umfang nicht zum Vorteil der Angeklagten ausgeführt (§§ 344, 282 StPO), weil die angestrebte Subsumtionsänderung nichts an der Beurteilung der weiteren zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefassten Handlungen nach § 246 Abs 2 erster, zweiter und vierter Fall (iVm Abs 1) StGB ändern, darüber hinaus aber zur Annahme der Verwirklichung eines zusätzlichen Vergehens nach § 246 Abs 3 zweiter Fall (iVm Abs 1) StGB führen würde (vgl dazu RIS‑Justiz RS0117640; Ratz, WK‑StPO § 282 Rz 15 f).

 

[52] 5./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Werner En*****:

[53] Der Einwand der gegen Schuldspruch B./II./9./ gerichteten Verfahrensrüge (Z 4), wonach der Obmann der Geschworenen entgegen § 340 Abs 2 StPO nicht den gesamten Wortlaut der Hauptfragen verlesen hat, kann auf sich beruhen: Entgegen dem nicht am ungerügten Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls (ON 2599 S 4) orientierten Vorbringen wurden nämlich – mit Einverständnis (auch) des Beschwerdeführers – die Hauptfragen „jeweils derart einverständlich konkretisiert und individualisiert durch den Obmann verlesen […], dass eine Verwechslung der Fragen und Antworten ausgeschlossen werden kann“. Damit ist aber unzweifelhaft erkennbar, dass die allfällige Formverletzung auf die Entscheidung – auch unter dem Aspekt der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit – keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte (§ 345 Abs 3 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0121890, jüngst 12 Os 15/21d).

[54] Die Fragenrüge (Z 6) beschränkt sich auf die nicht näher substantiierte Behauptung, die Hauptfrage 11./ enthielte „keine ausreichenden konkreten Tatsachen, deren Bejahung ausreichendes Sachverhaltssubstrat für die rechtliche Beurteilung des Tatbestands einer staatsfeindlichen Verbindung im Sinn des § 246 Abs 1 StGB schaffen könnte“, legt damit jedoch nicht dar, weshalb es – über die konkrete, jeweils sämtliche gesetzlichen Merkmale beinhaltende (vgl US 47 ff), ohnehin auch in der Rechtsmittelschrift wörtlich wiedergegebene Fragestellung hinaus – weiterer (ohnehin nicht deutlich und bestimmt bezeichneter) Ausführungen bedurft hätte.

[55] Die Tatsachenrüge (Z 10a) bestreitet unter pauschalem Verweis auf den „gesamten Akteninhalt“ das Vorliegen hinreichender Beweismittel für die Annahme, der Angeklagte habe sich führend an einer staatsfeindlichen Verbindung betätigt, lässt solcherart jedoch die nach der Prozessordnung gebotene Bezugnahme auf konkrete Beweismittel vermissen (RIS‑Justiz RS0117446 [T15]; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 12 und § 281 Rz 487). Auf die weiters ins Treffen geführte Niederschrift der Geschworenen (§ 331 Abs 3 StPO) kann die Tatsachenrüge schließlich nicht gegründet werden (RIS‑Justiz RS0100809, RS0115549; Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 16).

[56] Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) verfehlt den in der Gesamtheit des Wahrspruchs gelegenen Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl RIS‑Justiz RS0101476) und beschränkt sich mit ihrer Behauptung, dass „die Thesen der Monika U***** in den Bereich der wirren Verschwörungstheorien fallen und wohl maximal Hoheitsrechte der Republik abgelehnt werden, beziehungsweise sich solche angemaßt werden sollen“, darauf, nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen Schuld die Zweckausrichtung der Verbindung (US 47 f) in Zweifel zu ziehen.

[57] Weshalb im Übrigen die vorgeworfenen Taten auf Basis des festgestellten Sachverhalts dem (dSn aus Z 12) vage angesprochenen, zur Tatzeit nicht in Geltung stehenden Tatbestand der staatsfeindlichen Bewegung nach § 247a StGB (vgl BGBl I 2017/117) hätten subsumiert werden sollen (vgl im Übrigen § 247a Abs 4 StGB), wird nicht deutlich.

[58] Bleibt in Ansehung des Absehens von der Verhängung einer Zusatzstrafe über den Angeklagten Klaus Fa***** (US 90 und 106) anzumerken, dass die gemäß §§ 31, 40 StGB erfolgte Bedachtnahme auf sämtliche der in US 90 und 106 genannten Urteile (vgl zu diesen auch US 101 f sowie ON 2487 S 35 f) zu Unrecht erfolgte: Liegen zwischen Tatbegehung und Aburteilung mehrere bestrafende Urteile, so ist nur dann auf alle Bedacht zu nehmen, wenn sämtliche Taten vor dem ersten Urteil liegen, somit alle Vor‑Urteile durch das in § 31 Abs 1 StGB beschriebene Verhältnis verknüpft sind. Im Falle mehrerer (wie hier:) nicht nach § 31 Abs 1 StGB verbundener Vor‑Urteile ist hingegen nur auf das erste (tatnächste) Bedacht zu nehmen (RIS‑Justiz RS0112524).

[59] Da die gemäß §§ 31, 40 StGB erfolgte Bedachtnahme (auch) auf die Urteile des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 22. Oktober 2019, AZ 18 Hv 70/19k, sowie vom 9. Juli 2020, AZ 31 Hv 9/20m, dem Angeklagten jedoch zum Vorteil gereicht, kann dieser Rechtsfehler (§ 345 Abs 1 Z 13 erster Fall StPO; RIS‑Justiz RS0090868) dahin gestellt bleiben.

[60] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, § 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO, § 344 StPO).

[61] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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