OGH 13Os23/74; 11Os68/74; 9Os137/84; 9Os76/85; 15Os147/14b; 15Os78/16h; 11Os101/18i; 12Os41/21b; 11Os12/23h (RS0100737)

OGH13Os23/74; 11Os68/74; 9Os137/84; 9Os76/85; 15Os147/14b; 15Os78/16h; 11Os101/18i; 12Os41/21b; 11Os12/23h14.3.2023

Rechtssatz

Bei rechtlich gleichwertigen Varianten der Tatbegehung sind zweckmäßigerweise beide Varianten - alternativ - in die Hauptfrage aufzunehmen (SSt 24/46, 13 Os 21/73). Ein diesbezüglicher Fehler ist jedoch nicht mit Nichtigkeit bedroht.

Normen

StPO §312
StPO §345 Abs1 Z6

13 Os 23/74OGH03.05.1974
11 Os 68/74OGH19.09.1974

Vgl auch; Beisatz: Die Vernachlässigung einer von zwei strafrechtlich völlig gleichwertigen Alternativen der einhellig bejahten Tatbildverwirklichung Gericht dem Angeklagten nicht zum Nachteil. (T1)

9 Os 137/84OGH25.09.1984

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier zu § 83 Abs 1 und 2 StGB. (T2)

9 Os 76/85EGMR02.07.1986

Vgl auch; Beisatz: In der Hauptverhandlung hervorgekommene Umstände, die weder die Identität der Tat aufheben noch etwas an der in der Anklage vorgenommenen Qualifikation ändern, können auch neben dem Sachverhalt, wie er sich nach der Anklage darstellt, in der Hauptfrage Aufnahme finden, das heißt, es kann nach einem von der Anklage abweichenden Sachverhalt, durch den sich an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern würde, in einer Hauptfrage durch alternative Gegenüberstellung zu dem unter Anklage stehenden Sachverhalt gefragt werden. (T3)

15 Os 147/14bOGH22.07.2015

Auch

15 Os 78/16hOGH12.10.2016

Auch

11 Os 101/18iOGH13.11.2018

Auch

12 Os 41/21bOGH29.07.2021

Vgl

11 Os 12/23hOGH14.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19740503_OGH0002_0130OS00023_7400000_001

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