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§ 11 MBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Vorläufige Festnahme

§ 11.

(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.

(2) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen zum Zweck ihrer Vorführung vor die für das Verwaltungsstrafverfahren zuständige Verwaltungsbehörde vorläufig festnehmen, sofern diese Personen auf frischer Tat betreten werden

  1. 1. bei einer als Verwaltungsübertretung erklärten Nichtbefolgung eines Verbotes betreffend ein Platzverbot nach § 9 oder
  2. 2. bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 des Sperrgebietsgesetzes 2002 (SperrGG 2002), BGBl. I Nr. 38.

(3) Eine Festnahme nach Abs. 2 ist nur zulässig, wenn

  1. 1. der Betretene dem militärischen Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
  2. 2. begründeter Verdacht besteht, dass er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder
  1. 3. a) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht und
  2. b) eine Wegweisung aus dem betreffenden Bereich zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der strafbaren Handlung nicht ausreicht.

(4) Der Festgenommene ist unter Achtung seines Ehrgefühles und seiner Menschenwürde sowie mit möglichster Schonung seiner Person zu behandeln. Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.

(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen

  1. 1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gericht oder
  2. 2. im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde.

(6) Der Festgenommene ist ehestens, wenn möglich bereits bei seiner Festnahme, über die diesbezüglich relevanten Gründe und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Er hat das Recht, dass auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl von der Festnahme verständigt werden

  1. 1. ein Angehöriger oder eine sonstige Person seines Vertrauens und
  2. 2. ein Rechtsbeistand.

(7) Der Festgenommene darf durchsucht werden, um zu gewährleisten, dass er während der Festhaltung weder seine eigene noch die körperliche Sicherheit anderer Personen gefährdet und nicht flüchtet. Er hat für die Dauer der Festhaltung Anspruch auf unentgeltliche Verpflegung. Zusätzlich zu dieser Verpflegung dürfen Nahrungs- oder Genussmittel nicht mitgenommen werden.

(8) Ein Festgenommener ist in einem einfach und zweckmäßig eingerichteten Haftraum mit ausreichendem Luftraum und genügender Helligkeit unterzubringen. Dem Festgenommenen ist die erforderliche Gelegenheit zur Körperpflege und zum Aufsuchen der Toilettenanlagen zu geben.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 38/2002, Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

20000864

Dokumentnummer

NOR40155537

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