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§ 5 SperrGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 5.

(1) Wer

  1. 1. unbefugt ein Sperrgebiet betritt oder befährt oder
  2. 2. unbefugt ein Sperrgebiet oder einen Teil eines solchen oder eine in einem Sperrgebiet befindliche militärische Einrichtung fotografiert oder filmt oder zeichnerisch darstellt oder
  3. 3. gegen eine mit einer Gestattung nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 3 verbundenen Befristung oder Verhaltensaufforderungen verstößt,

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Unbefugt hergestellte Fotografien, Filme und zeichnerische Darstellungen sind für verfallen zu erklären. Liegen erschwerende Umstände vor, so sind auch die Geräte für verfallen zu erklären, mit denen die Fotografien oder Filme oder zeichnerischen Darstellungen unbefugt hergestellt worden sind oder hergestellt werden sollten.

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20001749

Dokumentnummer

NOR40155555

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