OGH 11Os23/07b (RS0121890)

OGH11Os23/07b27.7.2022

Rechtssatz

Verliest der Obmann der Geschworenen entgegen § 340 Abs 2 StPO nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung, kann diese Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben, wenn eine Verwechslung der Fragen und Antworten auszuschließen ist.

Normen

StPO §340 Abs2
StPO §345 Abs3

11 Os 23/07bOGH27.03.2007

Beisatz: Hier: Nur eine Haupt- und eine Zusatzfrage. (T1)

13 Os 34/16yOGH27.06.2016

Auch

11 Os 95/20kOGH20.10.2020

Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig unter Betonung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. (T2)

13 Os 48/21iOGH07.06.2021

Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK) sicherzustellen und schützt solcherart per se weder die Anklage noch den Angeklagten. Demnach ist unter dem Aspekt einer Verletzung des § 340 Abs 3 StPO auch die Regelung des § 345 Abs 2 StPO aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten, weil andernfalls die Nichtigkeitssanktion durch deren Relativität ad absurdum geführt würde. (T3)

15 Os 37/22pOGH27.07.2022

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20070327_OGH0002_0110OS00023_07B0000_001