European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00130.13D.1030.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten Dr. Alessandro P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Schuldspruch und einen Freispruch der Mitangeklagten Cristina C***** enthält, wurde Dr. Alessandro P***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er „im Zeitraum von 2003/2004 bis September 2006 in V***** in wiederholten Angriffen
I./ die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder andere zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch Nachgenannten einen 50.000 Euro übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, und zwar:
1./ als faktischer Geschäftsführer der P & P T***** GmbH, die ihm von Amleto F*****, Daniele S*****, Andrea R*****, Rossano Pr*****, Evaristo Pr*****, Archimede Fi***** und Alessandro Z***** eingeräumte Verfügungsberechtigung über die auf den Konten der über ihren Auftrag von der P & P T***** GmbH treuhändig errichteten und verwalteten Gesellschaften Fis***** GmbH und M***** S***** GmbH bei der B***** A***** AG und bei der Ra***** AG erliegenden Gelder, indem er davon 1.553.810 Euro zur Finanzierung von P & P Gesellschaften sowie zur Abwicklung anderer Treuhandgeschäfte treuwidrig verwendete;
2./ am 9. August 2005 als Vorstand der P***** AG I***** C***** A*****, welche berechtigt war, im Namen und auf Rechnung der Begünstigten der W*****‑Stiftung Geldbeträge abzurufen, ohne Vorliegen einer Anweisung bzw ohne Einverständnis der Begünstigten 220.000 Euro vom Konto der Stiftung bei der V***** AG in V***** auf das Girokonto der P & P T***** GmbH bei der Ra***** AG transferierte, sodann am 10. August 2005 185.000 Euro auf das Girokonto der P***** AG bei der Ra***** weiter überwies, womit er am 11. August 2005 einen Hauskauf der P***** AG in Bad K***** teilfinanzierte und den Restbetrag auf die Konten der Gesellschaften P & P I***** GmbH und P & P N***** O***** GmbH zur Finanzierung dieser Gesellschaften überwies“.
Cristina C***** wurde schuldig erkannt, zu den zu I./ angeführten Tathandlungen des Dr. Alessandro P***** beigetragen zu haben, indem sie die zu I./1./ genannten Kontoverfügungen durch Übergabe von ihr im Auftrag des Dr. Alessandro P***** schriftlich vorbereiteten und durch dessen Paraphe genehmigten Anweisungen zur Ausführung an unwissende Bürokräfte der P*****‑Gruppe weitergab. Vom Vorwurf der Beteiligung an der zu I./2./ geschilderten strafbaren Handlung wurde sie hingegen freigesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen den wider ihn ergangenen Schuldspruch richtet sich die auf Z 3, 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Einwand (Z 3), wonach ein Verstoß gegen das Individualisierungsgebot des § 260 Abs 1 Z 1 StPO zufolge fehlender Feststellungen zum Schädigungsvorsatz vorliege, verkennt, dass es im Spruch des Erkenntnisses keines Hinweises auf den Vorsatz des Verurteilten bedarf, soweit ‑ wie hier ‑ § 7 Abs 1 StGB einen zur Anwendung gelangenden Tatbestand ergänzt (vgl RIS-Justiz RS0089089; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 283).
Der Beschwerdeführer beantragte in der Hauptverhandlung am 7. Oktober 2010 die gerichtliche Anfrage an die Rai***** V***** zum Konto der P&P B***** GmbH, „welches gemäß einem Kontoauszug zu Nummer ***** mit der Bezeichnung 'Kontovorschau valutarische Entwicklung' am 27. 7. 2006 noch einen Guthabensstand aufwies, welcher Auszug dem Erstangeklagten von der Zweitangeklagten vorgelegt wurde, tatsächlich jedoch das Konto bereits im August 2004 zur Gänze gelöscht war. Dies zum Beweis dafür, dass durch die Beischaffung der Bestätigung der Rai***** V***** erhärtet wird, dass auch am PC im Telebankingprogramm Kontoauszüge verfälscht wurden“ (ON 94 S 6).
Diesen Beweisantrag ergänzte die Verteidigung in der Hauptverhandlung am 2. März 2011 unter anderem insoweit, dass sich der Erstangeklagte dahin verantworte, „innerhalb der P***** AG I***** C***** A***** (im Folgenden: P***** AG), aber auch der P & P T***** GmbH (fortan: T*****) sei von der Zweitangeklagten eine Vorgangsweise etabliert worden, „wonach unter Ausnutzung der gefälschten Unterlagen und nicht autorisierter Aufträge teilweise auch Abrufung von Geldbeträgen rein mit E‑Mails ohne Wissen und ohne Auftrag des Erstangeklagten verschiedene Treuhandgelder von verschiedenen Kunden treuwidrig bewegt und verwendet wurden, somit auch solche, die nicht anklagegegenständlich sind. Für die Lösung der Schuldfrage sei es erheblich, dass das gesamte System vom Erstangeklagten dargestellt werden könne, widrigenfalls seine Verteidigungsrechte erheblich verletzt würden“ (ON 112 S 9 f).
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte das Erstgericht dieses Begehren ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abweisen (ON 148 S 39), weil es ‑ zugestandenermaßen ‑ nicht einmal behauptet, dass das genannte Konto in irgendeinem Zusammenhang mit den den Angeklagten angelasteten Malversationen stünde. Aber selbst dann, wenn Dr. Alessandro P***** in einem Fall ein unrichtiger Kontoauszug vorgelegt worden sein sollte, wäre ein solches Beweisergebnis nicht geeignet, dessen wissentlichen Befugnismissbrauch in den vom Schuldspruch umfassten Fakten auszuschließen und demgegenüber eine Alleintäterschaft von Cristina C*****, allenfalls unter Beteiligung anderer Mitarbeiter, auch nur nahezulegen. Es betrifft daher auch keine erhebliche Tatsache (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 340).
Auch der in der Hauptverhandlung vom 17. November 2010 gestellte Antrag auf Vernehmung von Dr. Carlo Ca***** zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Anzeige gegen den Erstangeklagten nur deshalb erhoben wurde, weil dieser die einzige Person im Umfeld der P***** AG ist, von der die Anzeiger erwarteten, dass er im Besitz von Vermögen sei und daher Schadenersatz leisten könne, um seinen guten Ruf zu bewahren (ON 102 S 5), wurde zu Recht abgewiesen, weil die Motivation der Privatbeteiligten zum Faktum I./1./ weder einen entscheidenden noch einen erheblichen Umstand betrifft. Die in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde
nachgetragenen Argumente als Versuch einer
Fundierung dieses Antrags unterliegen dem Neuerungsverbot und sind somit unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Nur Beweisanträge, die während der Hauptverhandlung gestellt wurden, können Grundlage einer Verfahrensrüge sein. Anträge, die in Schriftsätzen außerhalb der Hauptverhandlung eingebracht wurden, erfüllen diese Voraussetzungen nur, wenn sie vom
Antragsteller in der Hauptverhandlung wiederholt wurden. Eine bloße Verlesung (durch das Gericht) ersetzt die
Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht. Das gilt auch, wenn sich das Gericht ‑ demnach überflüssig ‑ in einem Zwischenerkenntnis mit den in den Schriftsätzen enthaltenen Beweisanträgen auseinandersetzte (RIS-Justiz RS0099099, RS0099511, RS0099178).
Damit sind die in der Eingabe vom 9. Juni 2011 (ON 138) gestellten Anträge auf
1./ Verlesung von zwei Auszügen aus einem Protokoll des Vermittleramts V*****, ausgestellt als „Leitschein“, zivilrechtlich datierend jeweils vom 2. Oktober 2008, betreffend die Klagssachen Wi***** Stiftung gegen J***** AG und Be***** gegen J***** AG sowie weiterer Urkunden zum Beweis dafür, dass sowohl die Wi***** Stiftung als auch die Be***** gegen die Treuhänderin dieser Stiftungen, die J***** AG, eine Klage über 960.000 Euro jeweils eingebracht hat, wobei beim zwingend vorgeschriebenen Schlichtungsversuch vor dem Landesgericht V***** keine Einigung erzielt werden konnte, was die Verantwortung des Erstangeklagten bestätige,
2./ Verlesung diverser Urkunden wie
- die Aufstellung von Umsatzzahlen aus den Jahren 2005 bis 2006, wobei diese Listen dem Erstangeklagten von der Zweitangeklagten vorgelegt wurden,
- eine Aufstellung über offene Urlaubstage diverser Mitarbeiter der P*****‑Gesellschaften für die Jahre 2005 und 2006,
- drei Listen über monatliche Verzollungen,
- zehn Aufstellungen für den Zeitraum 22. Dezember 2004 bis 18. Juli 2006 über die Zusammenfassung von Kennzahlen der Tätigkeit der P*****‑Gesellschaften, erstellt von der Zweitangeklagten für den Erstangeklagten,
- Aufstellungen von Neugründungen von Gesellschaften, welche in Kundenbeziehungen zur P***** AG standen, für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2006, sämtliche erstellt von der Zweitangeklagten und dem Erstangeklagten von dieser vorgelegt, sowie
- 15 Aufstellungen von Kontoständen betreffend P & P Gesellschaften für den Zeitraum 21. Dezember 2004 bis 18. Juli 2006 und eine handschriftliche Aufstellung von Kontoständen der P & P Gesellschaften ohne Datum, erstellt von der Zweitangeklagten und dem Erstangeklagten vorgelegt, wobei die Kontostände auf diesen Aufstellungen nicht den tatsächlichen Bankkontoständen entsprochen hätten,
zum Beweis dafür, dass der Erstangeklagte von der Zweitangeklagten tatsächlich nur über die zusammengefassten allgemeinen Umsatzzahlen und diverse für das Unternehmen relevante Kennzahlen (Urlaubstage der Mitarbeiter, Neugründungen von Gesellschaften etc), insbesondere aber auch über Kontostände der P & P Gesellschaften pauschaliert und global informiert wurde und keine detaillierten Überweisungen, einzelne Überweisungsträger, Barbehebungsaufträge etc mitgeteilt erhielt,
3./ Ergänzung des schriftlichen Sachverständigengutachtens von DDr. Johann N*****,
a./ dass diesem aufgetragen werde, die zur anklagegegenständlichen Schadenssumme zum Anklagefaktum I./1./ von 1.553.810,01 Euro führenden Überweisungen, Barbehebungen, Bargeldtransaktionen einzeln zu konkretisieren, sohin einzeln nach Kontonummer, Datum, Betrag und Empfänger zu bezeichnen und die bezughabenden Überweisungsträger darzustellen sowie die korrespondierenden Auszahlungsinstrumente zu erläutern oder beizuschaffen, dies zum Beweis dafür, dass keine einzige der anklagegegenständlichen Transaktionen, egal ob Überweisung oder Barbehebung vom Erstangeklagten autorisiert wurde, keine einzige dessen Unterschrift oder Paraphe trägt, keine einzige vom Erstangeklagten mit TAN‑Verfügung oder unter Ausnutzung seiner grundsätzlichen Zeichnungsberechtigung durchgeführt wurde, somit dem Erstangeklagten objektivierbar nicht zugerechnet werden kann,
b./ dahingehend, dass zum Anklagefaktum W*****-Stiftung vom Sachverständigen klargelegt werde, ob zu den tatsächlichen Überweisungen von 220.000 Euro am 9. August 2005 vom Konto der W*****-Stiftung auf ein Konto der T*****, zur Barabhebung von 135.000 Euro vom 27. Juli 2006 oder bei der Überweisung von 185.000 Euro vom 10. August 2005 an die P***** AG aus den Einzelbelegen hervorgeht, dass der Erstangeklagte objektivierbar keinen dieser Aufträge mit seiner echten Unterschrift versah, keinen Auftrag objektivierbar autorisierte und die Durchführung dieser Aufträge somit ihm persönlich nicht zurechenbar ist, und
c./ zur Frage, ob für diesen unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden (siehe oben Punkt 2./) und der Verantwortung des Erstangeklagten aus sachverständiger Sicht plausibel ist, dass sich ein Vorstand einer Aktiengesellschaft von seiner persönlichen Assistentin, zu welcher er bis September 2006 umfassendes Vertrauen hatte, auf die dargestellte Art und Weise über die Kennzahlen und Kontostände der vielen P & P Gesellschaften global und allgemein informieren lässt und sich nicht um einzelne Buchhaltungsvorgänge und Überweisungsdaten bzw -träger persönlich kümmert,
nicht gehörig gestellt, weil zwar im Zuge des Beweisverfahrens in der Hauptverhandlung vom 8. August 2012 die zum Beweisbegehren ON 138 übermittelten Beilagen verlesen (ON 185 S 21), die dazu gehörigen Anträge jedoch in der Hauptverhandlung nicht wiederholt wurden (vgl auch ON 139 S 24).
Aus folgenden Erwägungen käme ihnen aber auch sonst keine Berechtigung zu:
Zu 1./: Das Begehren legt nicht dar, inwiefern eine allfällige der beabsichtigten Klagsführung zu Grunde liegende Treuwidrigkeit der J***** AG gegenüber der Wi***** Stiftung und der Be***** für die Dr. Alessandro P***** zur Last liegenden Taten von Bedeutung sein sollte.
Zu 2./: Die dem Erstangeklagten von Cristina C***** zur Verfügung gestellten Unterlagen lassen keinerlei Rückschluss auf dessen tatsächlichen Wissensstand zu.
Zu 3./a./: Insoweit gingen die Tatrichter ohnedies davon aus (vgl § 55 Abs 2 Z 3 StPO), dass sich der als tatsächlicher Entscheidungsträger der P*****-Gruppe und vor allem im Wege der ihm wirtschaftlich zurechenbaren T***** T***** reg maßgeblichen Einfluss auf die Gestionen der T***** ausübende Erstangeklagte stets im Hintergrund hielt und die Malversationen im Wege seiner Sekretärin und Vertrauten Cristina C***** durchführen ließ (US 30 iVm 13 ff). Außerdem hat das Erstgericht ‑ zwar ohne insoweit Feststellungen zu treffen ‑ den systemimmanenten Umgang mit von allseitigem Wissen (ersichtlich gemeint: seines näheren, seine finanziellen Dispositionen effektuierenden Umfelds; vgl US 73) getragenen nachgemachten Unterschriften in seine beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen (US 74).
Zu 3./b./ und c./: Die Beurteilung derartiger Fragen fallen nicht in den Kompetenzbereich eines Buchsachverständigen.
In der Hauptverhandlung am 30. Juni 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens betreffend den Telefaxüberweisungsauftrag über die Verwendung der vom Konto der W*****-Stiftung einlangenden 220.000 Euro (Beilage ./47 des Gutachten des Sachverständigen DDr. Johann N*****) und von Überweisungsanforderungen, erstellt von der Zweitangeklagten an die J***** AG, zum Beweis dafür, dass sein auf diesen Urkunden befindlicher Namenszug gefälscht wurde und er demgemäß hievon auch keine Kenntnis hatte (ON 145 S 6 f).
Dieses Begehren hat das Erstgericht „ausdrücklich zugelassen“ (ON 145 S 9), in der Folge jedoch nicht effektuiert, sondern das Bundeskriminalamt mit der Befundung dreier anderer strittiger Paraphen Dris. P***** betraut (vgl ON 170a und ON 182), deren Untersuchung wiederum teilweise mit schriftlichem Antrag der Verteidigung vom 15. Juli 2011 (ON 147) begehrt worden war. Auf die Umsetzung der ursprünglichen und auch beschlossenen Beweisaufnahme hat der Nichtigkeitswerber nicht gedrungen.
Wird einem Antrag stattgegeben, die Verfügung aber nicht effektuiert, liegt der Mangel, anders als Z 4 verlangt, nicht im Zwischenerkenntnis, außer das Verhalten des Gerichtshofs läuft im Ergebnis auf eine Täuschung des Antragstellers hinaus. So gesehen muss der aus dem Zwischenerkenntnis Berechtigte erforderlichenfalls auch dessen Umsetzung verlangen, um in Hinsicht auf die Entscheidung über dieses Begehren zur Anfechtung berechtigt zu sein (RIS-Justiz
RS0117404; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 317).
Die in der Verfahrensrüge behauptete Täuschung des Beschwerdeführers bzw dessen Verteidigers durch das geschilderte Verhalten des Schöffengerichts liegt schon deshalb nicht vor, weil der auftragsgemäß erstattete Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 8. Juni 2012 (ON 182) auch dem Verteidiger zugestellt wurde, sodass dieser über den Umfang der Begutachtung so rechtzeitig informiert war, dass es ihm jedenfalls möglich gewesen wäre, auf die tatsächliche Umsetzung der bereits beschlossenen Beweisaufnahme zu dringen.
Schließlich moniert die Verfahrensrüge, dass dem wiederum schriftlich gestellten Beweisantrag des Beschwerdeführers auf ergänzende Untersuchung zweier Zahlungsbelege vom 24. Mai 2006 und zweier Telefaxdeckblätter vom 24. und 31. Mai 2006 zum Beweis, dass diese nicht seine eigene Unterschrift tragen und es sich vielmehr um Fälschungen handle (ON 147), nicht entsprochen worden sei, obwohl das Begehren verlesen und im Rahmen der Replik des Verteidigers auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung der Zweitangeklagten ergänzt worden sei (ON 148 S 9 ff).
All dies ändert jedoch nichts daran, dass weder Verlesung noch ergänzende Ausführungen zu dem bloß schriftlich gestellten Beweisantrag dessen ausdrückliches Vorbringen im Zuge der Hauptverhandlung zu substituieren vermögen. Außerdem wurde dem Begehren zumindest teilweise entsprochen (ON 182). Schließlich legte der Nichtigkeitswerber auch mit seinem Hinweis auf TZ 325 des Sachverständigengutachtens von DDr. N***** (ON 16) nicht dar, inwiefern die in Rede stehenden Schriftstücke, insbesondere der Bareinzahlungsbeleg über 195.000 Euro und der Überweisungsbeleg über 160.000 Euro an die C***** I***** BVBA zwecks Erwerbs von Beteiligungen für die italienischen Kunden für die ihm angelasteten Untreuehandlungen von Relevanz sind und ob sie somit einen entscheidenden oder erheblichen Umstand tangieren.
Den Ausführungen zum Vorbringen der
Mängelrüge (Z 5) ist Folgendes
voranzustellen:
Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen werden und aus welchen Gründen dies geschah.
Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern (vor allem) in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und nicht nach starren Beweisregeln, sondern nach seiner freien, aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 258 Abs 2 StPO). Das erkennende Gericht ist nicht gehalten, den vollständigen Inhalt sämtlicher Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit die einzelnen Angaben oder Beweismittel für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Auf alle denkbaren Einwände eines Rechtsmittelwerbers einzugehen wäre ohnedies faktisch unmöglich und kann daher in keiner Weise postuliert werden (RIS-Justiz RS0098377).
Die unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen. Darunter sind solche zu verstehen, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (§§ 260, 270 Abs 2 Z 4, 5, 281 Abs 1 Z 5 StPO). Die entscheidenden Tatsachen sind von den erheblichen Tatumständen zu unterscheiden. Damit sind Verfahrensergebnisse gemeint, welche die Eignung haben, die dem Gericht durch die Gesamtheit der übrigen Beweisergebnisse vermittelte Einschätzung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache maßgebend zu beeinflussen. Mit ihnen muss sich die Beweiswürdigung bei sonstiger Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) auseinandersetzen.
Die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende sachverhaltsmäßige Bejahung oder Verneinung bloß einzelner von mehreren erheblichen Umständen, welche erst in der Gesamtschau mit anderen zum Ausspruch über entscheidende Tatsachen führen, kann aus Z 5 nicht bekämpft werden, es sei denn, die Tatrichter hätten in einem besonders hervorgehobenen Einzelpunkt erkennbar eine notwendige Bedingung für Feststellungen hinsichtlich einer entscheidenden Tatsache erblickt (RIS‑Justiz RS0116737; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 399 ff; 409 f).
Zeugen sind im Allgemeinen nicht über ihre Werturteile,
Mutmaßungen und
Meinungen, sondern allein über ihre (sinnlichen) Wahrnehmungen von Tatsachen zu befragen (RIS-Justiz RS0097573
,
Undeutlichkeit im Sinn der Z 5 erster Fall ist gegeben, wenn ‑ nach Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof, also aus objektiver Sicht ‑ nicht für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten, somit sowohl für den Beschwerdeführer als auch das Rechtsmittelgericht, unzweifelhaft erkennbar ist, ob eine entscheidende Tatsache in den Entscheidungsgründen festgestellt worden oder auch aus welchen Gründen die Feststellung entscheidender Tatsachen erfolgt ist. Dabei ist stets die Gesamtheit der Entscheidungsgründe und das Erkenntnis in den Blick zu nehmen (RIS‑Justiz RS0117995).
Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ. Dem Rechtsmittelgericht obliegt dabei nur die Kontrolle, ob alles aus seiner Sicht Bedeutsame erwogen wird, nicht aber der Inhalt dieser Erwägungen (RIS‑Justiz RS0118316).
Widersprüchlich sind zwei Aussagen, wenn sie nach den Denkgesetzen nicht nebeneinander bestehen können. Im Sinn der Z 5 dritter Fall können die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und deren Referat im Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen, die zu den getroffenen Feststellungen über entscheidende Tatsachen angestellten Erwägungen sowie die Feststellungen über entscheidende Tatsachen in den Urteilsgründen und die dazu angestellten Erwägungen zueinander in Widerspruch stehen (RIS‑Justiz RS0117402).
Offenbar unzureichend (Z 5 vierter Fall) ist eine Begründung, die den Gesetzen folgerichtigen Denkens oder grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (RIS‑Justiz RS0118317).
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass eine Mängelrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt wird, wenn sie an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß nimmt (RIS‑Justiz RS0119370, RS0116504; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 394).
Im Wege eigenständiger Interpretation isoliert herausgegriffener Urteilspassagen unternimmt der Beschwerdeführer den Versuch, undeutliche (Z 5 erster Fall) respektive widersprüchliche (Z 5 dritter Fall) Konstatierungen zur Struktur der P*****-Gruppe, insbesondere zur Frage, ob dieser auch die T***** angehörte, herauszuarbeiten, übergeht jedoch die auf das aus dem Gutachten des Sachverständigen DDr. Johann N***** entnommene Diagramm Bezug nehmende abschließende Feststellung, wonach alle diese Gesellschaften mit geringen namentlich genannten Ausnahmen (also auch die T*****) ‑ nie direkt, sondern wiederum im Wege einer zwischengeschalteten Gesellschaft ‑ stets im alleinigen, zumindest aber überwiegenden Einflussbereich und wirtschaftlichen Nutzen des Erstangeklagten standen (US 18).
Der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen der Urteilsannahme, der Zweitangeklagten sei seitens des Beschwerdeführers nie irgendeine (unmissverständlich gemeint: formelle und generelle) Kontovollmacht oder Zeichnungsberechtigung zu den einzelnen Unternehmen der Gruppe oder den Treuhandfirmen zuteil geworden (US 9 f), und den weiteren Konstatierungen, wonach sie in zwei Fällen entsprechend den Anweisungen des Erstangeklagten über ein Konto der T***** disponierte (US 37) und angesichts der ausdrücklichen Klarstellung von Dr. Alessandro P***** gegenüber Dr. Norbert Se***** auch bezüglich der W*****-Stiftung seine rechte Hand und Bevollmächtigte für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit den betreuten Mandanten gewesen sei (US 41 f), also jeweils über Veranlassung des Beschwerdeführers bloß faktisch Dispositionsbefugnis hatte, liegt nicht vor.
Der Annahme mangelnder (genereller) Zeichnungsberechtigung steht ‑ der Ansicht des Nichtigkeitswerbers zuwider ‑ auch nicht unauflöslich die Existenz ihr zur Verfügung stehender blanko ausgefüllter und unterfertigter bzw paraphierter Überweisungsbelege des Erstangeklagten und von Lydia E***** (US 24) entgegen.
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Blickwinkel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) die Eigentumsverhältnisse an der T*****, die Geschäftsführung in diesem Unternehmen und die Zeichnungsberechtigung auf den Konten der M***** S***** Gmbh und der Fis***** GmbH thematisiert, ist grundsätzlich auf Folgendes hinzuweisen:
Innerhalb der P*****-Gruppe stellt sich deren Struktur und der rechtliche und faktische Einfluss von Dr. Alessandro P***** im Deliktszeitraum nach den Urteilsfeststellungen überblicksartig zusammengefasst wie folgt dar: Vom Erstangeklagten bereits im Jahr 1996 mit dem Ziel der Übernahme verdeckter Treuhandschaften italienischer Kunden vorerst als GmbH gegründet, hielt dieser an der nunmehrigen P***** AG neben der wirtschaftlich ihm ebenfalls zuzurechnenden, in Liechtenstein etablierten T***** T***** reg die überwiegende Aktienbeteiligung und übte auch die Funktion des allein zeichnungsberechtigten Vorstands und des Vorstandsvorsitzenden aus (US 11 bis 14).
Die P***** AG war als Holding der P*****‑Unternehmen anzusehen. Durch sie steuerte der Erstangeklagte die T***** und die sonstigen P & P Gesellschaften. Sie besaß Geschäftsanteile an allen P & P Gesellschaften mit Ausnahme der T***** und der P & P Im***** GmbH (US 15).
Wesentlichstes Unternehmen neben der P***** AG war die genannte, im Jahr 1993 gegründete T*****, deren alleinige Gesellschafterin die T***** T***** reg war und deren Geschäftsführung der Erstangeklagte bis 10. März 2003 innehatte, bevor er sie an Lydia E***** übertrug, die jedoch lediglich willfährige Ausführende der ihr von Dr. P***** im Wege seiner Vertrauten, der Zweitangeklagten, mitgeteilten Aufträge und Weisungen war, ohne diese zu hinterfragen (US 20). Auf dem Girokonto dieser Gesellschaft blieb der Erstangeklagte jedoch zeichnungsberechtigt (US 10, US 27 f und US 60 f iVm ON 118 S 61).
Der T***** als Treuhandgesellschaft für die Investoren (so wurden auch die M***** S***** Gmbh und dIE Fis***** GmbH von der T***** gegründet und verwaltet), in deren Rahmen dementsprechend die meisten Aktionen zusammenliefen, kam ebenso wie den zahlreich gegründeten P & P Gesellschaften die Aufgabe zu, diverse Dienstleistungen, wie etwa Buchhaltung und Verwaltungstätigkeiten für die von den Investoren gegründeten treuhändisch verwalteten Unternehmen zu übernehmen und die P***** AG und den hinter dieser stehenden Erstangeklagten sowie dessen „firmenmäßige“ wie auch private Aktivitäten zu finanzieren. So wurden auch „sonstige P & P Gesellschaften“ und weitere Gesellschaften gegründet, die weniger für die Treuhandgesellschaften, sondern in erster Linie für den Erstangeklagten tätig wurden, wie beispielsweise die P & P E***** C***** Handels GmbH sowie die P***** G***** S.A. und die A***** P***** durch den Erwerb von Grundstücken und Beteiligungen, beispielsweise in Rumänien und Argentinien (US 15 bis 17).
Bezeichnend für den überwiegenden Teil der innerhalb der Gruppe vom Erstangeklagten getroffenen Entscheidungen in einzelnen Unternehmensbereichen war, dass eine exakte Zuordnung weder von den sonst beteiligten Personen hinterfragt wurde oder auch nur im Nachhinein exakt noch möglich wäre, weil sich der Erstangeklagte seinem Selbstverständnis entsprechend als zentrale Führungsperson aller Gesellschaften innerhalb seiner Gruppe verstand, gegenüber allen Beteiligten auch stets als solche auftrat und demgemäß auch selbst gar nicht unterschied, in welcher Funktion er gerade welche Aufträge und Anweisungen erteilte (US 16).
Wie bereits oben dargestellt, standen somit alle diese Gesellschaften, also auch die T***** ‑ nie direkt, sondern wiederum im Wege einer zwischengeschalteten Gesellschaft ‑ stets im alleinigen, zumindest aber überwiegenden Einflussbereich und wirtschaftlichen Nutzen des Erstangeklagten (US 18).
Eine Gesamtschau dieser
faktischen und rechtlichen Gegebenheiten führt zum Ergebnis, dass fallbezogen die rechtsgeschäftliche Verfügungsmacht über das Treuhandkapital im Umweg über vorgelagerte konzernabhängige Kapitalgesellschaften in Wahrheit Dr. Alessandro P***** als Repräsentant der Konzernspitze innehatte. Dass insbesondere die die missbräuchlichen Transaktionen durchführende T***** als im Wege der ihm wirtschaftlich zuzurechnenden T***** T***** reg beherrschte Gesellschaft, im konkreten also die seine Anordnungen widerspruchslos ausführende und von ihm selbst als Geschäftsführerin eingesetzte Lydia E*****, rechtlich in der Lage gewesen wäre, eigenständige Entscheidungen zu treffen, ist dabei für eine Beurteilung der Tathandlungen als strafbare Untreue in Form unmittelbarer Täterschaft unbeachtlich, als die festgestellte Entscheidungshierarchie innerhalb der Firmengruppe die faktische wie auch die rechtliche Durchsetzbarkeit (vgl §§ 16, 20 GmbHG) der vom Erstangeklagten vorgegebenen Entscheidungen über die Verwendung der Treuhandgelder sicherstellte. Dass die rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht unmittelbar durch den Machtgeber eingeräumt sein muss, ist nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie über eine Treuhänderfunktion einer juristischen Person eingeräumt wird, deren Organe die ihnen obliegende Geschäftsführung im Umfang der Treuhandtätigkeit einer anderen Person übertragen (RIS‑Justiz RS0116657 = 12 Os 14/01 mwN).
Es ist daher nicht von Relevanz, ob der Beschwerdeführer während des gesamten Deliktszeitraums über die Konten der M***** S***** GmbH und der Fis***** GmbH zeichnungsberechtigt war, sodass die darauf gegründeten Einwände der Mängelrüge keine entscheidende Tatsache betreffen.
Da das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, dass die T***** im 100%igen Eigentum der T***** T***** reg stand (vgl Diagramm US 18), war es nicht verhalten, sich mit dem Firmenbuchauszug des erstgenannten Unternehmens auseinanderzusetzen (Z 5 zweiter Fall). Ebenso wenig mit den Angaben der Zeugen Dr. Edwin Ze***** (ON 103 S 16), Dr. Gian G***** (ON 103 S 34) und DI Cesare Pi***** (ON 148 S 34), weil diese keine Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen an der T***** machen konnten. Auch eine Erörterung der Schreiben des Fürstlichen Landgerichts in Liechtenstein (ON 14, 17a und 20) war nicht geboten, weil das ihnen zu Grunde liegende Rechtshilfeersuchen zur Frage der wirtschaftlichen Berechtigung an der T***** T***** reg ergebnislos verlief.
Dem Vorwurf fehlender Begründung zuwider hat das Schöffengericht hingegen ‑ unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden ‑ aus dem Sachverständigengutachten von DDr. Johann N***** abgeleitet, dass die T***** T***** reg dem Erstangeklagten wirtschaftlich zuzurechnen ist (US 69 iVm ON 15 S 34 f unter vernetzter Betrachtung mit den Festhaltungen im ersten Ergänzungsgutachten [ON 147a]).
Im Übrigen wird auf die ‑ ähnlich wie im Gutachten wiedergegeben ‑ in diese Richtung weisenden Angaben der Zweitangeklagten (ON 103 S 46) und auf den Umstand verwiesen, dass Dr. Alessandro P***** Lydia E***** den Auftrag erteilte, die Geschäftsführung der T***** zu übernehmen (US 19).
Nicht zuletzt aber erscheint es in diesem Zusammenhang bemerkenswert, dass in der Rechtsmittelschrift selbst (S 83, Pkt 2.9.4.) unter anderem von der T***** T***** reg herrührende Geldflüsse als dem Beschwerdeführer zurechenbar eingestuft werden.
Die Feststellung, Lydia E***** habe die Geschäftsführung der T***** von Dr. P***** über dessen Anweisung übernommen (US 19), steht in keinem erkennbaren Widerspruch zu deren Aussage, dass ihr diese Anordnung Cristina C***** erteilte habe (ON 118 S 36). Sie war daher nicht gesondert erörterungsbedürftig, wobei in diesem Zusammenhang auch auf die weiteren Angaben Lydia E*****s zu verweisen ist, wonach Cristina C***** das Sprachrohr des Erstangeklagten gewesen sei (ON 118 S 30), wobei sie diesen als den „großen Boss“ bezeichnete (ON 118 S 42).
Dass Dr. Alessandro P***** ‑ laut Aussage Dris. Gian G***** (ON 103 S 37 f) ‑ keine Treuhandkunden betreute und Dr. Paolo Bu***** nach seinen Angaben (ON 107 S 34) sowohl Betreuer von M***** S***** GmbH als auch der Fis***** GmbH war, steht in keinem Spannungsverhältnis zu dessen oben dargestellter Verfügungsmacht über die Gesellschaften der P*****-Gruppe, insbesondere der T*****, sodass die Tatrichter nicht gehalten waren, sich damit auseinanderzusetzen. Die auf diese Aussagen gegründeten spekulativen Überlegungen der Rüge, ein Kundenbetreuer, konkret Dr. Paolo Bu*****, sei über die Vermögenswerte der Gesellschaften jederzeit im Bilde gewesen bzw hätte zumindest die Möglichkeit gehabt, sich darüber zu informieren, sodass ihm allfällige Malversationen in einem Ausmaß von über 1,5 Mio Euro hätten auffallen müssen, verlassen den Anfechtungsrahmen des geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Angaben von Dr. Paolo Bu*****, der Erstangeklagte sei über das laufende Geschäft wohl nicht im Bilde gewesen (ON 112 S 26), und des Rudolf Pe*****, „sein persönlicher Eindruck sei der gewesen, dass Dr. Bu***** und Herr Pi***** damals im operativen Bereich vorherrschend waren“ (ON 118 S 8), waren schon deshalb nicht erörterungsbedürftig, weil es sich bloß um deren persönliche Mutmaßungen handelte.
Dass dem Erstangeklagten Online-Banking und damit die Möglichkeit, in die Konten der Gesellschaften Einsicht zu nehmen, bereits ab dem Jahr 2002 zur Verfügung stand, haben die Tatrichter auf die Aussage des Zeugen Andreas Sa***** gegründet (US 62 iVm ON 163 S 4 ff). Ein Austausch der EDV‑Anlage im Jahr 2005 (vgl die vom Verteidiger vorgelegten Urkunden [ON 163 S 4 und 27 ff]) sagt hingegen nichts über die in der Folge installierte Software, sodass das Schöffengericht die Verantwortung Dris. Alessandro P*****, diese Funktion sei erstmals im Jahr 2008 installiert worden, mängelfrei verwerfen konnte, ohne auf den Jahre zuvor erfolgten Austausch der Hardware einzugehen.
Ebenfalls nicht erörterungsbedürftig war die Aussage Dris. Paolo Bu*****, dass Cristina C***** dem Erstangeklagten regelmäßig die Bankenberichte und Kontostände vorzulegen hatte (ON 107 S 50), weil dies nichts darüber aussagt, welche Informationen sich dieser darüber hinaus eigenständig verschaffte.
Wie bereits anlässlich der Behandlung der Mängelrüge dargestellt, betrifft die Existenz einzelner mit dem Iststand nicht übereinstimmender Kontoinformationen weder einen entscheidenden noch einen erheblichen Umstand. Außerdem tätigte Dr. Paolo Bu***** seine von der Beschwerde unter Z 5 zweiter Fall relevierte Aussage, „Dr. P***** sagte zu uns, dass Frau C***** nicht der Wahrheit entsprechende Bankberichte vorlege, und zwar habe sie diese ihm, nämlich Dr. P*****, vorgelegt und er zeigte auch Beispiele dafür. Aus den uns vorgelegten Kopien ging hervor, dass der wirkliche Kontostand nicht mit der Buchhaltung überein stimmte und Frau C***** hätte Herrn Dr. P***** wöchentlich Bankberichte vorgelegt, die gefälscht gewesen seien (ON 107 S 28)“, die er im Übrigen in der Folge deutlich relativierte (ON 107 S 28 ff), über Befragen, ob der Erstangeklagte schon im damaligen Zusammenhang (der Sichtung ihres Arbeitsplatzes, vgl US 53 f) Vorwürfe gegen sie erhob.
Die Aussage von Lydia E*****, die Zweitangeklagte habe sie dann, wenn sie mit Dr. Alessandro P***** eine Sache direkt besprechen wollte, immer abgewimmelt und gemeint, das wäre jetzt nicht möglich oder er wolle mit ihr nicht sprechen (ON 118 S 34), und jene von Rudolf Pe*****, dass ihm Mag. Christine Sc***** gesagt habe, sie hätte mit einem Problem gerne auch den Erstangeklagten selbst befasst, sei diesbezüglich aber von der Zweitangeklagten und Frau Ro***** „gebremst“ worden (ON 118 S 18), lassen keineswegs Rückschlüsse auf die zu Grunde liegende Motivation im Einzelfall zu und mussten somit vom Erstgericht nicht berücksichtigt werden.
Gleiches gilt für die Deposition der Zeugin Daniela Wa*****, der Beschwerdeführer sei nicht persönlich mit Treuhandkunden zusammengetroffen (ON 126 S 16), weil die in der Rüge aufstellte und nicht näher begründete Behauptung, über den langen Deliktszeitraum sei es nicht möglich, treuwidrige Überweisungen zu Lasten der Kunden zu verschleiern, ohne selbst als Betreuer mit diesen in Kontakt zu sein, in keinem Konnex zu den dem Erstangeklagten angelasteten Missbrauchshandlungen steht.
Das Erstgericht hat eine Alleintäterschaft der Zweitangeklagten ohne Wissen des Beschwerdeführers durch dessen systematische Täuschung nicht nur deshalb ausgeschlossen, weil ihr die objektivierten Urkundenfälschungen nicht zugerechnet werden konnten (US 59 f, 73), sondern dies ‑ unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens ‑ vor allem darauf gegründet, dass sich keinerlei Hinweise dafür ergeben hätten, Cristina C***** habe sich oder Dritte durch die treuwidrigen Transaktionen bereichert. Vielmehr seien alle Zahlungsflüsse dem Erstangeklagten, von diesem gehaltenen Unternehmen und auch direkt seinem „Privatbereich“ zu Gute gekommen (US 60, US 71). Von der Zweitangeklagten vorgenommene Transaktionen hätten ‑ wiederum zu Gunsten des Erstangeklagten ‑ der Schließung der durch die bereits erfolgte zweckwidrige Verwendung von Treuhandgeldern verursachten Finanzierungslücken gedient (US 60).
Wie bereits anlässlich der Erledigung der Verfahrensrüge erwähnt, hat das Erstgericht - ohne insoweit Feststellungen zu treffen - den systemimmanenten Umgang mit von allseitigem Wissen (ersichtlich gemeint: seines näheren, seine finanziellen Dispositionen effektuierenden Umfelds; vgl US 73) getragenen nachgemachten Unterschriften in seine beweiswürdigenden Überlegungen miteinbezogen (US 74).
Soweit nun die Rüge die mangelnde Berücksichtigung (Z 5 zweiter Fall) der von Dr. Edwin Ze***** bezeugten Fälschungshandlungen bzw Fälschungsversuchen durch Cristina C***** (ON 103 S 13 f, 22 ff) und der von Dr. Massimiliano Mo***** referierten, anlässlich der Überprüfung des Computers der Zweitangeklagten von ihm festgestellten unrichtigen Kontostände (ON 103 S 63 f) moniert, lässt sie einerseits die Gesamtheit der eben wiedergegebenen beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter außer Acht und unterlässt andererseits jeglichen Hinweis, inwieweit diese Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den inkriminierten Tathandlungen stehen sollten.
Bei der Aussage des Zeugen Rudolf Pe***** „Vermutet wurde damals, dass Schuldige die Frau C***** wäre“ … „ergab sich der Verdacht, dass die Malversationen auf Frau C***** zurückzuführen wären“ … „Man mutmaßte, dass nur die Frau C***** involviert war“ (ON 118 S 9, 20) handelt es sich um bloße Spekulationen, die nicht zu erörtern waren.
Aber auch die Angaben von Dr. Adriano D***** Zo*****, wonach der Beschwerdeführer über die im Schrank der Zweitangeklagten aufgefundenen Unterlagen schockiert gewesen sei (ON 124 S 13), des DI Cesare Pi*****, dass dieser damals von vorgefundenen Material überrascht gewesen sei (ON 148 S 28) und von Rudolf Pe*****, wonach Dr. Alessandro P***** keinen Überblick über die möglichen Malversationen zu haben schien (ON 118 S 19), stellen sich im Ergebnis als persönliche Einschätzungen und damit als nicht erörterungsbedürftige Mutmaßungen der genannten Personen dar.
Ebenso verhält es sich mit der Aussage des Zeugen Herbert Sch***** im Zusammenhang mit der Überweisung eines Betrags von 830.000 Euro an belgische Kunden („Soweit ich mich erinnere, erschien ihm [Anm: Dr. P*****, ON 118 S 66] dieser Umstand der Überziehung neu“). Außerdem betrifft dieser Vorgang die Begleichung von Außenständen, die in keinem Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Tathandlungen stehen (vgl US 40).
Bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung kritisiert die Rüge, soweit sie aus der Aussage der Zweitangeklagten, sie habe ein Blackout gehabt und könne sich vor allem an diverse Telefonate nicht erinnern (ON 140 S 35), im Wege eigenständiger Beweiswerterwägungen den Schluss zieht, sie habe den für 8. September 2006 anberaumten Termin zwecks Sichtung ihres Arbeitsplatzes bewusst nicht wahrgenommen.
Dem Vorbringen (Z 5 zweiter Fall) zuwider sind die Angaben der Zeugin Amelie Buk*****, Herbert Sch***** habe die Eröffnung des Kontos ***** bei der Ra***** AG mit Frau C***** besprochen und ihr den Auftrag erteilt, die erforderlichen Unterlagen an diese zu schicken (ON 117 S 12), schon deshalb nicht geeignet, der Zweitangeklagten die Fälschung der auf dem Kontoeröffnungsantrag aufscheinenden Unterschriften von Lydia E***** und Dr. Alessandro P***** zu unterstellen, weil der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts zum Ergebnis gelangt, dass die Urheberschaft nicht entscheidbar ist (US 59 f iVm ON 103 S 119). Eine Würdigung der Aussage konnte daher unterbleiben.
Der Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der ‑ wie bereits ausgeführt gar nicht getroffenen - Konstatierung, dass die Fälschungen vom allseitigen Wissen getragen worden seien, weil der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der T***** gewesen sei und das Schöffengericht vom Sachverständigen aufgezeigte Zahlungen in Höhe von über 2 Mio Euro aus seinen Familienstiftungen nicht berücksichtigt habe (vgl aber US 36), ist nicht nachvollziehbar und daher einer Erwiderung nicht zugänglich.
Weder die Ausführungen des Zeugen Herbert Sch*****, die Zweitangeklagte habe ihm ein Fax zu der in die Wege geleiteten Abdeckung des Kontos ***** bei der Ra***** AG zugemittelt (ON 118 S 63; vgl auch US 50 ff), noch die Angaben des Zeugen Notar Dr. Norbert K*****, wonach er im Zusammenhang mit der Gründung der W*****‑Stiftung Unterschriften des Notars Dr. Se***** beglaubigt habe, obwohl er die Unterschriftsleistung nicht bezeugt hat (vgl ON 118 S 67 ff) stehen im Zusammenhang mit den missbräuchlichen Vermögensverschiebungen. Außerdem geht die Beschwerde offenbar von der unrichtigen Annahme aus, drei in der Rechtsmittelschrift genannte Telefaxe vom 8. August 2006 (ON 103 S 155 bis 159) seien als gefälscht festgestellt, was aber in den Untersuchungsberichten des Bundeskriminalamts vom 12. Juli und 30. August 2007 keine Deckung findet (ON 103 S 71 ff).
Diese Aussagen waren daher ebenso wenig zu erörtern wie jene von DI Cesare Pi*****, wonach Cristina C***** E‑Mails mit der unrichtigen Behauptung der bereits erfolgten Überweisung von Geldbeträgen übermittelt und die Zahlungen trotz Kundenauftrags nicht zeitgerecht vorgenommen habe (vgl ON 148 S 22 ff), weil sie offenbar die Abdeckung von Verbindlichkeiten gegenüber belgischen Kunden betrifft und damit ebenfalls in keinem Zusammenhang mit den Tatvorwürfen steht.
Aber auch folgende von der Beschwerde aufgezeigte Beweisergebnisse, wonach der Beschwerdeführer für Überweisungsaufträge nicht zwingend zu befassen gewesen sei und die Zweitangeklagte Bargeld sowohl übernommen als auch übergeben habe, waren aus nachstehenden Erwägungen nicht erörterungsbedürftig:
- Die Aussage der Zeugin Francesca Ba*****, sie glaube nicht, dass auf den Aufträgen eine Unterschrift eines Geschäftsführers gewesen sei, wenn sie damals die Vorbereitungen für die Telebanking-Überweisungen gemacht habe (vgl ON 126 S 11 f), weil diese Wahrnehmungen keineswegs ausschließen, dass den treuwidrig veranlassten Überweisungsaufträgen ‑ wie vom Erstgericht angenommen (vgl US 57 f) ‑ stets ein zumindest von einem Post-It begleiteter mündlicher Auftrag des Erstangeklagten zu Grunde lag.
- Die Deposition von Michaela Fa*****, wonach sie Cristina C***** ein paar Mal dabei erwischt habe, als sie an deren Arbeitsplatz gesessen sei; ob sie dort gearbeitet oder etwas verändert habe, wisse sie aber nicht (ON 118 S 58), weil sich die von der Beschwerde daraus gezogene Schlussfolgerung, die Zweitangeklagte hätte angesichts der dort vorhandenen TAN‑Codes Überweisungen vornehmen können, als bloße Spekulation darstellt.
- Angaben des Dr. Massimiliano Mo***** (ON 103 S 58 f), der Zweitangeklagten (ON 140 S 20) und DI Cesare Pi***** (ON 148 S 38 f), dass Dr. Alessandro P***** im normalen Tagesgeschäft, insbesondere bei der Überweisung von Treuhandgeldern im Kundenauftrag durch deren Betreuer, nicht zu befassen gewesen sei, stehen derartige Vorgänge doch in keinem Konnex zu den vorgeworfenen Manipulationen. Die in der Rüge angestellten Überlegungen, auf diese Weise „könnte“ es etwa auch zu (treuwidrigen) Überweisungen ohne Zutun und vor allem ohne Wissen des Nichtigkeitswerbers gekommen sein, stellen sich als eigenständige Beweiswerterwägungen außerhalb des gesetzlichen Anfechtungsrahmens dar.
- Die Aussage des Zeugen Dr. Massimiliano Mo*****, Bargeldzahlungen immer von der Zweitangeklagten erhalten zu haben (ON 103 S 39, 45, 48, 67) und von Dr. Paolo Bu*****, wonach Treuhandkapital, das von den Treugebern in bar übergeben worden sei, von der Zweitangeklagten entgegengenommen und eingezahlt worden sei (ON 107 S 19), weil kein Zusammenhang mit angenommenen Treuwidrigkeiten erkennbar ist und ein solcher von der Beschwerde auch nicht nachvollziehbar behauptet wird.
Das Erstgericht ging entgegen dem Beschwerdevorbringen davon aus, dass Dr. Alessandro P***** (letztlich unüberprüfbar) angab, nicht Deutsch zu können (US 65) und leitete daraus den Widerspruch zu dem von ihm herausgegebenen Werbefolder ab (US 68). Eine Erörterung der Aussage der Zeugin Mag. Christine Sc***** („Mit P***** trennte mich ja eine sprachliche Barriere, weil ich damals noch nicht so gut Italienisch konnte“ [ON 117 S 31]) war daher nicht geboten. Auch der Vorwurf (Z 5 vierter Fall) eines unzulässigen Rückschlusses aus Angaben aus 2010 bis 2012 auf den Deliktszeitraum liegt somit nicht vor.
Gleichfalls nicht in seine Überlegungen einbeziehen musste das Erstgericht der Beschwerde zuwider die Ausführungen des Sachverständigen DDr. Johann N*****, wonach es Barauszahlungen in Höhe von 2,49 Mio Euro gegeben habe, deren Empfänger nicht festgestellt werden konnten (ON 185 S 7), und dass aus den Privatstiftungen des Erstangeklagten ein Betrag von 2.065.000 Euro an die T***** gegangen sei (ON 185 S 11; vgl wiederum US 36), weil diese Geldflüsse mit dem Schadensbetrag zum Nachteil von M***** S***** GmbH und Fis***** GmbH nichts zu tun haben und den Experten nicht dazu veranlassten, von seinen bisherigen Berechnungen abzugehen (ON 185 S 9 f). Den auch vom Sachverständigen hervorgehobenen Umstand, dass der Hauskauf in Bad K***** durch die P***** AG erfolgte, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt (US 4, 46).
Keine entscheidende oder erhebliche Tatsache betreffen die Angaben der Erstangeklagten (ON 139 S 28 f), das Haus in Bad K***** sei plangemäß gewinnbringend veräußert worden, und jene der Zweitangeklagten (ON 140 S 16), es habe regelmäßig dem Beschwerdeführer zuzurechnende Geldflüsse aus Liechtenstein gegeben, mit denen in weiterer Folge die Immobiliengeschäfte finanziert worden seien, letztere schon deshalb, weil sich daraus nicht entnehmen lässt, ob von diesen Zahlungen auch Projekte umfasst waren, in die durch den Befugnismissbrauch lukrierte Gelder geflossen sind (vgl US 38: Renovierungsarbeiten am Haus Dris. P***** in J*****).
Der in der Hauptverhandlung am 28. September 2011 (ON 163 S 3) dokumentierte Geldfluss in Höhe von 196.253,61 Euro im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Liegenschaftshälfte in U***** (vgl TZ 41 f des zweiten Ergänzungsgutachtens [ON 160]) liegt wiederum vor dem Tatzeitraum und war schon deshalb, aber auch angesichts der Schadenshöhe, unbeachtlich.
Schließlich betreffen die Aussagen des Zeugen Dr. Gian G*****, weder Alessandro Z***** noch Dr. Carlo Ca***** hätten jemals behauptet, Dr. Alessandro P***** in welcher auch immer gearteten Form unmittelbar Bargeld übergeben zu haben (ON 103 S 37 f), und von Dr. Paolo Bu*****, er habe ihn nie mit Bargeld hantieren gesehen (ON 112 S 18), ebenso wenig das in Rede stehende Tatgeschehen wie die Angaben der Zeuginnen Francesca Ba***** (ON 126 S 7 ff) sowie Michaela Fa***** (ON 118 S 54) zur grundsätzlichen Vorgangsweise bei Bargeldbehebungen.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider zieht es keine Urteilsnichtigkeit nach sich, dass aus den Untersuchungsberichten des Bundeskriminalamts auch
andere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können (RIS‑Justiz RS0099455). Außerdem orientiert sich auch dieser Einwand nicht an der Gesamtheit der beweiswürdigenden Überlegungen des Erstgerichts, aus denen dieses die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, Cristina C***** sei allein für sämtliche Malversationen verantwortlich, verwarfen.
Dass die Tatrichter im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer im Tatzeitraum verwendeten Form der Unterfertigung (Paraphe oder Unterschrift) nicht der Aussage der Zeugin Michaela Fa***** in der Hauptverhandlung, sondern ihren Angaben im Ermittlungsverfahren (Niederschrift vom 23. Mai 2007, ON 13 S 205 in 9 Ur 98/07v = 6 St 331/06b) folgten, haben sie dem Einwand offenbar unzureichender Begründung zuwider zureichend darauf gestützt, dass diese im Einklang mit der Verantwortung der Zweitangeklagten stünde und die „ganz deutlich dem Erstangeklagten sehr gewogene“ Zeugin ihre Aussage im Hauptverfahren abgeschwächt habe (US 58).
Weder auf die tatsächlich gar nicht getroffene Feststellung, sämtliche Fälschungen und dergleichen seien von allseitigem Wissen getragen worden, noch auf die Richtigkeit von Kontoständen beziehen sich die tatrichterlichen Überlegungen auf US 67 („Insoweit der Erstangeklagte releviert, er sei in den Sitzungen seiner Gruppe, insbesondere jenen des Vorstands, wie dies die Aussage des Cesare Pi***** beweise, falsch informiert worden, ist dem einerseits die Aussage des dem erkennenden Gericht einen durchaus guten Eindruck vermittelnden Dr. Mo***** entgegenzuhalten“ …). Ihnen liegen vielmehr die Angaben dieses Zeugen in der Hauptverhandlung vom 18. November 2010 (ON 103 S 43 f) zu Grunde. Eine den Denkgesetzen widersprechende Würdigung dieser Aussage ist dem Beschwerdevorbringen zuwider daher nicht erkennbar.
Die Geltendmachung eines
materiell‑rechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert striktes Festhalten an den zum Tatsächlichen getroffenen Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit und die auf dieser Grundlage zu führende Darlegung, dass dem Gericht bei Beurteilung des Urteilssachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen sei. Unerheblich ist dabei, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584; RIS-Justiz RS0099810).
Wie der Nichtigkeitswerber ohnedies einräumt, hat das Erstgericht ‑ zwar disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ‑ folgende Konstatierungen zum Schädigungsvorsatz getroffen:
Infolge der dem Erstangeklagten bekannten Vermögenssituation seiner Gruppe, die sich im Tatzeitraum jeweils als negativ und immer stärker negativ werdend präsentierte, war diesem auch mit der Einleitung der Vermögensverschiebung zu seinen Gunsten der Eintritt des Vermögensschadens bei den Treugebern bewusst bzw hat der Angeklagte einen solchen a priori zumindest immer billigend im Sinne eines zur Deliktsverwirklichung hinreichenden bedingten Vorsatzes in Kauf genommen (US 81).
Dass es sich angesichts der zuvor getroffenen Sachverhaltsannahmen zum objektiven Tatgeschehen (vgl insbesondere US 25 bis 49) dabei „keinesfalls um eine im ausreichenden Maß sachverhaltsbezogene Feststellung des Schädigungsvorsatzes“ handle, die damit „keine subsumtionsfähige“ Konstatierung darstellen könne, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) nur begründungslos behauptet. Der Einwand ist daher einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Das Erstgericht hat, gestützt auf das Sachverständigengutachten von DDr. Johann N***** (vgl insbesondere die in ON 16 S 254 dargestellten Zahlungsflüsse und die grafische Berechnung der Schadenshöhe in ON 16 S 257), den vom Beschwerdeführer zu I./1./ herbeigeführten Schaden tatsächlich im Wege einer Differenzrechnung festgestellt und dessen dazu führenden missbräuchlichen Gestionen geschildert, ohne freilich jeden Überweisungs-, Behebungs- oder Einzahlungsvorgang gesondert darzustellen (US 29 f). Weshalb dies den Eindruck erwecken sollte, das Erstgericht laste dem Beschwerdeführer diesen Schaden nach dem Muster einer Erfolgshaftung an, und daher einen Rechtsfehler mangels Feststellungen begründen sollte, sagt die Rüge nicht.
Dass die Verfügungen des Nichtigkeitswerbers wissentlich befugnismissbräuchlich erfolgten, haben die Tatrichter jedenfalls ‑ wenngleich wiederum in der rechtlichen Beurteilung ‑ unmissverständlich konstatiert (US 80 f).
Soweit die Rechtsrüge fehlende Feststellungen zu den jeweils zu I./1./ Geschädigten vermisst, spricht sie keine entscheidende Tatsache an.
Der abschließende Einwand, dass, auch mit Blick auf die mangelnde Zeichnungsberechtigung des Beschwerdeführers auf den Konten der M***** S***** GmbH und Fis***** GmbH ab dem 2. Februar 2005, nicht unmittelbare, sondern (gemeint offenbar: angesichts § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB) bloß straflose „Beitragstäterschaft“ vorliegen sollte, vernachlässigt den vom Schöffengericht angenommenen beherrschenden Einfluss des Dr. Alessandro P***** auf die gesamte Unternehmensgruppe und insbesondere ‑ wie bereits anlässlich der Mängelrüge dargestellt ‑ auf die die Treuhandschaften abwickelnde T***** sowie die weitere Konstatierung, wonach sämtliche treuwidrige Verfügungen von ihm selbst veranlasst wurden. Damit verfehlt er jedoch den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)