European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00103.16F.1213.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten M***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auch einen rechtskräftigen Schuldspruch des Zweitangeklagten Jörg B***** sowie einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Erstangeklagten enthaltenden Urteil – wurde Roman M***** des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 12 dritter Fall StGB, § 27 Abs 1 Z 1 dritter Fall SMG (I./A./) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 12 dritter Fall StGB, § 28 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 SMG (I./B./) schuldig erkannt.
Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er
I./ in W***** „von Jänner 2014 bis 28. Juli 2015“ zur Ausführung von strafbaren Handlungen des Jörg B***** beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), indem er diesem vorschlug, (mehr) Suchtgift zu erzeugen, ihm das benötigte „Equipment“ verkaufte, die Installation desselben vornahm und versprach, über einen unbekannten Strohmann pro Kilogramm des erzeugten Cannabiskrauts 2.000 Euro zu bezahlen und (dieses) abzunehmen, und zwar
A./ zur vorschriftswidrigen Erzeugung von Suchtgift, nämlich von 20 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend 2,89 % Delta‑9‑THC und 17,52 % THCA) sowie 296,4 Gramm brutto Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 0,4 % Delta-9-THC und 4,6 % THCA);
B./ zum vorschriftswidrigen Anbau von insgesamt 346 Cannabispflanzen zum Zweck der Gewinnung einer zumindest ein Fünfzehnfaches der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge Suchtgift mit dem Vorsatz, dieses in Verkehr zu setzen.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 [lit]a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman M***** (ON 74).
Soweit der Beschwerdeführer aus Z 5a unter Bezugnahme auf – prozessordnungswidrig nicht durch konkrete Fundstellen belegte (RIS‑Justiz RS0099711, RS0124172) – Angaben in der Hauptverhandlung, er sei bloß Dienstnehmer der F***** F***** GesmbH, erhebliche Bedenken gegen die Feststellung geltend macht, wonach er als faktischer Geschäftsführer der F***** GmbH tätig war und ein monatliches Einkommen von 1.700 Euro netto lukrierte (US 5), bekämpft er keine für den gegen ihn ergangenen Schuldspruch entscheidenden Tatsachen. Dies gilt ebenso für die Behauptung der Tatsachenrüge, die Annahme seiner faktischen Geschäftsführereigenschaft sei durch keinerlei Beweisergebnis gedeckt (RIS‑Justiz RS0117499, RS0117264, RS0106268).
Mit dem Hinweis auf das Aussageverhalten des Zweitangeklagten B***** (vgl dazu US 8 ff), Spekulationen darüber, wie sich dieser und der Beschwerdeführer der „Lebenserfahrung nach“ bei entsprechendem Tatvorsatz (auch) des Beschwerdeführers verhalten hätten, und wiederholten Versuchen, die Einlassung des erwähnten Mitangeklagten als unglaubwürdig darzustellen, gelingt es dem Rechtsmittel nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu erwecken (RIS‑Justiz RS0119583, RS0118780).
Entgegen der Beschwerdebehauptung (der Sache nach Z 5 dritter Fall; RIS‑Justiz RS0117402) besteht auch zwischen der Feststellung, dass der Zweitangeklagte 240 Setzlinge von einem anderen Unternehmen ankaufte, und jener, wonach der Beschwerdeführer dessen Bedenken hinsichtlich fehlender Abnehmer des Cannabiskrauts mit dem Hinweis ausräumte, er kenne einen Abnehmer, der pro Kilogramm 2.000 Euro bezahlen würde (beide US 6), kein nach den Denkgesetzen unauflösbarer Widerspruch.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich auch Z 10) kritisiert die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts anhand eigenständiger Beweiswerterwägungen und mit der Behauptung, beim unmittelbaren Täter (B*****) liege ein „qualitativer und quantitativer Exzess“ vor; dem Beschwerdeführer sei bloß „Mitwisserschaft“, somit „höchstens Unterlassung nach § 286 StGB“ vorzuwerfen. Sie legt jedoch nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar (RIS‑Justiz RS0116565), aus welchem Grund die Urteilsannahmen (US 5 ff; vgl auch 9 f und 12) zu Handlungen (Beratung, Verkauf und Organisation der Installation der für den Betrieb einer Indoorplantage erforderlichen Gerätschaft, mit welcher – bei einem Investitionsvolumen von insgesamt 45.000 Euro – pro Ernte zwölf Kilogramm Cannabiskraut gewonnen werden sollten; Aviso eines potentiellen Abnehmers für künftig zu gewinnendes Cannabiskraut) und Vorsatz des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt den gefällten Schuldspruch nicht zu tragen vermögen (vgl RIS‑Justiz RS0090508, RS0089238). Insbesondere verabsäumt sie zu erklären, weshalb es bei von entsprechender Intention getragenen Handlungen dieser Art für die Annahme einer ursächlichen Förderung der Erzeugung von Suchtgift (I./A./) und des Anbaus von weiteren 346 Cannabispflanzen (I./B./) durch den Käufer der dafür erforderlichen Geräte auch eines vorangehenden Verkaufs der großzuziehenden Cannabispflanzen durch den Beschwerdeführer oder eines späteren Erwerbs des zu produzierenden Suchtgifts gerade durch von diesem vermittelte Abnehmer bedurft hätte (vgl RIS-Justiz RS0120600, RS0089860, RS0089768).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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