Rechtssatz
Die Ausführung einer Tatsachenrüge bedarf - entsprechend der uneingeschränkt auch hiefür geltenden Bestimmung des § 285a Z 2 StPO - jedenfalls auch einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jenes Tatumstandes, der den angerufenen Nichtigkeitsgrund bilden soll.
13 Os 141/93 | OGH | 22.09.1993 |
Vgl auch; Beisatz: Eine prozessordnungsgemäße Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes bedarf der konkreten Anführung jener aktenmäßig belegten Umstände, aus welchen der Beschwerdeführer seine Bedenken gegen das Urteil ableitet. (T1) |
11 Os 12/06h | OGH | 28.03.2006 |
Auch; Beisatz: Die Tatsachenrüge hat klar zu machen, weshalb ein bestimmtes Beweismittel die Feststellung einer entscheidenden Tatsache erheblich bedenklich erscheinen lasse. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19910829_OGH0002_0150OS00005_9100000_013
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