Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jörg P***** zu 1. des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und zu 2. des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 11.August 1993 in Stainach (zu 1.) dem Josef S***** durch Aufzwängen einer Glasschiebetür zu dessen Lebensmittelmarkt, mithin durch Einbruch, 2.026,40 S mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie (zu 2.) dadurch, daß er dem Gendarmeriebeamten Revierinspektor Günther G*****, der im Begriff stand, ihn festzunehmen, einen Stoß gegen den Brustbereich versetzte, versucht, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern.
Nur den Schuldspruch gemäß Punkt 1. bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine unzureichende Begründung des Urteils. Die vom Erstgericht angeführte vermeintliche Indizienkette sei nicht überzeugend, weil weder der bei der Festnahme des Beschwerdeführers sichergestellte Bargeldbetrag von 899 S noch die an der Außentüre gesicherten Fingerabdrücke für die Begründung des Schuldspruches ausreichend wären. Die Beschwerde bekämpft damit in Wahrheit - unzulässig - die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) unterläßt es darzulegen, aus welchen aktenkundigen Beweisergebnissen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben sollen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 43 zu § 285 a StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO).
Über die außerdem erhobene Berufung hat demnach das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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