OGH 10ObS223/89 (RS0085453)

OGH10ObS223/897.11.1989

Rechtssatz

Der Versicherte darf nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. Wohl aber ist es zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich (vergleiche SSV-NF 2/53) völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind.

Normen

ASVG §273 Abs3 litc

10 ObS 223/89OGH07.11.1989

Veröff: SSV-NF 3/130

10 ObS 251/91OGH22.10.1991
10 ObS 38/92OGH24.03.1992

Veröff: SSV-NF 6/35

10 ObS 219/92OGH29.09.1992

Veröff: SSV-NF 6/104

10 ObS 145/95OGH12.09.1995

Beisatz: Hier: § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. (T1)

10 ObS 2061/96bOGH23.04.1996

nur: Wohl aber ist es zulässig, ihn auf Tätigkeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich (vergleiche SSV-NF 2/53) völlig mit der bisherigen Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Ob der Versicherte die überwiegend ausgeübte Tätigkeit iS des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG weiter ausüben kann, richtet sich daher nur nach der Haupttätigkeit. (T3)

10 ObS 2461/96aOGH28.01.1997

Auch; nur T2; Beis wie T3

10 ObS 289/97sOGH16.09.1997

nur T2; Beisatz: Fensterreinigungsarbeiten gehören durchaus zum Kernbereich der Tätigkeiten einer Reinigungskraft (Raumpflegerin). (T4)

10 ObS 428/97gOGH13.01.1998

nur T2; Beisatz: Bei Verkäufern von Teppichen und Bodenbelägen in einem großen Einrichtungshaus zählen umfangreiche Gehleistungen zum Kernbereich dieser Form der Verkaufstätigkeit. (T5)

10 ObS 223/98mOGH15.09.1998

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

10 ObS 127/01aOGH12.06.2001

Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hat der Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend nur eine einzige Tätigkeit ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des § 253d ASVG vor, wenn er nicht mehr in der Lage ist, diese Tätigkeit zu verrichten; eine Verweisung auf gleichartige Tätigkeiten scheidet nach dem Gesetzeswortlaut aus. (T7)

10 ObS 148/01iOGH28.06.2001

nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und diese von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T6)

10 ObS 88/02tOGH16.04.2002

nur: Der Versicherte darf nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. (T8); Beis wie T1

10 ObS 64/04sOGH27.07.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Ein Fabriksportier, der berufstypisch auch Nacht-und Schichtdienst zu verrichten hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines (Behörden-)Portiers verwiesen werden. (T9)

10 ObS 89/05vOGH29.11.2005

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19891107_OGH0002_010OBS00223_8900000_001

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