Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist richtig (§ 48 ASGG), zumal sich die Klägerin in der Revision konkret nur gegen die Annahme des Berufungsgerichtes wendet, daß sie die Tätigkeit als Manipulantin in einem Kaffeehaus, die vorwiegend als Silberputzerin arbeitet, weiterhin ausüben könne. Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, hat das Erstgericht die Anforderungen, die mit dieser Tätigkeit verbunden sind, ausreichend festgestellt. Entgegen der offenbar von der Klägerin vertretenen Auffassung ist nämlich bei der Beurteilung der Frage, ob sie nach dem für sie maßgebenden § 255 Abs 4 ASVG invalid ist, auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit nicht mit dem auf einen bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt abzustellen (SSV-NF 3/130). Diesen Inhalt hat das Erstgericht auch festgestellt. Das Berufungsgericht mußte sich daher nicht mit den Berufungsausführungen auseinandersetzen, die sich auf die Besonderheiten bezogen, welche am Arbeitsplatz der Klägerin allenfalls gegeben waren.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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