Rechtssatz
Ob der Kausalitätsbeweis von Vorinstanzen zu Recht als nicht erbracht angesehen wurde, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (10 ObS 211/91, 10 ObS 241/91 ua).
10 ObS 186/00a | OGH | 11.07.2000 |
Auch; Beisatz: Ob bestehende Beschwerden eines Versicherten in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört zum Tatsachenbereich. Dies gilt auch für die hier nach §§ 214, 215 ASVG entscheidende Frage, ob der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde (so schon 10 ObS 14/00g). (T1) |
10 ObS 74/02h | OGH | 19.03.2002 |
Auch; Beis wie T1 nur: Ob bestehende Beschwerden eines Versicherten in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls oder einer Berufskrankheit sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört zum Tatsachenbereich. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19940927_OGH0002_010OBS00207_9400000_001
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