OGH 10ObS14/00g

OGH10ObS14/00g22.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Heinrich Lahounik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopoldine S*****, Hausfrau, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente und Teilersatz der Bestattungskosten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Oktober 1999, GZ 7 Rs 248/99p-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 4. Juni 1999, GZ 8 Cgs 156/98g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Ergänzend ist den Revisionsausführungen Folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 415/98x; 10 ObS 16/99x). Dies gilt auch für die hier nach §§ 214, 215 ASVG entscheidende Frage, ob der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde. Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann: Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz (vgl SV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängel- und Beweisrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und eine Beweiswiederholung vorgenommen, so dass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (vgl SSV-NF 7/74 mwN). Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht gelten die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die

anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140 = JBl

1992, 469 = DRdA 1992, 443/48; SSV-NF 11/41 ua). Die Verneinung der

natürlichen Kausalität des vom Ehegatten der Klägerin im Jahr 1938 erlittenen Arbeitsunfalls für den im Jahr 1997 durch Herz-Kreislaufversagen eingetreten Tod ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.

In der Rechtsrüge wird lediglich argumentiert, die Gerichte seien an den Bescheid der Reichsunfallversicherung vom 13. 12. 1939 gebunden. Dieser Bescheid nennt zwar als Unfallfolgen "Verlust des linken Unterschenkels und Fettsucht", enthält jedoch naturgemäß keine Aussage darüber, ob der rund 58 Jahre später eingetretene Tod des Versicherten durch den Arbeitsunfall verursacht worden sei. Auf die Bindungsproblematik braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden. Im Übrigen geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern unterstellt, dass der Arbeitsunfall für den Tod kausal gewesen sei.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die Klägerin aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.

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