OGH 10ObS74/02h

OGH10ObS74/02h19.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Günther Degold (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Arno E*****, Pensionist, *****, vertreten durch Brauneis, Klauser & Prändl, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2001, GZ 7 Rs 342/01t-157, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. März 2001, GZ 15 Cgs 1/97i-150, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Obgleich diese Beurteilung nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung bedürfte, ist den Revisionsausführungen folgendes zu erwidern:

Der Revisionswerber räumt selbst ein, dass nach ständiger Rechtsprechung Mängel erster Instanz, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, auch in Sozialrechtssachen im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden können (SSV-NF 11/15; 7/74 mwN uva). Der Revisionswerber versucht jedoch die Zulässigkeit seiner in der Revision wiederholten Mängelrüge damit zu begründen, dass das Berufungsgericht die in der Berufung ausgeführte Mängelrüge mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen habe.

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber verweist dazu auf die auf die Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Med. Torsten P***** in seinem Gutachten (ON 134) gestützten Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach beim Kläger weder ein manifester Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule noch ein polysegmentales Bandscheibenleiden festgestellt und somit kein "objektivierbares Schadenssubstrat" als versicherungstechnische Grundvoraussetzung (Primärschaden) erhoben werden konnte, und stellt diesen Ausführungen die Feststellungen des Erstgerichtes gegenüber, wonach der Kläger an altersgemäßen diskreten degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (minimale Vorwölbung der Bandscheibe zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbelkörper) sowie einer Lumboischialgie leidet und die (medizinische) Minderung der Erwerbsfähigkeit aus der beschriebenen Gesundheitsstörung 20 vH beträgt. Der vom Revisionswerber darin gesehene Widerspruch liegt nicht vor, weil im Gutachten des Sachverständigen Dipl. Med. Torsten P***** unmissverständlich dargelegt wird, dass nach Ansicht des Sachverständigen als "objektivierbares Schadenssubstrat" (nur) ein manifester Bandscheibenschaden im Bereich der Lendenwirbelsäule (Bandscheibenvorfall, Bandscheibensequester, Bandscheibenzermürbung) oder ein polysegmentales Bandscheibenleiden oder degenerative Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, die das altersdurchschnittlich zu erwartende Ausmaß übersteigen, anzusehen sind. Beim Revisionswerber liegen derartige (massive) Leidenszustände jedoch nicht vor. Er leidet lediglich an altersgemäßen diskreten degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule in Form einer minimalen Vorwölbung der Bandscheibe zwischen dem vierten und fünften Lendenwirbelkörper und einer Lumboischialgie. Damit liegt beim Kläger nach den Ausführungen des Sachverständigen Dipl. Med. Torsten P***** kein derartiges "objektivierbares Schadenssubstrat" als versicherungstechnische Grundvoraussetzung für die Annahme eines Kausalzusammenhanges zwischen den beim Kläger auftretenden Wirbelsäulenbeschwerden und seinen früheren beruflichen Belastungen als Hubschrauberpilot des österreichischen Bundesheeres vor. Die Begründung des Berufungsgerichtes, womit die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint wurde, steht daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht im Widerspruch zur Aktenlage.

Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, sind die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht Folge der Vibrationsbelastung, welcher der Kläger als Hubschrauberpilot ausgesetzt war. Dem Kläger ist es daher nicht gelungen, einen Kausalzusammenhang zwischen seinen Beschwerden und seiner beruflichen Tätigkeit hinreichend wahrscheinlich zu machen. Die Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls oder einer beruflichen Tätigkeit sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört zum Tatsachenbereich und ist damit der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (10 ObS 34/98t mwN uva).

Auch aus dem Umstand, dass die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule des Klägers nach den Feststellungen auf die bei einem Hubschrauberpiloten notwendige Zwangshaltung zurückzuführen sind, lässt sich für den Prozessstandpunkt des Klägers nichts gewinnen, da Haltungsschäden keine Berufskrankheit im Sinne der lfd Nr 20 der Anlage 1 zum ASVG darstellen. Damit erweist sich das Klagebegehren als nicht gerechtfertigt, weshalb auch der Revision ein Erfolg versagt bleiben musste.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch an den Kläger im Revisionsverfahren nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

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