Rechtssatz
Bei den in § 1 Abs 4 EinstV genannten Mindestwerten ("verbindlichen Mindestwerten" im Sinne des § 4 Abs 3 Z 2 BPGG) ist eine Unterschreitung ausgeschlossen. Der jeweilige Mindestwert wird freilich nur dann zu berücksichtigen sein, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der dort angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt.
10 ObS 133/00g | OGH | 23.05.2000 |
nur: Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Wertes kann die Anerkennung eines pauschalierten Mindestbedarfes nicht mehr in Betracht kommen, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt. (T1) |
10 ObS 289/00y | OGH | 16.01.2001 |
Beisatz: Die Annahme des tatsächlichen Zeitwertes unter Abgehen von dem in der EinstV vorgesehenen Mindestwert kommt nur dort in Frage, wo ein im Verhältnis zum vorgesehenen Mindestwert geringfügiger Zeitaufwand erforderlich ist, der es rechtfertigt, die Voraussetzungen für die Annahme des Mindestwertes überhaupt zu verneinen. In diesen Fällen ist zwar nicht der Mindestwert, jedoch der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T2) |
10 ObS 354/00g | OGH | 30.01.2001 |
Beisatz: Im Hinblick auf die Verrichtung der Notdurft wird ein wesentlich geringerer Bedarf als die in § 1 Abs 4 EinstV vorgesehenen 4 x 15 Minuten selbst dann nicht angenommen werden können, wenn der Betreffende nur ganz bestimmte Verrichtungen nicht alleine ausführen kann. (T3) |
10 ObS 106/01p | OGH | 22.05.2001 |
Beisatz: Kann der Betroffene die Notdurft selbst einschließlich der nachfolgenden Reinigung allein verrichten, muss aber bei jedem Gang zum WC aufgefordert werden, die Notdurft zu verrichten, und ist einschließlich der Kontrolle, ob die Notdurft tatsächlich verrichtet wurde, ein Zeitaufwand von monatlich 5 Stunden erforderlich, ist es gerechtfertigt, den Mindestwert nicht in Anschlag zu bringen. (T4); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für ein Abgehen vom Mindestwert vor, ist an seiner Stelle der tatsächliche Zeitaufwand - so weit er nicht gänzlich vernachlässigbar ist - für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T5) |
10 ObS 329/01g | OGH | 13.11.2001 |
Auch; Beisatz: Bei einer erheblichen Unterschreitung des als Mindestwert vorgesehenen Zeitaufwandes ist nicht der Mindestwert sondern der tatsächliche Zeitaufwand für die erforderlichen Betreuungsleistungen in Anschlag zu bringen. (T6) |
10 ObS 384/02x | OGH | 10.12.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Ist der Betroffene in der Lage, die tägliche Körperpflege grundsätzlich allein vorzunehmen und bedarf er nur für einzelne dabei anfallende, im Verhältnis zum Gesamtaufwand unbedeutende Handgriffe der Hilfe einer anderen Person, so ist es nicht gerechtfertigt, hiefür den gesamten für die Unterstützung bei der täglichen Körperpflege vorgesehenen Mindestwert als Betreuungsaufwand zu veranschlagen. (T7) |
10 ObS 12/08z | OGH | 05.02.2008 |
Auch; Beisatz: Der jeweilige Mindestwert ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der tatsächliche Bedarf nicht bloß auf einen kleinen Teil der im § 1 Abs 4 EinstV angeführten Betreuungsmaßnahmen bezieht: Bei einer erheblichen Unterschreitung des betreffenden Mindestwerts, etwa dann, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwerts liegt, ist nicht der Mindestwert zu veranschlagen. (T8) |
10 ObS 143/22k | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Diese Voraussetzungen sind bei einem Pflegeaufwand für die tägliche Körperpflege des unteren Körperbereichs von nicht mehr als 5,5 Stunden pro Monat erfüllt, sodass dafür nur der Teilwert berücksichtigt werden kann. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19980428_OGH0002_010OBS00148_98G0000_001