OGH 10ObS145/95 (RS0087655)

OGH10ObS145/9512.9.1995

Rechtssatz

Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Je nach der Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben genannten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG).

Normen

ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4

10 ObS 145/95OGH12.09.1995
10 ObS 2061/96bOGH23.04.1996

nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen. (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG). (T1)

10 ObS 104/97kOGH15.04.1997

nur T2; Beisatz: Die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Glasabträger, Schweißer und Hausarbeiter sind nicht gleichartig. (T3)

10 ObS 30/97bOGH29.04.1997

nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T2)

10 ObS 155/97kOGH22.05.1997

nur T2

10 ObS 135/97vOGH10.06.1997

nur T2

10 ObS 289/97sOGH16.09.1997

nur T2

10 ObS 428/97gOGH13.01.1998

nur T2

10 ObS 111/98sOGH14.04.1998

nur T2

10 ObS 7/01dOGH30.01.2001

nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG). (T4) Beisatz: Die Tätigkeiten als Bedienerin und als Heimhelferin sind nicht gleichartig. (T5)

10 ObS 127/01aOGH12.06.2001

nur T1

10 ObS 148/01iOGH28.06.2001

Auch; nur: Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T6)

10 ObS 231/02xOGH12.11.2002

Auch; nur T2

10 ObS 352/02sOGH26.11.2002

Vgl; Beisatz: Der Gesetzeswortlaut des §253d Abs 1 Z3 und Z 4 ASVG entsprach den früheren Bestimmungen des §255 Abs4 lit c und d bzw §273 Abs3 litc und d ASVG idF vor der 51.ASVG-Novelle. Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des §255 Abs4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu §253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann. (T7)

10 ObS 56/03pOGH29.04.2003

nur T2; Veröff: SZ 2003/53

10 ObS 64/04sOGH27.07.2004

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Fabriksportier, der berufstypisch auch Nacht-und Schichtdienst zu verrichten hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines (Behörden-)Portiers verwiesen werden. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_001

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