OGH 10Ob88/11f

OGH10Ob88/11f10.9.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „S*****“ *****gesellschaft m.b.H., *****, 2. Dr. S*****, beide vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, 3. P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, 4. C***** AG, *****, vertreten durch Dr. Robert Schaar, Rechtsanwalt in Graz, wegen 2.504.803 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Mai 2011, GZ 4 R 8/11w-39, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Oktober 2010, GZ 10 Cg 110/09a-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der dritt- und der viertbeklagten Partei die mit jeweils 5.735,52 EUR (darin enthalten 955,92 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeklagte und die M***** AG (im Folgenden: M*****), als Zedentin der Klagsforderung an die Klägerin, waren und sind Aktionäre der S***** AG (nunmehr C***** AG; kurz: C*****). Der überwiegende Anteil an deren Grundkapital stand und steht im Streubesitz; im Dezember 2005 standen 29,82 % im Eigentum der Erstbeklagten und 5,37 % im Eigentum der M*****. Diese vereinbarten, dass die M***** von der Erstbeklagten im Zuge einer geplanten Neustrukturierung der Aktionäre der C***** 1.583.460 Aktien zum Preis von 4,50 EUR pro Aktie erwerben sollte. Am 29. 12. 2005 erwarb die M***** von der Erstbeklagten 556.623 Aktien der C***** zum Gesamtkaufpreis von 2.504.803,50 EUR, wobei die Erstbeklagte durch die Zweitbeklagte, ihre damalige selbstständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin, vertreten war. Die M***** erwarb (nur) 222.650 Aktien für sich selbst, die restlichen 336.973 Aktien kaufte sie in offener Erwerbstreuhand für die „Gruppe H*****“. Die M***** und die „Gruppe H*****“ sind nach wie vor Eigentümer dieser Aktien.

Die Dritt- und die Viertbeklagte waren im vierten Quartal des Jahres 2003 involviert; wobei die Drittbeklagte gerichtlich bestellte Prüferin einer Nachgründung der C***** iSd § 45 AktG war, während die Viertbeklagte als Kontrollor des Kapitalmarkt- und Börseprospekts und Lead Manager der Kapitalerhöhung fungierte.

Die C***** wurde [im September 2006] vom Kurszettel der Wiener Börse genommen; die Aktien werden aber außerbörslich auf der Plattform einer Euro-Investbank AG gehandelt. Im Zeitraum vom 12. 7. 2007 bis 5. 3. 2010 wurden dort insgesamt 261.050 Aktien bewegt. Bei einer Paketgestaltung mit ca 1.000 Aktien ist derzeit ein Kurs von bis zu 1 EUR pro Aktie zu erwarten. Es würde einen Zeitraum von mehreren Jahren in Anspruch nehmen, das gesamte Paket von 556.623 Aktien abzustoßen.

Mit der am 12. 2. 2009 eingebrachten Klage nimmt die Klägerin (als Zessionarin der M*****) die vier Beklagten wegen behaupteter Wertlosigkeit der Aktien zur ungeteilten Hand in Anspruch. Sie begehrt Zahlung von 2.504.803,50 EUR sA; in eventu die Feststellung der Haftung für alle Schäden aus dem Aktienkaufvertrag vom 29. 12. 2005; in eventu die angeführte Zahlung Zug um Zug gegen Rückstellung der 556.623 Aktien aus diesem Kaufvertrag.

Soweit im Revisionsverfahren (noch) von Bedeutung beruft sich die Klägerin hinsichtlich der Drittbeklagten - seit der vom Erstgericht (unbekämpft) zugelassenen Klageänderung am 30. 6. 2009 - nunmehr darauf, diese habe als gerichtlich bestellte Nachgründungs-(Sacheinlage-)prüferin gemäß § 45 AktG unter grob fahrlässiger Missachtung der einschlägigen Prüfungsgrundsätze und -methoden am 8. 9. 2003 einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht abgegeben, wonach der Verkehrswert der von der Erstbeklagten als Sacheinlage in die C***** eingebrachten Gesellschaftsanteile an der W***** D*****gesmbH (kurz: W***** D*****) den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen (Ausgabebetrag/Kaufpreis junger Aktien) erreiche. Die M***** habe im Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Nachgründungsprüfberichts der Drittbeklagten, der die Grundlage der Tätigkeit der Viertbeklagten gewesen sei, „letztlich“ den Kaufvertrag vom 29. 12. 2005 geschlossen und dadurch einen „Schaden durch Verlust des Gesamtwerts der erworbenen Aktien“ erlitten.

Die Viertbeklagte sei Prospektkontrollor iSd § 11 KMG und auch an der Veräußerung der in einem öffentlichen Angebot aufgelegten Aktien als Lead Manager beteiligt gewesen. Sie hätte wissen müssen, dass die dem Prospekt zugrunde gelegte Unternehmensbewertung nicht richtig sein könne. Während die Viertbeklagte den Aktionären, die im Rahmen ihres Lead Management von ihr Aktien gekauft haben, Kenntnisse und Informationen über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der C***** verschafft habe, habe sie dieses „zwischenzeitig (Sommer 2005) bessere Wissen“ nicht auch den übrigen Marktteilnehmern (insbesondere auf dem Sekundärmarkt) zugänglich gemacht. Diese Verletzung der Warnpflicht begründe die Schadenersatzpflicht der Viertbeklagten auch über die Haftungstatbestände der §§ 8, 11 KMG hinaus nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren gegen alle vier Beklagten ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der gegen die Dritt- und die Viertbeklagte gerichteten Klage (Spruchpunkt I.), hob das Ersturteil hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeklagten auf (Spruchpunkt II.) und erklärte die ordentliche Revision und den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Der Aufhebungsbeschluss bezüglich der gegen die Erst- und Zweitbeklagte geltend gemachten Ansprüche blieb unbekämpft, sodass im derzeitigen Verfahrensstadium nur auf die vom Berufungsgericht bestätigte Klagsabweisung bezüglich der Dritt- und der Viertbeklagten einzugehen ist.

Mangels erstgerichtlicher Feststellungen zur „Involvierung“ der Dritt- und der Viertbeklagten traf das Berufungsgericht - aufgrund übereinstimmender, außer Streit gestellter und unbestrittener Prozessbehauptungen (§§ 266 ff ZPO) - insoweit folgende Feststellungen:

Hinsichtlich der Drittbeklagten:

Diese war gerichtlich bestellte Prüferin einer Nachgründung der C***** iSd § 45 AktG, bei der die Erstbeklagte unter anderem Gesellschaftsanteile an der W***** D***** als Sacheinlage in die Gesellschaft eingebracht hatte. Die Drittbeklagte hielt in ihrem Nachgründungs-(Sacheinlagen-)Prüfungsbericht (v 8. 9. 2003) unter anderem fest, dass „der Verkehrswert der GmbH-Anteile den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht“ und erteilte folgenden Bestätigungsvermerk: „Nach dem abschließenden Ergebnis unserer pflichtgemäßen Überprüfung gemäß § 45 Abs 3 AktG bestätigen wir, dass die Nachgründung der S***** AG, Wien [hier: C*****] auf Grund der uns vorgelegten Urkunden, Bücher und Schriften sowie der uns erteilten Auskünfte und Nachweise den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.“ Der Beschluss und die Durchführung dieser Kapitalerhöhung bei der C***** durch teilweise Sacheinlage und teilweise Bareinlage wurde am 3. 10. 2003 im Firmenbuch eingetragen.

Hinsichtlich der Viertbeklagten:

Die C***** legte, datiert mit 19. 11. 2003, einen Kapitalmarkt- und Börseprospekt mit der Absicht auf, 2 Mio Stück auf Inhaber lautende Aktien mit einem Nennbetrag 5 EUR pro Aktie zur Kapitalerhöhung am Kapitalmarkt anzubieten. Die Angebotsfrist begann am 24. 11. 2003 und endete am 11. 12. 2003. Die Viertbeklagte war Kontrollor dieses Prospekts und Lead Manager der Kapitalerhöhung, das heißt, sie bot den gesuchten neuen Aktionären die Aktien zum Bezug an.

Rechtlich führte das Berufungsgericht zur Drittbeklagten aus:

Unter Bezugnahme auf Judikatur und Schrifttum zur Dritthaftung von Sacheinlagen-, Gründungs- und Abschlussprüfern ließ es offen, ob die Drittbeklagte als Nachgründungs-(Sacheinlagen-)prüferin überhaupt eine Haftung gegenüber Dritten treffe, weil jedenfalls dem Verjährungseinwand Berechtigung zukomme; dies schon im Hinblick auf die nach §§ 44 und 47 AktG mit der Registrierung des Nachgündungsvertrags beginnende, von subjektiven Voraussetzungen unabhängige fünfjährige Verjährungsfrist für Ansprüche gegen Gründungs- bzw Nachgründungsprüfer (8 Ob 629/93, Geist in Jabornegg/ Strasser, AktG II4 § 47 Rz 4). Der die materielle Richtigkeit der Kapitalerhöhung, insbesondere die Bewertung, absichernde Prüfbericht diene dem Schutz sowohl der Gläubiger als auch der Aktionäre (jedenfalls der aufnehmenden Gesellschaft [Winner in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG § 150 Rz 88, 91; 6 Ob 39/06p]). Überdies könne an eine Registrierung (Eintragung des Nachgründungsvertrags in das Firmenbuch) angeknüpft werden. Es sei daher kein Grund zu erkennen, einen dritten Geschädigten haftungsrechtlich im Vergleich zur Gesellschaft selbst besser zu stellen und den Beginn seiner Verjährungsfrist nicht mit der Eintragung der Nachgründung in das Firmenbuch (hier: 3. 10. 2003), sondern erst mit seiner Kenntnis von Schaden und Schädiger anzusetzen. Im konkreten Fall sei die erst mit Schriftsatz vom 30. 6. 2009 auf einen unrichtigen Prüfungsbericht gestützte Haftung der Drittbeklagten nach mehr als fünf Jahren und somit verspätet geltend gemacht worden.

Hinsichtlich der Viertbeklagten vertrat das Berufungsgericht folgende Rechtsansicht:

Die Klägerin stütze die haftungsrechtliche Inanspruchnahme der Viertbeklagten einerseits auf § 11 KMG, andererseits auf allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und schließlich auch auf die Verletzung ihrer (nachträglichen) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten, nachdem sie im Sommer 2005 die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse der C***** erkannt habe.

Zunächst sei schon die Kausalität der behaupteten Pflichtwidrigkeit (fehlerhafte Prospektkontrolle) für den eingetretenen Schaden im Hinblick auf den großen zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Angebotsfrist (11. 12. 2003) und dem Aktienkaufvertrag (29. 12. 2005) trotz Bestreitung nicht „ausreichend schlüssig“ vorgebracht worden. Im Fall einer darauf gestützten Klagsabweisung müsste dies aber noch erörtert werden.

Die Klagsabweisung sei aber schon deshalb zu bestätigen, weil diese Ansprüche - im Hinblick auf die bei Klagseinbringung am 12. 2. 2009 unstrittig verstrichene Präklusionsfrist gemäß § 11 Abs 7 KMG idF vor der Novelle 2005 - verfristet seien. Die durch diese Novelle bewirkte Fristverlängerung von fünf auf zehn Jahre komme im Hinblick auf die verallgemeinerungsfähige Regel des Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, wonach eine vor Inkrafttreten des Gesetzes begonnene Verjährung nach der alten Rechtslage zu beurteilen sei (RIS-Justiz RS0008685), nicht zum Tragen. Aus der Lehrmeinung Vonkilchs (WoBl 1999, 154 [zum § 16 Abs 8 MRG]) sowie aus den diesbezüglichen Entscheidungen (5 Ob 147/98y und 5 Ob 19/00f) sei aufgrund der speziellen Gegebenheiten und Absichten des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Novellierung dieser MRG-Bestimmung für die hier zu beurteilende Präklusivfrist, deren Verdoppelung primär aus Verbraucherschutzgründen erfolgt sei (EB 969 BlgNR 22. GP 13), nichts abzuleiten, weil die KMG-Novelle 2005 anders als § 49b Abs 13 MRG idF WRN 1997 keine Übergangsregelung vorsehe. Hier sei die Ausschlussfrist daher fünf Jahre nach dem Ende der Angebotsfrist am 11. 12. 2008 (also vor der Klagseinbringung am 12. 2. 2009) abgelaufen.

Zur Frage, ob im Hinblick auf § 11 Abs 8 KMG neben der Prospekthaftung im vorliegenden Fall auch noch andere aus den Regeln des allgemeinen Zivilrechts ableitbare Schadenersatzansprüche (insbesondere Prospekthaftung infolge allgemeiner culpa in contrahendo) in Betracht zu ziehen seien, legte das Berufungsgericht die kontroversiellen Lehrmeinungen (dies verneinend Welser und Wilhelm, dies bejahend Koziol bzw Brawenz) dar und schloss sich der Ansicht von Welser und Wilhelm an: Die „Distanz“ des Prospektkontrollors zur Schaffung des Prospekts und der geringere Nutzen, den er gewöhnlich aus der „Verwertung“ des Prospekts ziehe, sowie der Umstand, dass er in keinem echten rechtsgeschäftlichen Kontakt zum Anleger stehe, spreche von vornherein für seine abgeschwächte Haftung (Welser). Koziol versuche eine ihm im Ergebnis nicht sachgerecht erscheinende gesetzliche Regelung im KMG über die Anwendung allgemeiner schadenersatzrechtlicher Grundsätze auszuschalten. Tatsächlich müsse ein Rückgriff auf allgemeine Regeln jedoch scheitern, weil das KMG hinsichtlich der Haftung des Prospektkontrollors lex specialis sei: alle Fälle des engeren Tatbestands seien auch solche des weiteren, allgemeinen. Als konkurrierende Ansprüche iSd § 11 Abs 8 KMG kämen immer noch (in besonderen Fallkonstellationen) vertragliche oder (wenngleich wenig praktisch) Ansprüche aus vorsätzlicher Schädigung nach § 1295 Abs 2 bzw § 1300 Satz 2 ABGB in Betracht (Wilhelm).

Im Übrigen sei aus dem Umstand, dass die Beklagte ihr „späteres besseres Wissen“ aus dem Jahr 2005, also zwei Jahre nach Ende der Angebotsfrist, nicht öffentlich gemacht habe, keine Haftung der Viertbeklagten gegenüber dem Kläger als einem vertraglich nicht verbundenen Dritten ableitbar, weil die Voraussetzungen des § 6 Abs 1 KMG idF vor der KMG-Novelle 2005 nicht erfüllt und die §§ 6, 6a KMG idF KMG-Novelle 2005 noch nicht anzuwenden seien.

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs weder zur Frage vorliege, ob die unter dem Regime des § 11 Abs 7 KMG aF begonnene und bei Inkrafttreten des § 11 Abs 7 KMG nF noch nicht abgelaufene Ausschlussfrist nach der (kürzeren) alten oder nach der (längeren) neuen Regelung zu beurteilen sei, noch zum Verhältnis der Prospekthaftung nach § 11 KMG und [nach] allgemeinen Grundsätzen.

Nur gegen Punkt I. der Berufungsentscheidung (Bestätigung der Klagsabweisung hinsichtlich der Dritt- und der Viertbeklagten) richtet sich die Revision der Klägerin (Spruchpunkt II. [die Aufhebung hinsichtlich der Erst- und der Zweitbeklagten] bleibt ausdrücklich unangefochten) wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag die Entscheidungen der Vorinstanzen in eine Klagsstattgebung gegenüber der Dritt- und der Viertbeklagten abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Dritt- bzw die Viertbeklagte beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, der Revision nicht Folge zu geben bzw sie als unzulässig zurückzuweisen und ihr im Zulassungsfall nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und die Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Revisionswerberin macht - zusammenge-fasst - geltend, dass die Drittbeklagte als Nachgründungsprüferin analog der Prospekthaftung des Abschlussprüfers nach § 11 Abs 1 Z 4 KMG hafte. Die diesbezügliche ursprünglich fünfjährige Präklusionsfrist betrage gemäß § 11 Abs 7 KMG idF KMG-Novelle 2005 nunmehr zehn Jahre und sei demnach noch nicht abgelaufen. Die Reduktion der Auffassung Vonklichs auf bloß mietrechtliche Fragen sei rechtsirrig. Abs 6 des Kundmachungspatents zum ABGB beziehe sich nur auf Verjährungsfristen und sei auf die Verlängerung der Präklusionsfrist gemäß § 11 Abs 7 KMG nicht anwendbar. Soweit das Berufungsgericht auf die §§ 44 und 47 AktG verweise, werde übersehen, dass dort auf § 42 AktG und von dort wieder auf § 175 Abs 1 bis 4 UGB, nicht aber Abs 5 verwiesen werde. Außerdem würden sich diese Regelungen ausschließlich auf Ersatzansprüche der Gesellschaft und nicht Dritter beschränken. Daher wäre jedenfalls der Beginn des Fristenlaufs nicht mit der am 3. 10. 2003 erfolgten Eintragung des Nachgündungsvertrags anzusetzen gewesen, sondern iSd § 1489 ABGB mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Oberste Gerichtshof habe zu 8 Ob 629/93 für sonstige Haftungsfälle eine Verjährungsfrist nach allgemeinen Vorschriften (§ 1489 ABGB) angenommen.

Hinsichtlich der Viertbeklagten macht die Revision, soweit sie sich nicht von den im Revisionsverfahren unangreifbaren Feststellungen des angefochtenen Urteils entfernt, - zusammengefasst - geltend, das Berufungsgericht habe die schon in der Klage in Anspruch genommenen „allgemeinen Haftungstatbestände im Sinn der Vorgabe des § 11 Abs 8 KMG“ nicht weiter geprüft, weil es dafür keinen „Regelungsplatz mehr sah“. Dem sei mit der Lehrmeinung Koziols entgegenzutreten.

Die Revisionsbeantwortungen der Dritt- und der Viertbeklagten halten dem entgegen:

Die Revision hinsichtlich der Drittbeklagten stütze sich auf die völlig neue - gegen das Neuerungsverbot verstoßende - Behauptung, dass die Drittbeklagte als Prüferin eines Prospekts in Anspruch genommen werde. Kausalität der angeblichen Fehlerhaftigkeit des Nachgründungsprüfberichts der Drittbeklagten vom 8. 9. 2003 für eine falsche Vorstellung über den Wert der am 29. 12. 2005 gekauften Aktien könne nicht gegeben sein.

Hinsichtlich der Viertbeklagten werde (auch) in der Revision wiederum neues Tatsachenvorbringen zu einem haftungsbegründenden Sachverhalt erstattet, weiterhin werde aber nicht dargelegt, weshalb für einen Aktienkauf im Jahr 2005, an dem die Viertbeklagte nicht beteiligt war, überhaupt deren Prospekt aus dem Jahr 2003 entscheidend gewesen sein sollte, obwohl die M***** ohnehin der zweitgrößte Einzelaktionär der C***** gewesen sei. Selbst wenn man eine allgemeine zivilrechtliche Haftung nach dem ABGB neben der Haftung nach dem KMG zulassen wollte, stünde ihr hier die Verjährung entgegen, weil nicht nachvollziehbar sei, woraus die Klägerin eine 30jährige Verjährungsfrist ableite.

Dazu wurde erwogen:

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - wie bereits ausgeführt - nur noch die vom Berufungsgericht bestätigte Klagsabweisung bezüglich der Dritt- und der Viertbeklagten, weil der Aufhebungsbeschluss bezüglich der gegen die Erst- und Zweitbeklagte geltend gemachten Ansprüche unbekämpft blieb.

2. Die Drittbeklagte wird in ihrer Funktion als (Nach-)Gründungsprüferin gemäß § 42 AktG in Anspruch genommen. Nach dieser Bestimmung gelten für die Ersatzpflicht des Gründungsprüfers die Regeln des § 275 Abs 1 bis 4 UGB sinngemäß, während § 44 AktG eine besondere Verjährungsfrist enthält.

2.1. Gemäß § 44 AktG verjähren Ersatzansprüche der Gesellschaft nach den §§ 39 bis 42 AktGin fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch“. Auf die Kenntnis von Schaden und Schädiger kommt es dabei - anders als nach der allgemeinen Regel des § 1489 ABGB - nicht an. Die Verjährung von Ansprüchen gegen (Nach-)Gründungsprüfer gemäß § 42 AktG iVm § 275 UGB beurteilt sich nach der aktienrechtlichen Spezialbestimmung des § 44 AktG und nicht auch nach § 275 Abs 5 UGB, da § 42 nur auf § 275 Abs 1 bis 4 UGB verweist (Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 § 44 Rz 9 und 12 und § 42 Rz 57).

2.2. Zum Charakter und Beginn dieser ebenfalls fünfjährigen Frist nach § 275 Abs 5 UGB hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst (1 Ob 35/12x vom 1. 8. 2012) Folgendes ausgeführt:

2.2.1. § 275 UGB ist eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB (4 Ob 89/04y, ÖBA 2005/1269, 285 mwN; 10 Ob 24/04h, ÖBA 2005/1270, 287 mwN) und verdrängt nach herrschender Meinung als objektive, von Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB (4 Ob 89/04y; 10 Ob 24/04h je mwN aus der Literatur; Dehn, Die Haftung des Abschlussprüfers nach § 275 HGB [nF], ÖBA 2002, 377 [388]; Walter Doralt, Zur fünfjährigen Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen nach § 275 HGB, ÖBA 2005, 260 [262 f]; aA jüngst Völkl/J. Lehner in Straube, UGB3 § 275 Rz 83 ff; J. Lehner, Verjährung der Ersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer, RdW 2012/265, 255; kritisch, jedoch ohne ausdrückliche Stellungnahme, Graf, Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [250]). Ob dies für Fälle nicht gelten sollte, in denen die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen (s dazu Walter Doralt, Haftung des Abschlussprüfers Rz 218 mwN), ist hier jedenfalls nicht zu untersuchen: Die Klägerin warf dem beklagten Abschlussprüfer nie vor, eine strafbare Handlung im Sinne der zitierten Bestimmung begangen zu haben.

2.3. Nichts anderes kann für die Frist des § 42 AktG gelten, die vorliegend mit der Firmenbucheintragung der Nachgründung am 3. 10. 2003 zu laufen begann. Ob im Falle vorsätzlicher Schadenszufügung oder schadenskausaler Handlungen nach Eintragung etwas anderes gelten sollte (vgl dazu Zehetner in Jabornegg/Strasser, AktG I5 § 44 Rz 10 und 11), ist hier nicht weiter zu prüfen, weil hiefür nach den unstrittigen Feststellungen keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Die Klägerin warf der Drittbeklagten in erster Instanz lediglich vor, diese habe als gerichtlich bestellte Nachgründungs-(Sacheinlage-)prüferin gemäß § 45 AktG - unter „grob fahrlässiger Missachtung“ der einschlägigen Prüfungsgrundsätze und -methoden - am 8. 9. 2003 einen inhaltlich unrichtigen und unvollständigen Prüfbericht abgegeben; auf dessen Verlässlichkeit habe die M***** vertraut, als sie den Kaufvertrag vom 29. 12. 2005 geschlossen und dadurch einen Schaden durch Verlust des Gesamtwerts der erworbenen Aktien erlitten habe.

3. Zum damit allein geltend gemachten Anspruch aus der Dritthaftung des Prüfers (hier: gemäß § 45 AktG) ist zunächst festzuhalten, dass eine solche Haftung von Abschlussprüfern in Judikatur und Lehre - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen - jeweils bejaht wird (vgl dazu jüngst: 1 Ob 35/12x mwN). Diese Divergenz ist für die hier zu prüfende Verjährung aber nicht entscheidend, weil vorrangig die - von der dogmatischen Begründung der Dritthaftung völlig unabhängige - Frage der maßgebenden Verjährungsfrist beantwortet werden muss.

4. Insoweit gelangte der Oberste Gerichtshof in der eben zitierten Entscheidung (1 Ob 35/12x) - nach Darlegung des aktuellen Meinungsstands in der Literatur - mit folgender ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB als objektive Frist jedenfalls auch im Bereich der Dritthaftung anzuwenden ist:

4.1. Nach der Judikatur (5 Ob 262/01t) und herrschender Lehrmeinung (s nur Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386, 389 [391] mit zahlreichen Literaturnachweisen) gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB auch für die Fälle der Dritthaftung. Nach insoweit gesicherter Meinung ist § 275 UGB in einem für die rechtliche Position Dritter wesentlichen Punkt (Beschränkung des Haftungsumfangs) analogiefähig. Muss sich der Dritte die für die geprüfte Gesellschaft gesetzlich vorgesehene betragsmäßige Beschränkung der Haftung des Abschlussprüfers gefallen lassen, liegt es nahe, die Analogie fortzuführen und seine Ansprüche auch der lex specialis des § 275 Abs 5 UGB zu unterwerfen. Dass der Gesetzgeber bewusst eine analoge Anwendung der Regelung des § 275 UGB in ihrer Gesamtheit ausgeschlossen hätte, was eine ergänzende Rechtsfindung ausschließen würde (RIS-Justiz RS0008870 [T3]), ist angesichts seiner bereits zitierten Überlegungen anlässlich der Novellierung des HGB durch das FMAG zu verneinen.

[Hiezu ist Folgendes anzumerken:

4.1.2. Anlässlich der Novellierung des § 275 HGB durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), BGBl I 2001/97, die unter anderem die in Abs 2 leg cit geregelte Haftungshöchstgrenze gestaffelt anhob, hielten die Erläuterungen dazu (RV 641 BlgNR 21. GP, 97) ausdrücklich fest, dass der Entwurf nicht weiter Stellung zu der kritischen Frage nehme, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer Dritten, insbesondere Gläubigern oder Anlegern hafte, und eine Klarstellung dieser Frage der Rechtsprechung und der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten bleibe. Der Gesetzgeber hat sich dieses Problems jedoch nicht angenommen. Die Frage der Dritthaftung blieb weiter ungeregelt.

4.1.3. Von Novellierungen unberührt blieb die hier interessierende Bestimmung des § 275 Abs 5 HGB (seit dem Handelsrechts-Änderungsgesetz [HaRÄG], BGBl I 2005/120: UGB), wonach die Ansprüche aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers in fünf Jahren verjähren.]

4.2. Hinter der gesetzlichen Beschränkung des Haftungsumfangs stand die Überlegung, dass es sich bei der Tätigkeit des Abschlussprüfers um eine in besonderem Maß schadensgeneigte Arbeit mit typischerweise extrem hohen Risiken handle (Artmann, Die Haftung des Abschlussprüfers für Schäden Dritter, JBl 2000, 623, [627 ff] FN 103 mwN). Ein Abschlussprüfer ist im Sinne des § 88 Abs 1 Satz 2 WirtschaftstreuhandberufsG (WTBG) indirekt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme verpflichtet (vgl dazu auch Wilhelmer Abschlussprüfung und Versicherungsschutz, RdW 2007/476, 455 [456]), müsste er doch im Fall einer Versicherungssumme, die die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB nicht erreicht, den Prüfauftrag ablehnen. Sein Risiko, nicht nur von seiner Auftraggeberin selbst, sondern auch von geschädigten Dritten in Anspruch genommen zu werden, muss demnach versicherbar bleiben (vgl Karollus aaO 392).

4.3. Nun gibt es auch andere Berufsgruppen mit hohem Risikofaktor bei Ausübung ihrer Tätigkeit, was sie faktisch zum Abschluss von Berufshaftpflichtversicherungen mit entsprechend hohen Deckungssummen zwingt (wie beispielsweise Ärzte). Die Haftung des Abschlussprüfers ist aber dadurch geprägt, dass sich als Folge der vorgeschriebenen Offenlegung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (§§ 277 ff UGB) die Zahl der potentiell geschädigten Dritten, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses mit der geprüften Gesellschaft kontrahieren und im Insolvenzfall mit dem (teilweisen) Ausfall ihrer Forderungen konfrontiert werden, ex ante nicht eingrenzen lässt, wovon auch Graf (Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [246 FN 30 und 247]) - als Gegner der analogen Anwendung des § 275 Abs 5 UGB im Bereich der Dritthaftung - ausgeht.

4.4. Nach § 277 Abs 6 Satz 1 UGB idF des Publizitätsrichtlinie-Gesetzes-PuG, BGBl I 2006/103 sind Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29 FBG) aufzunehmen. Seit dem PuG stehen jedermann (nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten) Einzelabfragen mittels automationsunterstützter Datenübermittlung und Einsicht in Urkundensammlungen des Firmenbuchs offen (s dazu § 34 Abs 1 und § 33 Abs 2a FBG). Der mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehene Jahresabschluss ist einer breiten Öffentlichkeit durch elektronische Datenübermittlung zugänglich. Dass diese Erleichterung des Zugangs zu Daten aus dem Firmenbuch auf elektronischem Weg für „jedermann“ zum (nicht festgestellten) Zeitpunkt der Veröffentlichung des Abschlusses für das Jahr 2003 noch nicht bestanden haben dürfte, schadet dem Argument der „unüberschaubaren“ Anzahl von potentiell Geschädigten nicht: Die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses einschließlich des Bestätigungsvermerks (§ 277 Abs 2 iVm § 279 UGB) ist ebenso unstrittig wie die Veröffentlichung selbst. Zudem führte bereits die (für den vorliegenden Prüfungsfall geltende) Novellierung des HGB durch das FMAG die Möglichkeit ein, Jahresabschlüsse elektronisch einzureichen und sie einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Dehn aaO 390).

4.5. Soweit es um die Eingrenzung des Kreises geschädigter Gläubiger der geprüften Gesellschaft (zu dem im vorliegenden Fall die Klägerin zählt) geht, unterscheidet sich der Ansatz des Obersten Gerichtshofs in der bereits zitierten Entscheidung 5 Ob 262/01t (Vertrag mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter) vom Ergebnis her nicht von der Lösung über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten, die in der Literatur vertreten wird. In beiden Varianten soll der Abschlussprüfer allen Gläubigern haften, die im Vertrauen auf die Richtigkeit des Jahresabschlusses wirtschaftlich disponieren. Das Argument der „Unüberschaubarkeit“ potentiell Geschädigter gilt für beide Lösungen gleichermaßen.

4.6. Den Abschlussprüfer treffen im Verhältnis zu Dritten auch nicht weitergehende Sorgfaltspflichten als gegenüber der Gesellschaft als seiner Vertragspartnerin, gleich welchem Ansatz der Vorzug gegeben wird:

Bei der Konstruktion des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter werden die dem Vertragspartner gegenüber bestehenden Schutz- und Sorgfaltspflichten auf den „mitgeschützten“ Dritten erstreckt, der nicht besser gestellt werden soll als der primär geschützte Vertragspartner selbst. Beim Ansatz über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten wird die Haftung gegenüber dem Dritten nicht aus dem Prüfvertrag abgeleitet, sondern auf Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit gestützt, die mit gesetzlichen Bestimmungen über Pflichtprüfung bzw Pflichtveröffentlichung begründet werden. Die sich aus der Verpflichtung des Abschlussprüfers zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung ergebenden Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der Allgemeinheit sind aber dieselben, die auch seine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft determinieren (vgl Karollus aaO 393).

4.7. Weder mit dem Ansatz des Vertrags mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter noch mit jenem über objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten lässt es sich also rechtfertigen, den Dritten schadenersatzrechtlich anders oder sogar besser zu stellen als die geprüfte Gesellschaft selbst. Dann ist es aber nur konsequent, seine Schadenersatzansprüche in jener Frist verjähren zu lassen, die für die Gesellschaft gilt. Diese ist als Vertragspartnerin des Abschlussprüfers letztlich nicht nur zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sondern auch ihrerseits zur Einhaltung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Auftragnehmer: Beide Aspekte kommen im Verhältnis zum „anonymen Dritten“ nicht zum Tragen.

4.8. Dass die Schäden der Gesellschaft andere sind als jene des Dritten, wie die Revisionswerberin zur Rechtfertigung ihres Standpunkts argumentiert, liegt in der Natur der Sache: Unterschiedliche Rechtssubjekte mit unterschiedlichen Rechtsbeziehungen erleiden in der Regel nicht identische Schäden. Diese Tatsache hindert es aber nicht zwingend, ihre Ansprüche derselben Verjährungsregelung zu unterwerfen, wie in Schadensfällen unbestritten sein dürfte, in denen mangels Existenz einer speziellen Verjährungsregelung eben für alle Geschädigten die Bestimmung des § 1489 ABGB gilt.

4.9. Der zuletzt von Graf (aaO 252) betonte Informationsvorsprung des Abschlussprüfers gegenüber dem Dritten überzeugt nicht als Argument dafür, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln als die Gesellschaft. Gerade die Kompetenzen bzw das Fachwissen des Abschlussprüfers iVm den Informationen, die er im Rahmen seiner Prüftätigkeit von der Gesellschaft erhält, rechtfertigen das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Richtigkeit des geprüften und mit dem Bestätigungsvermerk versehenen Jahresabschlusses. Dieses Vertrauen wird als dogmatische Grundlage für die Dritthaftung herangezogen. Dann sollte es nicht zusätzlich noch als Argument gegen die analoge Anwendung des § 275 Abs 5 UGB dienen, um eine für den Dritten angeblich günstigere Verjährungsvorschrift anwenden zu können. Wie zudem schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, bedeutet die fünfjährige Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB nicht in jedem Fall eine Verschlechterung der Rechtsposition des Dritten. Werden der Schaden und der Schädiger frühzeitig erkannt, steht dem Geschädigten eine im Vergleich zur dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 erster Fall ABGB längere Frist zur Verfügung, um seine Ansprüche geltend zu machen.

4.10. Durchaus beachtlich ist zwar das von den Gegnern der Analogie (s Graf aaO 251 f; Walter Doralt/Koziol, Abschlussprüferhaftung in Österreich I Rz 74 in Koziol/Walter Doralt, Abschlussprüfer, Haftung und Versicherung) gebrachte Argument des Informationsvorsprungs der Gesellschaft oder (anders formuliert) des Informationsdefizits des Dritten. Die Gesellschaft hat bessere Möglichkeiten, im Prüfbericht nicht berücksichtigte Missstände und damit den Fehler des Abschlussprüfers zu entdecken, als der außenstehende Dritte. Sie hat Einblick in die wirtschaftliche Situation des Unternehmens und verfügt über jene Unterlagen, die sie dem Abschlussprüfer nach § 272 Abs 2 UGB zur Verfügung zu stellen hat (vgl 5 Ob 123/06h). Die Tatsache, dass ihre Organe oder andere für sie handelnde Personen an einer Aufdeckung von Missständen nicht interessiert sein könnten, weil sie sie selbst verursacht haben, lässt sich wohl schwer als Argument gegen das Informationsdefizit des Dritten verwerten.

4.11. Es wird auch nicht verkannt, dass in manchen Konstellationen die hier befürwortete Analogie zu einer Benachteiligung des Dritten im Vergleich zur Gesellschaft führen kann. Sein Schaden ist bereits mit Umschichtung seines Vermögens (hier: Gewährung eines [nicht voll besicherten] Darlehens) eingetreten, die er (so die für die Kausalität essentielle Behauptung) nicht vorgenommen hätte, hätte er die Unrichtigkeit des Jahresabschlusses gekannt (RIS-Justiz RS0022537 [T12]; vgl RS0022602). Der Schaden der Gesellschaft kann im Vergleich dazu zu einem späteren Zeitpunkt entstehen: beispielsweise in den Fällen, in denen sich ihre wirtschaftliche Situation deshalb verschlechtert, weil es unterlassen wurde, vom Abschlussprüfer nicht entdeckte oder nicht berücksichtigte Missstände zu beseitigen. Allerdings kann ein solcher Schaden auch früher als der eines Dritten entstehen.

4.12. Eine vollkommene Gleichstellung aller durch ein schadenauslösendes Ereignis Geschädigter ist aber auch nicht dadurch zu erreichen, dass für eine Gruppe Geschädigter § 1489 ABGB gilt, für die andere hingegen § 275 Abs 5 UGB. Eine für alle Geschädigten geltende objektive Frist schafft Rechtssicherheit und trägt dem Gedanken Rechnung, dass § 275 UGB die Haftung des Abschlussprüfers einschränken sollte.

5. Nichts anderes kann für die Verjährung von Ansprüchen aus Drittschutzpflichten gelten, soweit sie aus den Bestimmungen der §§ 42 und 44 AktG abzuleiten ist:

5.1. Da die - auch hier maßgebenden: § 42 AktG - Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB nach der im Einklang mit der herrschenden Lehre (Karollus, Die Haftungshöchstgrenze bei der Dritthaftung des Abschlussprüfers, de lege lata und de lege ferenda, RdW 2006/386 [391 mwN]) stehenden Rechtsprechung analog für die Fälle der Dritthaftung (5 Ob 262/01t) gelten, können auch die besonderen Verjährungsbestimmungen (§ 44 AktG bzw § 275 Abs 5 UGB) nicht einfach ausgeblendet werden (vgl 1 Ob 35/12x); die Frist des § 44 AktG muss gegenüber Dritten vielmehr in gleicher Weise zur Anwendung gelangen, weil die zitierten Bestimmungen insgesamt die maßgebliche Analogiebasis bilden. Auch hier wäre es - nach den zu 1 Ob 35/12x dargelegten Grundsätzen - nicht gerechtfertigt, den Dritten verjährungsrechtlich anders zu behandeln, als die geprüfte Gesellschaft selbst. Daran vermögen weder die in der Revision zitierte Entscheidung (8 Ob 629/93) noch die von Graf (Grundlagen und Grenzen der Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten - Samt Schlussfolgerungen für die Verjährungsfrage, wbl 2012, 241 [252]) geäußerten Bedenken etwas zu ändern.

5.2. Im vorliegenden Fall war die in § 44 AktG normierte, auch auf (allfällige Dritt-)Ansprüche gegen Nachgründungsprüfer anzuwendende (§ 47 AktG) Frist von fünf Jahren nach der am 3. 10. 2003 erfolgten Eintragung des Nachgründungsvertrags (Geist in Jabornegg/Strasser, AktG II4 § 47 Rz 2 mwN) zum Zeitpunkt der Geltendmachung (am 3. 6. 2009) aber bereits abgelaufen.

6. In der Revision stützt die Klägerin ihre Ansprüche gegen die Drittbeklagte erstmals auf § 11 Abs 1 Z 4 KMG, wonach der Abschlussprüfer, wenn er in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und in Kenntnis, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat, gegenüber jedem Anleger für den Schaden haftet, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (§ 6 KMG), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist.

6.1. Abgesehen davon, dass es sich dabei um einen bislang nicht vorgebrachten, neuen rechtlichen Gesichtspunkt handelt (zu dem in erster Instanz kein Tatsachenvorbringen erstattet wurde), ist dem zu erwidern, dass diese Bestimmung auf den Abschlussprüfer abstellt und nicht (wie § 42 AktG) auf den (Nach-)Gründungsprüfer. § 11 Abs 1 Z 1 bis 4 KMG regelt unter dem Titel Prospekthaftung in - mangels anderer Anhaltspunkte - taxativer Aufzählung die Haftung von Emittenten (Z 1), Prospektkontrolloren (Z 2), Vertragspartnern bzw Vermittlern des Anlegers (Z 3) und zuletzt: Abschlussprüfern (Z 4). Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass damit keine allgemeine Dritthaftung des Gründungsprüfers normiert werden sollte; andernfalls hätte der Gesetzgeber den (Nach-)Gründungsprüfer in die Aufzählung aufgenommen. Im Übrigen haftet auch der Prüfer des Rechenschaftsberichts bei Immobilienveranlagungen den Anlegern nur nach § 275 UGB (s § 14 Z 6 KMG; ähnlich § 33 Wertpapieraufsichtsgesetz 2007).

6.2. Selbst wenn in der zitierten Aufzählung eine planwidrige Lücke hinsichtlich des Nachgründungsprüfers zu erkennen sein sollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen, weil der Prüfer nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 11 Abs 1 Z 4 KMG nur haftet, wenn er „in Kenntnis“ der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Z 1 und „in Kenntnis“, dass der von ihm bestätigte Jahresabschluss eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluss mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat (Wissentlichkeit). Aus den erstinstanzlichen Feststellungen lässt aber sich kein wissentliches Fehlverhalten der Drittbeklagten ableiten, sodass auch eine Haftung gestützt auf § 11 Abs 1 Z 4 KMG (analog) insofern ausscheidet.

6.3. Davon abgesehen wäre die diesbezügliche Ausschlussfrist - wie zu den gegen die Viertbeklagte erhobenen Ansprüchen noch zu zeigen sein wird (Punkt 7.2. bis 7.8.) - aber ohnehin nach dem auch hier maßgebenden § 11 Abs 7 KMG idF vor der KMG-Novelle 2005 zu beurteilen. Wie die Revision selbst festhält, ist die in dieser Bestimmung normierte fünfjährige Frist nach dem (am 11. 12. 2003 eingetretenen) Ende der Anbotsfrist aber „am 11. 12. 2008 abgelaufen“.

6.4. Auf das KMG gestützte Ansprüche waren zum Zeitpunkt der Geltendmachung (am 3. 6. 2009) somit ebenfalls bereits verfristet. Die Revision der Klägerin hinsichtlich der Drittbeklagten muss daher erfolglos bleiben.

7. Die Viertbeklagte wird als Kontrollorin des von der C***** mit 19. 11. 2003 aufgelegten Kapitalmarkt- und Börseprospekts und als Lead Manager der hinter diesem Prospekt stehenden Kapitalerhöhung in Anspruch genommen. Fest steht, dass sie den gesuchten neuen Aktionären die Aktien zum Bezug anbot. Den Anspruch gegen die Viertbeklagte stützt die Klägerin auf § 11 Abs 1 Z 2 und 4 KMG.

7.1. Als Anspruchsgrundlage wird aber auch das allgemeine Schadenersatzrecht herangezogen; und zwar wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und auch wegen Verletzung (nachvertraglicher) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten: Lässt doch das KMG die allgemeinen Schadenersatzregeln unberührt (§ 11 Abs 8 KMG).

7.2. Nach § 11 Abs 7 KMGmüssen Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz bei sonstigem Ausschlusse binnen fünf (nunmehr: zehn [gemäß BGBl I 2005/78]) Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden“.

7.3. Bei dieser Frist handelt es sich nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung um eine Präklusivfrist (Lorenz in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz [2008] § 11 Rz 33 ff mwN; Kalss/Oppitz/Zollner, Kapitalmarktrecht I § 11 KMG Rz 55). Da § 11 Abs 7 KMG eine besondere Frist für Ansprüche der Anleger nach dem KMG vorsieht, ist davon auszugehen, dass (auch) diese Vorschrift als lex specialis die allgemeinen Verjährungsregeln des § 1489 ABGB verdrängt.

7.4. Die Verlängerung der Präklusivfrist von fünf auf zehn Jahre durch die KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78, die am 10. 8. 2005 in Kraft trat, enthält keine besonderen Übergangsbestimmungen. Es ist daher fraglich, ob die Fristverlängerung von fünf auf zehn Jahre laufende Fristen beeinflusst, oder ob die Präklusion ausschließlich nach der zu Beginn des Fristenlaufs geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Auch die Gesetzesmaterialien geben zu dieser Frage keinen Aufschluss, sondern betonen nur, dass die Fristverlängerung primär aus Verbraucherschutzgründen erfolgte (EB 969 BlgNR 22. GP 6).

7.5. Daher ist Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, JGS Nr 1811/946, heranzuziehen, dem das allgemeine Prinzip zugrunde liegt, dass eine schon vor der Wirksamkeit des Gesetzes begonnene Ersitzung oder Verjährung nach den älteren Gesetzen zu beurteilen ist, sofern es sich nicht um eine Verkürzung der Frist handelt (vgl Ehrenzweig, System² I/1 95; Pisko/Klang in Klang² I/1 35 f und 79; F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 5 Rz 1). Eine vor dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes begonnene Verjährung ist demzufolge bei Fehlen einer anderslautenden gesetzlichen Vorschrift, etwa einer Übergangsbestimmung stets nach der alten Rechtslage zu beurteilen (RIS-Justiz RS0008685; 2 Ob 633/57, SZ 31/31; 8 Ob 508/87, SZ 60/137; 5 Ob 2355/96a; 5 Ob 311/04b; 10 ObS 273/90; 2 Ob 90/08m [vom 18. 9. 2008]; zum gegenteiligen Fall der Fristverkürzung vgl RIS-Justiz RS0008705).

7.6. Die gleiche gesetzgeberische Wertung trifft auch auf andere Fallfristen, wie die für Ersitzung oder Verschweigung vorgesehenen, zu (Posch in Schwimann/Kodek, ABGB I4 § 5 Rz 7; VwGH 27. 2. 1976, Zl 1845/75, VwSlg 9.003 [A]). Wenngleich Absatz 6 des Kundmachungspatents zum ABGB nach seinem Wortlaut nur die Ersitzungs- und die Verjährungsfrist nennt, ist die Bestimmung daher analog auch auf Präklusivfristen anzuwenden (2 Ob 90/08m [vom 18. 9. 2008] mwN).

7.7. Die gegenteilige Auffassung Vonkilchs (Die intertemporale Behandlung der Verlängerung von Verjährungs- und Präklusivfristen am Beispiel der Novellierung des § 16 Abs 8 MRG durch die MRGNov 1997, wobl 1999, 154) und die den Entscheidungen 5 Ob 147/98y und 5 Ob 19/00f zugrundeliegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden nicht vergleichbar: Zum einen erfolgte die Fristverlängerung in § 16 Abs 8 MRG - wie bereits das Berufungsgericht aufzeigt - in der vom Gesetzgeber eindeutig offengelegten Absicht, auch laufende Präklusivfristen der neuen Regelung zu unterstellen; zum anderen ordnete § 49b Abs 13 MRG idF WRN 1997 ausdrücklich die Anwendung der Bestimmung des § 16 Abs 3 MRG auch auf Mietverträge an, die vor dem Inkrafttreten mit 1. 3. 1997 geschlossen wurden. Anders als das MRG idF der WRN 1997 enthält die KMG-Novelle 2007 keine vergleichbare Übergangsbestimmung.

7.8. Mangels gegenteiliger Anordnung gilt hier das - aus Absatz 6 des Kundmachungspatents des ABGB, JGS Nr 1811/946, abzuleitende - allgemeine Prinzip, dass im Falle von Verjährung bzw Präklusion das bei Begründung des jeweiligen Anspruchs geltende Gesetz (hier: § 11 Abs 7 KMG idF BGBl I 1994/210) maßgeblich ist. Die „fünfjährige Prälusivfrist für vor dem 10. 8. 2005 entstandene Ansprüche“ (Lorenz aaO) war aber - ausgehend von der Beendigung des prospektpflichtigen Anbots am 11. 12. 2003 - zum Zeitpunkt der Geltendmachung solcher Ansprüche mit der vorliegenden Klage (am 12. 2. 2009) bereits abgelaufen.

8. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche gegen die Viertbeklagte in Anlehnung an § 11 Abs 8 KMG subsidiär auch auf allgemeine schadenersatzrechtliche Grundsätze wegen grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Prospektprüfung geltenden Prüfungsmaßstäbe und -regeln und schließlich auch auf Verletzung ihrer (nachvertraglichen) Warn- und Informationspflichten gegenüber Dritten, womit die Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin wie bei culpa in contrahendo angesprochen wird (vgl zuletzt: 10 Ob 69/11m mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0107352 [zur allgemeinen zivilrechtlichen Haftung all jener Personen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen]).

8.1. Die zu Punkt 4.1. bis 4.12. im Einzelnen dargelegten Grundsätze sind auch im Rahmen einer solchen, auf allgemeine Grundsätze des Schadenersatzrechts gestützten Prospekthaftung des Prospektkontrollors gegenüber Dritten zu berücksichtigen: Wie § 275 UGB kennt auch § 11 KMG eine Haftungsbegrenzung der Höhe nach und eine - gegenüber § 1489 ABGB - besondere (Präklusiv-)Frist. Soll die Haftung auf eine andere Grundlage, etwa wie jene bei culpa in contrahendo oder beim Vertrauen auf die „drittgerichtete Erklärung“ gestützt werden (vgl dazu: Iro/Riss, Die Haftung des Prospektkontrollors nach allgemeinen Grundsätzen, RdW 2012/478, 447 ff [450]), dann müssen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, die Haftungsbegrenzung und die spezielle Präklusivfrist des § 11 KMG analog angewendet werden.

8.2. Andernfalls könnte die besondere Haftung des Prospektkontrollors - völlig unabhängig von einer rechtlichen Sonderbeziehung - auch bei leichter Fahrlässigkeit sowie betraglich und zeitlich ohne die Beschränkungen des § 11 Abs 6 und 7 KMG (also binnen der objektiven Verjährungsfrist von 30 Jahren) geltend gemacht werden (Iro/Riss aaO 451 ff, weisen insoweit darauf hin, der Oberste Gerichtshof habe zum Grundgedanken der Prospekthaftung in 10 Ob 69/11m [= FN 48] neuerlich und überzeugend herausgestrichen, dass das Anlegervertrauen unerlässliche Haftungsvoraussetzung ist, und gelangen daher mit ausführlicher Begründung zum Ergebnis, dass § 11 KMG [auch] die deliktische Haftung des Prospektkontrollors aus Schutzgesetzverletzung [überhaupt] verdrängt).

8.3. Selbst wenn man davon ausgeht, dass § 11 Abs 8 KMG die Grundlage dafür bietet, die strengen Haftungsvoraussetzungen (wie etwa das grobe Verschulden für den Prospektkontrollor oder die Wissentlichkeit für den Anschlussprüfer) in Ausnahmefällen eines besonderen Vertrauenstatbestands nicht anzuwenden, wäre dies somit - nach den aufgezeigten Erwägungen - nicht geeignet, die Haftungsbeschränkungen des § 11 KMG in Bezug auf die Höhe und den Haftungszeitraum aufzuweichen.

8.4. Diese Beurteilung entspricht der Forderung Grafs (aaO 244), Wertungswidersprüche zwischen KMG und allgemeinem Zivilrecht möglichst zu vermeiden und die Lösungen so auszugestalten, dass sie sich in ein konsistentes System einfügen.

8.4.1. Sie steht auch in Einklang mit der zur „Konkurrenz: § 11 KMG und [quasi-]vertragliche Haftung“ zuletzt (mit berücksichtigungswürdigen Argumenten) näher begründeten dogmatischen Einordnung einer Haftung des Prospektkontrollors „abseits des § 11 KMG“, wonach eine solche Haftung für seine drittgerichtete Erklärung aus objektiv-rechtlichen Schutzpflichten „außerhalb der Kautelen des § 11 KMG nicht in Betracht kommt“ (Iro/Riss aaO 449 ff).

8.5. In gleicher Weise wie die (objektiven, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängigen) Fristen gemäß § 275 Abs 5 UGB und § 44 AktG (die nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 ABGB verdrängen) analog auf die Dritthaftung eines Abschluss- oder Gründungs-(Sacheinlagen-)prüfers anzuwenden sind, ist auch die Präklusivfrist des § 11 Abs 7 KMG (hier: in der Fassung vor der KMG-Novelle 2005, BGBl I 2005/78 [vgl Punkt 7.4. bis 7.7.]) für die - somit ebenfalls bereits eingetretene - Verfristung der besonderen Haftung der Viertbeklagten als Prospektkontrollorin nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts maßgebend. Diese Frist ist somit auch auf jene Ansprüche anzuwenden, mit denen der Prospektkontrollor aus der Haftung für einen durch seine drittgerichtete Erklärung geschaffenen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand (RIS-Justiz RS0107352) in Anspruch genommen wird.

8.6. Die Revision der Klägerin hinsichtlich der Viertbeklagten muss daher ebenfalls erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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