OGH 8Ob508/87 (RS0008705)

OGH8Ob508/878.7.1987

Rechtssatz

Für die Frage des Ablaufes der Verjährungsfrist ist entscheidend, wie die strafbare Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu qualifizieren war. Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen.

Normen

ABGB §5
ABGB §1489 IIA
KPABGB Abs6

8 Ob 508/87OGH08.07.1987

SZ 60/137

5 Ob 2355/96aOGH12.11.1996
2 Ob 90/08mOGH18.09.2008

Vgl; nur: Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung von Abs 6 Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB auf die Präklusivfrist von sechs Monaten gemäß § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105. (T2)

10 Ob 88/11fOGH10.09.2012

Vgl

9 ObA 138/15gOGH26.11.2015

Auch; Beisatz: Diese Sonderregel ist verallgemeinerungsfähig und auf kollektivvertragliche Präklusivfristen anwendbar. (T3)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19870708_OGH0002_0080OB00508_8700000_001

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