§ 275 UGB regelt die Haftung des gesetzlichen Abschlussprüfers, seiner Gehilfen sowie bei der Prüfung mitwirkender Vertreter einer Prüfungsgesellschaft gegenüber der geprüften Gesellschaft für Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht, des Verwertungsverbots und der Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung. Teil dieser zivilrechtlichen Sonderbestimmungen ist § 275 Abs 5 UGB, wonach Ansprüche der geprüften Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer gestützt auf § 275 UGB innerhalb von 5 Jahren verjähren. Die gegenständliche Abhandlung arbeitet die bisherige Judikatur des OGH kritisch auf und erörtert , ob § 275 Abs 5 UGB tatsächlich als objektive Verjährungsfrist zu werten ist.