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Die Fünfjahresfrist des § 275 Abs 5 HGB kann vertraglich nicht zugunsten des Abschlußprüfers verkürzt werden. (mit Besprechungsaufsatz von W. Doralt)

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenÖBA 2005/1270ÖBA 2005, 287 Heft 4 v. 1.4.2005

§ 275 HGB; § 1489 ABGB. Die Gesamtregelung des § 275 ergibt einen vom Gesetzgeber verbindlich normierten Mindeststandard, der nach dem Willen des Gesetzgebers durch Vereinbarungen zugunsten des Abschlußprüfers nicht unterschritten werden sollte. Daher ist auch die Fünfjahresfrist des Abs 5 der Parteidisposition im Sinn einer vertraglichen Verkürzung zugunsten des Abschlußprüfers entzogen.

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