§ 275 HGB; § 1489 ABGB. Die Gesamtregelung des § 275 ergibt einen vom Gesetzgeber verbindlich normierten Mindeststandard, der nach dem Willen des Gesetzgebers durch Vereinbarungen zugunsten des Abschlußprüfers nicht unterschritten werden sollte. Daher ist auch die Fünfjahresfrist des Abs 5 der Parteidisposition im Sinn einer vertraglichen Verkürzung zugunsten des Abschlußprüfers entzogen.