OGH 10Ob82/16f

OGH10Ob82/16f13.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, durch den Hofrat Dr. Schramm, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Dr. Manfred Angerer und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. W*, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler und andere Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 5.165,74 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 31. August 2016, GZ 21 R 101/16k‑24, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 9. März 2016, GZ 11 C 1505/14t‑20, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:E119450

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Der Beklagte war von 2002 bis 2007 als Projektentwickler bei einer Bauträger Gesellschaft mbH beschäftigt. Deren Geschäftsführer stieg 2004 oder 2005 über eine von ihm betriebene Agentur in das Chartergeschäft mit Segelyachten in Kroatien ein. Den Ankauf der Boote durch die von ihm gegründete H* d.o.o. finanzierte er über die Klägerin und den Abschluss von Mietkaufverträgen. Da der Beklagte, der damals etwa 60.000 EUR netto im Jahr verdiente, am Segeln interessiert war, das Chartergeschäft sehr gut lief und ihm der Geschäftsführer erklärte, dass er bei Abgabe einer Garantieerklärung für eine Segelyacht dieses Boot nach Ablauf des Mietkaufvertrags günstig erwerben könnte, unterfertigte der Beklagte am 11. 1. 2006 eine Garantieerklärung für die Segelyacht „Kodo“. Dabei wurde dem Beklagten auseinandergesetzt, dass er damit die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten (von insgesamt 226.500 EUR exkl USt) der H* d.o.o. aus dem Mietkaufvertrag übernehme. Ihm war bewusst, dass die Wirkung dieser Garantieerklärung ähnlich einer Bürgschaft ist und er im Fall der Nichtzahlung durch die Mietkäuferin mit seinem Vermögen für den Ausfall einzustehen hat.

Als die Bauträger Gesellschaft mbH und die österreichische Charteragentur Ende 2007 insolvent wurden, übernahm der Mitgesellschafter W* W* die H* d.o.o., die in Z* O* d.o.o. umbenannt wurde. Diese trat mit einem neuen Mietkaufvertrag in den Mietkaufvertrag der H* d.o.o. ein, was die Abgabe einer Garantieerklärung des Beklagten zu dem neuen Mietkaufvertrag erforderlich machte. Der Beklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitslos und verfügte über ein deutlich geringeres Einkommen. Dennoch unterfertigte er am 30. 6. 2008 in der Hoffnung auf einen Neustart die geforderte Garantieerklärung, weil andernfalls die vorherige Garantieerklärung schlagend geworden wäre.

Im Herbst 2008 liquidierte W* W* die Z* O* d.o.o. und betrieb das Chartergeschäft nunmehr über die W* d.o.o., welche in den Mietkaufvertrag eintrat. Dies machte abermals die Abgabe einer weiteren Garantieerklärung zum neuen Mietkaufvertrag erforderlich. Die finanzielle Situation des Beklagten hatte sich nicht verbessert, er hegte aber die Hoffnung, dass es irgendwie weitergehen werde und er letztlich aus der Garantieerklärung nicht in Anspruch genommen werden würde, was bei einer Verwertung der Yacht möglich gewesen wäre. Auch zu dem aufgrund einer Umstrukturierung erforderlichen weiteren Mietkaufvertrag der W* d.o.o. über das Boot „Kodo“ gab der Beklagte am 20. 6. 2012 wiederum eine Garantieerklärung ab. Er unterfertigte im November 2013 die zwischen der Klägerin und der W* d.o.o. getroffene Zahlungsvereinbarung, zumal sich der aushaftende Betrag doch stetig verringerte und er nicht wollte, dass die Garantie geltend gemacht wird.

Wegen Problemen mit den kroatischen Behörden und mangelnder Unterstützung bei deren Lösung durch die Klägerin stellte die W* d.o.o. ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietkaufvertrag ein. Per 2. 10. 2014 war aus dem Mietkaufvertrag ein Rückstand von 5.165,74 EUR aufgelaufen. Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos zur Zahlung dieses Betrags auf.

Das Erstgericht wies das auf die Garantieerklärung des Beklagten vom 20. 6. 2012 gestützte Begehren auf Zahlung des Rückstands von 5.165,74 EUR sA ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Rechtlich führte es aus, der erste Garantievertrag vom 11. 1. 2006 sei ein dreipersonaler Vertrag, weil die Begünstigte die Klägerin, Garant der Beklagte und Garantieauftraggeber der Geschäftsführer der Bauträger Gesellschaft mbH seien; letzterer habe dem Beklagten als Entlohnung für die Unterfertigung der Garantie den günstigen Kauf des Boots nach Ablauf des Mietkaufvertrags zugesagt. Bei den anderen Garantieerklärungen liege hingegen keinerlei Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der jeweiligen Mietkäuferin vor. Es handle sich demnach um zweipersonale Garantien. Für deren Gültigkeit bedürfe es im Verhältnis zum Begünstigten einer causa. Es gebe aber weder eine causa, also eine sonstige vertragliche Beziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin, noch einen Schenkungswillen des Beklagten gegenüber der Klägerin.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und hob das Urteil des Erstgerichts auf. Soweit aus dem Urteilssachverhalt nicht hervorgehe, dass der Beklagte die der ersten Garantie folgenden Garantien mit Ermächtigung des jeweiligen neu eintretenden Mietkäufers übernommen habe, sondern allein aufgrund seiner Rechtsbeziehung zur Klägerin, liege die Annahme einer zweipersonalen Garantie nahe. Solche seien aber nicht schlechthin unzulässig. Causa des Einlösungsverhältnisses könne bei Sicherungsgeschäften wie der Garantie der „Sicherungszweck“ sein. Die vom Beklagten abgegebene Garantie sei materiell abstrakt, aber aufgrund ihres Bezugs zu einem Grundgeschäft als kausales Schuldversprechen nicht ungültig. Es liege ein zunächst wirksam durch eine konkludente Annahme bzw Annahme durch tatsächliches Entsprechen seitens der Klägerin zustande gekommener Garantievertrag vor, sei er doch schriftlich abgeschlossen worden und seien der Begünstigte, der Garant, der Dritte sowie der Erfolg, für dessen Ausbleiben gehaftet wird, bestimmt angegeben worden.

Das Berufungsgericht ließ den Rekurs zu, weil keine Rechtsprechung dazu vorliege, ob allein der Sicherungszweck eines Garantievertrags für eine Forderung aus dem Grundverhältnis eine echte Garantie begründen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin beantwortete Rekurs des Beklagten ist zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

1.1. Der Rekurswerber steht auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die Garantieerklärung vom 20. 6. 2012 eine zweipersonale Garantie sei. Seine – einer Einzelmeinung in der Lehre (Lindinger, Aktuelle Rechtsprechung zur Bankgarantie, wbl 1992, 137 [142 ff]) folgende – Auffassung, wonach die causa bei Sicherungsgeschäften („Sicherung einer fremden Schuld“) wie der Garantie allein der Sicherungszweck sein könne, treffe hingegen nicht zu, weil auf diese Weise jede Kontrolle des materiellen Gehalts der effektiven Vermögensverschiebung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger aufgegeben würde.

1.2. Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Garantieerklärung sei als Bürgschaft auf erste Anforderung auszulegen.

Hierzu wurde erwogen:

2. Das Erstgericht hat den Wortlaut der vom Beklagten unterfertigten Garantieerklärungen nicht festgestellt, sondern bloß auf diese vorgelegten Urkunden verwiesen, deren Echtheit zugestanden wurde und deren Wortlaut unstrittig ist. Sie sind der Entscheidung im Rekursverfahren ohne weiteres zugrunde zu legen (RIS-Justiz RS0121557).

Die an die Klägerin gerichtete und von ihr vorformulierte Garantieerklärung des Beklagten vom 20. 6. 2012 lautet:

„... Es ist mir/uns [Beklagter] bekannt, dass W* d.o.o. [Adresse] mit Ihnen den gegenständlichen Leasingvertrag über das Leasingobjekt [Yacht] zum Kaufpreis* von EUR 110.922,46 mit einer Laufzeit von 60 Monaten abgeschlossen hat. [*) Anmerkung betreffend NOVA]. Die Bedingungen dieses Vertrages sind mir/uns vollinhaltlich bekannt. In diesem Zusammenhang übernehme(n) ich/wir die Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungspflichten. Wir erklären uns bereit, Ihrer ersten Zahlungsaufforderung, die keiner Angabe von Gründen bedarf, unter Verzicht auf jeden Einwand, binnen 14 Tagen nachzukommen. Diese Garantie erlischt mit vollständiger Erfüllung sämtlicher sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen. ...“

Die übrigen vom Beklagten abgegebenen Garantieerklärungen sind mit Ausnahme der Angaben über den Leasingnehmer und den Kaufpreis wortgleich.

3. Da der Rekurswerber die Rechtsrüge gesetzmäßig ausführte, ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts allseitig zu prüfen. Die Einordnung der vom Beklagten abgegebenen Verpflichtungserklärungen durch das Berufungsgericht als (drei- oder zweipersonale) Garantien ist korrekturbedürftig.

4.1. Mit einer dreipersonalen Garantie für die Leistung eines Dritten übernimmt der Garant eine gegenüber der Hauptschuld eines Dritten selbständige – und damit von ihrem Bestand unabhängige – Haftung für den Erhalt der Leistung des Dritten (§ 880a 2. Halbsatz ABGB); die Garantieverpflichtung ist losgelöst vom Valutaverhältnis zwischen dem Begünstigten und dem Dritten, also nicht akzessorisch, sondern abstrakt und auch unabhängig vom Deckungsverhältnis zwischen Garant und Drittem (4 Ob 2330/96t; RIS-Justiz RS0016992; Koziol/Potyka in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht VIII/2 Rz 3/95; gegen die Einordnung einer Bankgarantie als abstraktes Rechtsgeschäft zB 10 Ob 512/87, ÖBA 1988, 615 [Jabornegg]; vgl RS0016946). Diese Loslösung vom gesicherten Grundverhältnis ergibt sich vor allem aus Formulierungen wie „auf erstes Anfordern“ oder „ohne Einwendungen“ (RIS-Justiz RS0016992; P. Bydlinski in KBB5 § 880a Rz 2; Koziol/Potyka in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² VIII/2 Rz 3/30 ff).

4.2.1. Der Bürge hingegen übernimmt durch Vertrag mit dem Gläubiger die Haftung bloß für die Erfüllung der Schuld eines Dritten. Die Bürgschaftsverpflichtung ist– anders als die Garantie – akzessorisch, also abhängig von der Hauptverbindlichkeit des Schuldners gegenüber dem Gläubiger (§ 1346 Abs 1, § 1351 und § 1363 ABGB; P. Bydlinski in KBB5 § 1346 Rz 2). Deshalb bedarf es im Bürgschaftsvertrag eines deutlichen Bezugs zur gesicherten Hauptschuld (vgl P. Bydlinski in KBB5 § 1346 Rz 2). Die Zustimmung des Hauptschuldners zur Übernahme der Haftung ist nicht erforderlich. Dem Bürgen stehen alle Einreden und Einwendungen offen, die der Hauptschuldner dem Gläubiger entgegenhalten kann (RIS-Justiz RS0032108).

4.2.2. Das Akzessorietätserfordernis ermöglicht die nötige Prüfung der Beziehung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger und damit die Kontrolle des materiellen Gehalts der effektiven Vermögensverschiebung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger. Der mit der Verpflichtung des Bürgen verfolgte wirtschaftliche Zweck „Sicherung einer fremden Schuld“ ist deshalb eine taugliche causa (Rummel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 859 Rz 55, 58).

4.3. In der österreichischen Rechtsprechung und Lehre ist als eine Mischform zwischen Garantie und Bürgschaft das im Gesetz nicht geregelte Institut der Bürgschaft auf erste Anforderung anerkannt (6 Ob 142/10s mwN; RIS‑Justiz RS0112607; Koziol/Potyka in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² VIII/2 Rz 3/41 mwN). Darunter wird verstanden, dass dem Sicherungsgeber wie einem Garanten verwehrt ist, gegen seine Inanspruchnahme Einwendungen aus dem Hauptschuldverhältnis zu erheben. Die Akzessorität ist jedoch durch die Klausel nicht endgültig beseitigt, sondern nur vorläufig eingeschränkt, weil er nach der Erbringung der Leistung diese vom Begünstigten zurückfordern kann, wenn sie durch das Grundverhältnis nicht gedeckt war („zuerst zahlen, dann prozessieren“: 6 Ob 142/10s mwN; Koziol/Potyka in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² VIII/2 Rz 3/41 mwN; Schwartze in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrechts VIII/1 Rz 2/14 mwN). Dem Bürgen, der auf erste Anforderung zu zahlen hat, steht aber bei der Inanspruchnahme wie einem Garanten gegenüber dem Begünstigten der Einwand des Rechtsmissbrauchs offen (Koziol/Potyka in Apathy/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht² VIII/2 Rz 3/41 FN 124; P. Bydlinski, ÖBA 2001, 477 f).

5.1. Verpflichtungserklärungen wie Garantien oder Bürgschaften, mit denen vertraglich die persönliche Haftung für eine fremde Schuld übernommen wird, sind nach §§ 914 ff ABGB auszulegen (6 Ob 142/10s ÖBA 2011/1740, 656 [P. Bydlinski] = JBl 2012, 654 [Faber]; RIS‑Justiz RS0017797 [T9]; RS0033002). In erster Instanz haben die Parteien zur Einordnung der vom Beklagten abgegebenen Garantieerklärungen nichts vorgebracht.

5.2. Bei der Auslegung ist zunächst vom Wortlaut auszugehen (6 Ob 142/10s; RIS-Justiz RS0017915 [T28]).

5.2.1. Daraus ergibt sich zunächst, dass die dem Verfahren zugrundeliegende Garantieerklärung nicht als gewöhnliche Bürgschaft zu qualifizieren ist, weil der Beklagte unter Verzicht auf jeden Einwand binnen 14 Tagen zu zahlen hatte.

5.2.2. In der Entscheidung 1 Ob 163/00b (ÖBA 2001/961, 477 [P. Bydlinski]) hat der Oberste Gerichtshof eine Verpflichtungserklärung aufgrund der Wendung „... übernehme ich die Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen“ als Garantie qualifiziert (krit P. Bydlinski, ÖBA 2001, 477 f); mit der Möglichkeit einer Bürgschaft auf erste Anforderung hat er sich in dieser Entscheidung nicht befasst.

5.2.3. Im vorliegenden Fall kommt der erkennende Senat zum Ergebnis, dass die Garantieerklärung als Bürgschaft auf erste Anforderung einzuordnen ist.

a) Die Einleitung der Garantieerklärung weist in Form einer bei Bankgarantien – zur Konkretisierung des Garantiefalls notwendigen – üblichen Präambel auf das Grundverhältnis zwischen dem Leasingnehmer und der begünstigten Klägerin hin. Aus der Anführung des Valutaverhältnisses allein kann nach ständiger Rechtsprechung noch nicht auf eine Akzessorietät der Haftung geschlossen werden (6 Ob 142/10s; RIS-Justiz RS0061794 [T3]; RS0016997 [T2, T3]). Mit der Übernahme einer „Garantie für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus diesem Vertrag ergebenden Zahlungspflichten“ wird jedoch ein ganz deutlicher Bezug zum gesicherten Grundverhältnis hergestellt; die Formulierung (arg „ordnungsgemäße Erfüllung ... Zahlungspflichten“) spricht dafür, dass der Beklagte sich zumindest auf das Fehlen der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen berufen kann (vgl P. Bydlinski, ÖBA 2001, 477 f), zwar nicht bei Inanspruchnahme der Garantie (wegen des Verzichts auf jeden Einwand), wohl aber zur Begründung einer Rückforderung der erbrachten Leistung von der Klägerin. Im Hinblick auf die Deutlichkeit dieser Formulierung schließt die Verwendung des Worts „Garantie“ nicht die Annahme einer Bürgschaft auf erste Anforderung aus – so wie auch die Verwendung der Worte „als Bürge und Zahler“ die Annahme einer Bankgarantie nicht zwangsläufig ausschließen muss (6 Ob 142/10s; RIS-Justiz RS0016992 [T9]).

b) Schon nach dem Wortlaut ist die Garantieerklärung als Bürgschaft auf erste Anforderung einzuordnen. Darauf, dass dies nicht der Absicht der Parteien entspricht, gibt es keine Hinweise.

c) Da bei einer Bürgschaft auf erste Anforderung die Prüfung des wirtschaftlichen Hintergrundes der Verpflichtung im Einlösungsverhältnis zwischen Sicherungsgeber und Begünstigtem nach Erbringung der Leistung in einem Rückforderungsprozess zwischen diesen möglich ist, ist der Sicherungszweck eine taugliche causa.

6. Im Ergebnis ist das Berufungsgericht daher zu Recht von einer unzutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichts ausgegangen, die zur Aufhebung von dessen Urteil führen musste, weil es unter anderem den Einwand des Beklagten, die Klägerin nehme ihn rechtsmissbräuchlich in Anspruch, nicht behandelte.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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