OGH 1Ob208/99s (RS0112607)

OGH1Ob208/99s27.8.1999

Rechtssatz

Die ausdrückliche Vereinbarung einer bloß formellen Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis ist vor dem Hintergrund der Privatautonomie der Vertragsparteien erlaubt. Damit ist auch die Frage nach der Zulässigkeit eines der "Bürgschaft auf erstes Anfordern" entsprechenden Schuldrechtstypus nach der österreichischen Rechtslage beantwortet, weil das Obligationenrecht - jedenfalls soweit die Vertragsfreiheit der Parteien reicht - keinen Typenzwang kennt. Die Frage nach einer wirksamen Vereinbarung einer bloß formellen Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis lässt sich aber nicht bloß auf Grund des Garantievertrags klären, weil sich dar Garant allein durch eine Vereinbarung mit dem Begünstigten den nach einem ungerechtfertigten Garantieabruf allenfalls entstehenden Kondiktionsanspruch aus dem Valutaverhältnis nicht zuwenden kann, der aufgrund der dispositiven Rechtslage in die Rechtszuständigkeit des Auftraggebers fällt; die Parteien des Garantievertrags können also innerhalb der Grenzen ihrer Privatautonomie nicht wirksam zu Lasten des Garantieauftraggebers vereinbaren, dass ein nach der dispositiven Rechtslage in dessen Rechtszuständigkeit fallender Kondiktionsanspruch von vornherein dem Garanten zustehen soll. Eine bloß formelle Abstraktion der Garantie vom Valutaverhältnis kann daher allein durch eine entsprechende Vereinbarung im Garantievertrag nicht herbeigeführt werden, sondern bedarf auch der rechtsgeschäftlichen Zustimmung des Garantieauftraggebers im Deckungsverhältnis zum Garanten.

Normen

ABGB §880a A
ABGB §1346ff G
ABGB §1431 K

1 Ob 208/99sOGH27.08.1999

Veröff: SZ 72/131

6 Ob 142/10sOGH17.12.2010

Auch

10 Ob 82/16fOGH13.09.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19990827_OGH0002_0010OB00208_99S0000_003

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