§§ 880a, 914, 915, 1346, 1353 ABGB; §§ 350, 351 HGB. Die Frage, ob in einer Haftungserklärung eine vom Grundgeschäft losgelöste Garantiezusage zu erblicken ist, muß durch Vertragsauslegung geklärt werden, wobei auf Sinn und Zweck des Geschäfts sowie die Übung des redlichen Verkehrs Bedacht zu nehmen ist. Für die Erfüllung des Formerfordernisses reicht es aus, wenn sich für den durch Auslegung ermittelten Parteiwillen ein zureichender Anhaltspunkt in der Urkunde findet.