§§ 914, 915, 1010, 1298, 1313a ABGB; § 347 HGB. Bei der außerbetrieblichen Auslandsüberweisung ist das zwischengeschaltete Bankinstitut nicht Erfüllungsgehilfe der Bank des überweisenden. Deren Pflicht besteht darin, den Überweisungsauftrag weiterzuleiten, wobei sie den zweckmäßigsten überweisungsweg zu wählen und das weiter einzuschaltende Kreditinstitut sorgfältig auszuwählen hat. Die in P 33 (2) AGB vorgesehene Einschränkung der Haftung auf grobes Verschulden ist hiebei auf Grund der Unklarheitenregel nicht anwendbar. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB gilt nicht nur für Erfolgs-, sondern auch für Sorgfaltsobliegenheiten; überdies ist die Nähe zum Beweis ausschlaggebend.