§ 458 ABGB. Dem Pfandgläubiger steht bei Pfandverschlechterung sowohl gegen den Pfandgeber als auch gegen Dritte ein Anspruch auf Unterlassung der schädigenden Handlung zu. Dieser Unterlassungsanspruch setzt Verschulden des Dritten voraus.
OGH 23. 4. 1998, 6 Ob 107/98y