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Der Unterlassungsanspruch des Pfandgläubigers bei Pfandverschlechterung durch Dritte setzt Verschulden voraus.

RechtsprechungZivilrechtliche und strafrechtliche EntscheidungenHelmut KoziolÖBA 2001/962ÖBA 2001, 479 Heft 6 v. 1.6.2001

§ 458 ABGB. Dem Pfandgläubiger steht bei Pfandverschlechterung sowohl gegen den Pfandgeber als auch gegen Dritte ein Anspruch auf Unterlassung der schädigenden Handlung zu. Dieser Unterlassungsanspruch setzt Verschulden des Dritten voraus.

OGH 23. 4. 1998, 6 Ob 107/98y

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