§ 458 ABGB; § 87 EheG. Der Anspruch des Pfandgläubigers gegen einen Dritten auf Unterlassung der Pfandverschlechterung setzt Verschulden voraus. Wird vom Pfandbesteller in einem Scheidungsvergleich zugunsten seiner geschiedenen Ehegattin ein Mietvertrag über die in seinem Eigentum stehende Ehewohnung begründet, so ist ein Verschulden der Ehegattin zu verneinen, wenn die Vereinbarung im Rahmen der "ordentlichen Wirtschaftsführung" liegt.