OGH 5Ob540/93 (RS0016997)

OGH5Ob540/939.11.1993

Rechtssatz

Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. Der Garant muss seine Gutstehungsverpflichtung nur einlösen, wenn alle für die Risikoübernahme gesetzten Bedingungen peinlich genau erfüllt sind.

Normen

ABGB §880a A

5 Ob 540/93OGH09.11.1993

Veröff: SZ 66/140 = ÖBA 1994,320

7 Ob 145/97tOGH28.08.1997

nur: Die Verfehlung des Sicherheitszwecks einer Garantie kann nur dann eine Einwendung des Garanten begründen, wenn er sich die genaue Angabe des Sicherungszwecks in der Abruferklärung ausbedungen hat und die Einforderung des Garantieversprechens im konkreten Fall diesen formellen Anforderungen nicht entspricht. (T1)<br/>Beisatz: In der bloßen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens liegt jedoch kein solcher Vorbehalt. Vor allem erlaubt dieser (auch in Bankgarantien) allgemein übliche Hinweis keinen Schluss auf eine akzessorische Haftung, weil dadurch primär nur umschrieben werden soll, welche Leistung eines bestimmten Dritten dem Begünstigten garantiert werden soll (ÖBA 1994/432). (T2)

7 Ob 48/07wOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T2 nur: In der bloßen Bezugnahme auf das Valutaverhältnis bei der Abgabe des Garantieversprechens liegt jedoch kein solcher Vorbehalt. Vor allem erlaubt dieser (auch in Bankgarantien) allgemein übliche Hinweis keinen Schluss auf eine akzessorische Haftung. (T3)

6 Ob 142/10sOGH17.12.2010

Vgl auch; Beis wie T3

4 Ob 120/14xOGH17.09.2014

Vgl auch

7 Ob 53/15tOGH23.03.2015

Auch; Beis wie T3

10 Ob 82/16fOGH13.09.2017

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19931109_OGH0002_0050OB00540_9300000_003