OGH 8Ob560/76; 3Ob577/81; 7Ob517/82; 7Ob569/82; 7Ob528/84; 3Ob536/84; 1Ob609/84; 7Ob743/83; 1Ob680/84; 2Ob632/84 (RS0016992)

OGH8Ob560/76; 3Ob577/81; 7Ob517/82; 7Ob569/82; 7Ob528/84; 3Ob536/84; 1Ob609/84; 7Ob743/83; 1Ob680/84; 2Ob632/8427.5.2024

Rechtssatz

Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. Besonders scharf betont ist die Abstraktheit bei einer Garantie "auf erstes Abfordern" oder "ohne Einwendung". Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen.

Normen

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

8 Ob 560/76OGH23.02.1977

Veröff: SZ 50/32 = EvBl 1978/110 S 319 = QuHGZ 1977 H4/157 = JBl 1978,204

3 Ob 577/81OGH11.11.1981

Auch; Beisatz: Hat sich eine Bank verpflichtet, "auf erstes Anfordern" oder "ohne Einwendungen" zu zahlen, so ist dadurch eindeutig klargestellt, daß eine Garantie und keine Bürgschaft vorliegt. Die Bank kann dem Begünstigten einreden aus dem Rechtsverhältnis zum Garantieauftraggeber nicht entgegensetzen. (T1) <br/>Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer)

7 Ob 517/82OGH18.02.1982

Veröff: RZ 1984/37 S 128

7 Ob 569/82OGH02.04.1982

nur: Es genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Die Bank kann keine Einwendungen und Einreden aus dem zwischen Auftraggeber und Begünstigtem bestehenden Kausalverhältnis geltend machen, da es gerade der Sinn einer solchen Garantie ist, die Einstandsverpflichtung der Bank vom Kausalverhältnis zu lösen. (T2)

7 Ob 528/84OGH08.03.1984

nur: Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, also nicht akzessorisch. (T3)<br/>Beisatz: Nämlich die Sicherung unabhängig von einer Prüfung des Deckungsverhältnisses, darf auch nicht auf Umwegen umgangen werden. (T4)

3 Ob 536/84OGH04.06.1984

Auch; nur T3

1 Ob 609/84OGH11.07.1984
7 Ob 743/83OGH12.07.1984

Ähnlich; Beisatz: Sofern nicht eindeutig feststeht, dass der Begünstigte keinen Anspruch hat und ihm die Inanspruchnahme des Garanten deshalb als Rechtsmissbrauch vorzuwerfen ist. (T5)

1 Ob 680/84OGH14.11.1984

Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: JBl 1985,425

2 Ob 632/84OGH10.09.1985

Auch; Beis wie T5

8 Ob 612/85OGH18.09.1985

Auch; Beisatz: Durch die Formulierung "ohne Prüfung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses" wird die abstrakte Rechtsposition des Begünstigten und damit die Abstraktheit der Garantie besonders betont. (T6)

7 Ob 653/85OGH21.11.1985

nur T3; nur T2; Beis wie T5

1 Ob 521/86OGH17.03.1986

Beis wie T5; Veröff: RdW 1986,340 (siehe Schuhmacher) = RdW 1986,329

3 Ob 621/86OGH19.11.1986

Auch; nur T2; Veröff: RdW 1987,156

2 Ob 579/86OGH02.12.1986

Auch; Veröff: WBl 1987,64 = ÖBA 1987,500 (Dullinger - Rummel)

6 Ob 690/87OGH18.12.1987

Vgl; Beis vgl auch wie T6<br/>Veröff: ÖBA 1988,601 (Koziol) = RdW 1988,160

1 Ob 503/88OGH16.03.1988

nur T2; Beisatz: Dies schließt nur nicht Einwendungen gegen die Inanspruchnahme der Garantie aus, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T7)<br/>Veröff: SZ 61/63 = EvBl 1988/92 S 458 = ÖBA 1988,606

4 Ob 619/88OGH10.01.1989

Vgl auch; nur T3; Veröff: ÖBA 1989,735 (Schuhmacher)

1 Ob 607/89OGH06.09.1989

Vgl; nur T2; Beis wie T7

8 Ob 566/90OGH07.03.1991

nur T3

7 Ob 608/94OGH08.02.1995

Auch

1 Ob 544/95OGH27.03.1995

Vgl; nur T3; Veröff: SZ 68/64

4 Ob 2330/96tOGH26.11.1996

Beisatz: Hat die Bank auf bloße Anforderung zu zahlen, so ist ihr die Berufung darauf, dass der Garantiefall nicht eingetreten sei, grundsätzlich entzogen. Die Verpflichtung, Zahlung zu leisten, entsteht allein durch die Inanspruchnahme, welche nach dem Garantievertrag allein den formellen Garantiefall bildet. (T8)

5 Ob 56/97iOGH09.09.1997

Vgl; Beisatz: Hier: Die gleichzeitige Verwendung der Worte "als Bürge und Zahler" spricht hier nicht gegen die Annahme der Bankgarantie. (T9) <br/>Veröff: SZ 70/177

3 Ob 81/97aOGH14.01.1998

Vgl; Beis wie T9

6 Ob 105/05tOGH14.07.2005

Auch; Beisatz: Bei einer abstrakten Bankgarantie ist der Garantievertrag vom Bestand der gesicherten Hauptschuld grundsätzlich unabhängig, wobei die Abstraktheit durch die Formulierungen betreffend die Zahlungspflicht wie „auf erstes Abfordern" oder „ohne Einwendungen" besonders betont wird. Die Verpflichtung, Zahlung zu leisten, entsteht allein durch die Inanspruchnahme, die nach dem Garantievertrag den formellen Garantiefall bildet. (T10)<br/>Beisatz: Infolge der Abstraktheit der Garantie sind nur solche Einwendungen zulässig, die sich aus der Auslegung des Garantietextes selbst ergeben. (T11)

7 Ob 48/07wOGH18.04.2007

Auch; Beis wie T8 nur: Hat die Bank auf bloße Anforderung zu zahlen, so ist ihr die Berufung darauf, dass der Garantiefall nicht eingetreten sei, grundsätzlich entzogen.. (T12)

5 Ob 215/08sOGH13.01.2009

nur T3; nur: Besonders scharf betont wird die Abstraktheit bei einer Garantie „auf erstes Abfordern" oder „ohne Einwendung". (T13)<br/>Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (§ 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T14)<br/>Veröff: SZ 2009/2

6 Ob 142/10sOGH17.12.2010

Vgl auch; Beis wie T9

9 Ob 39/10sOGH30.03.2011

Beis wie T7

3 Ob 13/12aOGH14.03.2012

Vgl auch

10 Ob 14/14bOGH25.03.2014

Auch; nur T2, nur T3

3 Ob 113/14kOGH23.07.2014

Auch; Beis wie T8; Beis wie T10

4 Ob 120/14xOGH17.09.2014

Vgl auch

4 Ob 170/14zOGH18.11.2014

Auch; Beis wie T5

7 Ob 53/15tOGH23.03.2015

Auch; Beis wie T11; Beisatz: Es ist gerade der Sinn einer solchen Garantie, dem Begünstigten eine sichere und durch Einwendungen nicht verzögerte Zahlung zu gewährleisten. (T15)

10 Ob 82/16fOGH13.09.2017

Auch; Beisatz: Hier: Qualifikation einer „Garantie“ für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher sich aus einem konkreten Vertrag ergebenden Zahlungspflichten mit Verpflichtung zur Zahlung unter Verzicht auf jeden Einwand als Bürgschaft auf erste Anforderung. (T16)

1 Ob 166/17vOGH27.09.2017

nur T3; nur T13; Beis wie T15

1 Ob 8/19mOGH25.06.2019

nur T2; nur T3; nur T13; Beis wie T7; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15

4 Ob 200/20wOGH26.11.2020

Vgl

1 Ob 44/24pOGH27.05.2024

Beisatz wie T7; Beisatz wie T11<br/>Beisatz: Hier: Garantieerklärung nimmt auf eine Bestimmung im Generalunternehmervertrag Bezug, wonach bei der Schlussrechnung die Zahlung des Werklohns (erst) nach Mängelfreistellung zu erfolgen hat. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck der strittigen Bankgarantie bedarf es einer Erklärung der Antragsgegnerin gegenüber der Bank, dass die Antragstellerin eine ausdrückliche Mängelfreistellung gegeben habe, wäre doch durch das Erfordernis der Mitwirkung der Werkbestellerin die Bankgarantie als Sicherungsmittel im Sinn des § 1170b ABGB nicht geeignet. (T17)<br/>Beisatz: „Mängelfreistellung“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch Verbesserung und Beseitigung der bestehenden Mängel. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19770223_OGH0002_0080OB00560_7600000_002

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