OGH 8Ob566/90

OGH8Ob566/907.3.1991

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Graf und Dr. Jelinek als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Aktiengesellschaft, Import-Export, ***** vertreten durch Dr. Christian Kleinszig und Dr. Christian Puswald, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei RAIFFEISENKASSE S*****, vertreten durch Dr. Erich Pexider und Dr. Franz Pruckner, Rechtsanwälte in Zwettl, wider die beklagte Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Rössler und Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwälte in Zwettl, wegen S 1,500.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 12. Oktober 1989, GZ 5 R 176/89-25, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems a.d.D. als Handelsgerichtes vom 14. April 1989, GZ 4 Cg 10/87-18, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 20.017,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 3.336,30 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Aktiengesellschaft, die ihren Sitz in Liechtenstein hat, begehrte die Verurteilung des Beklagten a) zur Einwilligung, daß der auf Grund des Verwahrungsauftrages des Bezirksgerichtes Allentsteig vom 27.11.1986, 1 Nc 19/86, bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes ***** erlegte und zinsbringend angelegte Betrag von 1,496.145 S samt Anhang an die klagende Partei ausgefolgt werde; und b) zur Zahlung von 5,25 % Zinsen aus 1,500.000 S seit 20.11.1986. Zur Begründung ihres Begehrens brachte die Klägerin vor, der Beklagte habe an die T*****-Gesellschaft mbH (künftig: Firma T*****) Rundholz zur Weiterverarbeitung geliefert und diese habe daraus unter anderem Telefonmasten für sie, die Klägerin, hergestellt. Die Forderung des Beklagten gegen die Firma T***** aus den Rundholzlieferungen habe sie, die Klägerin, durch eine Bankgarantie der Bank in Liechtenstein besichert. Sie selbst habe alle Zahlungsverpflichtungen eingehalten. Dem Beklagten seien sämtliche Rundholzmengen bezahlt worden, aus denen für die Klägerin Telefonmasten hergestellt wurden. Der Beklagte habe aber offenbar für darüber hinaus an die Firma T***** gelieferte Holzmengen keine Zahlungen erhalten. Die Firma T***** sei zahlungsunfähig. Der Beklagte habe sich offenbar dadurch vor einem drohenden Zahlungsausfall zu schützen versucht, daß er rechts- und vereinbarungswidrig die Bankgarantie in voller Höhe von 1,5 Millionen Schilling in Anspruch genommen habe. Dies sei der Bank in Liechtenstein nicht bekannt gewesen. Der Beklagte habe anerkannt, daß die Klägerin ihre Zahlungsverpflichtungen eingehalten habe und ihm die Zahlungen auch zugegangen seien. Er habe aber darauf verwiesen, daß er gegen die Firma T***** noch große Außenstände habe, die er allein durch die Bankgarantie einbringlich machen könne. Die Zahlung der Bankgarantie hätte vereinbarungsgemäß über die Raiffeisenkasse S***** erfolgen sollen, doch habe diese wegen einer Mehrheit von Forderungsprätendenten (beide Streitteile hätten die Auszahlung begehrt) den Betrag von 1,496.145 S über Verwahrungsauftrag des Bezirksgerichtes A***** vom 27.11.1986, 1 Nc 19/86, bei der Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht ***** zu GZ III-HMB 1201/86, gemäß § 1425 ABGB gerichtlich erlegt. Die Klägerin habe die Bankgarantiezahlung sofort bei der Bank in Liechtenstein beglichen; sie habe hiefür einen Kredit aufnehmen müssen, für den sie 5,25 % Zinsen zahlen müsse.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte ua vor: Er habe der Firma T***** Rundholz geliefert. Es sei vorgesehen gewesen, daß diese aus dem Rundholz Telefonmasten für die Klägerin herstelle; inwieweit dies tatsächlich geschehen sei, sei ihm, dem Beklagten, weder bekannt noch könne er dies überprüfen. Er habe massive Bedenken gegen die Lieferung an die Firma T***** gehabt, weil ihm deren mangelnde Liquidität bekannt war. Die Klägerin habe jedoch Interesse an weiteren Lieferungen durch ihn, den Beklagten, an die Firma T*****, gehabt, sodaß sie eine Bankgarantie der Bank in Liechtenstein ***** über einen Betrag von 1,5 Millionen Schilling angeboten habe. Die Bankgarantie sei mit 31.5.1986 befristet gewesen. Die Klägerin habe sich ausdrücklich bereit erklärt, die Zahlungsverpflichtungen der Firma T***** ihm, dem Beklagten gegenüber, durch eine Bankgarantie abzusichern. Da von der Klägerin weitere Holzlieferungen gewünscht worden seien, sei die Bankgarantie verlängert worden. Er, der Beklagte, habe daraufhin weiter an die Firma T***** Holz geliefert. Eine Faktura über 2,709.494,77 S sei von der Firma T***** nicht bezahlt worden, sodaß er, der Beklagte, die Bankgarantie habe in Anspruch nehmen müssen. Die Bank in Liechtenstein ***** habe nach Intervention des Beklagtenvertreters ausdrücklich mitgeteilt, daß sie die Bankgarantie erfülle und den Betrag von 1,5 Millionen Schilling "via Raiffeisenkasse S***** zur Überweisung bringe. Noch vor Einlangen dieses Betrages bei der Raiffeisenkasse habe die Klägerin mit der Raiffeisenkasse hinter seinem Rücken und ohne ihn zu verständigen eine Vereinbarung getroffen, wonach der Betrag bei Gericht erlegt werden sollte. Die Darstellung der Klägerin, sie habe mit der Bankgarantie nur jenen Betrag absichern wollen, den sie der Firma T***** schulde, widerspreche völlig der Bankgarantie und der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Es sei von der Klägerin nicht einmal behauptet worden, daß die in der Bankgarantie ausdrücklich genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen seien. Die Bank in Liechtenstein ***** habe über die Raiffeisenbank W*****/N***** an die Raiffeisenkasse S***** 1,5 Millionen Schilling unter der ausdrücklichen Widmung "zur Weiterleitung an Franz K***** auf dessen Konto bei der Volksbank Z***** Nr. 3055241000 wegen Erledigung der Ausfallsgarantie Nr.G 3371 gemäß Schreiben vom 29.10.1986" überwiesen.

Die Klägerin replizierte, daß die Bankgarantie nicht für irgendeinen Saldo, sondern für die Faktura vom 30.7.1986 für eine bestimmte Lieferung in Anspruch genommen worden sei. Im Schreiben vom 5.11.1986 habe die Bank in Liechtenstein den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß jedoch die Faktura vom 30.7.1986 zur Gänze bezahlt sei. Dem erwiderte der Beklagte, daß erhaltene Zahlungen vereinbarungsgemäß auf den bestehenden Saldo verrechnet worden seien und daß die Rechnung vom 30.7.1986 nach wie vor unberichtigt sei.

Außer Streit steht, daß die Klägerin dem Beklagten Anfang Februar 1986 drei Millionen Schilling bezahlt hat, wofür der Beklagte seine Ansprüche gegen die Firma T***** auf Grund der Rechnungen vom 27.12.1985, 30.1.1986 und 31.1.1986 an sie abgetreten hat.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es

traf - zusammengefaßt dargestellt - folgende Feststellungen:

Ab dem 8.10.1985 lieferte der Beklagte der Firma T***** auf Grund vorgehender Vereinbarung entsprechendes Holz und legte über seine Lieferungen Rechnung. Zunächst erfolgte die Bezahlung durch ein Akkreditiv; Gegenrechnungen der Firma T***** schrieb der Beklagte gut. Am 20.12.1985 leistete die Klägerin an den Beklagten eine Zahlung von S 1,800.000. In der Folge zedierte der Beklagte Rechnungsforderungen über insgesamt S 3,000.000 an die Klägerin und erhielt von dieser den Betrag am 6.2.1986 bezahlt. Trotz dieser Zahlungen haftete am 25.2.1986 zugunsten des Beklagten ein Saldo von rund S 1,000.000 gegenüber der Firma T***** aus. Diese leistete - von kleineren Gegenrechnungen abgesehen - keine Zahlungen an den Beklagten.

Auf Grund des Schlußbriefes vom 23.1.1986 hatte die Firma T***** an die Klägerin ua 50.000 Stück Kiefermasten zu liefern. Es sollte eine Bankgarantie erstellt werden. Voraussetzung hiefür war die Errichtung eines Verrechnungskontos bei der RAIKA G*****-S*****, auf welches die Erlöse aus den Mastenverkäufen an den Käufer eingezahlt werden sollten. Schließlich wurde vereinbart, "daß die klagende Partei eine Bankgarantie zur Verfügung stellt und zwar für jenen Teil des vom Beklagten an die Firma T***** gelieferten Holzes, das zu Masten weiterverarbeitet wurde, und zu jenem Preis, den der Beklagte mit der Firma T***** vereinbart hatte". Der Beklagte hatte Interesse daran, daß die Klägerin ihrer Verpflichtung, der Firma T***** Masten abzunehmen, auch nachkommen werde. Er wollte vermeiden, daß bei der Firma T***** große Mengen nicht abgenommener Telefonmasten lagerten. Die Klägerin war daran interessiert, daß der Beklagte der Firma T***** solches Holz lieferte, aus dem möglichst viele Masten hergestellt werden konnten, und nicht Holz ungünstiger Dimensionen.

Bei der Besprechung über die Bankgarantie lag deren Text noch nicht vor. Es bestand allerdings Einigkeit darüber, daß die Bankgarantie nur zur Besicherung jener Holzmengen dient, die die Klägerin von der Firma T***** als Telefonmasten abnimmt.

Am 27.2.1986 gab die Bank in Liechtenstein ***** dem Beklagten die Ausfallszahlungsgarantie Nr G 3371 folgenden Inhaltes:

Wir sind informiert worden, daß Sie der Firma T*****, Kieferholz für Telefonmasten liefern, welches letztere an die Firma I***** Aktiengesellschaft, FL-9492 Eschen, weiterverkauft. Die Firma I*****, FL 9492 Eschen, hat sich bereit erklärt, die Zahlungsverpflichtung der Firma T*****, Ihnen gegenüber durch eine Bankgarantie abzusichern.

Im Auftrag der Firma I***** FL-9492 Eschen und für Rechnung der Firma T*****, übernehmen wir, die Bank in Liechtenstein *****, FL-9490 Vaduz, hiermit Ihnen gegenüber die Garantie in Höhe von maximal öS 1,500.000 (eine million fünfhunderttausend österreichische Schilling), indem wir uns unwiderruflich verpflichten, Ihnen jeden Betrag bis maximal öS 1,500.000 gegen Vorlage folgender Dokumente zu bezahlen:

Ihre schriftliche Zahlungsaufforderung und Ihre Bestätigung, daß sie die fakturierte Ware vertragsgemäß an die Firma T***** geliefert und bei Fälligkeit keine Zahlung erhalten haben (Fälligkeit = 45 Tage nach Fakturadatum), Kopie Ihrer unbezahlt gebliebenen Fakturen, ausgestellt an die Firma T*****, ausweisend die gelieferte Menge/Stückzahl/Preis sowie das Zahlungsziel (45 Tage),

Warenempfangsbestätigung der Firma T*****, ausweisend, daß die Ware vertragsgemäß geliefert und zur ausschließlichen Verfügung der Firma I***** Aktiengesellschaft, FL-9492 Eschen übernommen wurde.

Jede Zahlung unter dieser Garantie erfolgt in Reduktion unserer Garantieverpflichtung.

Ihre Garantiebeanspruchung sowie die obigen Dokumente müssen uns aus Identifikationsgründen im Wege der Raiffeisenkasse S***** übermittelt werden. Zahlungen unter dieser Garantie erfolgen ausschließlich an die Raiffeisenkasse S*****.

Diese Garantie ist gültig bis 31.Mai 1986 (achtzig-sechs) und erlischt automatisch und vollumfänglich, soferne Ihre Zahlungsaufforderung und Ihre Bestätigung bis zu diesem Zeitpunkt nicht in unserem Besitze sind.

Diese Garantie untersteht liechtensteinischem Recht."

Die Garantie kam dem Beklagten im Wege der Raiffeisenkasse S***** zu und wurde in der Folge am 5.6.1986 bis 27.6.1986 und am 2.7.1986 bis 15.11.1986 verlängert. Zwischen den Parteien wurde vereinbart, daß bei der Raiffeisenkasse S***** ein Sonderkonto eingerichtet werden soll, auf das die klagende Partei Zahlung leisten und von welchem Konto weg die Zahlung der Lieferanten, vor allem also des Beklagten, erfolgen sollte.

Am 7.3.1986 wurde bei der Raiffeisenkasse S***** ein Sonderkonto mit der Nr. 11-00.500.603, lautend auf T*****, eröffnet.

Die Gesamtlieferungen (Kiefernrundholz) durch den Beklagten an die Firma T***** (ca. 14.500 Festmeter) hatten einen Wert von rund S 17,6 Millionen. Die Klägerin erhielt von der Firma T*****

21.610 Stück Telegrafenmasten; das entsprach rund 9.800 Festmetern Holz. Der Firma T***** gegenüber erfüllte die Klägerin ihre Zahlungsverpflichtung zur Gänze. Der Beklagte legte der Firma T***** am 11.6.1986 eine Teilrechnung über 1.800 fm Kiefer-Langholz a S 1.100, insgesamt somit über S 1,980.000 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer und am 30.7.1986 über "Restmenge der Kiefer-Lieferung" von 588,39 fm Kiefer a S 1.100, insgesamt daher von S 647.229 zuzüglich 10 % Umsatzsteuer und verlangte jeweils Zahlung innerhalb von 10 Tagen mittels Schecks. Bei diesen beiden Rechnungen handelt es sich um die letzten Rechnungen gegenüber der Firma T*****. Zu diesem Zeitpunkt war die Firma T***** dem Beklagten einen nicht genau feststellbaren, den Klagebetrag jedenfalls übersteigenden Betrag schuldig.

Am 29.10.1986 teilte der Beklagte der Bank in Liechtenstein ***** schriftlich folgendes mit:

"Wir nehmen hiemit die obige uns gegenüber übernommene Garantie über öS 1,500.000 in offener Frist in voller Höhe in Anspruch und ersuchen den Garantiebetrag von S 1,500.000 österr. Schilling:

einemillionfünfhunderttausend auf unser Konto Nr. 305 5241-0000 bei der Volksbank Z***** NÖ-BLZ 49230 im Wege der Raiffeisenkasse S***** zur Anweisung zu bringen. Wir bestätigen hiemit ausdrücklich, daß die mit Rechnung vom 30.7.1986 fakturierte Ware vertragsgemäß an die Firma T*****, geliefert wurde und wir bei Fälligkeit, di 15.09.1986, und auch bis heute mit Ausnahme der in der Faktura angeführten Teilzahlung von S 180.457,13 auf diese Rechnung keine Zahlungen durch die Firma T***** erhalten haben. Eine Kopie der hinsichtlich des Restbetrages von S 2,709.494,77 bisher unbezahlt gebliebenen Rechnung vom 30.7.1986 schließen wir diesem Anforderungsschreiben bei.

Weiters schließen wir diesem Anforderungsschreiben die Warenempfangsbestätigung der Firma T***** vom 30.7.1986 bei, worin diese bestätigt, daß die Lieferung der Ware vertragsgemäß erfolgte und diese ausschließlich zur Verfügung der I***** AG, FL 9492 Eschen, übernommen wurde".

Dieses Schreiben wurde von der Raiffeisenkasse S***** am 29.10.1986 zur Weiterleitung übernommen. Weiters bestätigte der Beklagte am 10.11.1986 der Bank in Liechtenstein ***** gegenüber folgendes:

"Entsprechend der Ausfallszahlungsgarantie Nr.G 3371 vom 27.2.1986 bzw 2.7.1986 bestätige ich, daß die Ware laut Rechnung vom 30.7.1986 vertragsgemäß an die Firma T*****, geliefert wurde. Ich habe bei Fälligkeit dieser Rechnung keine Zahlung erhalten."

Am 30.7.1986 bestätigte die T***** dem Beklagten: "hiemit möchten wir ausweisen, daß die Ware, 4534 Stück = 2.388,39 Festmeter Kiefer-Langholz, der Firma K***** laut Rechnung vom 30.7.1986 vereinbarungsgemäß an uns geliefert wurde und in Kiefermasten verarbeitet an die Firma I*****, FL 9492 Eschen, weitergeleitet wurde".

Am 30.7.1986 richtete der Beklagte an die Firma T***** eine Rechnung (ohne Nummer) mit dem Vermerk "Gesamtrechnung ersetzt Teilrechnungen vom 11.6.1986 und 30.7.1986". Darin werden 4534 Stück, 2388,39 Festmeter Kiefer Langholz a S 1.100 mit S 2,627.229 zuzüglich 10 % Mehrwertsteuer S 262.722,90 insgesamt S 2,889.951,90 abzüglich einer Teilzahlung vom 7.8.1986 über S 180.457,13 somit ein Rest von S 2,709.494,77 in Rechnung gestellt. Die Rechnung trägt den weiteren Vermerk "Zahlung 45 Tage netto".

Ebenfalls am 30.7.1986 richtete die Firma T***** an den Beklagten ein Schreiben folgenden Inhaltes:

"Hiermit möchten wir ausweisen, daß die Ware, 37.097 Stück = 14.556,69 fm Kiefer-Langholz, der Fa. K***** vertragsgemäß an uns geliefert wurde und die Gesamtlieferung in Kiefer-Masten verarbeitet an die Firma I*****, FL-9492 Eschen, weitergeleitet wurde".

Mit Schreiben vom 5.11.1986 teilte die Bank in Liechtenstein ***** dem Beklagten folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr K*****,

wir bestätigen den Empfang Ihres Schreibens vom 29.10.1986, mit welchem Sie uns zur Zahlung des Garantiebetrages von öS 1,500.000 auffordern. Nach Prüfung der Angelegenheit müssen wir Ihnen leider mitteilen, daß eine Zahlung unsererseits nicht in Frage kommt. Aus der Aktenlage geht eindeutig hervor, daß die Firma I*****-Aktiengesellschaft, 9492 Eschen, die gegenständlichen Warenlieferungen durch Zahlung an die Raiffeisenkasse S***** (ca. öS 4,190.310,71 für 6027 Masten) und eine Zahlung an Sie (öS 2,654.420 für 3670 Masten) beglichen hat. Die Raiffeisenkasse S***** hatte sich im übrigen verpflichtet, die Zahlungen an Sie weiterzuleiten. Wir müssen leider davon ausgehen, daß die Garantieinanspruchnahme nicht gerechtfertigt ist. Wir haben deshalb unsere Rechtsabteilung mit der weiteren Bearbeitung beauftragt.

Wir ersuchen Sie dringend, sich mit der Raiffeisenkasse S***** bzw der Firma T***** in Verbindung zu setzen. Kopie dieses Schreibens geht mit gleicher Post an diese ab.

Gerne erwarten wir Ihre weitere Nachricht."

Mit Schreiben vom 11.11.1986 urgierte der Beklagtenvertreter bei der Bank in Liechtenstein die Zahlung auf Grund der Ausfallszahlungsgarantie und schloß diesem seinem Schreiben die Bestätigung des Beklagten vom 10.11.1986, die Warenempfangsbestätigung der Firma T***** vom 30.7.1986 über 2.388,39 fm Kiefer-Langholz und die Gesamtrechnung des Beklagten vom 30.7.1986 bei.

Mit Schreiben vom 18.11.1986 teilte die Bank in Liechtenstein dem Beklagtenvertreter mit, daß sie am selben Tag den Betrag von öS 1,500.000 im Sinne der Garantieerklärung via Raiffeisenkasse S***** überwiesen habe. Dieser Geldbetrag ist dort auch eingelangt. Am 20.11.1986 erlegte die Raiffeisenkasse S***** beim Bezirksgericht A***** zu 1 Nc 19/86 einen Barbetrag von S 1,496.145, machte als Erlagsgegner den Beklagten, die Klägerin und die Firma T***** namhaft und nannte als Erlagsgrund das Vorhandensein mehrerer Forderungsprätendenten. Bei der Verwahrungsabteilung des Oberlandesgerichtes ***** erliegt zu GZ III HMB 1.201/86 der genannte Betrag; das Bezirksgericht A***** hat den Erlag angenommen.

Die Firma T***** erhebt auf die Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages keinen Anspruch.

Die Klägerin mußte zur Abdeckung der Garantiesumme, die von der Bank in Liechtenstein an die Raiffeisenkasse S***** überwiesen worden war, bei dem S***** Bankverein einen Kredit aufnehmen, der mit 5,25 % Zinsen jährlich zu verzinsen ist.

Rechtlich war das Erstgericht der Ansicht, daß der Beklagte die Bankgarantie mißbräuchlich in Anspruch genommen habe, weil ihm von der klagenden Partei mehr bezahlt worden sei, als seine Lieferungen an Holz für diese ausgemacht hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung ab. Es vertrat die Auffassung, daß die Bestimmungen des ABGB anzuwenden seien, weil diese auch in Liechtenstein Geltung haben (Systematische Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften, LR). Der Garantievertrag sei aus den gesetzlichen Bestimmungen dahin auszulegen, daß sich die Bank in Liechtenstein ***** gegen Vorlage bestimmter näher genannter Urkunden unwiderruflich zur Zahlung von maximal 1,5 Millionen Schilling verpflichtet habe. Die Nennung der Urkunden habe keine Einschränkung der Haftung im Sinne einer Bürgschaft dahin bewirkt, daß die Zahlung wegen einer Bestreitung der Forderung des Beklagten durch die klagende Partei von der Bank in Liechtenstein ***** zurückgehalten hätte werden dürfen. Es sei daher davon auszugehen, daß die Bank in Liechtenstein ***** die strengere Garantiehaftung und nicht die weniger strenge Bürgschaftshaftung im Einverständnis mit der Klägerin, die als Bankgarantieauftraggeber aufgetreten sei, übernommen hat. Die Bank in Liechtenstein ***** habe mit ihrer Zahlung vom 18.11.1986 im Wege der festgestellten Überweisung ihre eigene Verbindlichkeit aus der übernommenen Bankgarantie erfüllt. Nach der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung über die Bankgarantie habe die Klägerin nach Treu und Glauben in die Zahlung der Bank in Liechtenstein ***** nicht eingreifen dürfen, weil sonst die getroffene Vereinbarung über die Bankgarantie jeden Sinn verloren hätte. Die Klägerin habe daher auch gegenüber der Raiffeisenkasse S***** nicht Ansprüche auf die überwiesene Garantieforderung erheben dürfen, denn sie habe keine Ansprüche auf den erlegten Garantieebetrag. Dies bedeute nicht, daß die Klägerin nicht einen Abrechnungsanspruch gegen den Beklagten haben mag; dieser Anspruch sei aber nicht im Rahmen dieses Verfahrens, in dem lediglich zu entscheiden sei, wem die auf Grund der Bankgarantie überwiesene und gerichtlich erlegte Summe gehört, zu klären.

Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Rechtsmittelgegenschrift, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist dem Berufungsgericht in der Ansicht beizustimmen, daß es sich bei der von den Vorinstanzen festgestellten Garantieerklärung der Bank in Liechtenstein nicht um eine Bürgschaft, sondern um eine - wenn auch stark

abgeschwächte - Bankgarantie handelt, die nach liechtensteinischem Recht gegeben wurde und demgemäß nach dem Recht des österreichischen ABGB zu beurteilen ist. Die Bank verpflichtete sich darin nämlich unwiderruflich zur Leistung des garantierten Betrages schon nach Vorlage der Anzeige über die Lieferung der Ware durch den Beklagten an die Firma T***** und deren Bestätigung, daß sie die Ware zur Verfügung der Klägerin übernommen habe. Ein Recht auf Prüfung dieser Urkunden wurde nicht eingeräumt und war nach dem Parteiwillen auch gar nicht vorgesehen. Auf die Richtigkeit der genannten Dokumente kommt es also nicht an. Die Bank hatte schon aufgrund der festgelegten Formerfordernisse ihre Leistung zu erbringen; Einreden aus dem Grundgeschäft standen ihr jedenfalls nicht zu. Die Verpflichtung des Garanten besteht völlig unabhängig von einer Hauptschuld. Er haftet deshalb auch dann, wenn der Dritte, dessen Leistung dem Begünstigten garantiert wurde, in Wahrheit nichts schuldet; der Gläubiger soll jedenfalls die Leistung erhalten (Koziol, Der Garantievertrag, 7). Da aus der Garantie nur der Begünstigte - hier der Beklagte - berechtigt ist, hat auch nur er den Anspruch auf Ausfolgung des bei Gericht erlegten Garantiebetrages, nicht aber die Klägerin als Auftraggeberin. Sie ist in Wahrheit gar keine Forderungsprätendentin. Der Garantiebetrag hätte gar nicht gerichtlich auch zu ihren Gunsten erlegt werden dürfen. Gleichviel, es ist dennoch geschehen, aber dadurch konnte der Charakter der Garantie nicht zum Nachteil des begünstigten Beklagten verändert werden: Er durfte durch den Gerichtserlag nicht schlechter gestellt werden. Der Einwand der bewußt rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie steht nur dem Garanten selbst zu. Das Klagebegehren der Klägerin, das auf Ausfolgung des Gerichtserlages an sie gerichtet ist, ist jedenfalls verfehlt. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Selbst im Falle der Berechtigung des Einwandes des Rechtsmißbrauches stünde der Klägerin als Auftraggeberin gegen die Klage des beklagten Begünstigten auf Zustimmung zur Ausfolgung des Gerichtserlages an ihn nur der Einwand zu, daß wegen des bewußten Rechtsmißbrauches der Erlagsbetrag nicht an ihn auszufolgen ist.

Das auf Verurteilung des Beklagten auf Einwilligung zur Ausfolgung des gerichtlich erlegten Garantiebetrages an die Klägerin gerichtete Klagebegehren ist daher vom Berufungsgericht mit Recht abgewiesen worden. Das angefochtene Urteil ist aber nicht nur in diesem Umfange, sondern mangels Ausführung der Revision zu diesem Teilanspruch auch in Ansehung des abgewiesenen Begehrens auf Zahlung von Zinsen, die von der Klägerin für den zur Abdeckung der Garantie aufgenommenen Kredit bezahlt werden müßten, zu bestätigen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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