LVwG Wien VGW-111/055/5306/2023VGW-111/V/055/5307/2023VGW-111/V/055/5309/2023VGW-111/V/055/5311/2023

LVwG WienVGW-111/055/5306/2023VGW-111/V/055/5307/2023VGW-111/V/055/5309/2023VGW-111/V/055/5311/202321.12.2023

BauO Wr §134 Abs3
BauO Wr §134a
BauO Wr §81 Abs2
BauO Wr §76 Abs10
BauO Wr §118 Abs5
AVG §13 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.111.055.5306.2023

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Forster über die Beschwerden 1. des Herrn Ing. Mag. A. B. vom 12. März 2023, 2. des Herrn Mag. C. D. vom 14. März 2023, 3. der Frau E. F. vom 15. März 2023 und 4. des Herrn Mag. G. D. vom 15. März 2023 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe …, Großvolumige Bauvorhaben, vom 7. Februar 2023, Zl. MA37/...-2021-1, mit welchem gemäß § 70 BO iVm § 54 BO sowie in Anwendung des Wr. Garagengesetzes 2008 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 32, EZ ..., Gst. Nr. .../10, Kat. Gem. I., erteilt wurde (mitbeteiligte Partei als Bauwerberin bzw. Liegenschaftseigentümerin: J. GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH in Wien), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2023 und am 5. Dezember 2023,

 

zu Recht:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das mit Ansuchen vom 17. November 2021 beantragte Bauvorhaben entsprechend den als Bestandteil dieses Erkenntnisses anzusehenden, mit dem Sichtvermerk des Verwaltungsgerichtes Wien versehenen modifizierten Einreichplänen (Plannummern: 21010-EP-01 und 21010-EP-02, datiert mit 26. Oktober 2023) bewilligt wird. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird vor der Wortfolge „Luft-Wasser-Wärmepumpe“ die Wortfolge „der Bewilligung in einem gesonderten Verfahren vorbehaltene“ ergänzt.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 7. Februar 2023, Zl. MA37/...-2021-1, erteilte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 70 iVm § 54 der Bauordnung für Wien (im Folgenden: BO) sowie in Anwendung des Wr. Garagengesetzes 2008 die Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 32, EZ ..., Gst. Nr. .../10, Kat. Gem. I..

2. In ihren gegen diesen Bescheid gerichteten – inhaltlich in den wesentlichen Punkten identen – Beschwerden vom 12. März 2023, 14. März 2023 und 15. März 2023 rügen die Beschwerdeführer zunächst die fehlende Darstellung bzw. Lokalisation der Wärmepumpe in den Plänen, obwohl diese nach dem Spruch des Bescheides bewilligt worden sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Einreichung als lückenhaft. Zudem habe die Behörde kein lärmtechnisches Gutachten eingeholt, um die Belästigungen durch die Wärmepumpe zu prüfen. Sofern die Wärmepumpe in einem gesonderten Verfahren eingereicht werde, verhindere diese Fragmentierung des Verfahrens eine gesamtheitliche Beurteilung der möglichen Einschränkungen von subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten.

Darüber hinaus machen die Beschwerdeführer eine Überschreitung der baulichen Ausnützbarkeit iSd § 76 BO geltend. Laut Angabe der Bauwerberin in der mündlichen Verhandlung sei die Grundstücksfläche direkt aus dem Grundbuch übernommen worden. Eine Berechnung basierend auf den Grenzpunkten der vorliegenden Vermessungsurkunde komme hingegen zu einer geringeren Fläche (1.217,8547 m2 statt 1.218 m2), womit die maximal verbaubare Fläche lediglich 405,95 m2 betrage (und nicht 406 m2). Da in den Einreichplänen eine bebaute Fläche von 405,99 m2 ausgewiesen sei, werde die zulässige Bebaubarkeit überschritten.

Weiters rügen die Beschwerdeführer die Situierung der eingereichten Tiefgaragenabfahrt, da sich gegenüber dieser ein Stellplatz befinde und die Garageneinfahrt hinsichtlich Restfahrbahnbreite, Schleppkurven und Verkehrssicherheit nicht zulässig sei. Würde die Garageneinfahrt in der projektierten Form genehmigt, führte dies zu einer erheblichen Gefährdung für den ruhenden und fließenden Verkehr.

Überhaupt hätte die Behörde das Ansuchen der Bauwerberin mit Ablauf der im Verbesserungsauftrag vom 16. Dezember 2021 gesetzten Frist am 30. Dezember 2021 abweisen müssen. Über einen Fristerstreckungsantrag der Bauwerberin vom 23. Dezember 2023 habe die Behörde nicht entschieden. Insgesamt erstrecke sich das Genehmigungsverfahren bereits über 446 Tage, wobei zwischenzeitlich eine Novelle in Kraft getreten sei, mit welcher der Gesetzgeber die Bebaubarkeit der mit Bauklasse I gewidmeten Grundflächen beschränkt habe. Es stelle eine erhebliche Rechtsfrage dar, ob das Bauansuchen im vorliegenden Fall zu versagen sei, um der novellierten Rechtslage Rechnung zu tragen.

3. Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde sowie den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, wo der Bescheid und die Beschwerden am 18. April 2023 einlangten.

4. Mit Schriftsatz vom 25. April 2023 brachte das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden der Bauwerberin zur Kenntnis und gab dieser Gelegenheit, binnen zwei Wochen eine Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführer zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 machte die Bauwerberin von dieser Gelegenheit Gebrauch und trat dem Vorbringen der Beschwerden inhaltlich entgegen. Die Stellungnahme der Bauwerberin wurde mit Schriftsatz vom selben Tag an die weiteren Verfahrensparteien übermittelt.

5. Mit Schriftsätzen vom 3. und 6. Juni 2023 erstatteten der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen. Diese Stellungnahmen wurden mit Schriftsatz des Verwaltungsgerichtes Wien vom 9. Juni 2023 den sonstigen Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt.

6. Am 12. Oktober 2023 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte vortrugen.

7. Am 27. Oktober 2023 legte die Bauwerberin dem Verwaltungsgericht Wien geänderte Einreichpläne vor. Zudem erstattete die Bauwerberin mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 ein ergänzendes Vorbringen. Mit Schriftsatz vom 8. November 2023 übermittelte das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme an die übrigen Parteien und informierte sie über die Vorlage geänderter Einreichpläne sowie über die Möglichkeit der Akteneinsicht.

8. Mit Schriftsätzen vom 23. und 26. November 2023 erstatteten der Erstbeschwerdeführer, der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen. Diese Stellungnahmen wurden mit Schriftsätzen des Verwaltungsgerichtes Wien vom 24. und 27. November 2023 den sonstigen Verfahrensparteien zur Kenntnisnahme übermittelt.

9. Am 5. Dezember 2023 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien fortgesetzt. An deren Ende erklärte der erkennende Richter das Ermittlungsverfahren gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG für geschlossen und die Verfahrensparteien verzichteten auf eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

II. Sachverhalt

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1. Die J. GmbH (FN …) ist aufgrund eines Kaufvertrages vom 17. Mai 2021 Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 32, EZ ..., Gst. Nr. .../10, Kat. Gem. I..

2. Die Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 32, ist aufgrund des Plandokuments Nr. ... (Pr. ZI. .../2002-GSV, beschlossen am 1. Februar 2022) im Bereich zwischen den beiden Baufluchtlinien als Bauland – Wohngebiet, Bauklasse I, Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe auf 6,5 m, offene oder gekuppelte Bauweise, gewidmet. Zur H. Gasse ist ein Vorgarten mit einer Tiefe von 4 m festgelegt, im gartenseitigen Bereich der Liegenschaft ist die gärtnerische Ausgestaltung („G“) vorgeschrieben.

Gemäß Punkt 3.1.1. des Plandokuments Nr. ... darf der höchste Punkt des Daches der zur Errichtung gelangenden Gebäude nicht höher als 4,5 m über der tatsächlich errichteten Gebäudehöhe liegen.

3. Im Wege eines auf den 17. November 2021 datierten und am 18. November 2021 bei der Behörde eingebrachten Ansuchens beantragte die J. GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gemäß § 70 BO für die Errichtung einer Wohnhausanlage mit acht Wohneinheiten auf der Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 32.

3.1. Diesem Ansuchen lagen mit 17. November 2021 datierte Baupläne zugrunde, denen zufolge die Wohnhausanlage über eine Wohnnutzfläche von 952,16 m2 verfügen soll. Zugleich umfasst das Vorhaben nach diesem Planstand die Errichtung von insgesamt 14 Stellplätzen auf der Bauliegenschaft. Die bebaute Fläche beträgt 405,99 m2.

3.2. Entsprechend der verbalen Baubeschreibung auf den Bauplänen (in der Legende) sollen Schmutzwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet und Regenwässer auf Eigengrund versickert werden. In Einklang damit ist in den Plänen (Grundrissplan Erdgeschoß) – in blauer Farbe – ein im Bereich der H. Gasse gelegener Sickerschacht eingezeichnet. Ausgehend von diesem Sickerschacht wurde in den Plänen – ebenfalls in blauer Farbe – eine bis zur H. Gasse führende Linie gezogen, welche keine Beschriftung aufweist und mit keiner graphischen Kanaldarstellung verbunden ist. Diese Darstellung deckt sich mit jener auf dem – von der Bauwerberin vorgelegten – „Vidierungsplan MA 48 – Müllraum“ vom 8. November 2021.

3.3. Dem Ansuchen vom 17. November 2021 waren unter andere eine statische Vorbemessung (samt gutachterlicher Feststellung zur statischen Vorbemessung), eine Bestätigung gemäß § 63 Abs. 1 lit. k BO über die Einhaltung der Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens, ein Nachweis über den Schallschutz sowie weitere Unterlagen zur Bauphysik, eine Empfangsbestätigung über die Registrierung des Energieausweises, der bezughabende Energieausweis (samt Erklärung der Planverfasserin), eine Erklärung gemäß § 118 BO (u.a.) über den Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme, eine Erklärung zur Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes gemäß der OIB-Richtlinie Nr. 6 und ein Grundbuchsauszug angeschlossen.

4. Mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2021 forderte die Behörde die Bauwerberin auf, binnen zwei Wochen näher bezeichnete Einreichunterlagen nachzureichen (Punkt „I.“ des Verbesserungsauftrages) bzw. bestimmte Widersprüche zur Bauordnung für Wien und deren Nebengesetze zu beheben (Punkt „II.“ des Verbesserungsauftrages). Dieser Auftrag, welcher bloß hinsichtlich Punkt „I.“ auf § 13 Abs. 3 AVG gestützt ist und nur in diesem Umfang mit einer Androhung der Zurückweisung versehen ist (zu Punkt „II.“ wird bei Nichtentsprechung des Auftrages die Versagung der Baubewilligung in Aussicht gestellt), wurde zur Übermittlung an die Bauwerberin der Post übergeben und am 21. Dezember 2021 von einem Arbeitnehmer für die Bauwerberin übernommen.

Wörtlich heißt es in diesem Auftrag vom 16. Dezember 2021 wie folgt (sic!):

„Hinsichtlich Ihres Ansuchens um Baubewilligung betreffend die oben angeführte Liegenschaft wurde festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen formalrechtlich (Punkt I) und baurechtlich (Punkt II) nicht den Bestimmungen der Bauordnung für Wien (BO) entsprechen.

Hingewiesen wird, dass eine durchgehende vollinhaltliche Prüfung im Sinne des § 67 BO nicht vorgesehen ist. Eine weitergehende Prüfung ist aber jedenfalls erst nach Vorlage fehlender Unterlagen oder Ergänzungen der vorliegenden Unterlagen möglich.

I.) Sie werden daher gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen nachfolgende Einreichunterlagen nachzureichen:

1) die Baupläne versehen mit Ergänzungen gemäß § 64 Abs.1 BO hinsichtlich:

- einen Lageplan gemäß § 64 Abs. 1 lit. a BO

Hydrant fehlt.

Angabe Ausmaß Gesteigauf-/und überfahrt fehlt.

- der Zugangspunkt zum Gebäude und die Netzabschlusspunkte für die Wohnungen und Betriebseinheiten

2) die nachvollziehbaren Berechnungen der Anliegerleistungen

(Anliegerbeitrag, Kanaleinmündungsgebühr)

3) die nachvollziehbare Berechnung der Stellplatzverpflichtung einschließlich Nachweis über das Ausmaß der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung;

Der Nachweis ist nicht schlüssig geführt.(vgl. § 50 Abs. 1 WGarG). es ergeben sich 9 Pflichstellplätze!

4) Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung;

5) die Zustimmung des Betreibers des Straßenkanals zur Einleitung bestimmter Mengen an Niederschlagswässern sowie der Nachweis, dass die nicht in den Kanal eingeleitete Menge der Niederschlagswässer beseitigt oder gespeichert wird;

6) Unterlagen gem. § 63 Abs. 2 BO die eine ausreichende Beurteilung des Bauvorhabens gewährleisten

- ein lärmtechnisches Gutachten über die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß ÖAL – Richtlinie 3 Blatt 1 sowie ein luftschadstofftechnisches Gutachten (Errichtung von KFZ-Stellplätzen)

7) Registrierungsbestätigung des Energieausweises (siehe http://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/baupolizei/baubewilligung/energieausweis.html )

Wenn Sie diese Frist nicht einhalten, müsste der Antrag gemäß § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, das Ansuchen schriftlich zurückzuziehen – die Zurückziehung des Antrags ist gebührenfrei.

II.) Weiters wird darauf hingewiesen, dass die Unterlagen und Baupläne folgende Mängel aufweisen bzw. von Bestimmungen der Bauordnung bzw. deren Nebengesetzen abweichen:

1) Das geplante Bauvorhaben widerspricht den Bestimmungen des §81 BO:

- Gebäudehöhennachweis nicht schlüssig:

Südfront Bereich Garagenrampe > angrenzendes Gelände ist bis Rampe nachzuweisen bzw. nicht nachvollziehbar (vgl Schnitt C-C);

- Giebelflächennachweis nicht schlüssig und nachvollziehbar (verwendete Längen 20,91 <> 20,79 bzw. 20,615 <> 21.50) - es ist nicht nachvollziehbar, warum der Nachweis nicht mit den größeren Längen geführt wird.

2) Die vorgelegte „statische Vorbemessung inklusive Fundierungskonzept“ ist nicht schlüssig und ausreichend, da

- Die Zuordnung des Gebäudes zu einer Schadensfolgeklasse gemäß ÖNORM B 1990-1 fehlt bzw. ist nicht schlüssig.

3) - im Lageplan und Gundriss EG fehlt das Ausmaß der beantragten Gehsteigauf und -überfahrt;

- Schnitt durch den Aufzugsschacht fehlt;

- Angabe der Durchgangslichte der Aufzugstüren fehlt;

- Schnitt durch Garagenrampe Blickrichtung Gebäudefront mit Angabe des hier angrenzenden Geländes fehlt zur weiteren Beurteilung;

- keine Darstellung der Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen;

- Ansichten getrennt von davorliegenden Bauführungen darstellen - insbesondere für die Westansicht ist Ansicht Gebäude und Gesamtansicht der fundierten Einfriedung zu trennen;

- es werden freiwillige Stellplätze errichtet > es fehlt ein Schall- und Schadstoffnachweis für sämtliche 14 Stellplätze;

- die Behauptung in der Legende, sämtliche Niederschlagswässer würden auf der Liegenschaft zur Versickerung konfligiert mit den Angaben im Grundriss KG/EG: der dargestellte Sickerschschacht weist eine Ableitung ins öffentliche Gut auf > Zustimmung von des Eigentümerin des Straßenkanals fehlt (=Beleg des Ansuchens);

- §6 Abs. 3b WGarG nicht nachvollziehbar (Leerverrohrung > Legendentext)

- Zugangspunkt und Netzabschlusspunkt der Wohnungen (vgl. §88a BO, Angabe in Legende) fehlt.

Sollten die Baupläne bzw. Unterlagen nicht innerhalb der oben angeführten Frist entsprechend den Bestimmungen der Bauordnung für Wien bzw. deren Nebengesetze richtig gestellt bzw. ergänzt werden, müsste die Baubewilligung versagt werden.“

5. In Reaktion auf den Verbesserungsauftrag vom 16. Dezember 2021 legte die Bauwerberin der Behörde am 31. Dezember 2021 ergänzte Einreichpläne in dreifacher Ausfertigung (mit Plandatum 30. Dezember 2021) vor, in denen (im Lageplan sowie in einer eigenen Darstellung der Gehsteigauf- und -überfahrt) ein Hydrant und die Angabe des Ausmaßes der Gehsteigauf- und überfahrt, (in der Grundrissdarstellung des Kellergeschoßes) Angaben zum Zugangspunkt zum Gebäude und zu den Netzanschlusspunkten für die Wohnungen und Betriebseinheiten (zur Erfüllung von Punkt „I.)1)“ und Punkt „II.)3)“ des Verbesserungsauftrages), ein Schnitt durch den Aufzugsschacht, die Angabe der Durchgangslichte der Aufzugstüren, ein Schnitt durch die Garagenrampe (Blickrichtung Gebäudefront mit Angabe des angrenzenden Geländes), eine Darstellung der Einfriedung zur H. Gasse und an der Südseite des Gebäudes, Ansichten mit getrennter Darstellung der davorliegenden Bauführungen, u.a. hinsichtlich der Westansicht in Bezug auf die Ansicht des Gebäudes und die Gesamtansicht der fundierten Einfriedung, (jeweils zur Erfüllung von Punkt „II.3)“ des Verbesserungsauftrages) sowie eine Berechnung der Anliegerleistungen (zur Erfüllung von Punkt „I.)2)“ des Verbesserungsauftrages), eine Berechnung der Stellplatzverpflichtung einschließlich eines Nachweises über das Ausmaß der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung (zur Erfüllung von Punkt „I.)3)“ des Verbesserungsauftrages) und ein Nachweis der Verfügbarkeit einer ausreichenden Wassermenge zur Brandbekämpfung (zur Erfüllung von Punkt „I.)4)“ des Verbesserungsauftrages) ergänzt wurden. Außerdem enthalten diese adaptierten Einreichpläne eine im Sinne des Verbesserungsauftrages (zur Erfüllung von Punkt „II.1)“) ergänzte Berechnung der Fassadenabwicklung (hinsichtlich der Darstellung des anschließenden Geländes und der Giebelflächenberechnung).

Unter einem legte die Bauwerberin eine statische Vorbemessung samt gutachterlicher Feststellung vom 30. Dezember 2021 (zur Erfüllung von Punkt „II.)2)“ des Verbesserungsauftrages), einen Grundbuchsauszug und einen Antrag betreffend den Hauskanalanschluss vom 30. Dezember 2021 vor.

Zudem übermittelte die Bauwerberin am 3. Jänner 2022 eine Registrierungsbestätigung des Energieausweises (WUKSEA-Registrierungsbestätigung) an die Behörde (zur Erfüllung von Punkt „I.)7)“ des Verbesserungsauftrages), welche am selben Tag bei der Behörde einlangte. Auf dieser Registrierungsbestätigung ist auch die WUKSEA-Identifikationsnummer angeführt.

6. Das mit Plänen vom 30. Dezember 2021 modifizierte Vorhaben umfasst eine Wohnnutzfläche von 941,41 m2 und insgesamt neun (auf der Bauliegenschaft vorgesehene) Stellplätze. Die bebaute Fläche beträgt 405,99 m2.

In den modifizierten Plänen (Plandatum 30. Dezember 2021) wurde anstatt der Versickerung eine Einleitung der Niederschlagswässer in den Straßenkanal vorgesehen (entsprechend der Legende werden Schmutzwässer und Regenwässer in den öffentlichen Kanal eingeleitet). Im Hinblick darauf hatte die Bauwerberin am 30. Dezember 2021 die Zustimmung von Wien Kanal beantragt, welche mit Schreiben vom 13. Jänner 2022 erteilt und am 14. Jänner 2022 an die belangte Behörde übermittelt wurde.

7. Im Hinblick auf das Bauansuchen vom 17. November 2021 erteilte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 70 BO iVm § 54 BO und in Anwendung des Wr. Garagengesetzes 2008 nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne die Bewilligung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf der Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 32, EZ ..., Gst. Nr. .../10, Kat. Gem. I..

7.1. Im Spruch des genannten Bescheides erfolgt eine verbale Beschreibung des Bauvorhabens, in deren Rahmen Folgendes festgehalten wird: „Die Beheizung des Wohngebäudes erfolgt durch eine Luft-Wasser-Wärmepumpe.“ In der Begründung des Bescheides (Seite 23) hält die Behörde fest, dass die Wärmepumpe nicht Gegenstand der Einreichung sei, weshalb der darauf bezogene Einwand zurückgewiesen werde. Zudem findet sich in den „Hinweisen auf Rechtsvorschriften“ am Ende des Bescheides folgende Anmerkung: „Für die Wärmepumpe ist gemäß § 61 BO eine gesonderte Bewilligung zu erwirken.“

7.2. Demgegenüber wird im Spruch des angefochtenen Bescheides ausdrücklich festgehalten, dass keine mechanische Lüftungsanlage errichtet wird.

7.3. Nach dem Spruch des Bescheides erfolgt die Ableitung der anfallenden Schmutz- und Niederschlagswässer durch Anschluss an das öffentliche Kanalnetz.

7.4. Das bewilligte Vorhaben umfasst eine Wohnnutzfläche von 940,60 m2 und insgesamt neun (auf der Bauliegenschaft vorgesehene) Stellplätze. Die bebaute Fläche beträgt 405,99 m2.

7.5. Die Längen aller Gebäudefronten des projektierten Bauwerks summieren sich – wie schon nach den bisherigen Planständen – auf einen Wert von 86 m, womit sich nach der Berechnungsmethode des § 81 Abs. 2 BO bei einer zulässigen Gebäudehöhe von 6,50 m eine maximal zulässige Mantelfläche von 559 m2 errechnet. Die tatsächlich projektierte Mantelfläche des Gebäudes beträgt unter Berücksichtigung des projektgemäß herzustellenden Geländes (wie auch nach den vorangegangenen Planständen) 550,28 m2, was einer gemittelten Gebäudehöhe von rund 6,40 m entspricht. Am Gebäude sind (wie auch nach den vorangegangenen Planständen) zwei Giebelflächen mit einem Ausmaß von 49,99 m2 (an der Westfront) und 49,02 m2 (an der Ostfront) vorgesehen. Der höchste Punkt des projektierten Daches liegt weniger als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe.

7.6. Die projektierten Geländeveränderungen ergeben bei Berücksichtigung sämtlicher Anschüttungen und Abgrabungen einen Überhang der Anschüttungen von 0,10 m2.

7.7. An der Südseite und an der Nordseite des Gebäudes, welche jeweils über eine Fassadenlänge von 15 m verfügen, ist jeweils ein 5 m breiter raumbildender Dachaufbau vorgesehen.

8. Der Erstbeschwerdeführer ist aufgrund eines Kaufvertrages vom 18. September 2008 Alleineigentümer der Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 29, EZ ..., Gst. Nr. .../17, Kat. Gem. I., welche der Bauliegenschaft an der weniger als 20 m breiten H. Gasse zum Teil gegenüberliegt. Die Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 29, ist innerhalb der festgesetzten Baufluchtlinien als Bauland – Wohngebiet, Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise, gewidmet. Dieser Liegenschaft ist die westliche Front des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewandt.

Die Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund eines Kaufvertrages vom 18. Juni 2014 Alleineigentümerin der Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 31, EZ …, Gst. Nr. .../16 und .../32, Kat. Gem. I., welche der Bauliegenschaft an der weniger als 20 m breiten H. Gasse zum Teil gegenüberliegt. Die Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 31, ist innerhalb der festgesetzten Baufluchtlinien als Bauland – Wohngebiet, Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise, gewidmet. Dieser Liegenschaft ist die westliche Front des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewandt.

Der Zweitbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer sind Mit- bzw. Wohnungseigentümer der Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 36 u.a., EZ …, Gst. Nr. .../6, Kat. Gem. I., welche an die nördliche Grundgrenze der Bauliegenschaft anschließt. Die Liegenschaft Wien, H. Gasse ONr. 36 u.a., ist innerhalb der festgesetzten Baufluchtlinien als Bauland – Wohngebiet, Bauklasse I, offene oder gekuppelte Bauweise, gewidmet. Dieser Liegenschaft ist die nördliche Front des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewandt.

9. Zur Bauverhandlung am 13. Oktober 2022 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführer durch am 26. bzw. 27. September 2022 zugestellte persönliche Verständigungen und der Zweitbeschwerdeführer sowie der Viertbeschwerdeführer durch einen am 23. September 2023 in den Postkasten eingeworfenen Aushang geladen. Im Zuge dieser Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer umfangreiche Einwendungen, in denen sie sich (unter anderem) gegen die Unvollständigkeit der Einreichunterlagen, eine nicht nachvollziehbare Gebäudehöhe, die fehlende lärmtechnische und schadstofftechnische Prüfung der Garagenlüftung sowie der Wärmepumpe, die Ortsbildverträglichkeit des Bauvorhabens, das Fehlen eines Baugrubensicherungskonzeptes, eine Überschreitung der zulässigen flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Bauplatzes und die nicht fristgerechte Einreichung von Dokumenten wenden.

Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung enthielten neben einer Bekanntgabe des Verfahrensgegenstandes auch einen Hinweis auf die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen.

10. Sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in den diesem zugrundeliegenden Einreichplänen (vom 17. November 2021, vom 30. Dezember 2021 und vom 26. Oktober 2023) wird die Größe der Bauliegenschaft mit 1.218 m2 angenommen. Dieser Wert ist auch im Grundbuch als Gesamtfläche der Liegenschaft ausgewiesen, ebenso in der Vermessungsurkunde der K. GmbH vom 20. April 2021.

Von Seiten der Beschwerdeführer wurde anhand der im Vermessungsplan der K. GmbH vom 20. April 2021 enthaltenen Grenzpunkte eine exakte Größe der Bauliegenschaft von 1.217,8547 m2 errechnet.

11. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde das mit Eingabe vom 17. November 2021 beantragte Vorhaben insofern abgeändert, als die bebaute Fläche auf 405,84 m2 reduziert wurde. Die Wohnnutzfläche beträgt nach diesem Planstand 940,60 m2 und das Bauvorhaben umfasst die Errichtung von insgesamt neun Stellplätzen (auf der Bauliegenschaft).

In den im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens modifizierten Plänen ist – ebenso wie in den vorangegangenen Plänen – weder eine mechanische Garagenentlüftung noch eine Luft-Wärme-Pumpe als Teil des Bauvorhabens dargestellt.

12. Auf der Webseite des Magistrates der Stadt Wien – im Konkreten finden sich die Angaben unter der Adresse „https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/baupolizei/baubewilligung/energieausweis.html “ – wird darüber, dass alle ab 23. Juni 2015 ausgestellten Energieausweise für Wiener Gebäude in der Datenbank „Wiener unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“ (WUKSEA) entsprechend dem Umfang der Verordnung über die Indikatoren in der Energieausweisdatenbank registrieren zu lassen sind. Nach Übernahme der Daten erfolgt eine Empfangsbestätigung, nach Prüfung der Daten (automatisiert oder manuell) eine Registrierungsbestätigung.

Des Weiteren wird auf dieser Webseite unter dem Punkt „Voraussetzungen“ erläutert, dass am Bauansuchen die WUKSEA-Identifikationsnummer anzugeben ist und die Registrierungsbestätigung (E-Mail) den Bewilligungsdezernaten der Baupolizei übermittelt werden muss. Unter dem Punkt „Fristen und Termine“ findet sich der Hinweis, dass die Registrierungsbestätigung zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens vorliegen muss. Wurde für das Gebäude noch keine Gebäudeadresse (Adresscode) festgelegt, hat die Registrierung binnen zwei Wochen nach erfolgter Bekanntgabe zu erfolgen, damit ein gültiger Energieausweis (GWR-Zahl) eingespielt werden kann.

III. Beweiswürdigung

Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde (sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform), an dessen Vollständigkeit und Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind, Würdigung des Beschwerdevorbringens und der weiteren Schriftsätze der Parteien, Einsichtnahme in das Grundbuch sowie in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2023 und am 5. Dezember 2023, in deren Rahmen die Parteien ihre Standpunkte darlegten.

1. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an der Bauliegenschaft fußen auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und sind unstrittig.

2. Die Feststellungen zur Widmung der Bauliegenschaft ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien und in das Plandokument Nr. .... Die weiteren Vorgaben des Plandokuments Nr. ... sind diesem zu entnehmen.

3. Die Feststellungen zum Bauansuchen und zu dem damit beantragten Vorhaben, zu den dem Ansuchen angeschlossenen Beilagen, zum Verbesserungsauftrag vom 16. Dezember 2021 und der Nachreichung der geforderten Unterlagen sowie zu der mit Plänen vom 31. Dezember 2021 vorgenommenen Modifikation stützen sich auf den Inhalt des Behördenaktes und die von Seiten der Bauwerberin vorgelegten Dokumente. Im Hinblick auf Ihre Zweifel am Zeitpunkt der Zustellung wurde den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 5. Dezember 2023 der Zustellnachweis zum Verbesserungsauftrag vom 16. Dezember 2021 vorgehalten und als Beilage zum Verhandlungsprotokoll genommen. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde kein Vorbringen zu dem darin dokumentierten Zustellvorgang erstattet (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 5. Dezember 2023).

Von Seiten der Beschwerdeführer wurde der Einbringungszeitpunkt der Registrierungsbestätigung des Energieausweises in Zweifel gezogen, allerdings ohne konkrete Beweise zu einem bestimmten (abweichenden) Einbringungsdatum vorzulegen. Hierzu ist auf die im Akt einliegende E-Mail vom 3. Jänner 2022 zu verweisen, mit welcher die Bauwerberin die Registrierungsbestätigung an die Behörde übermittelt hat. Weder wurden von Seiten der Beschwerdeführer Bedenken an der Echtheit dieses Dokuments vorgetragen noch sind solche Bedenken im Rahmen der amtswegigen Prüfung entstanden.

4. Die Feststellungen zu dem mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Bauvorhaben stützen sich auf das im Akt einliegende Bewilligungsansuchen und die dem Ansuchen zugrundeliegenden Einreichpläne sowie auf die Beschreibung des Bauvorhabens im angefochtenen Bescheid und die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Baupläne.

5. Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen an den Liegenschaften Wien, H. Gasse ONr. 29, Wien, H. Gasse ONr. 31, und Wien, H. Gasse ONr. 36 u.a., fußen auf den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen und sind unstrittig. Die Feststellungen zur Widmung dieser Liegenschaften ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien und in das Plandokument Nr. ..., jene zur Lage der Liegenschaften im Verhältnis zur Bauliegenschaft stützen sich auf eine Einsichtnahme in die Baupläne und in das baubehördliche geographische Informationssystem der Stadt Wien.

6. Die Feststellungen zur Bauverhandlung am 13. Oktober 2022, zu den Ladungen und zu den von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen stützen sich auf den Akteninhalt und sind unstrittig.

7. Die Feststellungen zu den von der Bauwerberin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommenen Änderungen gründen sich auf eine Einsichtnahme in die von der Bauwerberin vorgelegten adaptierten Pläne. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde lediglich insofern ein Vorbringen zu den von der Bauwerberin durchgeführten Modifikationen erstattet, als sie in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2023 die Unzulässigkeit der Gebäudehöhe thematisierten. Dieses Vorbringen ist allerdings nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Einreichplänen zu erwecken, zumal die Beschwerdeführer – nach Einsichtnahme in die Baupläne und auf Nachfrage durch den erkennenden Richter – erklärten, dass sich ihr Vorbringen nicht auf das in den Plänen dargestellte Vorhaben, sondern vielmehr auf ein Vorhaben bezog, wie es nach Ansicht der Beschwerdeführer zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Regenwasserabfuhr bzw. zur Herstellung der notwendigen Dämmung projektiert werden müsste. Konkret gaben die Beschwerdeführer hierbei (unter anderem) zu Protokoll, dass das Gebäude ihrer Auffassung nach höher sein müsste, was auch zu einer Vergrößerung der Giebelfläche führen würde (vgl. die Seiten 3 f. des Verhandlungsprotokolls vom 5. Dezember 2023).

8. Die Feststellungen zu den Informationen auf der Webseite des Magistrates der Stadt Wien ergeben sich aus einem Abruf derselben am 21. Dezember 2023.

IV. Rechtliche Beurteilung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht zum einen nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und zum anderen nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (u.a. VwGH 21.9.2007, 2006/05/0042; VwSlg 17.711 A/2009; VwGH 28.4.2015, 2012/05/0108).

Im Fall der Bauordnung für Wien ist hierbei auf § 134 Abs. 3 dritter Satz BO zu verweisen, wonach die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften dann als Parteien anzusehen sind, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre in § 134a BO erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie – unbeschadet des § 134 Abs. 4 BO – gemäß § 70 Abs. 2 BO bzw. spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinn des § 134a BO gegen die geplante Bauführung erheben. Dabei sind nach § 134 Abs. 3 siebenter Satz BO als „benachbarte Liegenschaften“ im Bauland jene anzusehen, die mit der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft eine gemeinsame Grenze haben oder bis zu einer Breite von 6 m durch Fahnen oder diesen gleichzuhaltende Grundstreifen oder eine höchstens 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche von dieser Liegenschaft getrennt sind und im Fall einer Trennung durch eine öffentliche Verkehrsfläche der zu bebauenden Liegenschaft gegenüberliegen.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 134 Abs. 3 dritter Satz BO erlangt ein Nachbar im Verfahren nach der Bauordnung für Wien nur im Rahmen und im Umfang der rechtzeitig erhobenen rechtserheblichen Einwendungen iSd § 134a BO Nachbar- und Parteistellung, womit er auch nur insoweit in seinen Rechten verletzt sein kann und über Parteienrechte verfügt. Da die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte, können auch Verfahrensfehler für die Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Rechte gegeben wäre (VwGH 22.1.2019, Ra 2018/05/0282).

Gemäß § 134a Abs. 1 BO werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften iSd § 134 Abs. 3 BO im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, ausschließlich durch folgende Bestimmungen begründet, sofern sie dem Schutz der benachbarten Eigentümer (Miteigentümer) dienen: a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der Erdoberfläche; b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe; c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten; d) Bestimmungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Fluchtlinien; e) Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Bauwerkes ergeben können, zum Inhalt haben. Die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken, für Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, kann jedoch nicht geltend gemacht werden; f) Bestimmungen, die den Nachbarn zu Emissionen berechtigen.

Diese in § 134a BO – taxativ (VwGH 28.5.2013, 2012/05/0120; 16.8.2019, Ra 2019/05/0106) – aufgezählten Nachbarrechte werden durch die darin enthaltene Tatbestandsvoraussetzung „sofern sie ihrem“ (gemeint: der Nachbarn) „Schutze dienen“ (weiter) eingeschränkt. Im Konkreten bedeutet dies, dass trotz objektiven Verstoßes gegen eine unter § 134a BO subsumierbare baurechtliche Vorschrift die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes eines Nachbarn dann nicht vorliegt, wenn nach der Situierung des bewilligten Bauvorhabens schon der Lage nach in subjektive Rechte des Nachbarn nicht eingegriffen werden kann (vgl. etwa VwGH 25.9.2012, 2010/05/0142; 28.4.2015, 2012/05/0108).

Diese Beschränkungen sind auch vom Verwaltungsgericht zu beachten, denn: Im Rahmen einer Beschwerde von Parteien mit eingeschränkten Mitspracherechten – wie durch Nachbarn in Bauverfahren – ist das Verwaltungsgericht nur legitimiert, eine Rechtswidrigkeit innerhalb der den Beschwerdeführern zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechte aufzugreifen (u.a. VwGH 27.3.2019, Ra 2018/06/0264).

2. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Einwendung im baurechtlichen Sinn (bzw. im Sinn des § 42 Abs. 1 AVG) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen wenigstens die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch das den Gegenstand des Bewilligungsverfahrens bildende Vorhaben erkennen lässt, was bedeutet, dass aus dem Vorbringen des Nachbarn ableitbar sein muss, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Zwar ist es nicht erforderlich, das Recht, in dem sich der Nachbar verletzt erachtet, ausdrücklich zu bezeichnen, anzugeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, oder die Einwendung zu begründen, doch muss aus dem Vorbringen des Nachbarn (zumindest) ersichtlich sein, welche Rechtsverletzung von ihm behauptet wird (VwGH 30.7.2019, Ra 2018/05/0273; ferner VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0043, zur Oö. BauO; VwGH 17.4.2012, 2009/05/0054, zur Ktn. BauO).

Wird keine derartige Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren bzw. kann eine solche nicht erwerben (Präklusion). Ein derartiger Verlust (bzw. Nichterwerb) der Parteistellung tritt auch dann ein, wenn von einem Nachbarn innerhalb der Einwendungsfrist nur unzulässige Einwendungen erhoben werden – worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit denen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (VwGH 30.7.2019, Ra 2018/05/0273; ferner VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0043, zur Oö. BauO). Das „Vorbehalten“ späterer Einwendungen ist ebenso unzulässig (VwSlg 16.427 A/2004) wie eine „Generaleinwendung“, mit der alle möglichen subjektiv-öffentlichen Rechte abgedeckt werden sollen (VwGH 14.5.2014, 2012/06/0232, zur Tir. BauO).

3. In der vorliegenden Beschwerdesache ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer als (Mit-)Eigentümer von Liegenschaften, welche direkt an die Bauliegenschaft angrenzen bzw. der Bauliegenschaft gegenüberliegen und von dieser durch eine weniger als 20 m breite öffentliche Verkehrsfläche getrennt sind, – wobei sich die Liegenschaften jeweils im Bauland befinden – als Nachbarn der projektgegenständlichen Liegenschaft anzusehen sind (vgl. § 134 Abs. 3 BO). Zudem haben die Beschwerdeführer bis zum Ende der mündlichen Verhandlung rechtserhebliche Einwendungen iSd § 134a BO erhoben, durch welche sie Parteistellung erlangt haben.

4. Unter Beachtung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgenommenen Planänderungen, welche als bloße Projektreduktion zur Herstellung der Bewilligungsfähigkeit iSd § 13 Abs. 8 AVG iVm § 17 VwGVG zulässig sind (vgl. u.a. VwGH 28.4.2015, 2012/05/0108; 25.8.2020, Ra 2019/05/0229), erweisen sich die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen allerdings als nicht berechtigt:

5. Zur anwendbaren Rechtslage

5.1. Das dem vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bauansuchen wurde am 18. November 2021 bei der belangten Behörde eingebracht. Die daraufhin am 14. Dezember 2021 in Kraft getretene Novelle LGBl. 2021/70 enthält eine Übergangsbestimmung, der zufolge für alle zur Zeit des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren die bisherigen Bestimmungen gelten (vgl. Art. III Abs. 1 der Novelle, zum Datum des Inkrafttretens deren Art. II; vgl. weiteres auch Art. V der Novelle LGBl. 2023/37).

Im vorliegenden Fall wird von Seiten der Beschwerdeführer (sinngemäß) vorgebracht, dass auf das Bauansuchen aufgrund der verspäteten Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 16. Dezember 2021 die (strengeren) Vorgaben der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle LGBl. 2021/70 anzuwenden seien. Da dem Verbesserungsauftrag entgegen diesem Vorbringen (in den relevanten Punkten) innerhalb der darin gesetzten Frist entsprochen wurde, sodass das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz AVG als ursprünglich richtig eingebracht gilt (zum gegenteiligen Fall, in dem die Rückwirkung nicht zum Tragen kommt vgl. u.a. VwGH 31.3.2005, 2003/05/0225; 4.9.2008, 2007/17/0105), muss nicht näher geprüft werden, ob die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 1 der Novelle LGBl. 2021/70 – wie von der belangten Behörde vorgetragen – auch dann zur Anwendung kommen würde, wenn der Verbesserungsauftrag verspätet und im Anwendungsbereich der neuen Rechtslage erfüllt worden sein sollte (vgl. hierzu VwGH 19.9.2000, 2000/05/0111, wonach die Anhängigkeit bei unverändertem Bauwillen erhalten bleibt) und ob die Beschwerdeführer die Frage, wann der Verbesserungsauftrag erfüllt wurde, überhaupt im Rahmen ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen können (oder ob die mit dem Antragszeitpunkt verknüpfte Frage nach der anwendbaren Rechtslage von Amts wegen durch das Verwaltungsgericht zu klären ist).

Im Einzelnen ist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 16. Dezember 2021 Folgendes zu bemerken:

5.2. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen, wobei sie dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen kann, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Hierbei ist zu beachten, dass ein Vorgehen nach § 13 Abs. 3 AVG nur dann zulässig ist, wenn das Anbringen einen Mangel aufweist, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem solchen „Mangel“ schriftlicher Eingaben iSd § 13 AVG zu verstehen ist, muss den einschlägigen Verwaltungsvorschriften entnommen werden. In Betracht kommt dabei insbesondere das Fehlen von Belegen, die einer Eingabe anzuschließen sind, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind (VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 31.1.2012, 2009/05/0109; 25.5.2016, Ro 2016/10/0011; 21.6.2021, Ra 2021/04/0011).

In diesem Sinn wäre ein Verbesserungsauftrag, mit dem Unterlagen bzw. Angaben für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens angefordert werden, (nur) dann zulässig, wenn sich diese Unterlagen bzw. Angaben als für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen (bzw. den darauf gestützten Verordnungen) notwendig erweisen (VwGH 31.1.2012, 2009/05/0109; vgl. auch VwGH 18.9.2008, 2008/21/0357, wonach sich die nach § 13 Abs. 3 AVG bestehende Befugnis, nach einem fruchtlosen Mängelbehebungsversuch mit einer Antragszurückweisung vorzugehen, nur auf jene gesetzlichen Voraussetzungen bezieht, welche die Zulässigkeit des Antrages betreffen).

Nach § 13 Abs. 3 AVG sind zwar auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, nicht jedoch „Mängel“, welche die Erfolgsaussichten eines Anbringens beeinträchtigen, die also einer inhaltlich positiven Erledigung eines Anbringens entgegenstehen. Unzulänglichkeiten des Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten betreffen, sind demnach nicht als Mängel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG anzusehen. Die Behörde wird durch diese Bestimmung auch nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen „Verbesserung“ (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (VwGH 29.9.2015, 2012/05/0198; 26.4.2017, Ra 2016/05/0040; 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen zur Zurückweisung des Antrages führenden Mangel oder um das Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, das zur Abweisung des Antrages führt, ist durch Auslegung der jeweiligen Bestimmungen des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen. Aufbauend darauf hat die Behörde dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. In diesem Sinn muss ein Verbesserungsauftrag hinreichend konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 21.6.2021, Ra 2021/04/0011).

5.3. Im vorliegenden Fall hat die Bauwerberin den auf § 13 Abs. 3 AVG gestützten Verbesserungsauftrag vom 16. Dezember 2021, soweit darin „Mängel“ des Bauansuchens genannt wurden, innerhalb der von der Behörde gesetzten zweiwöchigen Frist erfüllt, weshalb das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG als ursprünglich richtig eingebracht galt.

Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Auftrag lediglich im Hinblick auf dessen Punkt „I.“ auf § 13 Abs. 3 AVG gestützt wurde und auch nur insofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechtsfolgen (Zurückweisung des Anbringens) angedroht wurden. Ungeachtet dessen, wurden von der Bauwerberin entsprechend den obigen Feststellungen – soweit relevant – auch die in Punkt „II.“ genannten „Mängel“ korrigiert.

5.3.1. Hinsichtlich Punkt „I.7)“ des Verbesserungsauftrages ist auf § 63 Abs. 1 lit. e erster Spiegelstrich BO hinzuweisen, wonach der Bauwerber für das Baubewilligungsverfahren einen gültigen Energieausweis (§ 118 Abs. 5) in elektronischer Form vorzulegen hat.

Hierzu bestimmt § 118 Abs. 5 BO, dass der Energieausweis (§ 63 Abs. 1 lit. e BO) von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen ist, wobei die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form des Energieausweises erlassen kann. Die technischen Voraussetzungen der Übermittlung und Erfassung der Energieausweise sind vom Magistrat im Internet kundzumachen.

Gemäß § 118a Abs. 1 BO hat der Magistrat ein Datenregister einzurichten und zu führen, das alle Energieausweise für Gebäude in Wien umfasst (Energieausweisdatenbank). Gemäß § 118a Abs. 2 BO ist jeder Aussteller (§ 118 Abs. 5 BO) eines nach der Bauordnung für Wien oder dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (BGBl. I 2012/27) erforderlichen Energieausweises verpflichtet, für jedes Gebäude unter Bezugnahme auf den Gebäude- und Adresscode bestimmte Indikatoren (§ 118a Abs. 5 BO) sowie eine elektronische Fassung des Energieausweises in einem Dateiformat, das eine originalgetreue Weitergabe ermöglicht, einschließlich der Berechnungen in der Energieausweisdatenbank zu registrieren, wobei die technische Nachvollziehbarkeit der Berechnungen gegeben sein muss. Gemäß § 118a Abs. 5 BO werden die Indikatoren, die gemäß § 118a Abs. 2 BO in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.

Gemäß § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der (auf Grundlage des § 118a Abs. 5 BO) Indikatoren, die in der Energieausweisdatenbank zu registrieren sind, bestimmt werden (Energieausweisdatenbank-Verordnung – EADBV), LGBl. 2015/23 idF LGBl. 2020/13, hat jeder Aussteller eines Energieausweises gemäß § 118a Abs. 2 BO die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Indikatoren in der Energieausweisdatenbank (EADB) zu registrieren.

Den Feststellungen entsprechend wird auf der Webseite des Magistrates der Stadt Wien wird unter der Adresse „https://www.wien.gv.at/amtshelfer/bauen-wohnen/baupolizei/baubewilligung/energieausweis.html “ darüber informiert, dass alle ab 23. Juni 2015 ausgestellten Energieausweise für Wiener Gebäude in der Datenbank „Wiener unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise“ (WUKSEA) entsprechend dem Umfang der Verordnung über die Indikatoren in der Energieausweisdatenbank registrieren zu lassen sind. Nach Übernahme der Daten erfolgt eine Empfangsbestätigung, nach Prüfung der Daten (automatisiert oder manuell) eine Registrierungsbestätigung.

Des Weiteren wird auf dieser Webseite unter dem Punkt „Voraussetzungen“ erläutert, dass am Bauansuchen die WUKSEA-Identifikationsnummer anzugeben ist und die Registrierungsbestätigung (E-Mail) den Bewilligungsdezernaten der Baupolizei übermittelt werden muss. Unter dem Punkt „Fristen und Termine“ findet sich der Hinweis, dass die Registrierungsbestätigung zum Zeitpunkt der Einreichung des Bauvorhabens vorliegen muss. Wurde für das Gebäude noch keine Gebäudeadresse (Adresscode) festgelegt, hat die Registrierung binnen zwei Wochen nach erfolgter Bekanntgabe zu erfolgen, damit ein gültiger Energieausweis (GWR-Zahl) eingespielt werden kann.

Da die Registrierungsbestätigung des Energieausweises – feststellungsgemäß – noch innerhalb der im Verbesserungsauftrag gesetzten Frist von der Bauwerberin an die belangte Behörde übermittelt wurde, wurde Punkt „I.7)“ des Verbesserungsauftrages (fristgerecht) erfüllt. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob dem Belegerfordernis gemäß § 63 Abs. 1 lit. e iVm § 118 Abs. 5 BO in Zusammenschau mit § 118a BO und den im Internet auf der Webseite der Stadt Wien kundgemachten Vorgaben erst durch die Übermittlung der Registrierungsbestätigung an die Behörde oder bereits durch die (erfolgreiche) Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank entsprochen wird.

5.3.2. Zu Punkt „I.5)“ (in Verbindung mit Punkt „II.3)“) des Verbesserungsauftrages ist auf die verbale Beschreibung in der Legende der ursprünglichen Baupläne zu verweisen, aus welcher sich unmissverständlich ergibt, dass keine Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal beabsichtigt war. Die den Anlass des Verbesserungsauftrages bildende blaue Linie, welche anschließend an den Sickerschacht eingezeichnet wurde und mit keiner verbalen Erklärung versehen ist, vermag nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keinen ausreichenden Hinweis auf die Absicht einer Einleitung von Niederschlagswässern in den Kanal bieten. Selbst wenn in diesem Zusammenhang ein Widerspruch zwischen der graphischen Darstellung und der verbalen Beschreibung angenommen werden sollte, wäre von einem Vorrang der verbalen Beschreibung auszugehen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter der Annahme eines unklaren Ansuchens die Bauwerberin gemäß § 37 AVG oder § 13 Abs. 3 AVG zur Klarstellung auffordern hätte müssen, um auf diesem Weg (von Amts wegen) den wahren Parteiwillen zu erforschen (vgl. u.a. VwGH 24.2.1993, 92/02/0255; 31.1.2012, 2009/05/0109; 15.5.2013, 2011/08/0012; 29.5.2019, Ra 2017/06/0122). Die Behörde war nicht berechtigt, dem Ansuchen ohne derartige Ermittlungen einen für die Bauwerberin nachteiligen (weil mit einem Mangel behafteten) Inhalt zu unterstellen (vgl. u.a. VwGH 21.4.2004, 2001/08/0077; 28.6.2010, 2008/10/0002, und die weiteren Nachweise bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band [1998] § 13 AVG, E 50 ff.).

Da „die Zustimmung des Betreibers des Straßenkanals zur Einleitung bestimmter Mengen an Niederschlagswässern“ gemäß § 63 Abs. 1 lit. l BO nur im Fall von Neubauten, bei denen Niederschlagswässer in den Straßenkanal eingeleitet werden sollen, vorgelegt werden muss und eine derartige Absicht dem ursprünglichen Ansuchen nicht entnommen werden konnte, war das Bauansuchen in der Hinsicht mit keinem „Mangel“ iSd § 13 Abs. 3 AVG behaftet. Der darauf bezogene Verbesserungsauftrag erwies sich damit als unzulässig und hätte nicht zur Zurückweisung des Ansuchens führen dürfen.

Aufgrund der Plandarstellung in Verbindung mit der Legende war in den ursprünglichen Plänen gleichfalls der von § 63 Abs. 1 lit. l BO geforderte Nachweis, dass die nicht in den Kanal eingeleitete Menge der Niederschlagswässer beseitigt oder gespeichert wird, erbracht. Da die Bauwerberin im Zuge der Planänderung in Folge des Verbesserungsauftrages vom 16. Dezember 2021 anstelle der Versickerung der Niederschlagswässer eine Einleitung in den Kanal wählte, entfiel diese Voraussetzung. An ihrer Stelle entstand (erstmals) die Notwendigkeit, gemäß § 63 Abs. 1 lit. e BO die Zustimmung des Betreibers des Straßenkanals vorzulegen.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch zu bemerken, dass der Verbesserungsauftrag vom 16. Dezember 2021 kurz vor Weihnachten an die Bauwerberin zugestellt wurde und mehrere FeiertageF in den Lauf der Frist fielen. Da die Bauwerberin, unter der Annahme, dass sie dem Bauansuchen die Zustimmung des Betreibers des Straßenkanals anschließen hätte müssen, zur Erfüllung des Auftrages auf die Mitwirkung eines Dritten (nämlich von Wien Kanal) angewiesen war, erscheint die Frist von zwei Wochen in dieser Hinsicht zu kurz bemessen.

5.3.3. Zu Punkt „I.6)“ (in Verbindung mit Punkt „II.3)“) des Verbesserungsauftrages ist darauf hinzuweisen, dass die von der Behörde geforderten Unterlagen („lärmtechnisches Gutachten über die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß ÖAL – Richtlinie 3 Blatt 1 sowie ein luftschadstofftechnisches Gutachten“ bzw. „Schall- und Schadstoffnachweise“ für sämtliche Stellplätze) keine notwendigen Belege des Bauansuchens iSd § 63 BO darstellen, weshalb das Bauansuchen auch in dieser Hinsicht mit keinem „Mangel“ behaftet war und der darauf bezogene Verbesserungsauftrag nicht ergehen hätte dürfen. Dabei lässt sich der Auftrag nach Auffassung des erkennenden Gerichtes auch nicht auf § 63 Abs. 2 BO stützen, zumal diese Bestimmung – wie der im Klammerausdruck enthaltene Verweis auf „schaubildliche Darstellungen, Lichtbilder, Baubeschreibungen u.ä.“ verdeutlicht – nur Aufträge zur näheren Konkretisierung des beantragten Vorhabens und nicht auch solche zur Vorlage von Privatgutachten über die Auswirkungen dieses Vorhabens trägt. Die Frage, welche (negativen) Auswirkungen mit den projektierten (freiwilligen) Stellplätzen verbunden sind, stellt vielmehr einen von der Behörde zu prüfenden Aspekt der Bewilligungsfähigkeit dar.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bauwerberin das beantragte Vorhaben innerhalb der Verbesserungsfrist insofern abgeändert hat, dass keine freiwilligen Stellplätze mehr vorgesehen waren. Vor diesem Hintergrund konnten mit den Stellplätzen verbundene Immissionen gemäß § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO von den Nachbarn nicht mehr geltend gemacht werden.

5.4. Zu der unter Punkt „II.)3)“ des Verbesserungsauftrages – und sohin nicht im Rahmen des Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG – geforderten Darstellung der Einfriedungen an seitlichen und hinteren Grundgrenzen ist auf § 62a Abs. 1 Z 21 BO zu verweisen, wonach Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2,50 m, soweit sie nicht gegen öffentliche Verkehrsflächen, Friedhöfe oder Grundflächen für öffentliche Zwecke gerichtet sind, anzeige- und bewilligungsfrei sind.

5.5. Zu den ebenfalls unter Punkt „II.)3)“ des Verbesserungsauftrages – und sohin nicht im Rahmen des Auftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG – geforderten Angaben zur Leerverrohrung iSd § 6 Abs. 3b Wr. GaragenG 2008 ist zu bemerken, dass derartiges nach der genannten Gesetzesstelle nur beim Neubau von Wohngebäuden, die über mehr als zehn Stellplätze verfügen, erforderlich ist. Da das vorliegende Projekt nach der Planadaptierung in Folge des Verbesserungsauftrages vom 16. Dezember 2021 nur noch über neun Stellplätze verfügte, erübrigten sich die Angaben iSd § 6 Abs. 3b Wr. GaragenG 2008.

5.6. Unter Beachtung des Einreichdatums (18. November 2021) und vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist die Bauordnung für Wien auf das gegenständliche Bauvorhaben in der Fassung vor der am 14. Dezember 2021 in Kraft getretenen Novelle LGBl. 2021/70 anzuwenden (vgl. Art. II und III der genannten Novelle). Hierbei ist auch zu bemerken, dass das Bauvorhaben im Zuge des behördlichen Verfahrens nicht in einer Weise abgeändert wurde, die als Wesensänderung iSd § 13 Abs. 8 AVG anzusehen wäre. Vielmehr hat das projektierte Bauwerk auch bei Änderung der Niederschlagswasserbeseitigung seinen Charakter als Wohngebäude erhalten.

6. Zur behaupteten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe

6.1. Ist das Gebäude, wie im vorliegenden Fall, nicht an der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie gelegen, wird die zulässige Gebäudehöhe nach den Vorgaben des § 81 Abs. 2 BO ermittelt. Nach dieser Bestimmung (in der Fassung vor der Novelle LGBl. 2021/70) darf die Summe der Flächeninhalte aller Gebäudefronten nicht größer sein als das Produkt aus der Summe der Längen aller Gebäudefronten und der höchsten zulässigen Gebäudehöhe. Die höchste zulässige Gebäudehöhe darf an nicht an Verkehrsflächen liegenden Grundgrenzen und bis zu einem Abstand von 3 m von diesen Grundgrenzen überhaupt nicht und an den übrigen Fronten an keiner Stelle um mehr als 3 m überschritten werden. Bei dieser Ermittlung sind die Wände an der Bauplatz- oder Baulosgrenze (Feuermauern) ab 15 m hinter der Baulinie, Straßenfluchtlinie oder Verkehrsfluchtlinie wie Fronten in Rechnung zu stellen. Giebelflächen zählen bei dieser Ermittlung mit, jedoch bleiben je einzelner Giebelfläche höchstens 50 m2, je Gebäude höchstens 100 m2 außer Betracht. Der oberste Abschluss des Daches darf keinesfalls höher als 7,5 m über der zulässigen Gebäudehöhe liegen, sofern der Bebauungsplan nicht anderes bestimmt.

6.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu bemerken, dass die Beschwerdeführer die Einhaltung der Gebäudehöhe zwar in ihren Einwendungen nicht aber in ihren Beschwerden thematisiert haben, weshalb fraglich scheint, ob sie diesen Aspekt im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung neuerlich geltend machen können (für die Unbeachtlichkeit des Vorbringens sprechend u.a. VwGH 21.6.1988, 87/05/0087; VwSlg 14.873 A/1998; VwGH 15.12.1998, 97/05/0215; 15.11.2011, 2010/05/0113). Letztlich muss diese Frage allerdings nicht abschließend geklärt werden, denn auch unter der Annahme, dass sich das Vorgehen der Beschwerdeführer als zulässig erweist, zeigen sie damit keine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf:

6.3. Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen besteht für das Verwaltungsgericht Wien kein Zweifel daran, dass das projektierte Gebäude – welches nicht an einer der in § 81 Abs. 2 BO genannten Fluchtlinien gebaut werden soll – die nach § 75 Abs. 1 und 2 BO und den Vorgaben des maßgeblichen Plandokuments zulässige Gebäudehöhe von 6,50 m einhält. Vielmehr bleibt die nach der Berechnungsmethode des § 81 Abs. 2 BO ermittelte projektierte Mantelfläche mit einem Ausmaß 550,28 m2 (unter Außerachtlassung der Giebelflächen mit einem Ausmaß von 49,99 m2 und 49,02 m2) hinter der zulässigen Mantelfläche von 559 m2 zurück, wobei die vorgesehene Mantelfläche einer gemittelten Gebäudehöhe von rund 6,40 m entspricht. Da der höchste Punkt des projektierten Daches weniger als 4,5 m über der ausgeführten Gebäudehöhe liegt, wird auch der Anordnung in Punkt 3.1.1. des maßgeblichen Plandokuments entsprochen.

6.4. Auch an den geplanten Dachaufbauten (vgl. hierzu § 81 Abs. 6 BO) und den projektierten Geländeveränderungen (vgl. hierzu § 60 Abs. 1 lit. g BO) sind keine Bedenken entstanden.

6.5. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei sich der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers als entscheidend erweist (u.a. VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0051; 30.10.2018, Ra 2017/05/0039).

Unter Beachtung dieser Merkmale des Projektgenehmigungsverfahrens bleiben die von Seiten der Beschwerdeführer (erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 12. Dezember 2023) geäußerten Bedenken, wonach das Gebäude zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Regenwasserableitung höher ausgeführt werden müsste, ohne Bedeutung. Zur Beurteilung steht im vorliegenden Fall lediglich das in den Einreichplänen dargestellte Vorhaben und nicht (auch) ein hypothetisches Bauwerk, das nicht vom Bauwillen der Bauwerberin umfasst ist.

7. Zur behaupteten Überschreitung der maximal bebaubaren Fläche:

7.1. Gemäß § 80 Abs. 1 BO gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten auf eine waagrechte Ebene. Dabei sind jene Bauteile als raumbildend oder raumergänzend anzusehen, die allseits baulich umschlossen sind oder bei denen die bauliche Umschließung an nur einer Seite fehlt. Unterirdische Gebäude oder Gebäudeteile bleiben bei der Ermittlung der bebauten Fläche außer Betracht.

7.2. Gemäß § 76 Abs. 10 BO (idF vor der Novelle LGBl. 2020/70) durfte das Ausmaß der bebauten Fläche im Wohngebiet und im gemischten Baugebiet mit Ausnahme der Geschäftsviertel und Betriebsbaugebiete bei offener, bei offener oder gekuppelter, bei gekuppelter und bei der Gruppenbauweise nicht mehr als ein Drittel der Bauplatzfläche betragen. Außerdem durfte die bebaute Fläche von Gebäuden in der Bauklasse I nicht mehr als 470 m2, in der Bauklasse II nicht mehr als 700 m2 betragen.

7.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Überschreitung der zulässigerweise bebaubaren Fläche geltend machen, zeigen sie damit – unter Beachtung der Planmodifikation im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – keine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Vorhabens auf. Nach der Planmodifikation, mit welcher die bebaute Fläche auf ein Ausmaß von 405,84 m2 reduziert wurde, wäre selbst bei Zugrundelegung der von den Beschwerdeführern angenommenen geringeren Liegenschaftsgröße (im Ausmaß von 1.217,8547 m2 anstatt 1.218 m2) die gemäß § 76 Abs. 10 BO (idF vor der Novelle LGBl. 2020/70) zulässige Drittelbebauung nicht überschritten.

Ebenfalls eingehalten ist die in § 76 Abs. 10 BO (idF vor der Novelle LGBl. 2020/70) festgelegte maximale Gebäudefläche von 470 m2.

8. Zum sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer:

8.1. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Beschwerdeführer ist zu bemerken, dass diesen zu Fragen des örtlichen Stadtbildes (u.a. VwGH 27.8.2014, 2013/05/0009; 29.9.2015, 2013/05/0171) sowie zu Fragen der Versickerung des Regenwassers, der Ableitung von Niederschlagswässern (u.a. VwGH 3.5.2011, 2009/05/0247; 23.6.2015, 2012/05/0197; 16.8.2019, Ra 2019/05/0106) oder zu den Verkehrsverhältnissen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (u.a. VwGH 28.5.2013, 2012/05/0120) im Rahmen der Bauordnung für Wien kein Mitspracherecht zukommt.

Zur Geltendmachung von Immissionen ist auf § 134a Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO zu verweisen, wonach die Beeinträchtigung durch Immissionen, welche sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergibt, von den Nachbarn nicht geltend gemacht werden kann. Da im vorliegenden Fall – nach der Berechnungsmethode des § 50 Wr. GaragenG 2008 – lediglich Pflichtstellplätze projektiert sind, können die Beschwerdeführer daraus resultierende Immissionen gemäß § 134 Abs. 1 lit. e zweiter Satz BO nicht als subjektiv-öffentliche Rechte geltend machen.

8.2. Unter Beachtung der Einreichpläne und der Begründung des angefochtenen Bescheides steht fest, dass weder eine Wärmepumpe noch eine mechanische Garagenentlüftung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Auch hierzu ist auf die schon oben erwähnten Einschränkungen des Projektgenehmigungsverfahrens zu verweisen. Zur Verdeutlichung des bewilligten Vorhabens wurde die verbale Baubeschreibung im Spruch des Bescheides entsprechend ergänzt.

Da die Verfahrensrechte der Beschwerdeführer nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte, können sie die fehlende Einholung von Gutachten in Bezug auf nicht projektierte Bestandteile des Bauvorhabens nicht geltend machen.

Gegen die separate Beantragung der genannten Anlagen in einem gesonderten Verfahren (nach § 61 BO) bestehen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken, zumal die Anrainer in diesem nach § 61 BO abzuführenden Bewilligungsverfahren ihre aus § 134a Abs. 1 lit. e erster Satz BO ableitbaren Nachbarrechte wahrnehmen können und das Bauwerk oder die Anlage vor Erstattung der vollständig belegten Fertigstellungsanzeige nicht benützt werden dürfen (vgl. u.a. VwGH 20.12.1994, 94/05/0132; 20.4.2001, 99/05/0090; 22.5.2001, 2000/05/0281).

8.3. Im Allgemeinen hat der Nachbar hinsichtlich der Planunterlagen nur insoweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssen, ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte benötigt (vgl. u.a. VwGH 23.7.2013, 2013/05/0019). Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht ersichtlich, dass die Planunterlagen – falls überhaupt – in einem solchen Ausmaß unvollständig oder ungenau wären, dass deshalb eine Beurteilung der Nachbarinteressen beeinträchtig wäre.

8.4. Im Übrigen sind der belangten Behörde allfällig unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten (vgl. etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer bekamen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend Gelegenheit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die mitbeteiligte Partei zu richten. Zudem wurden sämtliche weitere, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegende, Ermittlungsergebnisse den Parteien rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.

9. Da die Einreichpläne im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens modifiziert wurden, liegen – wie aus dem eindeutigen Integrationsakt im Spruch dieses Erkenntnisses hervorgeht – nur mehr die geänderten Pläne der gegenständlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien zugrunde, welche an die Stelle des bekämpften Bescheides tritt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses (in Verbindung mit dem Vermerk auf den modifizierten Plänen) klar zum Ausdruck gebracht, dass sich die Entscheidung auf das geänderte Projekt bezieht (VwGH 7.9.2004, 2004/05/0137).

10. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der bisherigen – unter den Punkten IV.1. bis IV.9. zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder ist diese als uneinheitlich anzusehen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Rechtssache konnte vielmehr aufgrund einer hinreichend klaren Rechtslage und einer darauf bezogenen (nicht widersprüchlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt werden.

Soweit zu einzelnen Aspekte noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vorliegen sollte, ist darauf zu verweisen, dass (ungeachtet des Fehlens einschlägiger Rechtsprechung) keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG anzunehmen ist, wenn nach den in Betracht kommenden Normen eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (u.a. VwGH 27.8.2019, Ra 2018/08/0188).

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