VwGH 2001/08/0077

VwGH2001/08/007721.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der A in L, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 24. Jänner 2001, Zl. 120.411/4- 7/00, betreffend freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 17 ASVG (mitbeteiligte Partei:

Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §863;
ABGB §914;
ASVG §17 Abs7;
ASVG §17;
ASVG §357;
AVG §13 Abs3;
AVG §13;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
VwRallg;
ABGB §863;
ABGB §914;
ASVG §17 Abs7;
ASVG §17;
ASVG §357;
AVG §13 Abs3;
AVG §13;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die am 9. März 1937 geborene Beschwerdeführerin richtete am 23. Oktober 1992 folgendes Schreiben an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (eine Rechtsvorgängerin der Mitbeteiligten):

"Sg. Damen & Herrn!

Ich möchte Sie bitten, mir ein Antragsformular zu senden. Ich

möchte meine Pension beantragen.

Mit bestem Dank

(die Beschwerdeführerin)"

Auf dieses Schreiben antwortete die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter mit Schreiben vom 29. Oktober 1992 (Wiedergabe wie Original):

"Sehr geehrte Frau!

Sehr geehrter Herr!

Ihr Ansuchen auf Pension ist bei uns am 27.10.1992 eingelangt.

Da wir zur Durchführung des Feststellungsverfahrens weitere

Angaben benötigen, ersuchen wir Sie

(...)

- so bald wie möglich mit dem beiliegenden Antragsformular bei der nächsten Zahlstelle der Gebietskrankenkasse oder bei Ihrem Gemeindeamt -

zur schriftlichen Antragsaufnahme vorzusprechen, oder eine von Ihnen hiezu schriftlich bevollmächtigte Person zu entsenden.

Zu dieser Vorsprache bitten wir Sie, die in der beiliegenden Broschüre angeführten Personaldokumente und sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen Arbeits- bzw. Versicherungsnachweise sowie das von Ihnen bereits ausgefüllte Formblatt 'Versicherungsverlauf' mitzunehmen."

Das Antragsformular kann für die Beantragung folgender Pensionsarten verwendet werden (die gewählte Pensionsart ist anzukreuzen):

"Antrag auf Zuerkennung einer

ALTERSPENSION

wegen Vollendung des 65., bei Frauen des 60. Lebensjahres

VORZEITIGEN ALTERSPENSION

bei Arbeitslosigkeit (Vollendung des 60., bei Frauen des 55. Lebensjahres)

VORZEITIGEN ALTERSPENSION

bei langer Versicherungsdauer (Vollendung des 60., bei Frauen des 55. Lebensjahres)

INVALIDITÄTSPENSION

wegen Invalidität

INVALIDITÄTSPENSION

an eine versicherte Frau nach dem Tod des (geschiedenen) Ehegatten, wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 4 lebende Kinder geboren hat"

Im Verwaltungsakt der Mitbeteiligten befindet sich ein ausgefülltes Antragsformular auf "Zuerkennung einer Alterspension" (OZ. 1), das den handschriftlichen Vermerk "§ 247" trägt, und in welchem die Frage

"Beantragen Sie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für den Fall, dass zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen notwendig sein sollte?"

von der Beschwerdeführerin bejaht wurde. Dieses Antragsformular trägt die Unterschrift der Beschwerdeführerin mit Datum "23.11.93". Die "Bestätigung der aufnehmenden Stelle" ist dagegen erst mit "22. Aug 1995" datiert.

Mit Schreiben vom 19. Jänner 1996 teilte die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter der Beschwerdeführerin mit, dass diese bis zum 1. September 1995 insgesamt 256 österreichische und schweizerische Versicherungsmonate erworben habe und somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres nicht erfüllen könne. Die Voraussetzungen für eine Alterspension zum Stichtag 1. Dezember 1998 (Vollendung des 60. Lebensjahres am 9. März 1997) wären aber erfüllt, wenn die Beschwerdeführerin in der Zeit von 1. August 1994 bis 30. November 1998 noch weitere 52 Beitragsmonate auf Grund einer freiwilligen Weiterversicherung erwerben würde. Mit Schreiben vom 23. Jänner 1996 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie bereit wäre, 52 Beitragsmonate zu erwerben. Ihr letztes Arbeitsverhältnis habe am 31. Oktober 1992 geendet. Wenn sie "also ab 1. November 1992 zahlen" könnte, würde ihr Stichtag "ungefähr bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres hinkommen". Sie wäre daher bereit, sofort bar zu bezahlen und zwar ab 1. November 1992.

Mit Bescheid vom 25. November 1996 gab die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. August 1995 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. August 1994 statt. Die Beschwerdeführerin sei berechtigt, Beiträge zur Weiterversicherung für die nachstehende Zeit zu entrichten:

"Zeitraum

vom bis

Anzahl

Monat(e)/Tag(e)

 

Monats- beitrag

Summe

       

1.8.1994

31.12.1994

5

S

2.850,--

S

14.250,--

1.1.1995

31.12.1995

12

S

2.992,50

S

35.910,--

1.1.1996

30.11.1996

11

S

3.087,60

S

33.963,60

  

somit insgesamt

  

S

84.123,60"

       

Der Beitrag betrage für den Monat Dezember 1996 S 3.087,60. Die Höhe des monatlichen Beitrages für das Jahr 1997 werde der Beschwerdeführerin im Dezember 1996 gesondert bekannt gegeben. Die Beitragsentrichtung sei bis 30. November 1998 fortzusetzen.

Dagegen werde die beantragte Beitragsentrichtung für folgende Zeit(en) abgelehnt:

"vom 1.11.1992 bis 31.7.1994".

Zu Letzterem führte die Pensionsversicherungsanstalt begründend aus, dass gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beiträge zur Weiterversicherung nur innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Einspruch, in welchem sie unter anderem geltend machte, dass das Datum des Antrages auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung mit 22. August 1995 unrichtig festgesetzt worden sei, da sie bereits am 27. Oktober 1992 einen Pensionsantrag eingebracht habe (gemeint ist offenbar das Schreiben vom 23. Oktober 1992). Dieser Antrag - ebenso wie der "Überprüfungsantrag" vom 22. August 1995 - sei als Antrag auf Weiterversicherung anzusehen. Eine Weiterversicherung sei daher bereits ab 1. Oktober 1991 festzustellen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 24. April 1997 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, dass sie am 23. Oktober 1992 die Gewährung einer Pension beantragt habe. Daraufhin sei ihr von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter unter anderem ein Antragsformblatt zugesandt worden. Anfang des Jahres 1993 habe sie mit dem Formblatt bei der Landesstelle Wien der Mitbeteiligten vorgesprochen. Ein Herr am Informationsschalter habe ihr mitgeteilt, er könne das Formblatt nicht übernehmen, da die Beschwerdeführerin "zu zeitig sei". Sie möge bis zu ihrem

60. Geburtstag, also bis März 1997, warten. Gegen Ende des Jahres 1993 habe sie erneut bei der erwähnten Landesstelle vorgesprochen und es sei ihr wiederum beim Informationsschalter mitgeteilt worden, dass "die Sache zu früh sei". Das Formular sei erneut nicht entgegengenommen worden. Erst bei einer dritten Vorsprache im August 1995 habe eine Dame (Frau M.) das Formblatt übernommen. Sie habe dieses mit dem Vermerk "§ 247" versehen, dessen Bedeutung die Beschwerdeführerin nicht verstanden habe. Sie sei daher an der rechtzeitigen Abgabe des Formblattes, das sie auf Grund ihres Antrages vom 23. Oktober 1992 erhalten habe, gehindert worden, und zwar dadurch, dass sie zunächst keine bzw. eine unrichtige Rechtsinformation von Bediensteten der Mitbeteiligten erhalten habe.

Mit Bescheid vom 9. Juli 1997 gab der Landeshauptmann von Burgenland dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung führte er aus, dass Gegenstand des Einspruchsverfahrens der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 25. November 1996 sei, wonach diese dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. August 1995 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. August 1994 stattgegeben sowie deren Berechtigung, Beiträge zur Weiterversicherung für den Zeitraum ab 1. August 1994 zu entrichten, festgestellt habe. Mit dem erwähnten Bescheid sei weiters die beantragte Beitragsentrichtung für die Zeit vom 1. November 1992 bis 31. Juli 1994 mit dem Hinweis auf § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG abgelehnt worden. Über die beantragte Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ab 1. November 1992 bis 31. Juli 1994 sei daher nicht abgesprochen worden, sodass diese Entscheidung Gegenstand eines eigenen Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt sei. Eine dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. August 1995 auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeit vom 1. November 1992 bis 31. Juli 1994 allenfalls stattgebende Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt - dem Landeshauptmann sei dies im Einspruchsverfahren in Berücksichtigung des Instanzenzuges verwehrt - bewirke jedoch in Ansehung des § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG auch nicht, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 1992 bis 31. Juli 1994 wirksam Beiträge zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung entrichten und somit Beitragszeiten in der Pensionsversicherung erwerben könne. Die Ablehnung der Entrichtung von Beiträgen zur Weiterversicherung erfolgte somit zu Recht, weshalb der angefochtene Teil des Bescheides zu bestätigen gewesen sei.

Zu dem weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr im Oktober 1992 eingebrachter "Pensionsantrag" sei auch als Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu werten, sei zu bemerken, dass die Entscheidung über diesen nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides gewesen sei. Gegenstand des Einspruchsverfahrens könne nur die Sache sein, über welche die erste Instanz abgesprochen habe - im vorliegenden Fall über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. August 1995 auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung sowie Berechtigung zur Entrichtung von Beiträgen zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung - andernfalls werde der Beschwerdeführerin für die Entscheidung über den behaupteten Antrag vom Oktober 1992 eine Instanz genommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, der - soweit nunmehr noch von Bedeutung - mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in dessen Spruchpunkt 2 keine Folge gegeben wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass der Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension zwar von der Beschwerdeführerin mit 23. November 1993 unterschrieben, jedoch erst am 22. August 1995 vorgelegt worden sei (wo genau er vorgelegt worden sei, sei auf Grund des unleserlichen Stempels nicht zu eruieren). Das Schreiben der Beschwerdeführerin an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom Oktober 1992 mit der Bitte um "Übersendung eines Antragsformulars für eine Pension" erfülle keineswegs die Voraussetzungen, um als Antrag auf Weiterversicherung gewertet zu werden. In der österreichischen Sozialversicherung herrsche das Antragsprinzip und es treffe den Pensionsversicherungsträger betreffend die Voraussetzungen für eine entsprechende Leistung keine Herstellungspflicht. Die Beschwerdeführerin habe erstmals im genannten Pensionsantrag vom 22. August 1995 die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung beantragt und diesen Antrag sodann mit Schreiben vom 23. Jänner 1996 konkretisiert.

Gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem erkennbaren Begehren, den Bescheid hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes kostenpflichtig aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG ab dem 1. Oktober 1991 verletzt, wobei sie die Ansicht vertritt, dass ihr Schreiben vom 23. Oktober 1992 als Antrag auf Weiterversicherung in der Pensionsversicherung zu deuten sei. Sie habe mit dieser Willensäußerung nicht nur eine Pension schlechthin, sondern eine möglichst hohe Pension zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beantragen wollen. Der Bezug einer Pension sei aber in ihrem Fall erst ab dem 60. Lebensjahr und nur nach Entrichtung von Beiträgen im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung möglich gewesen. Eine Abgabe des Antragsformulars bei der (damaligen) Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, wodurch allfällige Formgebrechen ihres Schreibens vom 23. Oktober 1992 rechtzeitig hätten behoben werden können, sei ihr auf Grund falscher Beratung durch Bedienstete der Mitbeteiligten verwehrt worden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen. Sie beantragt - ebenso wie die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt in einem mit "Gegenschrift" betitelten Schreiben - die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17 ASVG regelt die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung. Diese beginnt gemäß Abs. 7 unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs. 1 Z 3 mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will.

Seit der 50. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 676/1991) sind gemäß § 225 Abs. 1 Z 3 lit. b leg. cit. als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 anzusehen:

"Zeiten einer sonstigen freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;"

Seit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1993 (BGBl. Nr. 335/1993) findet sich diese Bestimmung in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG und lautet:

"Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, wirksam (§ 230) entrichtet worden sind;"

Im Beschwerdefall ist strittig, ob das an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gerichtete Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 1992 als Antrag auf Weiterversicherung zu werten ist, sodass ein früherer, für die Erwerbung von Beitragszeiten in der Pensionsversicherung wirksamer Beginn (vgl. hiezu das zu § 18a ASVG ergangene hg. Erkenntnis vom 22. November 1994, Zl. 93/08/0226) der Weiterversicherung gemäß § 17 ASVG möglich wäre.

Wie sich aus § 17 Abs. 7 ASVG (arg "... Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt") ergibt, herrscht - wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat - im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes das Antragsprinzip.

Liegt ein Antrag, also eine Willenserklärung einer Partei vor, so gelten für die verfahrensrechtliche Bewertung auch nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes analog die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht nach allgemeinen Verwaltungsrechtsgrundsätzen oder den besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes ausdrücklich Abweichendes festgelegt ist. Danach ist schon wegen der der Behörde ganz allgemein obliegenden Betreuungspflicht anzunehmen, dass der Sozialversicherungsträger durch entsprechende Belehrungen und Auskünfte auf eine (wirksame) Antragstellung hinzuwirken hat, die den rechtlichen Interessen von Anspruchswerbern weitestgehend Rechnung trägt. Zusätzlich muss bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorgegangen, d.h. der Antrag im Zweifel zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werden. Bestehen Zweifel über die mit dem Antrag verfolgte Parteiabsicht, ist der Versicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen. Dem Versicherten darf aber keine andere Leistung zuerkannt werden als diejenige, die er zweifelsfrei beantragt hat (vgl. die Urteile des OGH vom 11. Juli 2000, 10 Ob S 183/00k, sowie vom 11. Dezember 2001, 10 Ob S 382/01a).

Ist der Inhalt des von einer Partei gestellten Antrages unklar, dann ist die Behörde verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung aufzufordern. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (vgl. das Erkenntnis vom 25. September 1990, Zl. 89/08/0119 mwH). Es ist der Behörde aber auch nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 99/08/0099).

Mit ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1992 (eingelangt bei der Pensionsversicherungsanstalt am 27. Oktober 1992) erklärte die Beschwerdeführerin gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, dass sie eine Pension beantragen möchte und deshalb um Zusendung eines entsprechenden Antragsformulars bitte. Der Verwaltungsgerichtshof zweifelt nicht daran, dass es sich dabei um einen Pensionsantrag gehandelt hat; auch die Pensionsversicherungsanstalt hat das so gesehen, wie der Wortlaut ihres Antwortschreibens samt Übersendung eines entsprechenden Antragsformulars zeigt.

Für die Beurteilung und Auslegung dieses formlosen Antrages sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zwei Momente maßgebend: zum einen ist zu fragen, ob ein solcher Antrag nur als auf jene bestimmte Leistung gerichtet verstanden werden kann, die darin ausdrücklich erwähnt wird, oder ob er im Zweifel nicht etwa so gedeutet werden muss, dass die antragstellende Person für den Fall, dass die Leistung nur unter der Voraussetzung des Erwerbs von Versicherungszeiten zustande kommen kann, auch diese Versicherungszeiten erwerben möchte. Das zweite Moment ist die Frage nach der Bedeutung, die dem Pensionsformular in einem solchen Verfahren zukommt.

Die erstgenannte Frage kann nicht im erstgenannten Sinn beantwortet werden: es wäre völlig unsinnig und rechtsschutzfeindlich, von vornherein anzunehmen, dass jemand zwar eine Leistung anstrebt (und daher auch beantragt), jedoch die Voraussetzungen für diese Leistung auch dann nicht erbringen will, wenn deren Herstellung durch den Erwerb weiterer Versicherungszeiten im Wege freiwilliger Zahlungen möglich ist. Es kann aber auch das Fehlen eines ausdrücklich in diese Richtung zielenden Antrages nicht gegen die antragstellende Person ausschlagen, da sich diese - zumindest soweit sie nicht entsprechend rechtskundig vertreten ist - in aller Regel über die Anspruchsvoraussetzungen und die bestehenden Möglichkeiten, diese durch Zahlungen herzustellen, gar nicht im Klaren sein und in ihrem Antrag nur das von ihnen angestrebte Ziel, nämlich die Gewährung der Leistung, formulieren wird. Gebietet die Betreuungs- und Informationspflicht eines Sozialversicherungsträgers nach der oben dargelegten Rechtsprechung des OGH eine entsprechende Aufklärung rechtsunkundiger Parteien, so verbietet sie es zugleich, Anträge auf Pensionsgewährung nur strikt nach ihrem Wortlaut und nicht auch vor dem Hintergrund des damit von der Partei ersichtlich angestrebten Verfahrenszieles auszulegen (zum Gebot einer verständigen Berücksichtigung des mutmaßlichen Parteiwillens vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, § 13 AVG, E 40ff, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Dies bedeutet zwar nicht, dass jedem Pensionsantrag von vornherein auch der Sinn beigelegt werden muss, dass damit immer auch ein Antrag auf freiwillige Weiterversicherung (oder andere auf Nachentrichtung gerichtete Anträge) verbunden ist; ein Pensionsantrag ist aber stets einer Präzisierung und Klarstellung iS des § 357 ASVG iVm § 13 AVG in dieser Richtung zugänglich.

Das Pensionsantragsformular dient auch in diesem Zusammenhang der Vereinfachung und Standardisierung des Ermittlungsverfahrens:

es hat nicht nur die Funktion, von der antragstellenden Partei bestimmte Informationen und Urkunden abzufordern, sondern es ist darüber hinaus auch seine Aufgabe - ganz im Sinne des über die Informations- und Belehrungspflicht des Versicherungsträgers Gesagten - den Antrag so weit wie möglich zu präzisieren. Dem dient auch die im Formular enthaltene (und von der Beschwerdeführerin bejahte) Frage, ob sie für den Fall des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen die freiwillige Weiterversicherung beantrage. Es macht für diese Wirkung keinen Unterschied, ob die Einreichung dieses Formulars der erste Verfahrensschritt der Partei ist, oder ob bereits ein formloser Antrag vorangegangen ist, der mittels der Vorlage des ausgefüllten und unterfertigten Formulars näher auszuführen ist.

Auch wenn daher die Beschwerdeführerin auf Grund der Aufforderung der Pensionsversicherungsanstalt das Pensionsformular, worin die Frage nach dem Antrag auf freiwillige Weiterversicherung bejaht worden ist, der Pensionsversicherungsanstalt erst am 22. August 1995 vorgelegt hat, ändert dies nichts daran, dass damit ihr Antrag vom 23. Oktober 1992 präzisiert wurde. Dieser Antrag war jedenfalls weiterhin offen (und daher einer Präzisierung zugänglich), zumal die Pensionsversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin weder eine Frist für die Vorlage des Formulars gesetzt noch den Antrag vom 23. Oktober 1992 mangels Mitwirkung der Beschwerdeführerin am Verfahren zurückgewiesen hat.

Die Beschwerdeführerin war daher - in Entsprechung der von ihr schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommenen Präzisierung, ab wann sie die freiwillige Weiterversicherung aufnehmen möchte - bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen ab 1. November 1992 zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt.

Da die belangte Behörde diese Voraussetzungen ausgehend von ihrer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung nicht geprüft hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung, BGBl. II Nr. 333/2003, das Mehrbegehren war wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Gebührenfreiheit gemäß § 110 ASVG abzuweisen.

Wien, am 21. April 2004

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