VwGH Ra 2017/05/0039

VwGHRa 2017/05/003930.10.2018

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision des Dr. J S in W, vertreten durch die Schramm Öhler Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Bartensteingasse 2, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 27. Dezember 2016, Zl. VGW-111/067/5434/2016-17, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung; mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. E D und 2. Dr. C D, beide in W, beide vertreten durch die Gheneff - Rami - Sommer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Johannesgasse 18), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §70;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr §81 Abs6;
BauO Wr §81;
BauO Wr ArtV Abs4;
BauRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050039.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 2.8.2018, Ra 2018/05/0158, mwN).

5 Der Revisionswerber ist Eigentümer eines näher bezeichneten Grundstückes, das an der Westseite des Grundstückes der mitbeteiligten Parteien angrenzt.

6 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 16. März 2016 wurden den mitbeteiligten Parteien (aufgrund deren am 21. Dezember 2015 beim Magistrat eingelangten Bauansuchens) jeweils nach Maßgabe des mit dem amtlichen Bewilligungsvermerk versehenen Planes (unter Spruchpunkt I.:

"Abweichungen vom bewilligten Bauvorhaben (1. Planwechsel)") gemäß den §§ 70 und 73 Bauordnung für Wien (BO) die Bewilligung, abweichend von dem mit Bescheid (des Magistrates) vom 5. Oktober 2015 bewilligten Bauvorhaben im Dachgeschoss Raumgrößen sowie den bestehenden Aufzugsschacht zu ändern, sowie weiters (unter Spruchpunkt II.: "Zubau") gemäß § 70 BO die Bewilligung, den bestehenden Aufzugsschacht zum Dachgeschoss höher zu führen und im Dachgeschoss hinter einer gaubenartigen Erweiterung den Zugang zu diesem herzustellen, erteilt.

7 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt 1.) die vom Revisionswerber gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt 2.) eine Revision für unzulässig erklärt.

8 Dazu führte das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) (u.a.) aus, dass nach Ausweis des der baubehördlichen Bewilligung vom Oktober 2015 zugrunde liegenden Einreichplanes (Mai 2015) an der Westfront (des Gebäudes der mitbeteiligten Parteien) am Übergang zwischen der Westfront des Hauptgebäudes und der Garage ein vom Kellergeschoss bis zum Erdgeschoss führender Aufzugsschacht mit insgesamt zwei Haltestellen bewilligt und im Zuge des Dachgeschossausbaues im Giebelbereich Zubauten (mit diversen Räumen), eine Dachterrasse und eine Dachgaube hergestellt sowie die Raumteilungen und Raumwidmungen abgeändert worden seien. Nach Ausweis des dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Einreichplanes (Dezember 2015) seien an der Westfront anschließend an den bestehenden Aufzugsschacht beginnend 1. Obergeschoss ein Liftschacht bis auf eine Höhe von 15,65 (offenbar gemeint: m) projektiert sowie Zugänge vom bzw. zum Lift(-schacht) im

1. Obergeschoss und Dachgeschoss ausgewiesen, wobei die Höhendifferenz zwischen der obersten Haltestelle des Aufzuges im Dachgeschoss und der Unterkante der Schachtkopfdecke mit 370 (offenbar gemeint: cm) ausgewiesen sei. Sämtliche Bauteile an der Westfront kämen innerhalb des durch Baufluchtlinien abgegrenzten bebaubaren Bereiches (des Baugrundstückes) zu liegen.

9 Das Verwaltungsgericht vertrat weiters (u.a.) die Auffassung, dass die Ermittlung des ziffernmäßig konkreten Ausmaßes des zulässigen Gebäudeumrisses bzw. dessen Überschreitung nicht erforderlich sei (Hinweis auf VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179). So bestimme sich die Zulässigkeit der Überschreitung des Gebäudeumrisses durch Aufzugsschächte nach § 81 Abs. 6 BO in der hier maßgeblichen Fassung der Techniknovelle 2007, und das "unbedingt notwendige Ausmaß" eines Aufzugsschachtes im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ergebe sich aus dessen Funktion. Der Funktion eines Aufzuges entspreche es, begehbare Ebenen eines Gebäudes zu erschließen (Hinweis auf VwGH 23.7.2013, 2010/05/0102, mwH). Im Hinblick auf die Funktion des gegenständlichen Aufzugsschachtes, namentlich der Erschließung der begehbaren Ebenen des 1. Obergeschosses und des Dachgeschosses, überschreite der Aufzugsschacht nicht das unbedingt notwendige Ausmaß. Das Verwaltungsgericht teile auch nicht die Annahme des Revisionswerbers, dass die Erweiterung des Aufzugsschachtes im Hinblick auf die Überschreitung der Gebäudehöhe einer Bewilligung gemäß § 69 BO bedurft hätte, da die monierte Höhenüberschreitung bereits gemäß § 81 Abs. 6 BO zulässig sei. Weiters könne eine Nichteinhaltung des zur Liegenschaft des Revisionswerbers gebotenen Abstandes durch die verfahrensgegenständliche Erweiterung des Aufzugsschachtes, welcher mehr als 8 m von der Liegenschaftsgrenze entfernt sei und zudem erst auf der Höhe des 1. Obergeschosses ansetze, nicht erkannt werden. Hinsichtlich der Vollständigkeit der Planunterlagen habe der Nachbar nur soweit einen Anspruch auf Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, als die Unterlagen ausreichen müssten, ihm jene Informationen zu geben, die er zur Verfolgung seiner Nachbarrechte brauche. Aus dem Fehlen der Fassadenflächenberechnung könne jedoch keine Beeinträchtigung des Revisionswerbers in der Verfolgung seiner Rechte erkannt werden, denn bereits ausgehend von der Annahme, dass im Beschwerdeverfahren die projektierte Erweiterung des Aufzugsschachtes eine Überschreitung des gemäß § 81 Abs. 2 ff BO zulässigen Gebäudeumrisses nach sich gezogen habe, sei diese Überschreitung im Hinblick auf die Funktion des Aufzuges im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgt und folglich entsprechend § 81 Abs. 6 BO erlaubt, was wiederum dazu führe, dass der Revisionswerber nicht in seinem Nachbarrecht gemäß § 134a Abs. 1 lit. b BO verletzt sei.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) im Wesentlichen vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Überschreitung des "unbedingt notwendigen Ausmaßes" des Gebäudeumrisses durch Aufzugsschächte gemäß § 81 Abs. 6 BO vorliege. Darüber hinaus fehle auch Rechtsprechung zum Begriff des Aufzugsschachtes, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 81 Abs. 6 BO. Es könne anhand der bisherigen Rechtsprechung, welche sich ausschließlich auf Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume beziehe, nicht festgestellt werden, wann eine Beschränkung der bestehenden Nachbarrechte in Verbindung mit einem den zulässigen Gebäudeumriss bzw. die zulässige Gebäudehöhe überschreitenden Aufzugsschacht vorliege. Richtig sei, dass die mitbeteiligten Parteien seit Jahren an den baulichen Gegebenheiten nichts geändert hätten. Folglich überschreite der Aufzugstriebwerksraum nach wie vor das unbedingt notwendige Ausmaß (Hinweis auf VwGH 27.4.2008, 2006/05/0274, (wohl gemeint: VwGH, 29.4.2008, 2006/05/0274) und VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179). Richtig sei zudem, dass sich die Wortfolge "im unbedingt notwendigen Ausmaß" im Zusammenhang mit Aufzugsschächten auch darauf beziehe, ob der Aufzugsschacht für die Benutzung des Gebäudes unbedingt notwendig sei. Dies sei gegenständlich nicht der Fall, da im Dachgeschoss des Gebäudes lediglich ein Schlafzimmer mit Nebenräumen und ein Arbeitszimmer bestünden und dieses bereits mittels Treppengeländer ausreichend gut erschlossen sei. Ferner habe sich im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht herausgestellt, dass die tatsächliche Schachtkopfhöhe des Aufzuges nicht, wie im Einreichplan ausgeführt, 370 cm, sondern tatsächlich 380 cm betrage. Entgegen den Ergebnissen der Verhandlung habe das Verwaltungsgericht keine entsprechenden Feststellungen getroffen und sei damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach der gesamte entscheidungswesentliche Sachverhalt von Amts wegen aufzunehmen sei.

11 Es fehle aber auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine nachträgliche Baubewilligung eines Aufzuges erteilt werden dürfe, wenn die tatsächliche Bauausführung den Angaben auf dem (nachträglich vorgelegten) Einreichplan widerspreche. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssten die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen ausreichen, um dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren brauche. Der vorliegende Einreichplan enthalte keine Fassadenflächenberechnung und sei somit mangelhaft. Die Fassadenflächenberechnung im Einreichplan ermögliche es dem Nachbarn, den Gebäudeumriss zu ermitteln und in weiterer Folge zu erkennen, ob eine - wie hier der Fall - (unzulässige) Überschreitung des Gebäudeumrisses gemäß § 81 Abs. 2 ff BO bestehe. Die Anführung der Fassadenflächenberechnung im Einreichplan stelle somit eine Information dar, die der Nachbar zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren benötige. Das vorliegende Fehlen dieser Angaben führe zur Mangelhaftigkeit des Einreichplans, und eine nachträgliche Baubewilligung hätte schon deshalb nicht erteilt werden dürfen. Zudem entsprächen die Angaben im Einreichplan (Schachtkopfhöhe, Aufzugshöhe, Gebäudehöhe) nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, und der Einreichplan sei daher fehlerhaft.

12 Aus dem Zweck der Abstandsvorschrift des § 79 Abs. 3 BO, eine ausreichende Belichtung des Nachbargrundstücks zu gewährleisten, ergebe sich, dass die Einschränkung der Belichtung des Nachbargrundstücks im Rahmen des subjektiv-öffentlichen Nachbarrechts des § 134a Abs. 1 lit. c BO geltend gemacht werden könne. Im vorliegenden Fall werde die Belichtung der Nachbarliegenschaft durch die Erweiterung des Aufzuges eingeschränkt. Dem Revisionswerber werde durch den - im Einreichplan mit 15,65 m kotierten, tatsächlich jedoch mit 15,75 m ausgeführten - Aufzugsschacht die 45 Grad -Belichtung gemäß § 81 Abs. 4 BO in den Aufenthaltsräumen auf der Ostseite der Liegenschaft des Revisionswerbers genommen. Diese fehlende Belichtung der Liegenschaft wirke sich negativ auf deren Wert aus und verletze das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht des Revisionswerbers.

13 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

14 Art. V, § 81 und § 134a BO, LGBl. Nr. 11/1930, in der hier jeweils maßgeblichen Fassung der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. Nr. 25, lauten auszugsweise wie folgt:

"ARTIKEL V

...

(4) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. für Wien Nr. 33/2004 bereits bestehende Gebäude sind im Bauland Baubewilligungen nach § 70 für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn sie Baufluchtlinien überschreiten, durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit oder die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werden oder sie in Abstandsflächen oder sonstige gärtnerisch auszugestaltende Flächen ragen. Dabei ist ein Abstand von 3 m von den Nachbargrenzen einzuhalten, sofern der Nachbar nicht einem geringeren Abstand zustimmt und der gesetzliche Lichteinfall für die Nachbarliegenschaft nicht beeinträchtigt wird; die bebaute Fläche des Aufzugszubaues ist in die Fläche gemäß § 79 Abs. 3 nicht einzurechnen.

..."

"Gebäudehöhe und Gebäudeumrisse; Bemessung

§ 81. ...

...

(4) Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend.

...

(6) Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; mit raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte und Treppenhäuser überschritten werden. ...

..."

"Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

§ 134 a. (1) Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, deren Verletzung die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften (§ 134 Abs. 3) im Baubewilligungsverfahren geltend machen können, werden durch folgende Bestimmungen, sofern sie ihrem Schutze dienen, begründet:

a) Bestimmungen über den Abstand eines Bauwerkes zu den

Nachbargrundgrenzen, jedoch nicht bei Bauführungen unterhalb der

Erdoberfläche;

b) Bestimmungen über die Gebäudehöhe;

c) Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von

Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten;

...

..."

15 Vorauszuschicken ist, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und auch bei einem Planwechselverfahren Gegenstand der behördlichen Entscheidung nur der eingereichte und bewilligte Auswechslungsplan ist. Dies gilt ebenso bei nachträglichen Baubewilligungsbzw. Planwechselbewilligungsverfahren für bereits errichtete Bauten. Eine Bewilligung für eine allfällige Abweichung des tatsächlich ausgeführten Projektes (auch) von den bewilligten Auswechslungsplänen ist von der erteilten Planwechselbewilligung nicht umfasst (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 18.3.2013, 2011/05/0062, mwN). Es ist daher lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens zu überprüfen und nicht die in der Natur hergestellte Ausführung (vgl. etwa VwGH 1.8.2017, Ra 2017/06/0118, 0119, mwN).

16 Die in der Revision aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden dürfe, wenn die tatsächliche Bauausführung nicht den Angaben in den Plänen entspreche, ist nach der hg. Judikatur somit hinreichend geklärt, weshalb die Revision mit ihrer Behauptung einer Fehlerhaftigkeit des Einreichplanes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufzeigt. Auf dem Boden der zitierten Rechtsprechung verfängt auch nicht das Vorbringen, dass das Verwaltungsgericht Feststellungen zum tatsächlichen Bestand hätte treffen müssen.

17 Gemäß § 81 Abs. 6 BO (in der genannten Fassung) darf der gemäß Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss (u.a.) im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugsschächte überschritten werden. Wenn die Revision vorbringt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Überschreitung des "unbedingt notwendigen Ausmaßes" des Gebäudeumrisses durch Aufzugsschächte gemäß § 81 Abs. 6 BO vorliege, ist auf die Erkenntnisse VwGH 27.2.2013, 2011/05/0095, 0112, und VwGH 23.7.2013, 2010/05/0102, mwN, zu verweisen. In diesen Entscheidungen hat der Verwaltungsgerichtshof (u.a.) ausgesprochen, dass sich das "unbedingt notwendige Ausmaß" eines Aufzugsschachtes im Sinne des § 81 Abs. 6 BO aus seiner Funktion ergibt. In Entsprechung dieser Judikatur hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis daher auch auf die Funktion des projektierten Aufzugsschachtes abgestellt. Die Funktion eines Aufzuges liegt darin, dass verschiedene Geschoße miteinander verbunden (siehe nochmals VwGH 27.2.2013, 2011/05/0095) bzw. verschiedene begehbare Ebenen erschlossen werden (vgl. nochmals VwGH 23.7.2013, 2010/05/0102).

18 Inwieweit der Begriff des Aufzugsschachtes im vorliegenden Fall strittig und welche Rechtsfrage, bezogen auf den Revisionsfall, in dieser Hinsicht zu lösen sei, wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht näher erläutert und ist auch nicht ersichtlich. Mit ihrem Vorbringen, dass Rechtsprechung zum Begriff des Aufzugsschachtes fehle, stellt die Revision somit keinen konkreten Bezug zum Revisionsfall her und legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Entscheidung über die Revision von dieser Rechtsfrage abhängen soll. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jedoch nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 23.5.2018, Ra 2018/05/0160, mwN).

19 Ferner ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung auch nicht von den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision ins Treffen geführten Erkenntnissen VwGH 29.4.2008, 2006/05/0274, und VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179, abgewichen, weil diesen eine andere - für den gegenständlichen Revisionsfall nicht mehr maßgebliche - Rechtslage zugrunde lag. So war in beiden Entscheidungen bei der Beurteilung der Überschreitung des zulässigen Gebäudeumrisses im Sinne des § 81 Abs. 6 BO in der Fassung vor Inkrafttreten der Techniknovelle 2007, LGBl. Nr. 24/2008, auf Aufzugstriebwerksräume anstatt auf Aufzugsschächte abzustellen und in Art. V Abs. 4 BO in der Fassung vor Inkrafttreten der Bauordnungsnovelle 2014, LGBl. Nr. 25, die Nichteinhaltung der zulässigen Gebäudehöhe nicht aufgezählt. In diesen beiden Entscheidungen spielte die Frage der Fassadenflächenberechnung insofern eine Rolle, als sie jeweils für die Beurteilung der zulässigen Gebäudehöhe entscheidend war, wobei diese Berechnung in dem dem Erkenntnis VwGH 29.4.2008, 2006/05/0274, zugrunde liegenden Beschwerdefall gar nicht durchgeführt und in dem dem Erkenntnis VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179, zugrunde liegenden Beschwerdefall in unschlüssiger Weise vorgenommen worden war.

20 Demgegenüber ist jedoch im vorliegenden Revisionsfall aufgrund der Ausnahmeregelung des Art. V Abs. 4 BO in der hier maßgeblichen Fassung der Bauordnungsnovelle 2014 die Erteilung einer Baubewilligung gemäß § 70 BO auch bei Überschreitung der an sich zulässigen Gebäudehöhe möglich. So sind nach Art. V Abs. 4 BO für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 33/2004 bereits bestehende Gebäude im Bauland Baubewilligungen nach § 70 leg. cit. für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen, wenn (u.a.) durch sie die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit oder die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten werden. Diese Bestimmung enthält somit Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Gebäudehöhe im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. b BO und der flächenmäßigen Ausnützbarkeit im Sinne des § 134a Abs. 1 lit. c BO für bestimmte Gebäude. Dass das verfahrensgegenständliche Gebäude im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 33/2004 noch nicht bestanden habe, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht behauptet. Da für einen Aufzugszubau eines solchen Gebäudes gemäß Art. V Abs. 4 BO eine Baubewilligung nach § 70 leg. cit. auch dann zu erteilen ist, wenn dadurch die zulässige Gebäudehöhe nicht eingehalten wird, brauchte im vorliegenden Fall eine Fassadenflächenberechnung zur Ermittlung der Gebäudehöhe nicht durchgeführt zu werden und war eine solche Berechnung daher für den Revisionswerber zur Verfolgung dessen Nachbarrechte nicht vonnöten.

21 Wie das Verwaltungsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, war die Ermittlung des konkreten Gebäudeumrisses und gegebenenfalls dessen Überschreitung im Revisionsfall ebenso nicht erforderlich, weil es sich bei dem gegenständlichen Bauvorhaben um den Zubau eines Aufzugsschachtes handelt, der, sofern er im unbedingt notwendigen Ausmaß erfolgt, den Gebäudeumriss überschreiten darf. Da - wie oben bereits dargelegt - bei der Beurteilung des unbedingt erforderlichen Ausmaßes eines Aufzugsschachtes auf dessen Funktion (vgl. dazu nochmals VwGH 23.7.2013, 2010/05/0102, mwN) und nicht auf rechnerische Größen abzustellen ist, war auch eine Berechnung des Gebäudeumrisses nicht erforderlich.

22 Schließlich wird auch mit dem allgemein gehaltenen Zulässigkeitsvorbringen betreffend eine Einschränkung der Liegenschaftsbelichtung keine auf den Revisionsfall bezogene, ausreichend konkretisierte Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt. Dem Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, wird nicht schon durch nähere Ausführungen zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber als verletzt erachtet, Genüge getan. Vielmehr ist in den gesonderten Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0062, mwN). Eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles aufgrund der Verletzung von Abstandsvorschriften, die der Nachbar gemäß § 134a Abs. 1 lit. a BO iVm Art. V Abs. 4 leg. cit. geltend machen kann (vgl. dazu Moritz, BauO Wien5, zu Art. V Abs. 4 BO, 18) und das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis verneint hat, stellt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht ausreichend substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang vorbringt, dass die 45 Grad - Belichtung in den Aufenthaltsräumen auf der Ostseite der Liegenschaft des Revisionswerbers durch den im Einreichplan mit 15,65 m kotierten, tatsächlich jedoch mit 15,75 m ausgeführten Aufzugsschacht genommen werde, ist darauf hinzuweisen, dass - wie oben bereits erwähnt - lediglich die Zulässigkeit des planmäßig belegten Vorhabens und nicht die in der Natur hergestellte Ausführung zu überprüfen ist. Sofern der Revisionswerber im Zusammenhang mit der behaupteten Einschränkung der Liegenschaftsbelichtung auf § 134a Abs. 1 lit. c BO (Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten) verweist, ist ihm die Ausnahmeregelung des Art. V Abs. 4 BO entgegenzuhalten.

23 Die Revision war daher, weil darin keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden, gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

24 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

25 Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013, in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 30. Oktober 2018

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