Normen
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
VStG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 2. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung von Anzeigeverpflichtungen des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Wertpapieraufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 753/1996, und § 9 Abs. 1 VStG in zwei Fällen schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von einerseits EUR 150,--, andererseits EUR 200,-- verhängt.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob, anwaltlich vertreten, Berufung, in der nur ausgeführt wird, dass die gegen den Beschwerdeführer "erhobenen Vorwürfe zu Unrecht erhoben" würden und der Antrag gestellt wird, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben. Es werde um Verständnis dafür gebeten, dass der Beschwerdeführer wegen des Ablebens seiner Mutter innerhalb der Berufungsfrist nicht in der Lage gewesen sei, seinen Rechtsvertretern detaillierte Informationen zukommen zu lassen. Eine ausführliche Begründung werde "kurzfristig" nachgereicht werden.
1.3. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 5. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG "die Gelegenheit" gegeben, "binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Begründung" zu seiner "Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zur oa. Geschäftszahl nachzureichen". Sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Begründung der Berufung erfolgen, werde diese "nach der Aktenlage als unbegründet" zurückgewiesen.
Dieses Schreiben wurde am 8. März 2007 an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt.
1.4. Mit einem am 20. März 2007 per Telekopie an die Finanzmarktaufsichtsbehörde übermittelten Schriftsatz wurde die aufgetragene Ergänzung vorgenommen. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde leitete diese Ergänzung mit Schreiben vom 22. März an die belangte Behörde weiter. Dieses Schreiben wurde (erst) am 23. März 2007 der Post zur Beförderung übergeben.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde darauf hin die Berufung des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Begründend wird nach Wiedergabe des Inhalts des § 63 Abs. 3 AVG, der nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar sei, des § 13 Abs. 3 AVG und des Wortlauts der Berufung ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. März 2007 im Wege seiner Rechtsvertreter der Mangel der fehlenden Begründung mitgeteilt worden sei und er aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Auftrags eine Begründung nachzureichen. Dieses Schreiben sei am 8. März 2007 zugestellt worden. Die Verbesserungsfrist habe somit am 22. März geendet. Der Verbesserungsschriftsatz sei jedoch mit Telefax am 20. März 2007 bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde eingebracht worden und von dieser mit Schreiben vom 22. März 2007, bei der Post aufgegeben am 23. März 2007, dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt worden.
Mit eingehenden Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung zur Auslegung des § 63 Abs. 3 AVG hinsichtlich des Erfordernisses eines begründeten Berufungsantrags bzw. zu § 13 Abs. 3 AVG im Allgemeinen und zu den Folgen einer Nichterfüllung eines Verbesserungsauftrags, der durch eine Berufungsbehörde erteilt wird, im Besonderen kommt die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die Einbringung des Verbesserungsschriftsatzes bei der Behörde erster Instanz nicht fristwahrend war und im Hinblick auf die hg. Rechtsprechung zu § 33 Abs. 3 AVG betreffend die Nichteinrechnung des Postenlaufes nur im Fall der Adressierung an die richtige Einbringungsstelle die Berufung daher als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
1.7. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und nur den Antrag gestellt, die Beschwerde unter Zuspruch der Kosten für den Vorlageaufwand abzuweisen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Zunächst ist - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgegangen ist - festzustellen, dass gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0190, und vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451). Das Fehlen eines derartigen begründeten Berufungsantrags stellt (nach der Fassung des AVG seit BGBl. I Nr. 158/1998) einen verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0160). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erging der Verbesserungsauftrag - was auch in der Beschwerde gar nicht in Zweifel gezogen wird - durch die belangte Behörde zu Recht.
2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Annahme der belangten Behörde, die Einbringung des Verbesserungsschriftsatzes bei der Behörde erster Instanz sei verspätet gewesen, mit dem Hinweis darauf, dass der Verbesserungsauftrag einerseits missverständlich formuliert gewesen sei, andererseits aber jedenfalls nicht die Einbringung bei der belangten Behörde direkt vorgeschrieben hätte.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass nach der hg. Rechtsprechung bei unvertretenen Berufungswerbern besondere Anforderungen an die Formulierung von Verbesserungsaufträgen gestellt werden (vgl. auch dazu das bereits zitierte und auch vom Beschwerdeführer genannte hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451).
Da die Berufung im Beschwerdefall durch befugte Parteienvertreter eingebracht wurde und daher auch der Verbesserungsauftrag diesen zugestellt wurde, kann dahin gestellt bleiben, ob die zumindest sprachlich unglückliche Ausdrucksweise im Verbesserungsauftrag (es wurde zwar § 13 Abs. 3 AVG zitiert, jedoch kein Auftrag zur Verbesserung erteilt, sondern "Gelegenheit gegeben", eine "Begründung nachzureichen", die Belehrung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitigen Entsprechung ist insoferne unpräzise, als die Zurückweisung bei nicht rechtzeitiger Verbesserung nicht "nach der Aktenlage als unbegründet" zu erfolgen hat) allenfalls dazu führen konnte, dass einem unvertretenen Adressaten die rechtliche Bedeutung des Auftrags nicht klar genug sein könnte (vgl. zu Verbesserungsaufträgen gegenüber nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretene Parteien das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2001, Zl. 99/05/0178, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 22. Februar 1994, Zl. 93/04/0218). Da der Auftrag insbesondere eine (wenngleich sprachlich nicht ganz präzise bzw. uU missverständliche) Belehrung über die Rechtsfolgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung enthielt und sich ausdrücklich auf § 13 Abs. 3 AVG berief, ist jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang eines Auftrags an berufsmäßige Parteienvertreter von seiner Wirksamkeit auszugehen.
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich jedoch darüber hinaus ungeachtet des Umstandes, dass die Verbesserung bei der unzutreffenden Behörde eingebracht worden ist, gegen die Annahme der Verspätung der Einbringung des Verbesserungsschriftsatzes und die daraus gezogene Schlussfolgerung der Verspätung der Einbringung der Berufung.
Hiezu ist Folgendes auszuführen:
Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, ist es im Falle der Erteilung eines Verbesserungsauftrages durch die Berufungsbehörde nicht ausreichend, wenn innerhalb der gesetzten Frist ein Schriftsatz bei der Behörde erster Instanz eingebracht wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451, mit Hinweis auf VwGH 30. September 2004, Zl. 2001/20/0140). Dies ungeachtet des § 63 Abs. 5 AVG, dem zu Folge eine Berufung bei der Behörde erster Instanz einzubringen ist.
Die belangte Behörde ist weiters ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass im Falle der Adressierung an eine falsche Behörde lediglich der Postenlauf von der falschen Einbringungsbehörde zur Behörde, bei der der Schriftsatz einzubringen gewesen wäre, nicht in die Frist einzuberechnen ist (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 19 zu § 33 AVG wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Frage, ob die Behörde, bei der der Schriftsatz zunächst eingelangt ist, die Weiterleitung schneller vornehmen hätte können, spielt für die Beurteilung der Fristwahrung keine Rolle. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das aus der Möglichkeit einer schnelleren Weiterleitung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde auf eine Rechtswidrigkeit der Beurteilung der belangten Behörde schließen möchte, geht daher fehl.
2.4. Soweit in der Beschwerde darüber hinaus auf die hg. Rechtsprechung zu § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen wird, nach der im Fall einer verspäteten Verbesserung, die jedoch noch vor Bescheiderlassung bei der Behörde einlangt, die Behörde auf das verspätete Vorbringen Bedacht nehmen müsse, übersieht sie, dass - wie in der Beschwerde selbst richtig wiedergegeben wird - auch nach dieser Rechtsprechung die verspätete Verbesserung nicht zurück wirkt, die genannte Rechtsprechung somit nur im Falle nicht fristgebundener Anbringen zu einer Verpflichtung der Behörde zur Berücksichtigung des (wenn auch verspätet im Hinblick auf die gesetzte Verbesserungsfrist erstatteten) Vorbringens zum Tragen kommen kann (vgl. insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0225, sowie die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, § 13 AVG E 33b wiedergegebene hg. Rechtsprechung ("es sei denn, es wäre eine Frist versäumt")). Für den hier vorliegenden Fall der Verbesserung einer Berufung (als eines fristgebundenen Anbringens) bedeutet die in der Beschwerde genannte Rechtsprechung daher nicht, dass die verspätete Erfüllung des Verbesserungsauftrages zum Vorliegen einer fristgerecht eingebrachten, vollständigen Berufung führte. Es ist daher auch unerheblich, dass in dem schon genannten hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0451, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, der Sachverhalt so gelagert war, dass der Verbesserungsschriftsatz erst nach der Ausfertigung der Zurückweisung bei der zuständigen Behörde eingegangen war. Dieser Unterschied zum Sachverhalt im Beschwerdefall ist im Hinblick auf die im Vorstehenden dargestellte Rechtslage bei fristgebundenen Anbringen nicht von Belang.
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 4. September 2008
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