VwGH 2001/03/0451

VwGH2001/03/045119.12.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des CA in B, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 6. November 2001, Zl. uvs-2001/K13/060-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung i. A. Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 idF 1998/I/158;
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5 idF 1995/471;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 idF 1998/I/158;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 26. Juli 2001 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 Güterbeförderungsgesetz in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 , der Verordnung (EG) Nr. 609/2000 sowie der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. August 2001 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 20. August 2001 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen das genannte Straferkenntnis und führte aus, er bestreite jedenfalls die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung und werde nach Akteneinsichtnahme ein ausführliches Vorbringen zur Begründung seiner Berufung erstatten.

Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Oktober 2001 mit, dass der Strafakt während der Amtsstunden beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol zur Einsicht aufliege. Gleichzeitig wurde für die in der Berufung in Aussicht gestellte Begründung des Berufungsvorbringens eine Frist bis zum 25. Oktober 2001 eingeräumt und darauf hingewiesen, dass "die Berufung andernfalls zurückgewiesen" werde.

Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2001 (gerichtet an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein) erstattete der Beschwerdeführer eine Berufungsergänzung, die mit Schreiben vom 20. November 2001 an die belangte Behörde weitergleitet wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. November 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c, 51e VStG und § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen.

Dazu führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen begründend aus, dass die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG enthalten habe und der Beschwerdeführer dem Auftrag, diesen Mangel binnen der gesetzten Frist zu beheben, trotz Androhung der Zurückweisung seiner Berufung nicht nachgekommen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und der Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass nach dem Inhalt der von ihm eingebrachten Berufung die Voraussetzungen für deren meritorische Behandlung vorgelegen seien.

Dem ist zu entgegnen, dass gemäß § 63 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG darauf Bedacht zu nehmen ist, dass die Berufung in Verwaltungsstrafsachen den Bescheid zu bezeichnen hat, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat; hiebei darf wohl bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein übertriebener Formalismus angewendet werden, aus der Eingabe muss jedoch ersichtlich sein, aus welchen konkreten Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. § 63 Abs. 3 AVG verlangt somit eine Darstellung der Partei, ob und aus welchen Gründen sie den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes oder hinsichtlich der Beurteilung der Rechtslage bekämpft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0190).

Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20. August 2001 wird den dargestellten Erfordernissen nicht gerecht, weil daraus nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, aus welchen konkreten Erwägungen die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft wird. Das bloße Bestreiten des zur Last gelegten Deliktes reicht ausgehend von der dargestellten Rechtslage ebenso wenig aus, wie der Antrag, das angefochtene erstinstanzliche Erkenntnis zu beheben und das (Straf)Verfahren einzustellen (vgl. auch dazu das zitierte hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/03/0190).

Der mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesenen Berufung mangelt daher das Mindesterfordernis eines begründeten Berufungsantrages im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG. Dieser von der belangten Behörde zutreffend erkannte inhaltliche Mangel der Beschwerde konnte aber im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 nicht ohne weiteres zur Zurückweisung der Beschwerde führen. Nach der letztgenannten Gesetzesstelle ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr unverzüglich deren Behebung mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 2001, Zl. 99/05/0178, und vom 19. März 2002, Zl. 99/10/0203).

Diesen Anforderungen entspricht der (oben wiedergegebene Inhalt) des Verbesserungsauftrages der belangten Behörde auch in formeller Hinsicht, zumal er entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers diesem nicht nur die "Möglichkeit" der Ergänzung des Berufungsvorbringens in Bezug auf dessen Begründung einräumt, sondern vielmehr die Behebung dieses der Berufung anhaftenden Mangels (unter Fristsetzung und mit dem Hinweis, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist zurückgewiesen werden wird) anordnet.

Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass § 63 Abs. 5 AVG dem Berufungswerber die Möglichkeit eröffnet, die Berufung fristwahrend sowohl bei der Erstbehörde als auch bei der Berufungsbehörde einzubringen. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass im vorliegenden Fall im Zuge des Berufungsverfahrens von der Berufungsbehörde ein Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt wurde, bei der sohin auch der Verbesserungsschriftsatz einzubringen gewesen wäre.

Für den Beschwerdefall hatte dies zur Folge, dass die Einbringung der aufgetragenen Berufungsergänzung bei der Behörde erster Instanz zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages der Berufungsbehörde deshalb nicht hinreichte, weil eine unmittelbar von der Berufungsbehörde an die Partei gerichtete Aufforderung mit einem Schriftsatz an die Erstbehörde beantwortet wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 2004, Zl. 2001/20/0140). Auch aus der Bestimmung des § 6 Abs. 1 AVG ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil er die durch sein Anbringen bei der unzuständigen Behörde erwachsenen rechtlichen Nachteile selbst zu tragen hat (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 zu § 6 AVG auf Seite 121 angeführte hg. Rechtsprechung). Die von der Erstbehörde erst nach Erlassung des angefochtenen Bescheides veranlasste Übersendung des Verbesserungsschriftsatzes ist daher für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Der Inhalt dieses Schriftsatzes konnte nach dem Gesagten von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden und die Zurückweisung der Berufung nicht verhindern.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich rügt, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, ist festzuhalten, dass die Verhandlung nach § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG entfällt, wenn die Berufung zurückzuweisen ist, sodass auch diesbezüglich keine Verfahrensvorschriften verletzt wurden.

Da die Zurückweisung der Berufung durch die belangte Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 19. Dezember 2005

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte