VwGH 2000/05/0281

VwGH2000/05/028122.5.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der Susanne Klein in Wien, vertreten durch Dr. Franz Marschall, Rechtsanwalt in Wien I, Goldschmiedgasse 8/I, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 18. Oktober 2000, Zl. MD-VfR-B VIII - 10/2000, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadt Wien, MA 23, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
BauO Wr §1;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §6 Abs1;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §69;
BauRallg;
B-VG Art139;
AVG §8;
BauO Wr §1;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §6 Abs1;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §69;
BauRallg;
B-VG Art139;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 4. Oktober 1999 beantragte die Stadt Wien, vertreten durch die MA 23, bei der Baubehörde I. Instanz (Magistrat der Stadt Wien) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines teilweise unterkellerten Turnsaales samt Nebenräumen auf der Liegenschaft in Wien VIII, B-Gasse 22-24, sowie für die Errichtung eines teilweise unterirdischen Verbindungsganges zum bestehenden Schulgebäude der Volks- und Hauptschule in Wien VIII, P-Gasse 42. Der maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument Nr. 6999, wurde vom Gemeinderat am 29. September 1997 beschlossen (Änderung des bisherigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes).

Die Beschwerdeführerin, die Miteigentümerin (Wohnungseigentümerin) einer angrenzenden, bebauten Liegenschaft ist, erhob Einwendungen gegen das Vorhaben.

In der Folge wurden mit dem Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den VIII. Bezirk vom 13. April 2000 die für das gegenständliche Bauvorhaben als erforderlich erachteten Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, nämlich hinsichtlich der Unterschreitung der Mindestgebäudehöhe und der Mindestdachneigung sowie der Errichtung eines Verbindungsganges zur bestehenden Schule teilweise in einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche, erteilt. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 35, vom 25. April 2000 wurde sodann unter Bezugnahme auf diesen Bescheid vom 13. April 2000 die beantragte baubehördliche Bewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt, darunter (Punkt 24.), dass der Turnsaal nur wochentags bis 21.00 Uhr betrieben werden dürfe; während des Betriebes seien die Fenster geschlossen zu halten.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen beide Bescheide Berufung, die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen wurde.

Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, wurde begründend ausgeführt, nach dem dem Bauansuchen beigeschlossenen Bescheid vom 22. Dezember 1998 über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen sei für die vom Vorhaben betroffene Liegenschaft in dem Bereich zwischen der entlang der B-Gasse verlaufenden Baulinie und der in einem Abstand von ca. 15 m von dieser Baulinie ausgewiesenen inneren Baufluchtlinie die Widmung Wohngebiet, die Bauklasse IV, sowie die geschlossene Bauweise festgesetzt. Für den an die innere Baufluchtlinie anschließenden und durch weitere Baufluchtlinien begrenzten Teil der Liegenschaft sei die Widmung Wohngebiet/Geschäftsviertel, die Bauklasse I mit einer maximalen Gebäudehöhe von 7,5 m, sowie die geschlossene Bauweise ausgewiesen. Außerhalb der durch die festgesetzten Baufluchtlinien begrenzten, in der Bauklasse IV bzw. in der Bauklasse I (beschränkt auf 7,5 m) bebaubaren Teile der Liegenschaft sei die gärtnerische Ausgestaltung vorgesehen. Weiters dürfe nach den bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen die Dachneigung 30 % nicht unterschreiten.

Dies bedeute, dass auf Grund der Festsetzung der geschlossenen Bauweise auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft entlang der Baulinie an der B-Gasse ein Gebäude mit einer Trakttiefe von 15 m (begrenzt durch die innere Baufluchtlinie) bis zu der Grundgrenze zu der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, sowie auf den durch Baufluchtlinien begrenzten und in der Bauklasse I (beschränkt auf 7,5 m Höhe) bebaubaren Teil der Liegenschaft ein Gebäude bis zu den ausgewiesenen Baufluchtlinien errichtet werden dürfe. Das Vorhaben halte diese Bebauungsbestimmungen insofern nicht ein, als jener Teil des Vorhabens, der auf dem mit Bauklasse IV ausgewiesenen Teil der Liegenschaft zur Errichtung gelange, zwar die höchstzulässige Gebäudehöhe in der Bauklasse IV von 21 m in keiner Weise überschreite, jedoch die in dieser Bauklasse vorgesehene Mindesthöhe von 12 m nicht erreiche. Des Weiteren werde durch die geplante Errichtung eines begrünten Flachdaches die im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan enthaltene Bestimmung, wonach die Dachneigung 30 Grad nicht unterschreiten dürfe, nicht eingehalten. Der geplante - zum Teil unterirdisch geführte - Verbindungsgang zum bestehenden Schulgebäude solle mit einem Ausmaß von ca. 20 m2 auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche errichtet werden. Für die geplante Unterschreitung der bauklassenmäßigen Mindestgebäudehöhe von 12 m, für die Errichtung des begrünten Flachdaches sowie des Verbindungsganges auf einer gärtnerisch auszugestaltenden Fläche sei daher eine Ausnahmebewilligung nach § 69 BO zu erwirken.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Beeinträchtigung des Lichteinfalles (Anmerkung: ihrem Vorbringen zufolge befindet sich ihre Wohnung im Erdgeschoß) sowie durch Lärmimmissionen sei entgegenzuhalten, dass durch die bei der geplanten Errichtung des Turnsaales erforderlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften (Unterschreiten der bauklassenmäßigen Gebäudehöhe und der Errichtung eines begrünten Flachdaches) keinerlei Nachteile und Belästigungen für die Nachbarn herbeigeführt, geschweige denn vergrößert, sowie überhaupt keinerlei subjektiv-öffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführerin berührt werden könnten. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass die im § 75 Abs. 2 BO normierte bauklassenmäßige Mindestgebäudehöhe sowie die Bestimmungen im Bebauungsplan über die Ausbildung der Dächer der Gebäude sowie der Dachneigungen ausschließlich der Gestaltung des Stadtbildes dienten und keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründeten (wird näher ausgeführt).

Sofern die Beschwerdeführerin vermeine, dass die Baubehörde I. Instanz der erteilten Bewilligung zu Unrecht den Bescheid des Bauausschusses vom 13. April 2000 zugrundegelegt habe, weil die Bindung an die Entscheidung einer anderen Behörde erst mit der Rechtskraft jener Entscheidung eintrete, übersehe sie, dass gemäß § 69 Abs. 8 BO die Baubewilligung lediglich vor der erstinstanzlichen Bewilligung der erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsvorschriften nicht erteilt werden dürfe. Gegen einen Bescheid, mit welchem über den Antrag auf Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften entschieden werde, sei nach dieser Bestimmung eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Die Berufung könne nur mit der Berufung gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen von Bebauungsvorschriften stütze. Daraus sei zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Magistrat als Baubehörde I. Instanz an die - noch nicht rechtskräftige - Entscheidung des zuständigen Bauausschusses gebunden sei.

Zu den Bedenken der Beschwerdeführerin gegen den geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (Abänderung des früheren Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) nehme die belangte Behörde nicht eingehend Stellung, weil sie der Äußerung des zuständigen Organes in einem allfälligen Normenkontrollverfahren nicht vorgreifen wolle, überdies nicht befugt sei, Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, sie vielmehr anzuwenden habe. Bemerkt sei jedoch, dass die belangte Behörde die vorgetragenen Bedenken nicht teile:

Wie der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zu entnehmen sei, solle der geplante Turnsaal für jene Volks- und Hauptschule im Wohngebiet errichtet werden. Dass die Errichtung eines Turnsaales für eine bestehende Volks- und Hauptschule mit der Bestimmung des § 6 Abs. 6 BO nicht vereinbar wäre, könne aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden. Nach dieser Bestimmung sei die Errichtung von Bauten, die sozialen Zwecken dienten, im Wohngebiet zulässig. Dass eine Volks- und Hauptschule und somit der hiefür geplante Turnsaal sozialen Zwecken diene, sei evident. Die Errichtung dieses Turnsaales für diese Volks- und Hauptschule sei somit zulässig.

Zum Vorbringen, dass mit der Errichtung dieses Turnsaales eine unzumutbare bzw. erhöhte Lärmbelästigung verbunden sei, sei ebenfalls auf § 6 Abs. 6 BO zu verweisen. Hinsichtlich der Errichtung von Bauten im Wohngebiet, die sozialen Zwecken dienten, seien im Gesetz keine Immissionsbeschränkungen vorgesehen. Die allenfalls zu erwartenden Immissionen seien daher entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren weder zu ermitteln noch zu berücksichtigen, die mit der widmungsgemäßen Benützung dieses "Schulgebäudes" verbundenen Immissionen entsprechen der Flächenwidmung.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach von der Schulverwaltung erklärt worden sei, dass die Fremdnutzung des Turnsaales für Vereine wochentags bis maximal 21.00 Uhr vorgesehen, und "ein Turnsaal hauptsächlich für Erwachsene" (im Original unter Anführungszeichen) nicht dem § 6 Abs. 6 BO zu subsumieren sei und einen unzumutbaren Lärm emittiere, sei zunächst festzuhalten, dass nach den Einreichunterlagen zweifelsfrei ein Turnsaal für jene Schule errichtet werden solle und auch mit einem Verbindungsgang mit dem Schulgebäude verbunden werde. Eine Vermietung des Turnsaales an Vereine könne den Projektunterlagen nicht entnommen werden. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, vermöge dies daran nichts zu ändern, dass es sich bei diesem Turnsaal um einen Gebäudeteil des bestehenden Schulgebäudes handle, dessen Errichtung gemäß § 6 Abs. 6 BO schlechthin zulässig sei. Dass der Turnsaal in der unterrichtsfreien Zeit allenfalls von Vereinen genutzt werden könnte, vermöge daran nichts zu ändern.

Überdies sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Nutzung durch Vereine ein unverhältnismäßig störenderer Lärm entstehen würde, als bei einer Nutzung durch Schulkinder. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin werde keine "Sporthalle für Erwachsene" (im Original unter Anführungszeichen) errichtet. Hiezu sei noch festzuhalten, dass der geplante Turnsaal mit besonderen schalltechnischen Einrichtungen ausgestattet sei und auch als Gesamtbauteil Schalldämmeigenschaften besitze, die über den in der Bauordnung für Wien vorgeschriebenen Werte lägen (wird näher ausgeführt). Auch sei der amtsärztliche Sachverständige in seiner Stellungnahme zum Schluss gekommen, dass unter Einhaltung der Betriebszeiten und der Auflage, dass die Fenster während der Betriebszeiten geschlossen zu halten seien, bei den zu erwartenden Schallimmissionen und ihres Charakters keine unzumutbaren Belästigungen bei den nächstgelegenen Nachbarn zu befürchten seien.

Die noch einzubauenden Lüftungsanlagen seien nicht Gegenstand des gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Die im Zusammenhang mit der ausgewiesenen Lüftungszentrale vorzusehenden Anlagen bedürften jedenfalls noch einer eigenen Bewilligung (Anlagenbewilligung nach § 61 BO) in einem gesonderten Verfahren.

Mit dem Vorbringen, dass durch die Errichtung des geplanten Turnsaales der ohnehin geringe Tageslichteinfall auf die Fenster der Wohnung der Beschwerdeführerin nun völlig eliminiert würde, mache sie keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte geltend. Dazu komme, dass, wie der bautechnische Amtssachverständige der Behörde I. Instanz in der Begründung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides zutreffend ausgeführt habe, der gesetzliche Lichteinfall auf die Hauptfenster im Sinne des § 78 Abs. 1 BO senkrecht zur Fassade gegeben sein müsse und sohin diese hinsichtlich der Hoffenster der Beschwerdeführerin durch ein seitlich errichtetes Gebäude gar nicht beeinträchtigt werden könne. Hier sei auch anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten habe, dass die gehörige Licht- und Luftversorgung eines Baues durch die Anlage dieses Baues selbst herbeigeführt werden müsse (es folgen weitere Ausführungen zur Frage des Lichteinfalles).

Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie sei zur ersten mündlichen Verhandlung am 3. Dezember 1999 nicht ordnungsgemäß geladen worden, sei entgegenzuhalten, dass sie auf Grund des Anschlages im Haus zur anberaumten Verhandlung erschienen sei, sich in diese, ohne den Vertagungsantrag zu stellen, eingelassen und sogar vor dieser mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1999 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1999 selbst Einwendungen vorgebracht habe. Zur weiteren mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2000 sei sie ordnungsgemäß geladen worden, sei hiezu aber nicht erschienen. Hiezu sei auch zu bemerken, dass selbst eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren I. Instanz durch die im Berufungsverfahren mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist die Bauordnung für Wien, LGBl. 11/1930,

in der Fassung LGBl. Nr. 61/1998, anzuwenden.

Die Beschwerdeführerin vertritt der Sache nach die Auffassung, die Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes habe die Möglichkeit eröffnet, das gegenständliche Grundstück in die Tiefe zu verbauen. Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes sei nicht schon dann rechtmäßig, wenn neue Tatsachen bloß punktuelle neue Zielsetzungen rechtfertigten, sondern erst dann, wenn sie erlaubten, neue Ziele allgemeinerer Art anzustreben. Der Beschluss des Gemeinderates vom 29. September 1997 betreffe "keine die Änderung des Flächenwidmungsplanes rechtfertigende wesentliche Änderung der Grundlagen, sondern bringt lediglich eine völlige Eliminierung des Tageslichteinfalls in meiner Wohnung, wie in der Berufung angeführt".

§ 1 BO trifft nähere Bestimmungen zur Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne; nach Abs. 2 Z. 12 ist bei der Festsetzung und Abänderung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne insbesondere auf die Vorsorge für Flächen für der Öffentlichkeit dienende Einrichtungen, insbesondere für Bildung-, Sport-, kulturelle, religiöse, soziale, sanitäre und Sicherheitszwecke sowie für Zwecke der öffentlichen Verwaltung Bedacht zu nehmen. Nach Abs. 4 dürfen Abänderungen nur aus wichtigen Rücksichten vorgenommen werden, die in der Folge beispielsweise (arg.: "insbesondere") genannt werden.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Bedenken der Beschwerdeführerin nicht. Im Vorlagebericht betreffend die - in der Folge - am 29. September 1997 beschlossene Änderung heißt es im Zusammenhang mit "Flächen für öffentliche Zwecke", auf der gegenständlichen Liegenschaft solle für die Neuerrichtung eines Turnsaales vorgesorgt werden. Im hinteren Bereich der Liegenschaften werde daher eine entsprechende Fläche als Wohngebiet, Geschäftsviertel, Bauklasse I, höhenbeschränkt auf 7,5 m ausgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hält es nicht für unzulässig, solcherart für die Errichtung eines Turnsaales im räumlichen Zusammenhang mit einer Schule Vorsorge zu treffen und sieht sich daher zur angeregten Anfechtung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst (vgl. auch die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0230, zu einer ähnlichen Thematik - Abänderung von Bebauungsbestimmungen iZm der Neuerrichtung eines Polizeikommissariates).

§ 69 BO trifft nähere Bestimmungen zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften. Nach Abs. 8 dieser Bestimmung darf vor einer solchen erstinstanzlichen Bewilligung die Baubewilligung nicht erteilt werden. Gegen einen Bescheid, mit dem über den Antrag auf Bewilligung solcher Abweichungen entschieden wird, ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Die Berufung kann nur mit der Berufung gegen die Entscheidung über das Ansuchen um Baubewilligung verbunden werden, die sich auf die Entscheidung über Abweichungen von Bebauungsvorschriften stützt (erster, zweiter und dritter Satz dieses Absatzes).

Die Beschwerdeführerin regt an, der Verwaltungsgerichtshof wolle beim Verfassungsgerichtshof beantragen, den zweiten und den dritten Satz des § 69 Abs. 8 BO als verfassungswidrig aufzuheben, weil eine "bescheidmäßige Abänderung einer Verordnung im Stufenbau der Rechtsordnung" widerspreche und weil eine Bindung nur bei bzw. innerhalb der Grenzen der Rechtskraft wirke. Dazu komme noch, dass nach der "Verfassungssystematik" nur gegen Verfahrensanordnungen ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig sei, nicht aber gegen rechtsgestaltende Bescheide.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch diese Bedenken nicht. Zunächst bewirkt ein solcher Bescheid nach § 69 BO keine "Abänderung einer Verordnung", sondern (vereinfachend dargestellt) "nur" die Bewilligung, dass ein Vorhaben in Abweichung von dieser Verordnung bewilligt werden darf (siehe dazu beispielsweise auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 1971, VfSlg. 6550, zu § 19 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1968). Auch sieht der Verwaltungsgerichtshof darin keine Unzulässigkeit (im Sinne einer Verfassungswidrigkeit), dass der Wiener Landesgesetzgeber die Zuständigkeit zu einer derartigen Bewilligung nicht dem Magistrat, sondern dem Bauausschuss der Bezirksvertretung zugewiesen und weiters angeordnet hat, dass mit der Erteilung der Baubewilligung nicht bis zur Rechtskraft der Bewilligung der erforderlichen unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften zuzuwarten ist, zumal nicht ersichtlich ist, dass durch diese rechtliche Konstruktion ein unsachliches Rechtsschutzdefizit - hier - für die Beschwerdeführerin als Nachbarin entstünde.

Die Erlassung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides fiel gemäß § 132 Abs. 1 BO in die Zuständigkeit des Magistrates. Es trifft zu, dass der erstinstanzliche Bescheid von "Dipl. Ing. (X), Senatsrat" mit dem Beisatz "für den Abteilungsleiter" gefertigt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu erkennen, dass sie durch die Fertigung des erstinstanzlichen Bescheides durch einen bestimmten Organwalter (mag dieser ein rechtskundiger Beamter sein oder nicht) für einen Abteilungsleiter des Magistrates in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt worden wäre, worauf es vorliegendenfalls entscheidend ankommt.

Im angefochtenen Bescheid wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, worauf sich die erteilte Bewilligung betreffend die Unterschreitung der Mindestgebäudehöhe bezog, was die Beschwerdeführerin auch nicht in Zweifel zieht. Auf eine mögliche diesbezügliche missverständliche Formulierung in der Begründung des erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheides kommt es (daher) nicht (mehr) an.

Nach § 6 Abs. 6 erster Satz BO dürfen in Wohngebieten nur Wohngebäude und Bauten, die religiösen, kulturellen oder sozialen Zwecken oder der öffentlichen Verwaltung dienen, errichtet werden (der zweite Satz hinsichtlich der weiter zulässigen Bauten ist hier nicht von Belang).

Der Verwaltungsgerichtshof tritt der Auffassung der belangten Behörde bei, dass dieser im Zusammenhang mit der Schule stehende Turnsaal (ein Zusammenhang, der schon durch den Verbindungsgang unterstrichen wird) ein Gebäude ist, das sozialen Zwecken im Sinne der zuvor genannten Bestimmung dient, dies auch dann, wenn dieser Turnsaal auch von Vereinen benützt werden sollte, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermöchte, dass dies, wie in der Beschwerde behauptet wird, der vierte Turnsaal für eine Schule mit insgesamt 523 Schülern wäre, womit dieser Turnsaal "nicht mehr nur ausschließlich sozialen, sondern überwiegend finanziellen Zwecken" dienen würde, wie es in der Beschwerde weiter heißt.

Davon ausgehend, hat die belangte Behörde zutreffend erkannt, dass die von diesem Turnsaal ausgehenden Immissionen als widmungskonform hinzunehmen sind (vgl. abermals das genannten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1998, Zl. 97/05/0230, wonach sich der Nachbar bei einem Projekt nach § 6 Abs. 1 erster Satz BO auf keine Bestimmungen stützen kann, die dem Schutz vor Immissionen dienen). Das gilt sowohl für die Lärmimmissionen, wie auch für die behaupteten Belästigungen infolge der Beleuchtung (Innenbeleuchtung mit Neonlicht) dieser Turnhalle bis 21.00 Uhr (was vor allem im Winter relevant ist). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob diese Turnhalle rund 8 m oder rund 2 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin entfernt ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon zu § 61 BO ausgesprochen (Erkenntnis vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/05/0132, BauSlg. Nr. 308), es bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen, eine Entlüftungsanlage einer Garage zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens nach dieser Bestimmung zu machen. Entscheidend ist aber vorliegendenfalls, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die von der belangten Behörde dargelegte Trennung der Bewilligung der Lüftungszentrale selbst (diesbezüglich solle die Entscheidung in einem eigenen Verfahren nach § 61 BO ergehen) vom "restlichen" Bauvorhaben in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt werden sollte.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten weiteren Mängel in formeller Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die prozessualen Rechte der Beschwerdeführerin als Nachbarin nicht weiter gehen als ihre materiellen Rechte (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 26. April 1988, Zl. 88/05/0003, BauSlg. Nr. 1101). Eine solche Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte zeigt die Beschwerdeführerin aber nicht auf.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Mai 2001

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