VwGH 88/05/0003

VwGH88/05/000326.4.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über die Beschwerde des F K in Z, vertreten durch Dr. Rudolf Watschinger, Rechtsanwalt in Ried i.I., Bahnhofstraße 47, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. November 1987, Zl. BauR-8280/2-1987 Ba/Lan, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. K S in Z, und 2. Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8 idF 1998/I/158;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 Abs3 idF 1983/082;
BauRallg;
AVG §8 idF 1998/I/158;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 Abs3 idF 1983/082;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Beschwerdevorbringen und dem Inhalt der der Beschwerde angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der mitbeteiligte Bauwerber beantragte mit Eingabe vom 25. Juli 1985 die Erteilung der Baubewilligung für einen Um- und Zubau seines im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde gelegenen Betriebsgebäudes. Bei der am 3. Juni 1986 stattgefundenen mündlichen Verhandlung, zu der die Baubehörde erster Instanz u. a. den Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 geladen hatte, erhoben sowohl der Beschwerdeführer als auch andere Grundnachbarn Einwendungen. Mit Bescheid vom 3. Juni 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für den Umbau des Erdgeschoßes und des ersten Obergeschoßes zur Schaffung von Geschäftsräumen und die Errichtung eines hofseitigen Zubaues unter bestimmten Auflagen. (Versagt wurde dagegen die Bewilligung zur Errichtung eines Kunsttischlereibetriebes einschließlich eines Beizraumes im Obergeschoß des gegenständlichen Gebäudes.) Entsprechend der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides sei dem Begehren des Beschwerdeführers auf ungehinderte Benützung seiner Abfallgrube insofern Rechnung getragen worden, als dem mitbeteiligten Bauwerber im Baubewilligungsbescheid durch die Auflage Nr. 9 vorgeschrieben worden sei, daß durch die Überbauung die Benützung der Abfallgrube nicht beeinträchtigt werden dürfe. Mit dem in Ausfertigung des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Jänner 1987 ergangenen Bescheid vom 2. März 1987 wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Der dagegen erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid mit der Feststellung, der Beschwerdeführer sei durch den Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. März 1987 nicht in seinen Rechten verletzt worden, keine Folge. Zur Begründung führte die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde - soweit dies für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Bedeutung ist - im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe anläßlich der am 3. Juni 1986 abgehaltenen mündlichen Bauverhandlung seine Einwendungen gegen das Bauvorhaben bzw. seine Forderungen konkret dargelegt. Seiner Stellungnahme sei schlüssig zu entnehmen, daß durch den geplanten Um- bzw. Zubau die Benützung seiner Abfallgrube nicht beeinträchtigt werden dürfe. Keine Einwendungen habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Bauverhandlung hinsichtlich einer möglichen Behinderung seines offensichtlich grundbücherlich sichergestellten Fahrtrechtes über das im Eigentum des mitbeteiligten Bauwerbers befindliche Grundstück erhoben, sodaß hinsichtlich dieses Vorbringens Präklusion im Sinne des § 42 AVG 1950 eingetreten sei. Selbst ein rechtzeitiges Vorbringen dieser Einwendung hätte nicht zu einer Versagung der Baubewilligung führen können, weil "Servitutsberechtigungen" als privatrechtliche Einwendungen zu qualifizieren seien. Wie von der Berufungsbehörde bereits zutreffend festgestellt worden sei, seien von den Folgen der Präklusion auch die in der Vorstellung darüber hinaus geltend gemachten Beschwerdepunkte, die ausschließlich bauliche Belange beträfen, erfaßt, sodaß sich ein näheres Eingehen darauf erübrigt habe. Letztlich sei noch anzumerken, daß der Forderung des Beschwerdeführers nach ungehinderter Benützung seiner Abfallgrube durch die Erlassung der Auflage Nr. 9 im Baubewilligungsbescheid Rechnung getragen worden sei, auf deren Beachtung und Durchsetzung dem Beschwerdeführer ein Recht zustehe.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus, er habe sich "nicht grundsätzlich gegen die Überbauung seiner Abfallgrube ausgesprochen, jedoch unter Beachtung seiner Servitutsrechte". Er habe zwar in der Bauverhandlung nicht konkret ausgeführt, welche Einwendungen im einzelnen, seine Servitutsrechte betreffend, von der Behörde im Bauverfahren zu beachten seien, er habe dazu jedoch in seiner Eingabe vom 11. August 1986 im Berufungsverfahren ausgeführt, daß seiner Meinung nach eine ordnungsgemäße Trennung zwischen seiner Abfallgrube und den Geschäftsräumlichkeiten des mitbeteiligten Bauwerbers nicht gegeben sei. Eine Geruchsbeeinträchtigung und Geruchsbelästigung sei dann gegeben, wenn die Abfallgrube vom Geschäftslokal nur durch eine einzige Verbindungstür getrennt und der Stiegenaufgang, wie im Plan vorgesehen, errichtet werde. Der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, daß diese Einwendungen durchaus öffentlich-rechtlicher Natur seien, weil vom Standpunkt des Gesundheitsschutzes gewährleistet sein müsse, daß aus der Abfallgrube keine ausströmenden Gärgase, Bakterien und Fäulniserreger in Räumlichkeiten, die als Geschäftsräumlichkeiten der Allgemeinheit zugänglich seien, gelangten. Der Beschwerdeführer habe an der Beachtung dieser "öffentlichrechtlichen Einwendungen" ein "privates Interesse", weil vorauszusehen sei, daß es zu Beanstandungen, allenfalls zu Zivilprozessen und "weiteren Auflagen gegenüber dem Beschwerdeführer" kommen könnte.

Auch aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist ersichtlich, daß er in der mündlichen Bauverhandlung vom 3. Juni 1985 lediglich Einwendungen betreffend behaupteter Servitutsrechte, nicht aber konkrete Einwendungen wegen Geruchsbelästigung hinsichtlich der Abfallgrube erhoben hat, sodaß sowohl die Berufungsbehörde als auch die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde zutreffend von einer Präklusion der erstmals im Berufungsverfahren behaupteten Geruchsbelästigung ausgegangen sind. Im übrigen übersieht der Beschwerdeführer, daß ihm im Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht nur hinsichtlich seiner subjektiv-öffentlichen Rechte zusteht, er aber nicht zur Wahrung fremder Rechte - etwa anderer Nachbarn, der Bauwerber oder der Benützer des zu errichteten Baues - legitimiert ist (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1984, Zl. 82/06/0110, BauSlg. Nr. 250). Der Beschwerdeführer kann somit mit seiner Behauptung, die von seiner Abfallgrube ausgehende Geruchsbelästigung sei für die Benützer des Bauvorhabens des mitbeteiligten Bauwerbers gesundheitsschädlich, keine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte dartun. Zu bemerken ist ferner, daß der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben des mitbeteiligten Bauwerbers zur Errichtung von Geschäftsräumlichkeiten auch nicht mit Erfolg einwenden könnte, der Bauwerber und die künftigen Benützer der Geschäftsräumlichkeiten hätten seine Abfallgrube und die von ihr ausgehenden Geruchsimmissionen hinzunehmen, weil Gegenstand der Baubewilligung ausschließlich die Frage ist, ob ein bestimmtes Vorhaben - im gegenständlichen Fall das Bauvorhaben des mitbeteiligten Bauwerbers - nach den von der Baubehörde anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist (Polizeierlaubnis), nicht aber in einer Baubewilligung darüber abzusprechen ist, ob und unter welchen Voraussetzungen benachbarte Grundstücke bebaut bzw. benützt werden dürfen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 6. März 1984, Zl. 84/05/0021, BauSlg. Nr. 209).

Da die prozessualen Rechte einer Partei nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte dienen und daher nicht weitergehen können als die materiellen Rechte, erübrigte es sich, auf das Beschwerdevorbringen über behauptete Verfahrensverletzungen einzugehen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 83/05/0220, BauSlg. Nr. 240).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache selbst erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Wien, am 26. April 1988

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