VwGH 83/05/0220

VwGH83/05/022010.4.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde des J und der M S, beide in G, beide vertreten durch Dr. Bruno Binder, Rechtsanwalt in Linz, Mozartstraße 1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. November 1983, Zl. BauR-5417/17-1983 Le/Ha, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. OP in G, 2. Marktgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §50;
BauO OÖ 1976 §66;
BauRallg impl;
ROG OÖ 1972 §20 Abs1 Z4;
VwRallg impl;
BauO OÖ 1976 §41;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §46;
BauO OÖ 1976 §50;
BauO OÖ 1976 §66;
BauRallg impl;
ROG OÖ 1972 §20 Abs1 Z4;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1983, Zl. 83/05/0098, zu verweisen. Mit dieser Entscheidung wies der Gerichtshof eine Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Vorstellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 13. April 1983 als unbegründet ab und teilte die Auffassung der Gemeindeaufsichtsbehörde, daß ein früheres baupolizeiliches Auftragsverfahren der Erteilung der Baubewilligung für den Aufbau eines zweiten Obergeschosses an den Mitbeteiligten nicht entgegenstehe.

In der Zwischenzeit hatte der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde auf Grund des aufhebenden Vorstellungsbescheides vom 13. April 1983 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und zwar durch Einholung des Gutachtens des Bezirksrauchfangkehrermeisters über den Betrieb der geplanten Ölfeuerungsanlage, eines Gutachtens des immissionstechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung sowie eines Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Linz. Die Amtssachverständigen beurteilten das Bauvorhaben als zulässig, erachteten jedoch eine Reihe von Auflagen als erforderlich, insbesondere auch eine Erhöhung des Rauchfanges um mindestens 0,50 m über den Dachfirst des geplanten Bauvorhabens. Nach Gewährung des Parteiengehörs beschloß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde in seiner Sitzung vom 30. Juni 1983 eine teilweise Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen sowie durch einen Abspruch über die Einwendungen der Nachbarn. Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Bescheid vom 27. Juli 1983 wurde im wesentlichen damit begründet, daß nach den eingeholten Gutachten das Bauvorhaben des Erstmitbeteiligten bewilligungsfähig und durch die (in Form von Auflagen) vorgeschriebene Erhöhung des Kamins eine Belästigung der Anrainer auszuschließen sei.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 10. November 1983 gab die Oberösterreichische Landesregierung der Vorstellung der Beschwerdeführer (und weiterer Nachbarn) keine Folge. Die Gemeindeaufsichtsbehörde stellte fest, daß der Gemeinderat nunmehr die im aufsichtsbehördlichen Bescheid vom 13. April 1983 dargelegte Rechtsansicht berücksichtigt habe. Die Überprüfung der Abgassituation durch die geplante Ölfeuerungsanlage habe ergeben, daß bei einer Hochziehung des Kamines um mindestens 0,50 m über den Dachfirst des geplanten Objektes eine ausreichende Verteilung und Verdünnung der Rauchgase eintreten werde, so daß selbst bei ungünstigsten Witterungsbedingungen höchstens Werte erreicht würden, die etwa ein Zehntel des zulässigen Emissionsgrenzwertes betragen. Durch die Hochziehung des Kamines um 0.50 m würden auch die Nachbarobjekte überragt werden. Dementsprechend sei nunmehr zu Recht die baubehördliche Bewilligung erteilt und über die Einwendungen der Nachbarn abgesprochen worden. Soweit sich die Einwendungen der Beschwerdeführer auf den Bescheid vom 3. November 1981 stützten, seien sie im nunmehrigen Baubewilligungsverfahren betreffend die Aufstockung des Gebäudes nicht geeignet, im Ergebnis eine anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Einwendungen gegen eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes könnten sich nicht auf subjektiv-öffentliche Nachbarrechte beziehen, weil die Wahrnehmung der Einfügung eines Bauvorhabens in das Orts- und Landschaftsbild jedenfalls Sache der Baubehörde sei, die diesen Aspekt von Amts wegen wahrzunehmen habe. Den Nachbarn komme diesbezüglich kein Anspruch zu, weshalb auch auf die behauptete Mangelhaftigkeit des Gutachtens in diesem Punkte nicht einzugehen gewesen sei. Zur Verlegung des Kamins in die östliche Raumecke sei festzustellen, daß der Zweck der ursprünglichen Kaminverlegung in die westliche Raumecke die von den Nachbarn befürchtete Rauchbelästigung gewesen sei. Durch die nunmehr bewilligte Aufstockung dieses Gebäudes und die dadurch zwangsweise bedingte Erhöhung des Kamines sei die Gefahr einer solchen Rauchbelästigung nicht mehr gegeben, so daß der diesbezügliche Antrag des Bauwerbers nicht hätte abgewiesen werden können. Durch die in den Spruch des Bescheides aufgenommene Auflage, den Rauchfang um mindestens 0,50 m über den Dachfirst hochzuführen, werde eine Belästigung der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Festzustellen, ob der Bauwerber zur Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen überhaupt in der Lage sei, könne nicht Aufgabe der Baubehörde sein, sondern es sei von dieser unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben, gegebenenfalls unter Auflagen und Bedingungen, bewilligt werden könne oder versagt werden müsse; ob der Bauwerber Auflagen auch einhalten könne, sei seine Sache. Der Baubehörde stünden verschiedene Mittel zur Verfügung, sich von der Erfüllung dieser Polizeibefehle zu überzeugen bzw. deren Erfüllung zu verlangen. Stünde durch die eingeholten Sachverständigengutachten eindeutig fest, daß durch die Situierung des Kamines keine erheblichen Belästigungen durch Rauchgas für die Nachbarn entstehen werden, so sei eine Ergänzung der genannten Gutachten nicht erforderlich gewesen und die Gemeindebehörde sei zu Recht einem darauf gerichteten Antrag nicht nachgekommen. Auch das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführer hätte eine Verletzung ihrer Rechte durch den letztinstanzlichen Gemeindebescheid nicht dargetan.

 

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragen die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Sie erachten sich in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung über die von ihnen im Bauverfahren erhobenen Einwendungen sowie in ihren gesetzlich gewährleisteten Nachbarrechten, insbesondere ihrem Recht auf ordnungsgemäße Situierung und Errichtung des Kamines, auf Einhaltung einer nach den baurechtlichen Vorschriften maximal zulässigen Bauhöhe sowie ordnungsgemäße Errichtung des Bauvorhabens verletzt. Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der erstmitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 2 der OÖ Bauordnung können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Nach § 46 Abs. 3 des Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Nach § 50 Abs. 1 leg. cit. ist im Bewilligungsbescheid über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 3), sowie privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen widersprechen, als unzulässig zurückzuweisen. Nach § 50 Abs. 3 der Bauordnung stehen öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 3), der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsvorschriften hatten die Gemeindebehörden auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, ob die vom Erstmitbeteiligten angestrebte Baubewilligung zu erteilen ist und demgemäß die Einwendungen der Beschwerdeführer ab- bzw. zurückzuweisen sind, oder aber die Einwendungen der Beschwerdeführer der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen. Hiebei ist zu beachten, daß ein Recht der beschwerdeführenden Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung nur dann gegeben ist, wenn das Bauvorhaben ihre subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nun nicht davon ausgegangen werden, daß im Berufungsbescheid vom 27. Juli 1983 nicht über die Einwendungen der Beschwerdeführer abgesprochen worden sei, mag auch die Baubehörde erster Instanz dies verabsäumt haben. Eindeutig läßt dieser Berufungsbescheid erkennen, daß die Baubehörde zweiter Instanz Einwendungen der Beschwerdeführer, soweit ihnen nicht durch Vorschreibung zusätzlicher Auflagen Rechnung getragen wurde, als sachlich nicht gerechtfertigt beurteilte. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Qualifikation aus nachstehenden Erwägungen für begründet.

In der Beschwerde wird, wie auf Verwaltungsebene, vor allem gerügt, daß das Gebäude des Erstmitbeteiligten zu hoch errichtet werde. Wenn nun auch § 46 Abs. 3 der OÖ Bauordnung ausdrücklich klarstellt, daß dem Nachbarn auf die Einhaltung der Bestimmungen über die Gebäudehöhe ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht, so kann doch eine Verletzung dieses Rechtes nur dann in Betracht kommen, wenn ein Bebauungsplan eine maximal zulässige Gebäudehöhe festsetzt, wie dies § 20 Abs. 1 Z. 4 des OÖ Raumordnungsgesetzes vorsieht. In Ermangelung eines derartigen Bebauungsplanes kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung des geltend gemachten Rechtes nicht festgestellt werden, enthält doch weder die OÖ Bauordnung noch das OÖ Raumordnungsgesetz bei Fehlen eines Bebauungsplanes eine hier in Betracht kommende Beschränkung der zulässigen Gebäudehöhe. Aus allgemeinen Regelungen zur Hintanhaltung einer Störung des Orts- und Landschaftsbildes kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein solches Nachbarrecht nicht abgeleitet werden, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift betreffend Fragen des Orts- und Landschaftsbildes zutreffend feststellte. Soweit die Beschwerdeführer sohin die Gebäudehöhe und den Neigungswinkel des Daches unter dem Gesichtspunkt des ausschließlich von der Baubehörde von Amts wegen wahrzunehmenden Orts- und Landschaftsbildes rügen, konnten sie eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht dartun.

In den Mittelpunkt ihres Vorbringens stellten die Beschwerdeführer die Frage, ob der vom Mitbeteiligten für seine Heizungsanlage vorgesehene Kamin an der beabsichtigten Stelle zur Ausführung gelangen darf. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf ein früher durchgeführtes baubehördliches Auftragsverfahren verweisen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem eingangs erwähnten Erkenntnis vom 27. September 1983 dargetan, daß mit einem derartigen Hinweis auf ein früheres baupolizeiliches Auftragsverfahren nicht die Unzulässigkeit der früher erfolgten Planabweichung im nunmehr neu eingeleiteten baubehördlichen Bewilligungsverfahren aufgezeigt werden kann. Dementsprechend wurde auf Grund des Vorstellungsbescheides vom 13. April 1983 im ergänzten Berufungsverfahren unter Beiziehung von Amtssachverständigen die Frage der Zulässigkeit des im Bauplan vorgesehenen Kamins geprüft. Im Interesse der Nachbarn erachteten die Amtssachverständigen eine Erhöhung dieses Kamines als erforderlich und dementsprechend hat die Berufungsbehörde eine Höherführung dieses Kamines in Form einer Auflage vorgeschrieben. Nach Auffassung des immissionstechnischen Amtssachverständigen ist durch eine derartige Überragung des geplanten Dachfirstes und der Nachbarobjekte eine ausreichende Verteilung und Verdünnung möglicher Immissionskonzentrationen selbst bei ungünstigen Witterungsbedingungen gewährleistet, um Rauchgasbelästigungen für die Nachbarn zu vermeiden. In diesem Sinne wurde dem Vorbringen der Beschwerdeführer Rechnung getragen, wobei der bautechnische Amtssachverständige klar zum Ausdruck brachte, daß eine Erhöhung des bestehenden Kamines über den First des geplanten Obergeschosses in statischer Hinsicht möglich ist. Wenn die Beschwerdeführer diesen gutächtlichen Äußerungen in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1983 damit entgegengetreten sind, daß ein Bausachverständiger anläßlich einer Bauverhandlung am 13. Oktober 1981 Bedenken im Hinblick auf die (damals vorgesehen) geringe Kaminhöhe geäußert hat, dann übersahen sie damit, daß auch nunmehr die Amtssachverständigen der Meinung waren, eine Erhöhung des Kamines sei erforderlich, und durch die Vorschreibung der entsprechenden Auflagen das Projekt des Mitbeteiligten entscheidend zugunsten der Beschwerdeführer abgeändert worden ist. Wenn die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1983 weiters bemängelten, daß der immissionstechnische Amtssachverständige überdies die Vorschreibung gefordert habe, die Rauchgase müßten frei von Öl und ölhältigen Zersetzungsprodukten sein und der Schwärzungsgrad des Abgases dürfe den Wert 3 nach Bacharach im Normalbetrieb nicht überschreiten, daß aber nicht gewährleistet sei, inwieweit der Erstmitbeteiligte zur Einhaltung dieser Auflage überhaupt in der Lage sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Ergänzungsbedürftigkeit des Gutachtens zu erblicken. Die Beschwerdeführer haben nämlich in keiner Weise dargetan, aus welchen Gründen diese im Berufungsbescheid des Gemeinderates gleichfalls vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten werden könnte, und einem Amtssachverständigen kann nicht schlechthin unterstellt werden, die von ihm geforderten Auflagen wären nicht realisierbar. Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings nicht die Auffassung der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu teilen, es sei nicht Aufgabe der Baubehörde festzustellen, ob der Bauwerber zur Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen überhaupt in der Lage sei. Diese Aussage der belangten Behörde steht überdies im Widerspruch zu den weiteren Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, daß der Baubehörde verschiedene Mittel zur Verfügung stünden, sich von der Erfüllung dieser Polizeibefehle zu überzeugen bzw. deren Erfüllung zu verlangen. Da die Beschwerdeführer jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ihre Bedenken bezüglich einer Durchführbarkeit der Auflagen konkretisierten, teilt der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, daß auch diesbezüglich das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren keine Verfahrensmängel aufweist. Auf Grund der eingeholten Gutachten durfte die Berufungsbehörde vielmehr davon ausgehen, daß die Gefahr einer Rauchbelästigung für die Beschwerdeführer bei Realisierung gleichzeitig vorgeschriebener Auflagen nicht zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß es den Beschwerdeführern freigestanden wäre, den gutächtlichen Ausführungen der Amtssachverständigen in Form der Vorlage des Gutachtens eines Privatsachverständigen entgegenzutreten. Auch in dieser Beziehung erweist sich sohin das Beschwerdevorbringen als unbegründet.

Soweit aber die Beschwerdeführer Ortsbildfragen und damit im Zusammenhang stehend Verletzungen von Verfahrensvorschriften und Begründungsmängel geltend machen, ist darauf zu verweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die prozessualen Rechte einer Partei letztlich nur der Durchsetzung ihrer materiellen Rechte dienen, so daß die Verfahrensrechte nicht weiter gehen können als die materiellen Rechte der Nachbarn, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführte (vgl. etwa Erkenntnisse vom 26. November 1974, Slg. N. F. Nr. 8713/A, vom 8. November 1976, Slg. N. F. Nr. 9170/A, u.a.); es erübrigte sich daher, im einzelnen auf das diesbezügliche weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 sowie die Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.

Wien, am 10. April 1984

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