LVwG Wien VGW-101/042/5806/2022

LVwG WienVGW-101/042/5806/20223.11.2022

FPolG Wr 2015 §2 Z5
FPolG Wr 2015 §6
FPolG Wr 2015 §11 Abs2
FPolG Wr 2015 §19

European Case Law Identifier: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.5806.2022

 

 

 

 

 

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch den Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der Hausverwaltung A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 15.3.2022, Zl. MA 36-...-2021-27, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz (WFPolG), zu Recht:

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

 

„Der Hausverwaltung A. B., Inh.: Mag (FH) C. D.-B., wird aufgetragen, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs 3 erster und zweiter Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 – WFPolG 2015, LGBl. Nr. 14/2016 i.d.g.F. insofern zu beseitigen, als folgende brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengende Gegenstände:

 

Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier die weniger als 2 m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Hauses E.-gasse 30 in Wien entfernt sind, zu entfernen.

 

Begründung

 

Gemäß § 6 Abs 3 WFPolG 2015, LGBl. Nr. 14/2016 i.d.g.F. dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

 

Gemäß § 2 Z 5 WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe solche, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.

 

Gemäß § 9 der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016) dürfen unter anderem im Freien in der Nähe von Fenstern und Ausgängen keine brandgefährlichen Gegenstände, insbesondere selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe gelagert werden.

 

Bei einer Überprüfung durch die MA 36 am 13.08.2021 in Wien, E.-gasse 30, wurden im Hof brandgefährliche Lagerungen in Form von Abfallcontainern im Nahebereich von Fenstern und dem Ausgang aus dem allgemeinen Stiegenhaus festgestellt. Der Sachverhalt wurde der angeführten Hausverwaltung mit Schreiben vom 13.08.2021 zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert, die Mängel zu beheben. Laut Auskunft der Hausverwaltung war das Lagerproblem bereits bekannt. Aus den weiteren Informationen ergab sich, dass auch den Eigentümern die Situation bekannt war. Abfallcontainer, welche Altpapier oder Restmüll beinhalten, sind als brandgefährlich einzustufen, da deren Inhalt als leicht entzündlich anzusehen ist.

 

Wie sich aus den eingelangten Unterlagen und der augenscheinlichen Überprüfungen ergab, ist der Großteil der Hoffläche dem Gewerbebetrieb zuzuordnen; lediglich ein schmaler Bereich, welcher keinen ausreichenden Abstand zu Fenster und dem Ausgang gewährleistet, steht für den allgemeinen Bereich und damit als Abstellfläche im Hof zur Verfügung. Von Seiten des Gewerbebetriebes wurde die Möglichkeit einer Anmietung einer entsprechend notwendigen Fläche (angrenzend an die bisherige) zwecks Abstellung der Abfallcontainer zustimmend dargestellt. Die betreffenden Abfallcontainer sind die des Wohnbereiches und nicht des Gewerbebetriebes.

 

Grundsätzlich erscheint aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Abstellung der Abfallcontainer auf einem angemieteten Hofbereich als technisch unkompliziert und von der Handhabung als einfachste Lösungsvariante auf. Unabhängig davon kann natürlich eine andere Variante der Abstellung (zB: Schaffung eines Müllraumes im Haus, entsprechend brandschutztechnisch eingehauster Abstellbereich am bisherigen Abstellplatz, etc.,) welche ebenfalls die feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt, gewählt werden.

 

Das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 ist auf gewerbliche Angelegenheiten (siehe §1 Abs.3 WFPolG 2015) nicht anzuwenden. Folglich kann einem Gewerbebetrieb somit kein Auftrag nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz erteilt werden. Überdies sind die Abfallcontainer nicht die des Betriebes und folglich nicht dessen Verantwortung (im gegenteiligen Fall wäre es Sache eines gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens der Gewerbebehörde allfällige Gefährdungen zu beurteilen und Auflagen zu erteilen).

 

Aufgrund dessen wurden überdies die Eigentümer aufgefordert, die Lagerungen aus dem betreffenden Bereich zu entfernen und da dem nicht nachgekommen wurde, ein Auftragsbescheid erlassen. Im Rahmen einer der Beschwerden zu diesem Bescheid entschied das VGW, dass der Bescheid nicht an die Eigentümer, sondern an die Hausverwalter zu richten ist. Somit wird dem Folge geleistet.

 

Gemäß § 19 Abs 1 WFPolG 2015 sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, durch die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, durch deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

 

Gemäß § 19 Abs 2 WFPolG 2015 ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde.

 

Gemäß § 19 Abs 3 WFPolG 2015, hat die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen.

 

Die Person, die den Übelstand herbeigeführt hat, also die unzulässigen abgestellten Abfallcontainer, muss aus feuerpolizeilicher Sicht letztlich auch eine Verfügungsgewalt über die Abfallcontainer haben. Da die Abfallcontainer dem Wohnhaus zuzuordnen sind, können auch nur die Eigentümer des Wohnhauses feuerpolizeilich verantwortlich gemacht werden.

 

Aus diesem Grund erging mit Schreiben vom 27.10.2021 eine Aufforderung an die Eigentümer des Wohnhauses zur Behebung des feuerpolizeilichen Übelstandes.

 

Bei der Nachüberprüfung am 21.12.2021 wurden nach wie vor Abfallcontainer im Hof in Nahbereich von weniger als 2m vom Ausgang aus dem allgemeinen Stiegenhaus vorgefunden.

 

Bis dato wurden keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lösungsvariante eingebracht. Lösungen, die Vorschreibungen an den Gewerbebetrieb beinhalten würden, können feuerpolizeilich nicht beauftragt werden. Im Fall der Abstellung auf der Fläche des Gewerbebetriebes sind von den Eigentümern andere rechtliche Möglichkeiten (zB: zivilrechtliche) zu ergreifen.

 

Die im Spruch genannte Frist zur Beseitigung bzw. Abstellung des Übelstandes ist in Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen angemessen.

 

Es war daher der im Spruch genannte Auftrag zu erteilen.“

 

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus wie folgt:

 

„(…)

6. Begründung:

 

6.1. Seit Jahrzehnten sind die Müllcontainer auf der Liegenschaft E.-gasse 30 im Innenhof gegenüber der Einfahrt zwischen nunmehrigem Rolltor und dem Eingang zu der Werkstätte platziert gewesen. Das blieb auch so, nachdem die Fläche des Innenhofes auf dem die Müllcontainer platziert waren, zu dem Lager hinzuparifiziert worden sind. Die Eigentümer F. und G. H. haben die Werkstätte schließlich in Kenntnis dieses Umstandes übernommen und die Müllcontainer daher auch über Jahre dort belassen.

 

6.2. Nachdem sich die Miteigentümer erfolgreich gegen die widmungswidrige Verwendung des Lagers auf der E.-gasse 30 als Werkstätte zu Wehr gesetzt und die eigenmächtige Ausdehnungen des eingeräumten Fahrtrechts (Servitut) über ihre Liegenschaft abgewehrt hatten, indem zwei Miteigentümer damit korrespondierende Unterlassungstitel erwirkten, blieben die Unterlassungsexekutionsverfahren gegen die Ehegatten H. bisher erfolglos:

 

6.3. Trotz Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von je rund € 1,7 Millionen, ignorierten sie die titulierte Unterlassungsverpflichtungen - wohl in der Hoffnung, die zahllosen von ihrem Rechtsanwalt unternommenen Anträge und Klagen würden die Unterlassungsverpflichtungen dereinst aufheben. Davon kann freilich nicht die Rede sein.

 

6.4. Die Ehegatten H. sind daher nunmehr dazu übergegangen, die Hausbewohner Tag und Nacht zu filmen; in der Nacht schleichen sinistere Gestalten durch das Stiegenhaus und mitten in der Nacht wird Sturm geläutet, das Haustor nächstens mit beiden Flügeln geöffnet und die Hausparteien und deren Besucher mit Feindseligkeiten bedacht.

 

6.5. Zuletzt haben die Ehegatten H. an der Grundgrenze des Innenhofes massive Blumentröge aufgestellt und sie stellen die Müllcontainer in den Eingangsbereich, sodass die Einschreiter nur noch schwer in das Hauptgebäude gelangen können. Wenn Miteigentümer die Müllcontainer wieder an ihren „angestammten" Platz zurückstellen, werden sie unverzüglich von H. oder seinen Mitarbeitern wieder in den Eingangsbereich gestellt. Auch die Mitarbeiter der MA 48 stellen die Müllcontainer jeweils wieder an den angestammten Platz zurück, von wo sie von H. oder seinen Mitarbeitern unverzüglich wieder in den Eingangsbereich gestellt werden.

 

6.6. Im Übrigen setzen sich die Einschreiter einer Besitzstörungsklage aus, wenn sie die zu dem Lager hinzuparifizierte Fläche des Innenhofes betreten, um die Müllcontainer wieder an ihren angestammten Platz zurückzustellen.

 

6.7. Ganz unverblümt stellen die Ehegatten H. in Aussicht, von ihren Malversationen abzusehen, wenn die Miteigentümer der Umwidmung des Lagers auf Werkstätte zustimmen oder aber das Aufstellen der Müllcontainer auf der Innenhoffläche gegen ein Mietentgelt von netto € 300,00 zu erlauben.

 

Beweis: Schreiben vom 26.11.2020 (Beilage./l),

Urteil des Landesgerichts für ZRS Wien vom 24.01.2017, ...(Beilage./2),

Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 25.09.2017, ... (Beilage./3).

 

7.1 Mittlerweile hat der Magistrat der Stadt Wien, MA 48, als Standplatz für die Müllcontainer gemäß § 19 Abs 1 Wiener Abfall Wirtschaftsgesetz den ursprünglichen Standplatz als Aufstellungsort angeordnet. Selbstverständlich akzeptieren die Einschreiter diesen Standort und sie denken auch nicht daran, ihn zu verändern.

 

 

7.2 Die Beschwerdeführerin I. J. hat mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer die Ehegatten F. und G. H. zu ... des Bezirksgerichtes K. auf Unterlassung des Abstellens der Müllcontainer für die Liegenschaft E.-gasse 30 im Eingang des Hauptgebäudes in Anspruch genommen. In dem Verfahren findet am 03.03.2022 die erste Beweisaufnahmetagsatzung statt.

 

Beweis: Akt ... des Bezirksgerichtes K.; Schreiben Ma 48 vom 22.02.2021 (Beilage./4).

 

8. Im Hinblick darauf, dass der nunmehr angeordnete Aufstellungsort für die Müllcontainer ausschließlich auf der Grundfläche des Innenhofes gelegen ist, die zu dem im Wohnungseigentum der Ehegatten H. stehenden Lager hinzuparifiziert ist, ist der dem Verfahren zugrunde liegende Auftrag ausschließlich an die Ehegatten H. zu richten, weil ausschließlich durch deren Verhalten - nämlich dem Entfernen der Müllcontainer von dem angeordneten Platz und deren Aufstellen im Hauseingangsbereich das dem Bescheid zugrundeliegende „Übelstand" bewirkt wird. Demgegenüber sind die Einschreiter daran gehindert, die Müllcontainer wieder an den angeordneten Platz zurückzustellen, weil ihnen dadurch eine Besitzstörungsklage droht, müssten sie doch die den Ehegatten H. zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Fläche des Innenhofes betreten.

 

9. Noch vor dem Einschreiten der Magistratsabteilung 36 hat bereits die Magistratsabteilung 37 wegen Unterschreitens einer lichten Durchgangsbreite von 1,20 m im Hauseingangsbereich der Liegenschaft E.-gasse 30 einen vergleichbaren Bauauftrag gegen alle Miteigentümer der Liegenschaft E.-gasse 30 erlassen. Mit dem Erkenntnis vom 27.05.2021 zur Zahl VGW-112/084/3585/2021 u.a. hat das Landesverwaltungsgericht den Bauauftrag der Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 08.02.2021, ZI. MA. 37/...-2020-1 gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben. Begründet hat dies das Landesverwaltungsgericht zusammengefasst wie folgt:

 

„Der von der belangten Behörde gegenüber allen Wohnungseigentümern erlassene Bauauftrag war somit - jedenfalls gegenüber den Beschwerdeführern - spruchgemäß wegen faktischer und rechtlicher Unmöglichkeit der Erfüllung durch die Beschwerdeführer aufzuheben".

 

Beweis: gekürzte Ausfertigung vom 27.05.2021 (Beilage ./5).

 

10.1 Im Übrigen ist der bekämpfte Bescheid nahezu wortgleich mit den gegen die Eigentümer erlassenen Bescheide. Er unterscheidet sich lediglich im vorletzten Absatz auf Seite 2:

 

Demnach habe das Verwaltungsgericht Wien in einem Verfahren aufgrund einer Beschwerde eines Miteigentümers entschieden, dass der Bescheid nicht an die Eigentümer, sondern an die Hausverwalter zu richten sei. „Somit wird dem Folge geleistet".

 

10.2 Diese angebliche Entscheidung ist der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Sie ist mit der von der belangten Behörde zitierten Bestimmung des § 19 Abs 2 WFPolG 2015 auch nicht vereinbart: Denn an Stelle der Eigentümer ist der Liegenschaftsverwalter bloß dann verantwortlich, „wenn die Handlungen oder Unterlassungen ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde".

 

10.3 Wie schon dargestellt, kommt es allein zu dem von der Behörde relevierten Übelstand, weil die Miteigentümer F. und G. H. die Mülltonnen regelmäßig in den Eingangsbereich zu dem Wohnhaus E.-gasse 30 aufstellen. Sie allein sind daher für den Übelstand und die Aufrechterhaltung dieses Zustandes verantwortlich. Eine Haftung der Liegenschaftsverwalterin kommt daher nicht in Betracht.

 

11. Die Einschreiterin stellt daher den

 

A N T R A G

 

11.1 eine mündliche Verhandlung abzuhalten und

 

11.2 den Bescheid vom 15.03.2022 dahin abzuändern, dass ausschließlich den Miteigentümern F. und G. H. aufgetragen wird, „Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier, die weniger als 2 Meter von hofseitigen Fenstern oder Ausgängen des Hauses E.-gasse 30 in Wien entfernt sind, zu entfernen".

 

 

Zu dieser Beschwerde teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 3.5.2022 teilte die MA 36 mit:

 

„Die beiliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wird unter Anschluss der bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Der Hauptakt wurde bereits vormalig übermittelt, da bereits Beschwerdeverfahren anhängig sind. Bemerkt wird, dass das Schreiben der MA 48 an die Hausverwaltung aus h.a. Sicht nicht als Bescheid angesehen wird, da die wesentlichen Merkmale eines Bescheides fehlen (Bescheidnezeichnung, Behörde, Rechtsmittelbelehrung). Somit wären die Eigentümer nicht verpflichtet, die Abstellung der Abfallsammelbehälter an bestimmten von der MA 48 festgelegten Platz zu dulden.“

 

 

Seitens des Verwaltungsgerichts Wien wurde am 23.6.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

 

„Die Verhandlungsleiterin bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

 

Zum Protokoll wird der Bescheid des MA Wien zu MA 36-...-2021 vom 23.12.2021 als Beilage I sowie das VHP vom 28.4.2022 samt gekürzter Ausfertigung vom 16.5.2022 unter anderem zu den Zahlen VGW-101/V/092/3222/2022 als Beilagen II und III genommen. Überdies wird das Verhandlungsprotokoll vom 11.3.2022 und die gekürzte Ausfertigung vom 10.5.2022 zu unter anderem VGW-101/092/1565/2022 als Beilagen IV und V genommen.

 

Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes (Behörden- und VGW-Akt) wird ausdrücklich verzichtet; dieser gilt somit als verlesen. Beide Parteien geben bekannt, dass sie die Verlesung der zum Protokoll genommenen gekürzten Ausfertigungen und Niederschriften nicht wünschen, da diese bekannt sind.

 

Die Verhandlungsleiterin gibt den Parteien Gelegenheit sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern.

 

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt ergänzend zur Beschwerde aus:

Wie aus den zum Protokoll genommen Beilagen ersichtlich, wurden im gegenständlichen Fall die Verfahren separat gegen die Herrschaften H. und die anderen Gebäudeeigentümer geführt. Dies hat zufolge gehabt, dass die anderen Gebäudeeigentümer im Verfahren zu 1565/2022 keine Möglichkeiten hatten sich zu äußern. Aufgrund der späteren Beweisaufnahme im Verfahren gegen die anderen Gebäudeeigentümer hat derselbe VL geäußert, dass die Beweisaufnahme im ersten Verfahren misslungen sei und der Auftrag tatsächlich gegen die Herrschaften H. zu richten sei. Dies weiß ich vom Hören/Sagen.

 

Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus:

Ich war bei den anderen Verhandlungen dabei und meiner Erinnerung nach hat das der VL nicht in der Form geäußert. Er hat nur angedeutet, dass, wären andere Daten zur Verfügung gestanden, er vielleicht und unter Umständen eine andere Entscheidung getroffen hätte.

 

Mit den Parteien wird erörtert, dass im konkreten Fall zwei rechtskräftige Entscheidungen vorliegen. Überdies wird die neue Judikatur des VWGH vom 26.04.2022 zu Ra 2020/05/0210 und die diesbezüglichen und rechtlichen Erwägungen erörtert.

 

Der Vertreter der belangten Behörde führt dazu aus:

Der Grund warum wir in diesem Fall ausnahmsweise nicht an die Hausverwaltung, sondern an die Eigentümer herangetreten sind, waren die rechtlichen Vorgaben § 19 Wiener FPOL Gesetz und das Thema des „Wissens“ rund um die nicht konforme Abstellung der Müllcontainer.

 

Der Vertreter der Beschwerdeführerin führt dazu aus:

Unsere rechtlichen Ansichten ist die Hausverwaltung nur dann zu belangen, wenn der Verursacher nicht feststeht oder nicht festgestellt werden kann. Dieses im gegenständlichen Fall jedoch gegeben dazu verweise ich auf das Protokoll des BG K. zu ... vom 03.03.2022. Dort finden sich Aussagen des Herrn und Frau H. (siehe farbliche Hinterlegung).

 

Der Vertreter der belangten Behörde gibt dazu an:

Ich bestreite dies, ich lese dies genau umgekehrt.

 

Der Vertreter der belangten Behörde gibt über Befragung der VL zu Protokoll:

 

Die 6 Monate wurden im Bescheid deswegen vorgeschrieben, weil mir kein Projekt vorgelegt wurde. Die Überlegungen gingen auch dahingehend, dass man die Müllcontainer auch an einem anderen Platz stellen könnte, dem man aber zuerst noch herstellen könnte. Daher die 6 Monate.

 

Wir haben die Restmüll- und Altpapiercontainer deswegen als brandgefährlich eingestuft, weil Altpapier sowieso leicht brennt und im Restmüll sich alles befinden kann, unter anderem auch Kunststoffe die brandgefährlich sind. Die 2 Meter Abstand ergeben sich aus den Vorgaben der Amtssachverständigen der Kompetenzstelle Brandschutz der MA 37.

 

Keine Ausführungen des Beschwerdeführervertreters.

 

Vom Beschwerdeführervertreter werden folgende Beweisanträge gestellt:

Einvernahme von Frau I. J., per Adresse E.-gasse 30/6, Wien zum Beweis dafür, dass die Verursacher die Herrschaften H. sind; und

Einvernahme des Herrn Dipl. Ing. L. M. per Adresse Stadt Wien MA 48, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, diesen Zeugen zum Beweis dafür, dass das Aufstellen der Müllcontainer an der ursprünglichen Stelle angeordnet worden ist und sich die Mitarbeiter der MA 48 daran halten, sofern sie nicht von den Herrschaften H. daran gehindert werden.“

 

 

Die wesentlichen Abschnitte des unter Beilage II zum Akt genommenen Protokolls zur am 28.4.2022 zur hg. GZ VGW-101/V/092/3222/2022 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, deren Gegenstand die Beschwerde der Grundstückseigentümer N. O. , P. Q., R. S., T. U. und I. J. gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 23.12.2021, Zl. MA 36-...-2021-17, mit welchem diesen die nunmehr der Beschwerdeführerin aufgetragenen Pflichten aufgetragen worden waren, ist, lauten wie folgt:

 

„Der BhV gibt zu Protokoll:

Mittlerweile ist ein nahezu identischer Auftragsbescheid an die Hausverwaltung ergangen.

 

Der BfV:

Mir hat die Hausverwaltung diesen Bescheid bereits übermittelt; ich habe einen Kollegen beauftragt, dagegen Beschwerde zu erheben.

 

Die Bf 5 (Frau J.):

Ich kann bestätigen, dass weder ich, noch die übrigen Beschwerdeführer (ausgenommen Ehepaar H.) die verfahrensgegenständlichen Mistbehälter an den „verpönten“ Ort stellen. Ich habe das Ehepaar H. (oder deren Mitarbeiter) in der Vergangenheit bereits wiederholt gesehen, wie sie die Mistbehälter in den Eingangsbereich stellen, wo sie aber aus feuerpolizeilichen Gründen nicht stehen dürfen.

 

Der BfV führt aus:

Die MA 48 hat mit Schreiben vom 08.04.2022 mitgeteilt, dass die Mitarbeiter, die mit dem Abtransport des Mülls am ggst. Objekt beauftragt sind, ganz besonders darauf achten, die Behälter, wenn möglich, korrekt abzustellen, da sie über die Probleme dort informiert sind. Gemeint ist meines Erachtens damit der Aufstellungsort, der sich auf den dem Ehepaar H. zugeordneten Hoffläche befindet.

 

Keine weiteren Fragen, keine weiteren Anträge.

 

(…)

 

Der Verhandlungsleiter verkündet das nachfolgende Erkenntnis mit nachstehendem Spruch und den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung:

 

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Müll- und Altpapiercontainer nicht von den Beschwerdeführern auf den feuerpolizeilich unzulässigen Standort abgestellt werden; dies sagte die in der mündlichen Verhandlung anwesende Beschwerdeführerin Frau J. glaubhaft aus; es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Damit steht aber fest, dass die Gebäudeeigentümer den feuerpolizeilichen Übelstand nicht veranlasst haben, sodass gem. § 19 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz der feuerpolizeiliche Auftrag nicht an die Beschwerdeführer hätte ergehen dürfen.“

 

 

Der Spruch und die Begründung des dem Verhandlungsprotokoll als Beilage III beigeschlossenen Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, GZ MA 36-...-2021-17, vom 23.12.2021, lauten wie folgt:

 

„Den Eigentümern R. S., N. O., T. U., I. J., F. H., G. H., P. Q. wird aufgetragen, einen feuerpolizeilichen Übelstand gemäß § 6 Abs 3 erster und zweiter Satz Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 - WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14/2016 i.d.g.F. insofern zu beseitigen, als folgende brandgefährlichen Stoffe bzw. leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder den Fluchtweg einengende Gegenstände:

 

Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier, die weniger als 2m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Hauses E.-gasse 30 in Wien entfernt sind, zu entfernen.

 

Frist: binnen 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides

 

Rechtsgrundlage: § 19 Abs 3 WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14/2016 i.d.g.F.

 

BEGRÜNDUNG

 

Gemäß § 6 Abs 3 WFPolG 2015, LGBI. Nr. 14/2016 i.d.g.F. dürfen brandgefährliche Stoffe in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

 

Gemäß § 2 Z 5 WFPolG 2015 sind brandgefährliche Stoffe solche, die besonders geeignet sind, eine Brandgefahr herbeizuführen.

 

Gemäß § 9 der Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 (WFPolV 2016) dürfen unter anderem im Freien in der Nähe von Fenstern und Ausgängen keine brandgefährlichen Gegenstände, insbesondere Verkehrsverbindung: Linie 2, Schnellbahn Station Traisengasse; 5A, 37A Station Lorenz Böhler UKH, U6 Station Dresdnerstraße selbstentzündliche, zündschlagfähige, leicht entflamm- bzw. entzündbare oder schwer löschbare Stoffe gelagert werden.

 

Bei einer Überprüfung durch die MA 36 am 13.08.2021 in Wien, E.-gasse 30, wurden im Hof brandgefährliche Lagerungen in Form von Abfallcontainern im Nahebereich von Fenstern und dem Ausgang aus dem allgemeinen Stiegenhaus festgestellt. Der Sachverhalt wurde zunächst der Hausverwaltung A. B. mit Schreiben vom 13.8.2021 zur Kenntnis gebracht und diese aufgefordert die Mängel zu beheben. Laut Auskunft der Hausverwaltung war das Lagerproblem bereits bekannt. Aus den weiteren Informationen ergab sich, dass auch den Eigentümern die Situation bekannt war. Abfallcontainer, welche Altpapier oder Restmüll beinhalten, sind als brandgefährlich einzustufen, da deren Inhalt als leicht entzündlich anzusehen ist.

 

Wie sich aus den eingelangten Unterlagen und der augenscheinlichen Überprüfungen ergab, ist der Großteil der Hoffläche dem Gewerbebetrieb zuzuordnen; lediglich ein schmaler Bereich, welcher keinen ausreichenden Abstand zu Fenster und dem Ausgang gewährleistet, steht für den allgemeinen Bereich und damit als Abstellfläche im Hof zur Verfügung. Von Seiten des Gewerbebetriebes wurde die Möglichkeit einer Anmietung einer entsprechend notwendigen Fläche (angrenzend an die bisherige) zwecks Abstellung der Abfallcontainer zustimmend dargestellt. Die betreffenden Abfallcontainer sind die des Wohnbereiches und nicht des Gewerbebetriebes.

 

Grundsätzlich erscheint aufgrund der örtlichen Gegebenheiten die Abstellung der Abfallcontainer auf einem angemieteten Hofbereich als technisch unkompliziert und von der Handhabung als einfachste Lösungsvariante auf. Unabhängig davon kann natürlich eine andere Variante der Abstellung (zB: Schaffung eines Müllraumes im Haus, entsprechend brandschutztechnisch eingehauster Abstellbereich am bisherigen Abstellplatz, etc.) welche ebenfalls die feuerpolizeilichen Vorgaben erfüllt, gewählt werden.

 

Das Wiener Feuerpolizeigesetz 2015 ist auf gewerbliche Angelegenheiten (siehe §1 Abs.3 WFPolG 2015) nicht anzuwenden. Folglich kann einem Gewerbebetrieb somit kein Auftrag nach dem Wiener Feuerpolizeigesetz erteilt werden. Überdies sind die Abfallcontainer nicht die des Betriebes und folglich nicht dessen Verantwortung (im gegenteiligen Fall wäre es Sache eines gewerblichen Betriebsanlagenverfahrens der Gewerbebehörde allfällige Gefährdungen zu beurteilen und Auflagen zu erteilen).

 

Gemäß § 19 Abs 1 WFPolG 2015 sind feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, durch die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, durch deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

 

Gemäß § 19 Abs 2 WFPolG 2015 ist neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde.

 

Gemäß § 19 Abs 3 WFPolG 2015, hat die Behörde, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen.

 

Die Person, die den Übelstand herbeigeführt hat, also die unzulässigen abgestellten Abfallcontainer, muss aus feuerpolizeilicher Sicht letztlich auch eine Verfügungsgewalt über die Abfallcontainer haben.

 

Da die Abfallcontainer dem Wohnhaus zuzuordnen sind, können auch nur die Eigentümer des Wohnhauses feuerpolizeilich verantwortlich gemacht werden.

 

Aus diesem Grund erging mit Schreiben vom 27.10.2021 eine Aufforderung an die Eigentümer des Wohnhauses zur Behebung des feuerpolizeilichen Übelstandes.

 

Bei der Nachüberprüfung am 21.12.2021 wurden nach wie vor Abfallcontainer im Hof in Nahbereich von weniger als 2m vom Ausgang aus dem allgemeinen Stiegenhaus vorgefunden.

 

Bis dato wurden keine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Lösungsvariante eingebracht.

 

Lösungen, die Vorschreibungen an den Gewerbebetrieb beinhalten würden, können feuerpolizeilich nicht beauftragt werden. Im Fall der Abstellung auf der Fläche des Gewerbebetriebes sind von den Eigentümern andere rechtliche Möglichkeiten (zB: zivilrechtliche) zu ergreifen.

 

Die im Spruch genannte Frist zur Beseitigung bzw. Abstellung des Übelstandes ist in Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen angemessen.

 

Es war daher der im Spruch genannte Auftrag zu erteilen.“

 

 

Die wesentlichen Abschnitte des unter Beilage IV zum Akt genommenen Protokolls zur am 11.3.2022 zur hg. GZ VGW-101/092/1565/2022 durchgeführten öffentlichen Verhandlung, deren Gegenstand die Beschwerde gegen den oa Bescheids des Magistrats der Stadt Wien, GZ MA 36-...-2021-17, vom 23.12.2021 ist, lauten wie folgt:

 

„Der BhV gibt über Befragung des Vl zu Protokoll:

 

Erörtert wird die Rechtslage im Zusammenhang mit der Frage, an wen feuerpolizeiliche Aufträge zu richten sind. Ich habe den Bescheid nicht an die Hauseigentümergemeinschaft (also jur. Person), sondern an alle Wohnungseigentümer persönlich gerichtet.

 

Die BfV gibt über Befragung des Vl zu Protokoll:

 

Die KfZ Wekstatt ist schon seit 4 Jahren geschlossen. Der Gewerbebetrieb befindet sich nunmehr an der Adresse E.-gasse 23 in Wien. Im verfahrensgegenständlichen Innenhof befinden sich immer noch 5 Garagen.

 

Die BfV:

Gegen meine Mandantschaft wird auch am BG K. eine Unterlassungsklage von den Wohnungseigentümern geführt; meine Mandantschaft hat nach dieser Klage zu unterlassen, die ggst. Müllcontainer vor den Eingang des Hauptgebäudes zu platzieren. Dieses Verfahren ist noch anhängig.

 

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

 

Ich verstehe selbst nicht, warum gegen uns Klage geführt wird.

 

Wir haben die letzten 4 Jahre die ggst. Container nicht verändert. Manchmal stehen die Container vor meinen Garagen, sodass ich sie wegschieben muss, um diese Garagen nützen zu können. Ich schiebe sie dann dorthin, wo sie dann stehen.

 

Der Bf über Befragung des BfV:

 

Auch die MA 48 schiebt die Container wieder dorthin, wo sie gem. feuerpolizielichen Bescheid nicht stehen dürfen.

 

Der Behördenvertreter:

 

Meines Wissens macht das die MA 48 deshalb, weil die Hausverwaltung ihr gesagt hat, dass sie das tun soll.

 

Erörtert wird, dass nach § 19 Wiener AWG die Behörde den Aufstellungsort der Sammelbehälter anzuordnen hat und die Liegenschaftseigentümer dies ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden haben, wenn dadurch die übliche Benutzung der Liegenschaft in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

 

Die Beschwerdeführervertreter:

 

Ich verweise auf die Beilage im Akt, nach der sich ergibt, dass die Beschwerdeführer an die MA 48 herangetreten sind und darauf hingewiesen haben, dass sie an einer gütlichen Einigung interessiert sind. Die MA 48 hat darauf verwiesen, dass diese Einigung nur über die Hausverwaltung ergehen kann.

 

Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll:

 

Wir haben ursprünglich mit allen Wohnungseigentümern vereinbart, dass die Müllcontainer dort stehen, bis eine andere Lösung gefunden wird, wo sie aber laut feuerpolizeilichen Auftrag aber nicht stehen dürfen. Ich habe den anderen Wohnungseigentümern über die Hausverwaltung mehrere Angebote gemacht.

 

 

Zeuge: Herr V. D.

 

fremd gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung über die Entschlagungsmöglichkeit an: Ich möchte aussagen.

 

Der Zeuge gibt über Befragung des VL zu Protokoll:

 

Wir haben das verfahrensgegenständliche. Haus seit 01.01.2020 in unserer Verwaltung. Mir ist der gegenständliche Bescheid bekannt. Es gab bereits 2 Mal vor Ort mit den Wohnungseigentümern und der MA 48 Versammlungen; die Versammlungen führten jedoch zu keinem Ergebnis.

 

Ich habe mit Herrn DI M. von der MA 48 gesprochen; dieser teilte mir mit, dass er – sobald wir einen geeigneten Platz gefunden haben – diesen bestimmen kann.

 

Ich habe von den Wohungseigentümern (auch von der MA 48) erfahren, dass die Abfallcontainer früher immer dort gestanden sind.

 

Der Beschwerdeführer:

 

Wir sind Wohnungseigentümer seit 2014. Bereits unser Voreigentümer hat uns auf das Problem mit den Müllcontainern hingewiesen. Auch das Haus E.-gasse 32 hat dasselbe Problem mit den Containern.

 

Der Zeuge über Befragung des Verhandlungsleiters:

 

Ich habe mit Herrn DI M. den Platz vereinbart, wo die Müllcontainer – wie bereits ausgeführt – schon immer gestanden sind.

 

Die MA 48 hat sich beschwert, dass die Müllcontainer immer verstellt werden; sie brauchen einen fixen Platz.

 

Herr DI M. hat mich um Fotos gebeten. Ich habe dann ohne mit den Wohnungseigentümern Rücksprache zu halten, den schon beschriebenen Standort mit Herrn DI M. vereinbart.

 

Der Behördenvertreter:

 

Im Herbst 2021 war ich einmal unmittelbar nachdem die Müllcontainer entleert wurden vor Ort und habe dann gesehen, dass die Container wieder am „verbotenen Ort“, also dort, wo sie aus feuerpolizeilichen Gründen nicht stehen dürfen, gestanden sind; ich schließe daraus, dass bereits Mitarbeiter der MA 48 diese Container dort abgestellt haben.

 

Der Zeuge:

 

Ich kann mir vorstellen, dass nunmehr die MA 48 die Container nach dem Entleeren an den verbotenen Platz abstellt.

 

Keine weiteren Fragen.

 

Der Zeuge gibt an, dass er keinen Anspruch auf Zeugengebühren geltend macht.

 

(…)

 

Der Verhandlungsleiter verkündet das nachfolgende Erkenntnis mit nachstehendem Spruch und den wesentlichen Entscheidungsgründen sowie der Rechtsmittelbelehrung:

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene feuerpolizeiliche Auftrag gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

 

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass jedenfalls in den Monaten vor Ergehen des bekämpften Bescheides die verfahrensgegenständlichen Müll- und Altpapiercontainer nicht von den Beschwerdeführern, sondern von den Mitarbeitern der MA 48 auf den feuerpolizeilich unzulässigen Standort abgestellt werden; dies sagten nicht nur die Beschwerdeführer, sondern auch der Behördenvertreter aus, und auch der als Zeuge einvernommene Mitarbeiter der Hausverwaltung hielt dies für wahrscheinlich. Damit steht aber fest, dass die Gebäudeeigentümer den feuerpolizeilichen Übelstand nicht veranlasst haben, sodass gem. § 19 Abs. 2 Wiener Feuerpolizeigesetz der feuerpolizeiliche Auftrag an den Hausverwalter hätte ergehen müssen.

 

Da dem erkennenden Verwaltungsgericht bislang lediglich die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer (und nicht auch Beschwerden der übrigen Wohnungseigentümer) vorliegt, konnte das erkennende Verwaltungsgericht den Bescheid auch bloß gegenüber den hier verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführern aufheben.“

 

 

Seitens des erkennenden Gerichts wurden die hg Akte 1) GZ: VGW-112/084/3585/2021 (Beschwerdeführer N. O.), 2) GZ: VGW-112/V/084/3588/20201 (Beschwerdeführer P. Q.), 3) GZ: VGW-112/V/084/3589/2021 (Beschwerdeführerin R. S.), 4) GZ: VGW-112/084/3590/2021 (Beschwerdeführerin T. U.) und 5) GZ: VGW-112/V/084/3591/2021 (Beschwerdeführerin I. J.) beigeschafft.

 

Gegenstand dieser Verfahren sind die Beschwerden dieser BeschwerdeführerInnen gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe ..., Bauinspektion, vom 8.2.2021, Zl. MA 37/...-2020-1, betreffend Bauordnung für Wien (BO f. Wien).

 

Der Spruch und die Begründung dieses Bescheids lauten wie folgt:

 

„Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien (BO) den EigentümerInnen der Baulichkeiten auf der im Betreff genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag:

 

Gemäß OIB Richtlinie 4 Punkt 2.4, ist vor dem Eingang ins Hauptgebäude, eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m herzustellen.

 

Die Maßnahme ist sofort nach Rechtskraft dieses Bescheides durchzuführen.

 

Die Erfüllung des Auftrages ist bei diesem Amt schriftlich zu melden.

 

 

 

B e g r ü n d u n g

 

Bei einer Ortserhebung durch den zuständigen Werkmeister der MA37/BI-... wurde festgestellt, dass direkt vor dem Ausgang des Hauptgebäudes massive Blumentröge errichtet wurden. Dies bedarf gemäß § 62a Abs. 1 lit 25 der Bauordnung für Wien weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige. Die lichte Durchgangsbreite beträgt ca. 1,20 m.

 

Ebenso wurde festgestellt, dass diese lichte Durchgangsbreite von ca. 1,20 m von 3 Müllcontainer verstellt wird.

 

Gemäß OIB Richtlinie 4 Punkt 2.4 müssen Hauptgänge eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m aufweisen.

 

Dies ist durch das Aufstellen der Müllcontainer nicht mehr gegeben.

 

Gemäß § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien ist der vorschriftswidrige Zustand zu beseitigen.

 

Die Eigentümer/Innen der Baulichkeit sind daher gemäß § 129 Abs. 10 BO zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen verpflichtet.

 

Dies wurde den GrundmiteigentümerInnen mit einer Mitteilung vom 26.11.2020, Zl.: MA37/...-2020-1, zur Kenntnis gebracht.

 

Die gestellte Frist ist nach der Art der angeordneten Maßnahmen angemessen.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.“

 

 

In diesen Beschwerdeverfahren wurde am 6.5.2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung in welcher auch die Entscheidungen verkündet wurden, durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen, unter Beilage IV zum Akt genommenen Protokolls Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

 

„Eingangs der Verhandlung legt der BfV ein Lichtbild vom Innenhof der Liegenschaft E.-gasse 30/32 vor. Dazu wird vorgebracht, dass der von der MA 48 vorgeschriebene Standort für die Müllcontainer vor dem Fenster der Werkstatt zwischen dem Rolltor und der Eingangstüre gelegen ist. Die Müllcontainer werden aber von den Eigentümern oder deren Mitarbeiter der Werkstatt (eigentlich gewidmet als Lager) immer wieder zum Eingangsbereich des Wohnhauses, wo sie auch auf dem Lichtbild zu sehen sind verstellt.

 

Weiters legt der BfV einen Beschluss des LG für ZRS vom 20.04.2021 vor betreffend eine Unterlassungsklage von Frau I. J. (5. Bf) gegen das Ehepaar H., die die Werkstatt betreiben und auch Wohnungseigentümer der als privat markierten Flächen im Innenhof der Liegenschaft sind. Gegenstand dieser Klage, der auch alle anderen Beschwerdeführer zugestimmt haben, ist, dass das Ehepaar H. es zu lassen hat, die Müllcontainer oder andere Gegenstände im Eingangsbereich des Wohngebäudes so aufzustellen, dass eine lichte Durchgangsbreite von 1,20m unterschritten wird. Aktenzahl dieses Verfahrens ist: ....

 

Erörtert wird, dass grundsätzlich ein Bauauftrag gegenüber sämtlichen Wohnungseigentümer zu erlassen ist. Bei Rechtskraft gegenüber allen Wohnungseigentümer wären auch in der Folge Verwaltungsstrafverfahren nach dem VvG gegen alle Wohnungseigentümer möglich.

 

Aus Sicht des VL ist im gegenständlichen Fall jedoch völlig klar dokumentiert, dass die Beschwerdeführer faktisch und auch rechtlich, wegen der Gefahr einer Besitzstörungsklage bei richtigem Aufstellen der Müllcontainer an dem von der MA 48 vorgeschriebenen Ort, nicht in der Lage sind, diesen Bauauftrag umzusetzen.

 

Vom Vertreter der Behörde wird angemerkt, dass von den Mitarbeiter der MA 48 seines Wissens nach die Müllcontainer auch nicht an dem von der MA 48 selbst vorgeschriebenen Standort zurückgestellt werden, da die Mitarbeiter der MA 48 „Ärger“ mit den Eigentümer der Werkstatt befürchten.

 

(…)

 

Der Verhandlungsleiter verkündet

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

das

 

ERKENNTNIS

 

mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung:

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bauauftrag wird gegenüber den Beschwerdeführern aufgehoben.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

Wesentliche Entscheidungsgründe

 

Die Beschwerdeführer haben als Beilage zum Beschwerdeschriftsatz (Beilage./4) ein Schreiben der MA 48 vom 22.2.2021 vorgelegt, wonach nunmehr der Aufstellungsort für die Müllcontainer gemäß § 19 Abs. 1 AWG zwischen dem Rolltor und dem Eingangstor zur „Werkstatt“ im Hof der betreffenden Liegenschaft vorgeschrieben wurde. Dieser Bereich ist aufgrund der Parifizierung im alleinigen Verfügungsbereich von den Wohnungseigentümern F. und G. H., was bereits gerichtlich vom Landesgericht für ZRS Wien im Urteil ... vom 24.1.2017 festgestellt und vom Oberlandesgericht Wien im Revisionsurteil ... vom 25.9.2017 bestätigt wurde.

 

Es besteht somit schon nach dem AWG eine durchsetzbare Verpflichtung zur Aufstellung der Müllcontainer an einem bestimmten Ort, der jedoch der Verfügungsgewalt der Beschwerdeführer entzogen ist, was auch durch bisherige zivilrechtliche Verfahren belegt ist. Vorgelegt wurde in der Verhandlung auch ein Beschluss des LG für ZRS Wien betreffend eine Unterlassungsklage gegen das Ehepaar H. betreffend das Aufstellen der Müllcontainer im Eingangsbereich des Wohngebäudes E.-gasse 30/32.

 

Es kann von den Beschwerdeführern nicht mehr verlangt werden, als eine zivilrechtliche Unterlassungsklage gegen die Personen zu führen, die die Müllcontainer immer wieder in den von der Baubehörde im Bauauftrag festgestellten freizuhaltenden Bereich bringen und dort aufstellen. Den Beschwerdeführern wird es offensichtlich auch faktisch unmöglich gemacht, die Müllcontainer an den von der MA 48 festgelegten Ort zu stellen, ohne sich dabei einer möglichen Besitzstörungsklage auszusetzen. Bei Aufrechterhaltung des Bauauftrages wären die Beschwerdeführer der Gefahr von laufenden Verwaltungsstrafverfahren ausgesetzt, wobei sie offensichtlich faktisch nicht in der Lage sind, die behördlichen Aufträge zu erfüllen ohne die ausgeführte Gefahr von zivilrechtlichen Klagen durch das Ehepaar H..

 

Der von der belangten Behörde gegenüber allen Wohnungseigentümern erlassene Bauauftrag war somit – jedenfalls gegenüber den Beschwerdeführern – spruchgemäß wegen faktischer und rechtlicher Unmöglichkeit der Erfüllung durch die Beschwerdeführer aufzuheben.“

 

 

Im hg Akt GZ VGW-101/092/1565/2022 erliegen zudem die Ausdrucke der Urteile des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (klagende Parteien: 1. I. J., 2. N. O.; beklagte Parteien: 1. F. H., 2. G. H.) vom 24.1.2017, GZ ..., sowie ein Ausdruck des in diesen Verfahren im Rechtsmittelweg ergangen Urteils des Oberlandesgerichts Wien vom 25.9.2017, GZ ....

 

Im oa Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien wird ausgeführt:

 

„1. Die beklagten Parteien sind schuldig, es ab sofort zu unterlassen, auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse 30, in den als Lager gewidmeten Räumlichkeiten und auf der davor liegenden Hoffläche eine gewerbliche Tätigkeit, die mit der Widmung als Lager unvereinbar ist, auszuüben, insbesondere eine KFZ-Servicestation oder KFZ-Werkstätte zu betreiben.

 

2. Die beklagten Parteien sind schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 der KG W. mit der Liegenschaftsadresse E.-gasse 30 im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997 anders als durch Zufahrt zu Garagen und Abstellplätzen auf der Liegenschaft EZ ...4 der KG W. mit der Liegenschaftsadresse E.-gasse 32 zu benutzen, insbesondere es zu unterlassen, dritten Personen die Zufahrt über die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 zu der von der Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen KFZ-Werkstätte zu gestatten.

 

3. Die beklagten Parteien sind schuldig, auf dritte Personen in zumutbarer und geeigneter Weise derart einzuwirken, dass sie die Zufahrt über die Liegenschaft EZ ...5 zum Erreichen der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen Werkstätte unterlassen .

 

4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, binnen 14 Tagen der Erstklägerin die mit EUR 5.444,79 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 774,35 an USt) und dem Zweitkläger die mit EUR 5.444,79 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens (darin enthalten EUR 774,35 an USt) zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ...5, Grundbuch mit der Anschrift E.-gasse 30 in Wien. An den jeweils 71/555stel-Anteilen der Beklagten ist untrennbar Wohnungseigentum am Objekt „Lager und Hoffläche" verbunden. Die Erstklägerin ist Wohnungseigentümerin der Top W6, Parteienkeller 8, Dachboden, Terrasse 6/1 und Terrasse 6/2. Der Zweitkläger ist Wohnungseigentümer von W3 und Parteienkeller 3.

 

Die Beklagten besitzen darüber hinaus Miteigentum an der Liegenschaft EZ ...4, Grundbuch W. mit der Adresse E.-gasse 32 in Wien, verbunden zu jeweils der Hälfte mit Wohnungseigentum an W1 (B-LNr. 34 und 35), Lokal 2 und Kellerraum (B-LNr. 36 und 37), Werkstatt 3, Abstellraum + WC und Hoffläche (B-LNr. 38 und 39) sowie Garage 2 x PKW (B-LNr. 40 und 41). Die Beklagten betreiben in den ihnen zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekten der E.-gasse 30 eine KFZ-Werkstätte, ebenso im Hof sowie im Hofgebäude der Liegenschaft E.-gasse 32. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 ist das Recht des Fahrens über das Grundstück ...2 der Liegenschaft EZ ...5 einverleibt.

 

Die klagenden Parteien stellen mit der am 25.05.2016 eingebrachten Klage das aus dem Spruch ersichtliche Begehren auf Unterlassung und Einwirkung. Das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten in der E.-gasse 30 sei im Wohnungseigentumsvertrag als Lager und Hoffläche gewidmet. Die Wohnungseigentümer hätten einer Widmungsänderung nie zugestimmt. Eine allfällige vorherige Zustimmung sei den Klägern nie Überbunden worden. Es habe lediglich von Seiten der Erstklägerin eine Verpflichtungserklärung gegeben, Einreichpläne zu unterfertigen, die aber zurückgezogen worden sei, da die Beklagten ihre Verpflichtung, einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen, nicht eingehalten hätten.

 

Das Fahrtrecht zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ ...4 sei eine gemessene Dienstbarkeit ausschließlich zum Erreichen der Garagen und Abstellplätzen dieser Liegenschaft. Die Beklagten hätten dieses Fahrtrecht durch Zu- und Wegfahrten für Zwecke der Werkstätte einseitig und unzumutbar ausgedehnt. Es würden nicht nur die Beklagten oder ihre Mitarbeiter über die EZ ...5 zur oder von der Werkstätte fahren, sondern auch deren Kunden. Dadurch würden die Beklagten in das Eigentumsrecht der Kläger an der EZ ...5 eingreifen. Durch die Kunden der Werkstätte komme es zu einer weit höheren Frequenz als beim bloßen Zufahren zu Abstellplätzen und Garagen, wie im Servitutsvertrag vorgesehen.

 

Die beklagten Parteien bestritten und wendeten ein, die KFZ-Werkstätte werde bereits seit 1995 und damit lange vor Errichtung des Wohnungseigentumsvertrags betrieben und sei das von den Klägern akzeptiert worden. Die entsprechenden baulichen Maßnahmen, Nutzungen und Widmungsänderungen seien mit Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers beider Liegenschaften erfolgt, die die Kläger als seine Rechtsnachfolger zu dulden hätten. Darüber hinaus hätten die Kläger auch selbst den Widmungsänderungen zu-mt und entsprechende Einreichpläne für die Baupolizei unterfertigt. Der anschließende Widerruf sei zwar verwaltungsrechtlich möglich, binde zivilrechtlich dennoch die Kläger an ihre Zustimmung. Naturgemäß komme es durch den Betrieb einer KFZ-Servicestation im Innenhof eines Hauses zu gewissen Emissionen, den berechtigten Interessen der Anrainer werde aber durch das Betriebsanlagenrecht Rechnung getragen. Die Beklagten verfügten über eine aufrechte Betriebsanlagengenehmigung, sodass ein Unterlassungsanspruch wegen davon ausgehender Emissionen gemäß § 364 a ABGB ausgeschlossen sei. Der Großteil der Hoffläche stehe im Wohnungseigentum der Beklagten, die daher befugt seien, ihr Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen. Die Kläger seien daher nicht dadurch beschwert, dass die Beklagten dort Kraftfahrzeuge abstellen.

 

Der Servitutsvertrag sehe ein allgemeines Fahrtrecht zu den Garagen und Abstellplätzen ohne Einschränkung der Häufigkeit vor. Eine unzulässige Ausdehnung liege daher nicht vor. Darüber hinaus seien die Beklagten als Miteigentümer beider Liegenschaften befugt, deren allgemeine Teile in jeder Weise zu nutzen und demgemäß auch über die allgemeinen Teile der Liegenschaft E.-gasse 30 zu ihren Wohnungseigentumsobjekten auf beiden Liegenschaften zuzufahren. Die strittige Servitut sei daher für sie eigentlich überhaupt nicht erforderlich.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die Urkunden Beilagen ./I bis . /3 und . /A bis ./S.

 

Sachverhalt :

 

Der zwischen 06.10.2000 und 10.01.2001 von sämtlichen damaligen Miteigentümern der Liegenschaft EZ ...5 abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag bezeichnet in der Spalte 3 mit dem Titel „Bestandgegenstand (Widmung) " der Tabelle der Wohnungseigentumsobjekte das Objekt im Erdgeschoss ohne Topnummer, das X. Y. zugewiesen war, als „Lager Hoffläche" mit einem Nutzwert von 284/1110tel-Anteilen. In der zugrundeliegenden Nutzwertberechnung vom 23.06.2000 wurde ein Nutzwert dieses Objekts, bezeichnet als „Lager Hoffläche" von 140/555stel-Anteilen errechnet. Zur Grundlage dieser Berechnung ist ausgeführt, dass die Lagerräume im Hoftrakt aufgrund der durchschnittlichen Ausstattung und der Zufahrtsmöglichkeit mit dem Nutzwert 0,75 bewertet wurden. Die Bewertung der Hofflächen mit 15 % des Nutzwerts des Lagers entspreche der Verkehrsauffassung. Die ungedeckten PKW-Stellplätze im Hof seien Teile der Hoffläche und damit Zubehör des Lagers ohne Topnummer im Hoftrakt. Die Verbücherung der Parifizierung erfolgte auf der Grundlage des genannten Wohnungseigentumsvertrags, mit dem erstmals Wohnungseigentum begründet wurde. Die Kläger waren zu diesem Zeitpunkt bereits Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5, nicht jedoch die Beklagten, die ihre Anteile erst 2014 erwarben (Beilagen . /A bis . /C) .

 

Am 17.10.1997 schlossen Mag. Z. AA. als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ...4 (Grundstück ...5) sowie als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 (Grundstück ...2) und AB. AC. als weitere Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ...5 einen Servitutseinräumungsvertrag mit folgendem Inhalt:

 

„Auf dem Grundstück ...5 befinden sich Garagen und Abstellplätze, die nur über das Grundstück ...2 erreicht werden können. Aus diesem Grund räumen die Eigentümer des Grundstückes ...2 Baufläche, E.-gasse 30, den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes ...5 Baufläche, E.-gasse 32, die Servitut des Fahrtrechtes durch die Einfahrt und den in dem angeschlossenen Plan grau schraffierten Teil des Hofes des Grundstückes ...2 ein und erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung , dass diese Dienstbarkeit ob dem Grundstück ...2 Baufläche, E.-gasse 30, enthalten in der EZ ...5 des Grundbuches über die Katastralgemeinde ... als dienendes Grundstück zugunsten des Grundstückes ...5 Baufläche, E.-gasse 30, enthalten in der EZ ...4 als herrschendes Grundstück einverleibt werde." (Beilage . /G).

 

Beweiswürdigung:

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die in Klammer zitierten Urkunden, deren Inhalt lediglich wiedergegeben wurde. Die Echtheit sowie die diesbezügliche Richtigkeit ist von beiden Parteien anerkannt. Das Vorbringen der beklagten Parteien zur Richtigkeit der Beilage. /C bezieht sich lediglich auf die in der Skizze dort eingezeichneten Pflichtabstellplätze.

 

Rechtliche Beurteilung

 

1. Betrieb einer KFZ-Werkstätte auf der EZ ...5

 

Der bisher einzige Wohnungseigentumsvertrag zur Begründung von Wohnungseigentum aus dem Jahr 2000/2001 betreffend die Liegenschaft EZ ...5 enthält für das Objekt der Beklagten die Widmung „Lage Hoffläche". Auch das ihm zugrundeliegende Nutzwertgutachten enthält keine Hinweise auf eine andersartige oder darüber hinausgehende Nutzung der davon umfassten Flächen und Gebäudeteile.

 

Für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes ist auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen; baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht (RIS-Justiz RS0120725) .

 

Das bedeutet, dass es für ein Abweichen von der im Wohnungseigentumsvertrag festgelegten und niedergeschriebenen Widmung einer Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer bedarf. Von der beklagten Partei wurden trotz Erörterung dieses Umstandes keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt - weder für die Zeit vor Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages, währenddessen oder danach. Die beklagten Parteien stellen lediglich auf die Zustimmung der Kläger ab, die für eine Widmungsänderung aber nicht ausreicht.

 

Abgesehen davon kann wohnungseigentumsrechtlich eine derartige Zustimmung jederzeit widerrufen werden, solange nicht durch die Zustimmung aller der Wohnungseigentumsvertrag entsprechend geändert wurde. Die Kläger haben bereits durch die Klagserhebung zu erkennen gegeben, dass sie sich an eine allfällige Zustimmung nicht mehr gebunden fühlen.

 

Dass das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten über die Nutzung als Lager und Hofflache hinaus dem Betrieb einer KFZ-Werkstätte bzw. KFZ-Servicestation dient, wird auch von den beklagten Parteien nicht bestritten, die zugestehen, dass diese Nutzung zu entsprechenden Emissionen führt. Sie gehen selbst im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis der Begriffe „Lager" und „Hoffläche" davon aus, dass sie ihr Objekt für einen darüber hinausgehenden Zweck verwenden. Der Betrieb einer KFZ-Werkstätte stellt somit eine Widmungsänderung gegenüber einer Widmung als Lager- und Hoffläche dar.

 

Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt ist (5 Ob 148/llt, 5 Ob 200/12s).

 

Dieses Recht nehmen die Kläger für sich in Anspruch. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob sie selbst die betreffenden Flächen - etwa als Abstellplätze - auch nur betreten können, da es nicht um ihre Nutzung geht, sondern um die widmungswidrige Nutzung durch die Beklagten.

 

Abgesehen davon stehen die nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Wohnungseigentümer in Form von Emissionen außer Streit. Deren Regelung durch das Betriebsanlagenrecht und ihre Genehmigung in diesem Rahmen vermag die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des bereits zitierten Rechtssatzes nicht umzudefinieren.

 

Gemäß § 16 Abs 2 WEG ist der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt, darf dabei aber nach § 16 Abs 2 Ziffer 1 WEG weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer verursachen. Wesentliche Umwidmungen, wie etwa von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt, oder eine anderweitige Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals hat die Rechtssprechung als zustimmungs- oder bewilligungspflichtig qualifiziert (Würth/Zingher/Kovanyi f Miet- und Wohnrecht 22, § 16 WEG, Rz 27 - 29) . Die Änderung der Widmung bedarf daher der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder deren Ersetzung durch die Zustimmung im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Ein unmittelbares Recht auf Durchführung von Änderungen gewährt § 16 Abs 2 WEG jedoch nicht (aaO, Rz 9 und 10). Die beklagten Parteien haben einen derartigen Antrag beim Außerstreitgericht auch bereits eingebracht.

 

Bis zur allfälligen rechtskräftigen Genehmigung der Änderung durch das Außerstreitgericht kann jeder Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg auf Beseitigung und Unterlassung klagen, wobei diese Ansprüche auch aus einer eigenmächtigen und insofern rechtswidrigen Widmungsänderung resultieren können. Im streitigen Verfahren kommt es dann nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber auf die Genehmigungsfähigkeit an, die in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes fällt (aaO, Rz 42).

 

Eine Widmungsänderung von einem Lager und einer Hoffläche auf eine KFZ-Werkstätte sowie eine KFZ-Servicestation, die entsprechende Emissionen verursachen, ist einer anderweitigen Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals zumindest gleichzuhalten und daher ebenfalls bewilligungspflichtig. Nachdem weder eine Zustimmung aller Miteigentümer noch eine Genehmigung durch das Außerstreitgericht vorliegt, kommt den Klägern der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch laut Punkt 1. des Spruches zu.

 

2. Fahrtrecht über EZ ...5 zu EZ ...4

 

Sind Art und Ausmaß einer Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer „gemessenen", sonst aber von einer „ungemessenen" Servitut (1 Ob 304/01i) . Der Unterschied besteht darin, dass bei gemessenen Servituten eine Erweiterung keinesfalls in Frage kommt (RIS-Justiz RS0105550) .

 

Entsprechend der Definition einer gemessenen Servitut legt der Servitutseinräumungsvertrag vom 17.10.1997 fest, dass sich das eingeräumte Fahrtrecht ausschließlich darauf gründet, dass sich Garagen und Abstellplätze auf der EZ ...4 befinden, die nur über die dienende EZ ...5 erreicht werden können. Nur „aus diesem Grund" wird schon nach dem Wortlaut des Vertrags die Servitut eingeräumt. Sie dient daher nur dem Erreichen der Garagen und Abstellplätzen, nicht aber einem anderen Zweck, wie etwa dem Aufsuchen einer auf dem herrschenden Grundstück befindlichen KFZ-Werkstätte als Kunde oder Mitarbeiter für Zwecke der Werkstätte. Der Servitutsvertrag gibt also entgegen der Auffassung der beklagten Parteien kein allgemeines Fahrtrecht ohne jede Einschränkung. Eine nicht dem Erreichen der Garagen und Abstellplätze dienende Zufahrt ist vielmehr durch die Servitut nicht gedeckt.

 

Der Umstand, dass die Beklagten als Miteigentümer beider Liegenschaften dazu berechtigt sind, die allgemeinen Teile zu nutzen, bedeutet nicht, dass sie das auf jede Art und Weise machen können, da sie auch in diesem Rahmen neuerlich den Schranken des § 16 Abs 2 WEG unterliegen. Weiters haben sie nicht die Berechtigung, diese Nutzungsmöglichkeiten beliebig an Dritte weiterzugeben und schon gar nicht zum bloßen Überqueren der gemeinsamen Liegenschaft. Darüber hinaus wendet sich das diesbezügliche Klagebegehren in Punkt 2. lediglich gegen eine Nutzung der EZ ...5 „im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997", ist also auf die Ausübung der Servitut beschränkt.

 

Gegen Störungen des Eigentumsrechts, wie sie auch die unzulässige Ausdehnung einer Servitut darstellt, kann mit der actio negatoria nach § 523 ABGB vorgegangen werden. Auf der Klagsseite ist dabei jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert. Dazu gehört auch ein Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich seiner Wohnung als auch gemeinsamer Hausteile (Rummel, ABGB 3, Rz 4 zu § 523).

 

Beklagter kann nicht nur der unmittelbare Störer sein, sondern auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende Störhandlung zu steuern und zu verhindern (RIS-Jus-tiz RS0103058; Rummel, aaO, Rz 10).

 

Diese Voraussetzungen treffen sowohl auf die beiden Kläger als auch auf die beiden Beklagten als Betreiber der KFZ-Werkstätte zu, die zusätzlich als Wohnungseigentümer der Objekte auf der Liegenschaft EZ ...4 die Möglichkeit hätten, eine dem Servitutsvertrag widersprechende Zufahrt zu ihrem Objekt zu unterbinden.

 

Die Unterlassungspflicht der Beklagten schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf die sie als zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss nehmen können. Wer beispielsweise Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringeren Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen (RIS-Justiz RS0011737).

 

Der Punkt III. des Klagebegehrens bzw. Punkt 3. Des Spruches besteht damit ebenfalls zurecht.

 

Der im Klagebegehren aber auch in der Klage mehrfach auftretende Zahlensturz bei der Bezeichnung der Katastralgemeinde mit ... anstelle … war als offenbarer Schreibfehler zu korrigieren.

 

Die verbliebenen Beweisanträge der Parteien waren abzuweisen, da sich die Berechtigung des Klagebegehrens bereits aus dem unstrittigen Vorbringen bzw. den ebenfalls unstrittigen Urkundeninhalten ergab. Die Einwendungen der beklagten Parteien erwiesen sich auf der Basis ihres Vorbringens sowie rechtlicher Überlegungen (insbesondere Fehlen einer Zustimmung aller Miteigentümer zu einer anderslautenden Widmung) als unberechtigt, sodass von weiteren Beweisaufnahme abzusehen war.

 

(…)“

 

 

Im oa Urteil des Oberlandesgerichts Wien wird ausgeführt:

 

„Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Pisan als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Nigl und die Richterin Mag. Oberbauer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. I. J., E.-gasse 30/6, Wien und 2. N. O., E.-gasse 30/3, Wien, beide vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1 . F. H. und 2 . G. H., beide … Wien, beide vertreten durch Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: EUR 10.000,-) sowie Unterlassung (Streitwert: EUR 25.000,-) und Einwirkung (Streitwert: EUR 10.000,-), über die Berufung der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.1.2017, ...-21, in nicht öffentlicher Sitzung

 

I . ) den Beschluss gefasst :

Die mit der Berufungsbeantwortung vorgelegte Urkunde wird zurückgewiesen.

 

II.) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen deren mit EUR 3.545,66 (darin enthalten EUR 590,94 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

 

I. ) Die Vorlage von Urkunden im Berufungsverfahren ist aufgrund des Neuerungsverbots (§ 482 Abs 2 ZPO) unzulässig. Da die Kläger mit der ihrer Berufungsbeantwortung angeschlossenen Beilage dagegen verstoßen, war die Urkundenvorlage als unzulässig zurückzuweisen (vgl Rechberger in Rechberger ZPO 4 Vor § 390 ZPO Rz 2 9 mwN).

 

II. ) Das Berufungsgericht hält die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig, erachtet hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend. Damit genügt eine auf die für das Berufungsverfahren wesentlichen Punkte eingeschränkte Begründung (§ 500a ZPO).

 

Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Beklagten schuldig seien,

 

1. ) es ab sofort zu unterlassen, auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse 30, in den als Lager gewidmeten Räumlichkeiten und auf der davor liegenden Hoffläche eine gewerbliche Tätigkeit, die mit der Widmung aLager unvereinbar ist, auszuüben, insbesondere eine KFZ-Servicestation oder KFZ-Werkstätte zu betreiben,

 

2. ) es ab sofort zu unterlassen, die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 der KG W. mit der Liegenschaftsadresse E.-gasse 30 im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997 anders als durch Zufahrt zu Garagen und Abstellplätzen auf der Liegenschaft EZ ...4 der KG W. mit der Liegenschaftsadresse E.-gasse 32 zu benutzen, insbesondere es zu unterlassen, dritten Personen die Zufahrt über die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 zu der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen KFZ-Werkstätte zu gestatten, und-

 

3.) auf dritte Personen in zumutbarer und geeigneter Weise derart einzuwirken, dass sie die Zufahrt über die Liegenschaft EZ ...5 zum Erreichen der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen Werkstätte unterlassen.

 

Weiters verpflichtete es die Beklagten zum Kostenersatz an die Kläger.

 

Es legte seiner Entscheidung dabei nachstehende Feststellungen zugrunde:

 

Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ...5, Grundbuch mit der Anschrift E.-gasse 30 in Wien. An den jeweils 71/555stel-Anteilen der Beklagten ist untrennbar Wohnungseigentum am Objekt „Lager und Hoffläche" verbunden. Die Erstklägerin ist Wohnungseigentümerin der Top W6, Parteienkeller 8, Dachboden, Terrasse 6/1 und Terrasse 6/2. Der Zweitkläger ist Wohnungseigentümer von W3 und Parteienkeller 3.

 

Die Beklagten besitzen darüber hinaus Miteigentum an der Liegenschaft EZ ...4, Grundbuch W. mit der Adresse E.-gasse 32 in Wien, verbunden zu jeweils der Hälfte mit Wohnungseigentum an W1 (B-LNr. 34 und 35), Lokal 2 und Kellerraum (B-LNr. 36 und 37), Werkstatt 3, Abstellraum + WC und Hoffläche (B-LNr. 38 und 39) sowie Garage 2 x PKW (B-LNr. 40 und 41). Die Beklagten betreiben in den ihnen zugewiesenen Wohnungseigentumsobjekten der E.-gasse 30 eine KFZ-Werkstätte, ebenso im Hof sowie im Hofgebäude der Liegenschaft E.-gasse 32. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ... ist das Recht des Fahrens über das Grundstück ...2 der Liegenschaft EZ ...5 einverleibt.

 

Der zwischen 06.10.2000 und 10.01.2001 von sämtlichen damaligen Miteigentümern der Liegenschaft EZ ...5 abgeschlossene Wohnungseigentumsvertrag bezeichnet in der Spalte 3 mit dem Titel „Bestandgegenstand (Widmung)" der Tabelle der Wohnungseigentumsobjekte das Objekt im Erdgeschoss ohne Topnummer, das X. Y. zugewiesen war, als „Lager Hoffläche" mit einem Nutzwert von 284/1110tel-Anteilen. In der zugrundeliegenden Nutzwertberechnung vom 23.06.2000 wurde ein Nutzwert dieses Objekts, bezeichnet als „Lager Hoffläche" von 14 0/ 555stel-Anteilen errechnet.

 

Zur Grundlage dieser Berechnung ist ausgeführt, dass die Lagerräume im Hoftrakt aufgrund der durchschnittlichen Ausstattung und der Zufahrtsmöglichkeit mit dem Nutzwert 0,75 bewertet wurden. Die Bewertung der Hofflächen mit 15 % des Nutzwerts des Lagers entspreche der Verkehrsauffassung. Die ungedeckten PKW-Stellplätze im Hof seien Teile der Hoffläche und damit Zubehör des Lagers ohne Topnummer im Hoftrakt. Die Verbücherung der Parifizierung erfolgte auf der Grundlage des genannten Wohnungseigentumsvertrags, mit dem erstmals Wohnungseigentum begründet wurde.

 

Die Kläger waren zu diesem Zeitpunkt bereits Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5, nicht jedoch die Beklagten, die ihre Anteile erst 2014 erwarben.

 

Ami 17.10.1997 schlossen Mag. Z. AA. als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ...4 (Grundstück ...5) sowie als Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 (Grundstück ...2) und AB. AC. als weitere Miteigentümerin der Liegenschaft EZ ...5 einen Servitutseinräumungsvertrag mit folgendem Inhalt:

 

„Auf dem Grundstück ...5 befinden sich Garagen und Abstellplätze, die nur über das Grundstück ...2 erreicht werden können. Aus diesem Grund räumen die Eigentümer des Grundstückes ...2 Baufläche , E.-gasse 30, den jeweiligen Eigentümern des Grundstückes ...5 Baufläche , E.-gasse 32, die Servitut des Fahrtrechtes durch die Einfahrt und den in dem angeschlossenen Plan grau schraffierten Teil des Hofes des Grundstückes ...2 ein und erteilen ihre ausdrückliche Einwilligung, dass diese Dienstbarkeit ob dem Grundstück ...2 Baufläche , E.-gasse 30, enthalten in der EZ ...5 des Grundbuches über die Katastralgemeinde ... als dienendes Grundstück zugunsten des Grundstückes ...5 Baufläche , E.-gasse 30, enthalten in der EZ ...4 als herrschendes Grundstück einverleibt werde."

 

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führt das Erstgericht letztlich auch der Tatsachenebene zuzuordnen aus, dass der bisher einzige Wohnungseigentumsvertrag zur Begründung von Wohnungseigentum aus dem Jahr 2000/2001 betreffend die Liegenschaft EZ ...5 für das Objekt der Beklagten die Widmung „Lage(r) Hoffläche" und auch das ihm zugrundeliegende Nutzwertgutachten keine Hinweise auf eine andersartige oder darüber hinausgehende Nutzung der davon umfassten Flächen und Gebäudeteile enthält.

 

Dass das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten über die Nutzung als Lager und Hoffläche hinaus dem Betrieb einer KFZ-Werkstätte bzw. KFZ-Servicestation dient, wird auch von den beklagten Parteien nicht bestritten, die zugestehen, dass diese Nutzung zu entsprechenden Emissionen führt. Sie gehen selbst im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis der Begriffe „Lager" und „Hoffläche" davon aus, dass sie ihr Objekt für einen darüber hinausgehenden Zweck verwenden. Die nachteiligen Auswirkungen auf die übrigen Wohnungseigentümer in Form von Emissionen stehen außer Streit.

 

Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst und soweit im Berufungsverfahren von Relevanz, dass für die Frage der Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer abzustellen sei. Baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definierten die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.

 

Für ein Abweichen von der im Wohnungseigentumsvertrag festgelegten und niedergeschriebenen Widmung bedürfe es daher einer Zustimmung aller Miteigentümer und Wohnungseigentümer. Von den Beklagten wären trotz Erörterung dieses Umstandes keine diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt worden - weder für die Zeit vor Abschluss des Wohnungseigentumsvertrages, währenddessen oder danach.

 

Die beklagten Parteien stellten lediglich auf die Zustimmung der Kläger ab, die für eine Widmungsänderung aber nicht ausreiche und darüber hinaus jederzeit widerrufen werden könne, solange nicht durch die Zustimmung aller der Wohnungseigentumsvertrag entsprechend geändert worden sei. Die Kläger hätten bereits durch die Klagserhebung zu erkennen gegeben, dass sie sich an eine allfällige Zustimmung nicht mehr gebunden fühlten.

 

Der Betrieb einer KFZ-Werkstätte durch die Beklagten stelle eine Widmungsänderung gegenüber einer Widmung als Lager- und Hoffläche dar. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjektes zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehöre zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers, wenn sie nicht von der Zustimmung aller gedeckt sei.

 

Eine Regelung durch das Betriebsanlagenrecht und Genehmigung in diesem Rahmen vermöge die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht umzudefinieren. Gemäß § 16 Abs 2 WEG sei der Wohnungseigentümer zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt (einschließlich Widmungsänderungen) berechtigt, dürfe dabei aber nach § 16 Abs 2 Ziffer 1 WEG weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer verursachen. Wesentliche Umwidmungen, wie etwa von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt, oder eine anderweitige Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals habe die Rechtssprechung als zustimmungs- oder bewilligungspflichtig qualifiziert. Die Änderung der Widmung bedürfe daher der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder deren Ersetzung durch die Zustimmung im Außerstreitverfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG. Ein unmittelbares Recht auf Durchführung von Änderungen gewähre § 16 Abs 2 WEG jedoch nicht.

 

Bis zur allfälligen rechtskräftigen Genehmigung der Änderung durch das Außerstreitgericht könne jeder Wohnungseigentümer im streitigen Rechtsweg auf Beseitigung und Unterlassung klagen, wobei diese Ansprüche auch aus einer eigenmächtigen und insofern rechtswidrigen Widmungsänderung resultieren könnten. Im streitigen Verfahren komme es dann nur auf die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht aber auf die Genehmigungsfähigkeit an, die in die Kompetenz des Außerstreitgerichtes falle. Eine Widmungsänderung von einem Lager und einer Hoffläche auf eine KFZ-Werkstätte sowie eine KFZ-Servicestation, die entsprechende Emissionen verursachten, sei einer anderweitigen Verwendung eines spezifizierten Geschäftslokals zumindest gleichzuhalten und daher ebenfalls bewilligungspflichtig. Nachdem weder eine Zustimmung aller Miteigentümer noch eine Genehmigung durch das Außerstreitgericht vorliege, komme den Klägern der von ihnen geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.

 

Als gemessene Servitut lege der Servitutseinräumungsvertrag vom 17.10.1997 fest, dass sich das eingeräumte Fahrtrecht ausschließlich darauf gründe, dass sich Garagen und Abstellplätze auf der EZ ...4 befinden, die nur über die dienende EZ ...5 erreicht werden können. Nur „aus diesem Grund" werde schon nach dem Wortlaut des Vertrags die Servitut eingeräumt. Sie diene daher nur dem Erreichen der Garagen und Abstellplätze, nicht aber einem anderen Zweck, wie etwa dem Aufsuchen einer auf dem herrschenden Grundstück befindlichen KFZ-Werkstätte als Kunde oder Mitarbeiter für Zwecke der Werkstätte. Der Servitutsvertrag gebe also kein allgemeines Fahrtrecht ohne jede Einschränkung. Eine nicht dem Erreichen der Garagen und Abstellplätze dienende Zufahrt sei durch die Servitut nicht gedeckt.

 

Der Umstand, dass die Beklagten als Miteigentümer beider Liegenschaften dazu berechtigt seien, die allgemeinen Teile zu nutzen bedeute nicht, dass sie das auf jede Art und Weise machen könnten, weil sie auch in diesem Rahmen neuerlich den Schranken des § 16 Abs 2 WEG unterlägen. Weiters hätten sie nicht die Berechtigung, diese Nutzungsmöglichkeiten beliebig an Dritte weiterzugeben und schon gar nicht zum bloßen Überqueren der gemeinsamen Liegenschaft. Darüber hinaus wende sich das diesbezügliche Begehren der Kläger in Punkt 2. Lediglich gegen eine Nutzung der EZ ...5 „im Rahmen des bestehenden Servitutseinräumungsvertrages vom 17.10.1997", sei also auf die Ausübung der Servitut beschränkt.

 

Gegen Störungen des Eigentumsrechts, wie sie auch die unzulässige Ausdehnung einer Servitut darstelle, könne mit der actio negatoria nach § 523 ABGB vorgegangen werden. Auf der Klagsseite sei dabei jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert. Dazu gehöre auch ein Wohnungseigentümer sowohl hinsichtlich seiner Wohnung als auch gemeinsamer Hausteile. Beklagter könne nicht nur der unmittelbare Störer sein, sondern auch derjenige, der die Möglichkeit habe, die auf ihn zurückgehende, seiner Interessenwahrung dienende Störhandlung zu steuern und zu verhindern.

 

Diese Voraussetzungen würden sowohl auf die beiden Kläger als auch auf die beiden Beklagten als Betreiber der KFZ-Werkstätte zutreffen, die zusätzlich als Wohnungseigentümer der Objekte auf der Liegenschaft EZ ...4 die Möglichkeit hätten, eine dem Servitutsvertrag widersprechende Zufahrt zu ihrem Objekt zu unterbinden.

 

Die Unterlassungspflicht der Beklagten schließe auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf die sie als zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss nehmen könnten. Die Verpflichtung der Beklagten, auf dritte Personen in zumutbarer und geeigneter Weise derart einzuwirken, dass sie die Zufahrt über die Liegenschaft EZ ...5 zum Erreichen der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen Werkstätte unterlassen, bestehe damit ebenfalls zurecht.

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitige Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Berufungsgericht möge in Stattgebung der Berufung das angefochtene Urteil dahin abändern, dass sämtliche Begehren der klagenden Parteien zur Gänze kostenpflichtig abgewiesen werden, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

 

Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.

 

Die Berufung ist nicht berechtigt.

 

1.) Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Dazu führen die Beklagten aus, sie hätten vorgebracht, dass im Objekt der Beklagten bereits seit 1995 unter anderem auch eine Werkstätte betrieben worden sei.

 

Im Hoftrakt der Liegenschaft E.-gasse 30 sei von 1995 bis Ende 2004 eine Bauspenglerei betrieben worden. Die Räumlichkeiten seien als Lager und teilweise als Werkstatt für Zuschneidearbeiten genutzt worden. Material sei angeliefert und wieder abgeholt worden, um es auf Baustellen zu verbringen. Zum Beweis dafür hätten die Beklagten die Einvernahme der Zeugen Mag. Z. AA., X. Y., R. S. und AD. AE. sowie ihre eigene Parteieneinvernahme beantragt. Das Erstgericht habe alle diese Beweise zu Unrecht nicht durchgeführt. Hätte das Erstgericht alle diese Beweisanträge durchgeführt, wäre es zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Betrieb eines Lagers mit täglich wiederholtem Beladen und Entladen von Lastkraftfahrzeugen und deren Zu- und Abfahrt höhere Emissionen verbunden seien, als durch den Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte.

 

Ein Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049; RS0043027; RS0116273). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (5 Ob 106/09p). Er muss nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre. Andernfalls ist der Rechtsmittelgrund nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043039; Pimmer in Fas ching/ Konecny 2 § 496 ZPO Rz 35 ff).

 

Vorliegend liegt - worauf in der Behandlung der Rechtsrüge noch näher einzugehen sein wird - eine Nutzung des gegenständlichen Wohnungseigentumsobjektes der Beklagten vor, die nicht der im Wohnungseigentumsvertrag vereinbarten Nutzung als Lager und Hoffläche entspricht.

 

Die Frage, ob eine Nutzungsänderung allenfalls im Rahmen eines Außerstreitverfahrens durchsetzbar wäre – wobei dort die Frage einer Emissionsänderung bei Nutzungsänderung relevant sein könnte - ist hier nicht relevant, weil der hier gegenständliche Unterlassungsanspruch der Kläger davon nicht abhängt.

 

Sobald nämlich die (Widmungs-) Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes schutzwürdige Interessen anderer Wohnungseigentümer verletzen könnte, muss mangels Zustimmung aller Miteigentümer vom jeweiligen Wohnungseigentümer die Genehmigung des Außerstreitrichters eingeholt werden. Bis zur Rechtskraft der Genehmigung kann der Ändernde im Rechtsweg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wie dies die Kläger getan haben. Die Genehmigungsfähigkeit ist vom Streitrichter (auch als Vorfrage) nicht zu prüfen (vgl 5 Ob 380/97m RIS-Justiz RS0083156).

 

Damit mangelt es dem geltend gemachten Verfahrensverstoß an der Entscheidungsrelevanz.

 

Im Übrigen war im Verfahren erster Instanz die Nutzung der Räumlichkeiten durch X. Y. im Rahmen einer Bauspenglerei als Lager und teilweise als Werkstatt für Zuschneidearbeiten das mit den Beweisanträgen auf Einvernahme der in der Berufung angeführten Zeugen verbundene Beweisthema und nicht die Frage, ob beim Betrieb eines Lagers mit täglich wiederholtem Beladen und Entladen von Lastkraftfahrzeugen und deren Zu- und Abfahrt höhere Emissionen verbunden seien, als durch den Betrieb einer Kraftfahrzeugwerkstätte. Das Erstgericht war daher mangels Vorliegens entsprechender Tatsachenbehauptungen nicht gehalten, dazu ein Beweisverfahren durchzuführen.

 

Die ins Treffen geführte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor. Das Berufungsgericht über nimmt daher die vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens (§ 498 Abs 1 ZPO).

 

2.) Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:

 

Nach § 56 Abs 13 WEG ist dieses Bundesgesetz auch auf die vor dem 1. Juli 2002 begründeten Wohnungseigentumsrechte und auf die vor diesem Zeitpunkt zwischen Wohnungseigentümern, Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentumsorganisatoren untereinander oder mit Dritten geschlossenen Rechtsgeschäfte anzuwenden, soweit nicht eine - hier nicht vorliegende - anderweitige Regelung getroffen wurde. Im Übrigen entspricht die Bestimmung des § 16 WEG ohnedies weitgehend § 13 WEG 1975 (vgl Würth/ Zingher/ Kovanyi, Miet- und Wohnrecht II23 § 16 WEG Rz 1 mwN) . In der Rechtsprechung des OGH zu § 16 Abs 2 WEG wurde daher wiederholt auf die zu § 13 Abs 2 WEG 1975 ergangene Judikatur verwiesen (vgl etwa RIS-Justiz RS0116332; RS0118808 uva).

 

§ 16 Abs 2 WEG regelt das Änderungsrecht des Wohnungseigentümers, bestimmte bauliche Maßnahmen oder auch Widmungsänderungen vorzunehmen. Grundsätzlich ist ein Wohnungseigentümer zu Änderungen tatsächlicher (baulicher) oder rechtlicher Natur (Widmungsänderungen) auf seine Kosten berechtigt. Da derartige Änderungen Eingriffe in Rechte anderer Mit- und Wohnungseigentümer mit sich bringen können, schränkt § 16 Abs 2 WEG das Individualrecht des Wohnungseigentümers insofern ein, als für „Änderungen" die Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer einzuholen oder die Ersetzung der Zustimmung im Außerstreitverfahren zu erwirken ist. § 16 Abs 2 WEG gewährt daher dem änderungswilligen Wohnungseigentümer kein unmittelbares Recht auf Durchführung der Änderungen, sondern regelt nur die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die übrigen Wohnungseigentümer ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen, widrigenfalls diese gerichtlich zu ersetzen ist (Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 9f mwN).

 

Ganz allgemein verpflichtet schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer den änderungswilligen Wohnungseigentümer, deren Zustimmung oder die Genehmigung des Außerstreitrichters einzuholen. Wird dies unterlassen, kann jeder Miteigentümer im streitigen Rechtsweg die Beseitigung der Änderung verlangen. Der Begriff der „Änderung am Wohnungseigentumsobjekt" ist weit auszulegen, nicht im räumlichen Sinn auf Maßnahmen innerhalb des Wohnungseigentumsobjekts beschränkt und erfasst insbesondere auch Widmungsänderungen.

 

Für die Frage der Widmung der Wohnungseigentumsobjekte ist ausschließlich auf die privatrechtliche Einigung der Wohnungseigentümer (in der Regel im Wohnungseigentumsvertrag) abzustellen. Baurechtliche oder raumordnungsrechtliche „Widmungen" definieren die privatrechtlichen Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht. Auf die in der Berufung genannte bauordnungsrechtliche Bewilligung bzw bloße Anzeigepflicht durchgeführter Baumaßnahmen kommt es damit nicht an. Gleiches gilt für eine allenfalls bestehende Betriebsanlagengenehmigung, die keinen Einfluss auf die - privatrechtliche - Zulässigkeit einer Widmungsänderung haben kann. Ein nachbarrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Emissionen ist vorliegend nicht verfahrensgegenständlich.

 

Die rechtswirksame Widmung gibt den Ausschlag dafür, was zu einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt gehört und dementsprechend vom jeweiligen Wohnungseigentümer ausschließlich genützt werden darf (Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 27 mwN). Auch der Begriff der Widmungsänderung ist sehr weit auszulegen. Ob eine Änderung der Verwendung eines Wohnungseigentumsobjekts darunter fällt, ist anhand der ursprünglich von den Wohnungseigentümern einvernehmlich festgelegten Zweckwidmung zu überprüfen. Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung ist so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung gegenüberstellt wird. So stellt etwa die Änderung von Wohnung auf sonstige selbständige Räumlichkeit oder umgekehrt jedenfalls eine bewilligungspflichtige Umwidmung dar. Bejaht wurde dies aber auch für eine Änderung Lagerräume in Wohnung, Lager in Büro oder Magazin und. Lagerräumlichkeiten in Gastronomiebetrieb (vgl dazu und zu weiteren Beispielen Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 28, 29 mwN).

 

Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer steht der Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über Änderung der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit zurückzustehen hat (RIS-Justiz RS0083236) . Richtig ist zwar, dass es für das Zustimmungserfordernis zu einer Widmungsänderung bzw der Verpflichtung zu einer derartigen Zustimmung durch andere Wohnungseigentümer auch auf die Frage der Möglichkeit der Beeinträchtigung von deren Interessen ankommt, in diesem Zusammenhang ist aber darauf zu verweisen, dass das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt nach dem Wohnungseigentumsvertrag als Lager und Hoffläche und nicht als Werkstatt gewidmet wurde.

 

Im Verfahren erster Instanz haben sich die Beklagten nicht darauf gestützt, dass bei einem Betrieb eines Lagers mit höheren Emissionen zu rechnen wäre, als beim Betrieb einer Kfz-Werkstatt. Derartiges wäre im Übrigen auch keinesfalls indiziert. Die Beklagten haben vielmehr die Emissionsentwicklung zugestanden und sich zur Rechtfertigung auf eine Betriebsanlagengenehmigung berufen, auf die es aber im Sinne der oben dargestellten Rechtslage nicht ankommt. Soweit nunmehr mit einer Geringfügigkeit der Emissionsbelastung argumentiert wird handelt es sich im Kern um eine unzulässige Neuerung, sodass darauf nicht einzugehen ist.

 

Gleiches gilt für die nunmehr in der Berufung behauptete Zustimmung der Kläger, aus denen sich ihr fehlendes Rechtschutzinteresse trotz des (in diesem Zusammenhang nicht in Zweifel gezogenen) Zustimmungserfordernisses ergeben soll. Die Prüfung der behaupteten Zustimmung der Kläger war schon deshalb im Verfahren erster Instanz nicht erforderlich, weil hier von den Beklagten zugestanden wurde, dass die Kläger diese Zustimmung widerrufen haben. Auf eine Zustimmung des vormaligen Alleineigentümers beider Liegenschaften kann es schon im Hinblick darauf nicht ankommen, dass diese denknotwendig vor der Errichtung des - allein relevanten - Wohnungseigentumsvertrages gelegen sein muss.

 

Soweit die Berufung dessen Punkt 3.2. ins Treffen führt, scheitert die Argumentation schon daran, dass sich diese auf bauliche Veränderungen bezieht. Warum aufgrund des Umstandes, dass bauordnungsrechtlich für Baumaßnahmen eine bloße Anzeigepflicht bestehen soll (was hier nicht weiter zu untersuchen ist) das Zustimmungserfordernis der anderen Wohnungseigentümer zu einer Widmungsänderunq entfallen soll, bleibt völlig unklar. Wie jede Nutzungswidmung im Bereich des WEG hat sich auch eine Nutzung als Hoffläche am allgemeinen Sprachgebrauch und Wortsinn zu orientieren. Dass davon nicht der Betrieb einer KfZ-Werkstatt umfasst sein kann ergibt sich von selbst.

 

Zur Frage der Zulässigkeit des Zu- und Abfahrens aufgrund der vorliegenden Servitutsvereinbarung sind die Berufungswerber darauf zu verweisen, dass es nicht auf die Anzahl der Zu- und Abfahrten ankommt, sondern deren Zweckbestimmung im Rahmen der gemessenen Servitut. Sind Art und Ausmaß der Servitut durch den Titel unzweifelhaft konkret bestimmt, dann spricht man von einer "gemessenen", sonst aber von einer "ungemessenen" Servitut. Eine "gemessene" Servitut muss nicht stets ihrem Umfang nach ganz exakt bestimmt sein, sondern kann sich das „Maß" auch aus der Bezugnahme auf eine bestimmte Bauweise eines Bauwerks auf der herrschenden Liegenschaft ergeben, die dann die Grundlage für das Benutzungsrecht des Servitutsberechtigten bildet. Dann ist eine Erweiterung einer so „gemessenen" Servitut unzulässig.

 

Entgegen der Auffassung der Berufungswerber ist bei der Servitutsausübung damit nur ein solches Verkehrsausmaß auf dem Servitutsweg als zulässig anzusehen, das dem vereinbarten Zweck der Servitut, nämlich dem Erreichen der sich auf dem Grundstück ...5 befindenden Garagen und Abstellplätze, die nur über das Grundstück ...2 erreicht werden können, entspricht. Ein bestimmtes zahlenmäßiges Ausmaß zulässiger Zu- und Abfahrten wurde gerade nicht vereinbart, sodass insoweit auch kein sekundärer Feststellungsmangel vorliegen kann. Dass von diesem Recht nicht umfasst sein kann, dritten Personen die Zufahrt über die im Miteigentum der Kläger stehende Liegenschaft EZ ...5 zu der. von der Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen KFZ-Werkstätte zu gestatten, liegt auf der Hand. Ein solches Verkehrsausmaß auf dem Servitutsweg übersteigt den vereinbarten Zweck der Servitut (Erreichbarkeit von Autoabstellbereichen) ohne Zweifel.

 

Das Zufahrtsrecht laut Servitut beschränkt sich wie dargelegt auf das Zu- und Abfahren zu den sich auf dem Grundstück ...5 befindenden Garagen und Abstellplätzen.

 

Damit kann aber auch eine Berechtigung Dritter zur Zufahrt über die Liegenschaft EZ ...5 zum Erreichen der von den Beklagten auf der Liegenschaft EZ ...4 betriebenen Werkstätte nicht gegründet werden.

 

Eine Unterlassungspflicht schließt auch die Verpflichtung in sich, auf solche Dritte im Sinne der Unterlassung einzuwirken, auf welche der zur Unterlassung Verpflichtete Einfluss zu nehmen in der Lage ist. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für eine Jausenstation anwirbt, greift auf diese Art durch Dritte in die Eigentumsrechte des in geringerem Umfang servitutsbelasteten Nachbarn ein und hat dies durch Einwirkung auf die Dritten abzustellen. Auch im Fall der Erweiterung einer Servitut umfasst der Unterlassungsanspruch die Verpflichtung des zur Unterlassung Verpflichteten, auf die unmittelbar störenden Dritten Einfluss zu nehmen, damit die Ausdehnung der Servitut unterbleibt (RIS-Justiz RS0011737).

 

Die Beklagten haben sich im Verfahren erster Instanz nur darauf gestützt, dass sie (und nicht Dritte) als Miteigentümer beider Liegenschaften jedenfalls befugt seien, die allgemeinen Teile beider Liegenschaften in jeder Weise zu nutzen und demgemäß auch über die allgemeinen Teile der Liegenschaft E.-gasse 30 und 32 zu ihren Wohnungseigentumsobjekten auf beiden Liegenschaften zuzufahren und dass sie dafür die strittige Servitut eigentlich überhaupt nicht benötigten. Soweit sie sich nunmehr in der Berufung darauf berufen, dass sie überdies zu mehr als 25% Miteigentümer der Liegenschaft EZ ...5 und dementsprechend auch berechtigt seien, die allgemeinen Teile dieser Liegenschaft zu nutzen und selbstverständlich auch ihren Kunden das Nutzen dieser allgemeinen Fläche zu gestatten; die Beklagten und Ihre Kunden dürften jedenfalls zur Hoffläche E.-gasse 30, die im Wohnungseigentum der beklagten Parteien steht, zufahren; diese Hoffläche grenze zur Gänze unmittelbar an die EZ ...4, sodass sie darüber, ohne ein Servitutsrecht in Anspruch nehmen zu müssen, zur Liegenschaft E.-gasse 32 gelangen würden, handelt es sich dabei inhaltlich um neues Tatsachenvorbringen, dem das im Berufungsverfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht.

 

Dem Vorbringen der Berufungswerber, dass sie Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft E.-gasse 30 seien und daher Dritten die Benützung der Allgemeinflächen der Liegenschaft E.-gasse 30 ermöglichen könnten, was diesen auch das Recht gebe, über die Allgemeinflächen der Liegenschaft E.-gasse 30 die im Wohnungseigentum der Beklagten stehende Hoffläche und in weiter Folge das Wohnungseigentumsobjekt der Beklagten auf der Liegenschaft E.-gasse 32 zu erreichen, ist abschließend zu erwidern, dass allgemeine Teile der Liegenschaft der allgemeinen Benützung dienen (§ 2 Abs 4 WEG) . Dies bezieht sich aber auf die Benützung jener Liegenschaft, deren allgemeinen Teile sie sind und nicht auf die Benützung einer benachbarten Liegenschaft, mag diese auch zum Teil oder zur Gänze im Eigentum eines Miteigentümers der ersteren Liegenschaft stehen.

 

Es war damit der zur Gänze unberechtigten Berufung der Erfolg zu versagen.

(…).“

 

 

Seitens des erkennenden Gerichts wurde die Magistratsabteilung 37 mit verfahrensleitendem Beschluss vom 17.8.2022 zur Erstattung eines Amtsachverständigengutachtens beauftragt. Wörtlich wurde in diesem Beschluss ausgeführt:

 

„Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit dem oben erwähnten Bescheid Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier als brandgefährliche Stoffe qualifiziert und dazu in der Verhandlung vom 23.06.2022 Folgendes ausgeführt: „Wir haben die Restmüll- und Altpapiercontainer deswegen als brandgefährlich eingestuft, weil Altpapier sowieso leicht brennt und im Restmüll sich alles befinden kann, unter anderem auch Kunststoffe die brandgefährlich sind.“

 

Überdies hat die belangte Behörde mit dem oben erwähnten Bescheid vorgeschrieben, dass „Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier, die weniger als 2m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Hauses E.-gasse 30 in Wien, entfernt sind“, zu entfernen sind. Zu der 2-Meter-Vorgabe hat die belangte Behörde in der Verhandlung vom 23.06.2022 Folgendes ausgeführt: „Die 2 Meter Abstand ergeben sich aus den Vorgaben der Amtssachverständigen der Kompetenzstelle Brandschutz der MA 37.“

 

Aufgrund dessen und der anberaumten Verhandlung für den 15.09.2022 ergeht das Ersuchen, bis zum 09.09.2022 nach allfälliger Befundnahme und unter Zugrundelegung des verwaltungsbehördlichen Aktes eine brandschutztechnische gutachterliche Stellungnahme unter Berücksichtigung folgender Fragen zu erstellen:

 

1) Sind gegenständliche Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar“ einzustufen? Es wird diesbezüglich um Stellungnahme und Erläuterung ersucht.

 

2) Woraus ergibt sich aus brandschutztechnischer Sicht, dass Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier mindestens 2m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen udgl. entfernt sein müssen? Auch diesbezüglich wird um Stellungnahme und Erläuterung bezüglich der gegenständlichen Container ersucht.“

 

 

In Beantwortung dieses Auftrags teilte die Magistratsabteilung 37 dem erkennenden Gericht mit Schreiben vom 5.9.2022 mit:

 

„Zu den seitens des VGW gestellten Fragen wird unter Zugrundelegung des verwaltungsbehördlichen Aktes folgende brandschutztechnische gutachterliche Stellungnahme abgegeben:

 

1. Fragen des VGW

 

1.1. Sind gegenständliche Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar" einzustufen? Es wird diesbezüglich um Stellungnahme und Erläuterung ersucht.

 

1.2. Woraus ergibt sich aus brandschutztechnischer Sicht, dass Abfallcontainer für Restmüll oder Altpapier mindestens 2 m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen und dgl. entfernt sein müssen? Auch diesbezüglich wird um Stellungnahme und Erläuterung bezüglich der gegenständlichen Container ersucht.

 

2. Stellungnahme und Erläuterungen seitens MA 37 – KSB

 

2.1. In Punkt 3.9 der OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz" werden die Anforderungen an Räume mit erhöhter Brandgefahr geregelt. In Punkt 3.9.1 wird angeführt, dass Heiz-, Brennstofflager-, Abfallsammel- und Batterieräume für stationäre Batterieanlagen jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr gelten. Daraus lässt sich eindeutig ableiten, dass Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier (Abfallsammeiräume vulgo Müllräume) aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar" einzustufen sind.

 

2.2. Werden für Abfallcontainer für Restmüll und/oder Altpapier keine eigenen Räume vorgesehen, können diese zwar im Freien aufgestellt werden; es sind jedoch entsprechende brandschutztechnische Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung einer horizontalen bzw. vertikalen Brandübertragung auf Fenster von angrenzenden Räumen, insbesondere zu Treppenhäusern treffen.

 

2.3. Zur Sicherung der Fluchtwege (Gänge, Treppenhäuser) müssen diese (im Gebäudeinneren) brandlastfrei gehalten werden, da die Anforderungen gemäß OIB-Richtlinie 2 „Brandschutz" auf Basis dieser Voraussetzung formuliert wurden. Andererseits müssen die Treppenhäuser sicher (ohne Brandgefährdung) verlassen werden können, sodass an den Ausgängen im Freien ebenfalls keine Brandlasten vorhanden sein dürfen. Diesem Umstand wird aus brandschutztechnischer Sicht entsprochen, wenn die Maßnahmen zur wirksamen Einschränkung einer horizontalen Brandübertragung eingehalten werden; als Maß können dafür als Stand der Technik 2 m herangezogen werden.

 

2.4. Dieselbe Überlegung ist für den Abstand der Müllgefäße zu Fenstern von sonstigen Räumen, insbesondere Aufenthaltsräume zu wählen. Dadurch soll ein Brandüberschlag von brennenden Müllgefäßen auf den Rest des Gebäudes wirksam eingeschränkt werden.“

 

 

Seitens des erkennenden Gerichts wurde die mündliche Verhandlung am 11.10.2022 fortgesetzt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

 

„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte [darunter insbesondere VGW-101/V/092/3222/2022, VGW-101/092/1565/2022; VGW-112/084/3585/2021], insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.

 

Verlesen wird der gesamte Akteninhalt.

 

Verlesen wird der Schriftsatz der MA 36 vom 03.05.2022.

 

Die Tatsächlichkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde wird nicht bestritten.

 

Verwiesen wird auf Beilage 4 der Beschwerde.

 

Diese Beilage ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin als Bescheid zu werten, dies ergibt sich aus Abs. 3 des Schreibens.

 

Zur Verfahren vor dem BG K. ... wird vorgebracht, dass die Verhandlung geschlossen wurde und die Entscheidung schriftlich ergehen wird.

 

Das Ehepaar H. hat ihre Grundstücksanteile am gegenständlichen Haus verkauft. Sie sind daher nicht mehr Miteigentümer.

 

Hausverwalterin Mag. C. D.-B. bringt vor, dass es schon sehr viele Besprechungen mit der Behörde und den Wohnungseigentümer vor Ort gegeben hat.

 

 

Zeugin: I. J.

 

„Ich bin Bewohnerin und Miteigentümerin des gegenständlichen Hauses.

 

Die leeren Kübel werden von der MA 48 im hinteren Bereich des Hofes dort abgestellt, wo am Foto Beilage ./1 ein Müll-und Altpapiercontainer zu sehen sind. Immer wieder kommt es vor, dass sich in weiterer Folge diese Müllcontainer nächst der roten Mauer befinden, wie dies auf diesem Foto bei 3 Müllcontainern zu sehen ist. Ich kann nicht angeben, von wem diese Container regelmäßig zur roten Mauer verbracht werden.

 

Im Verfahren vor dem BG K. ... hat Herr H. ausgesprochen, dass er die ursprünglich abgestellten Container mitunter verschiebt, wenn er mit seinem Fahrzeug auf seinem Grundstücksbereich reversiert.

 

Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters:

 

Auch weiterhin befinden sich immer wieder Mistkübel entlang der roten Mauer.

 

Ich sehe auch immer wieder Herrn oder Frau H. in Bereich des Hofs der ursprünglich in ihr Eigentum parifiziert worden ist.

 

Als das Ehepaar H. Miteigentümer war, haben sie untersagt ihren eigenen Grundstücksbereich zu betreten.“

 

 

Zeuge: Dipl.-Ing. L. M.

 

„Ich bin Leiter der Müll- und Altstoffsammlung von ganz Wien. Ich habe daher keine unmittelbare Wahrnehmung zu diesem Gebäude.

 

Von meinen Mitarbeitern habe ich umfassende Infos eingeholt und auch Fotos eingesehen. Demnach wurde mir Kenntnis verschafft, dass die Mitarbeiter der MA 48 die Mülltonnen stets nunmehr im hinteren Teil des Hofes dort abstellen, wo am Foto Beilage ./1 ein Müll- und ein Altpapiercontainer zu sehen sind. Dieses Foto wurde im September 2022 gemacht.

 

 

Bei der Abholung werden diese Müllcontainer aber regelmäßig an einem Ort angetroffen, an dem diese nicht aufgestellt worden sind, nämlich im Mittelbereich des Hofes nächst einer roten Mauer. Als Beilage ./1 lege ich einen Bericht samt Foto zu diesem Sachverhalt vor.

 

Vorgelegt wird mir Beilage 4 der Beschwerde.

 

Befragt, ob nach Ansicht der MA 48 es sich bei diesem um einen Bescheid handelt, negiere ich dies. Auf Vorhalt des 3. Absatzes dieses Schreibens bringe ich vor, dass es sich dabei um eine Anordnung nach § 19 Wr. Abfallwirtschaftsgesetz handelt. Unter Beilage ./2 wird der rechtliche Standpunkt zu dieser Anordnung vorgelegt.

 

Mit dieser Anordnung wurde der Ort, an welchem auch derzeit die Müllcontainer von der MA 48 abgestellt werden, als Aufstellungsort festgelegt.

 

Bei dieser Anordnung handelt es sich um keinen Bescheid.

 

Der Behördenvertreter legt in der Beilage ./3 ein Foto der Nische vor, welche im Wesentlichen die rote Mauer abbildet, welche auf Beilage ./2 ersichtlich ist und in deren Bereich die gegenständlichen Müllcontainer regelmäßig bei der Abholung angetroffen werden. Dieses Foto wurde im Dezember 2021 gemacht.

 

Bereits vor der Zustellung der Anordnung vom 22.02.2021 (Beilage 4 der Beschwerde) wurden die Müllcontainer lediglich bis zum Herbst 2020 in dem Bereich aufgestellt, in welchem diese nunmehr angetroffen werden, nämlich im Bereich des allgemeinen Teils des Wohnhauses nächst der roten Mauer. Seitdem erfolgt die Aufstellung im Grundstücksbereich der Fam. H..

 

Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters:

 

Die Container werden daher von der MA 48 nunmehr im hinteren Teil des Hofes dort abgestellt, wo am Foto Beilage ./1 ein Müll- und ein Altpapiercontainer zu sehen sind.“

 

 

Zeuge: F. H.

 

„Ich habe im Januar 2022 meine Grundstücksanteile verkauft. Ich habe von dem Eigentümer diesen Liegenschaftsbereich angemietet.

 

An dem Ort, wo derzeit von der MA 48 die Container aufgestellt werden, befinden sich 2 im Bauplan genehmigte Autoabstellplätze. Dies steht auch im Nutzwertgutachten.

 

Auf Vorhalt des Fotos Beilage ./1:

 

Bei den am Foto ersichtlichen beiden Mistkübel (Abfall und Altpapier) handelt es sich um Mülltonnen, die zum gewerblich genutzten Lager und dessen Grundfläche, welche in meinem Eigentum gestanden sind, gehören.

 

Meines Wissens, werden die Mistkübel, welche zu den Hausparteien gehören und auf diesem Foto nächst der roten Mauer stehen, von den Mitarbeitern der MA 48 dort abgestellt. Mitunter werden diese auch von Frau J. abgestellt. Seitdem mir mitgeteilt wurde, dass die Mistkübel dort abzustellen sind, habe ich keinen Mistkübel mehr dorthin verbracht.

 

Nach meiner Wahrnehmung werden daher die Mistkübel von der MA 48 nicht mehr in dem hinteren Bereich abgestellt, sondern im Bereich der roten Mauer.

 

Auf Befragen des Beschwerdeführerinvertreters:

 

Ich habe in den letzten Monaten ein einziges Mal einen Mistkübel weggestellt, da ich sonst mit dem Auto nicht rausfahren hätte können.“

 

Der Beschwerdeführerinvertreter richtet daraufhin nachfolgende Frage an den Zeugen:

 

„Wenn Sie zu dem von Ihnen gemieteten Lager kommen und die Mistkübel des Hauses an dem von der MA 48 angeordneten Abstellplatz vorfinden, stellen Sie die Kübel dann vor oder nicht?“

 

Der Zeuge antwortet:

 

„Ich bringe vor, dass in dem Bereich wo früher die Mistkübel des Hauses abgestellt wurden, daher im Bereich der beiden auf Foto Beilage ./1 abgebildeten Mistkübel nunmehr regelmäßig ein Auto steht. Aus diesem Grund finde ich in diesem Bereich auch regelmäßig keine Mistkübel vor.

 

Auf Vorhalt der Beilage 6 vom VHP 23.06.2022 (Aussage des Zeugen vor Gericht im Verfahren BG K.), Seite 6 letzte 7 Zeilen, bringe ich vor, dass ich meine beiden Mistkübel nicht immer an dem auf Foto Beilage ./1 abgebildeten Ort abgestellt lasse, sondern mitunter auch an einen anderen Ort des in meinem Eigentum gestanden haben oder nunmehr nur mehr in meinem Besitz stehenden Grundstückes verschiebe.

 

Beschwerdeführerinvertreter führt aus:

 

Die Beschwerdeführerin hat keinerlei rechtliche Möglichkeit in das Wohnungseigentumsobjekt, welches von Herrn H. nunmehr angemietet ist, einzugreifen, weil es sich um keinen allgemeinen Teil der Liegenschaft handelt.“

 

 

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

 

Festgestellt wird, dass auf der Liegenschaft Wien, E.-gasse 30, ein Wohngebäude errichtet ist, welches parifiziert ist und im Miteigentum mehrerer Eigentümer steht. Die Beschwerdeführerin ist mit der Verwaltung dieses Hauses betraut.

 

Unstrittig liegt in dieser Liegenschaft ein Hof. Gemäß der Parifizierung dieses Grundstücks ist ein Teil dieses Hofs dem Miteigentumsanteil, welcher den ehemaligen Grundeigentümern Herr und Frau H. gehörte bzw. nunmehr deren Rechtsnachfolger gehört, dem ausschließlichen Nutzungsrecht dieses Miteigentumsanteils zugewiesen.

 

Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angabe des Zeugen H. in der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2022 sind seine Frau und er nunmehr die Mieter der oa, in deren früheren ausschließlichen Nutzungsrecht gestandenen Hoffläche, und sind laut dem aktuellen Nutzwertgutachten auf der Hoffläche, auf welcher vor der Zuweisung dieser Hoffläche in deren ausschließliches Nutzungsrecht die Müllcontainer gestanden sind, zwei Fahrzeugabstellplätze eingetragen, welche auch entsprechend im Nutzwertgutachten wertmäßig berücksichtigt worden sind.

 

Bei Zugrundelegung des vom erkennenden Gericht eingeholten Amtssachverständigengutachtens vom 5.9.2022 steht fest, dass der Müll, welcher über die für alle Hauseigentümer aufgestellten Müll- und Altpapiercontainer entsorgt wird, aus brandschutztechnischer Sicht als „brandgefährlich bzw. leicht brennbar" einzustufen ist. Weiters ist bei Zugrundelegung dieses Gutachtens zu folgern, dass durch die Aufstellung dieser Müllcontainer im Abstand von maximal 2 m von hofseitigen Fenstern und Ausgängen des Haupthauses E.-gasse 30 in Wien eine vermeidbare Brandgefahr darstellt, und daher als ein Missstand i.S.d. § 19 Wr. FeuerpolizeiG einzustufen ist.

 

Nicht festgestellt werden kann, an welcher Örtlichkeit seitens der Arbeiter der Magistratsabteilung 48 die Müllcontainer, welche für den Müll der im Gebäude wohnenden Parteien bestimmt sind, zurückgestellt werden, und auf welche Weise diese Müllcontainer immer wieder zu einem Abstellort nächst dem hofseitigen Fenster des Hauptgebäudes verbracht werden.

 

Die zeitnahen Einvernahmen und Ausführungen der Parteien und Zeugen in den der mündlichen Verhandlung vom 23.12.2021 zur GZ VGW-101/092/1565/2022 und vom 6.5.2021 zur GZ VGW-112/084/3585/2021 führen nämlich alle aus, dass diese Müllcontainer von der Magistratsabteilung 48 zum hofseitigen Fenster des Hauptgebäudes zurückgestellt werden:

 

In der Verhandlung vom 23.12.2021 zur GZ VGW-101/092/1565/2022 führte Herr F. H. nämlich aus, dass die Mitarbeiter der Magistratsabteilung 48 diese Müllcontainer in den Bereich nächst des hofseitigen Fensters des Hauptgebäudes zurückstellen. Der anlässlich dieser Verhandlung einvernommene Vertreter der Magistratsabteilung 48 bestätigte diese Angabe ausdrücklich.

 

In der Verhandlung vom 6.5.2021 zur GZ VGW-112/084/3585/2021 wurde dasselbe zu Protokoll gegeben, zumal auch in dieser Verhandlung der Vertreter der Magistratsabteilung 48 angab, dass die Arbeiter der MA 48 die Müllcontainer nicht an dem von der MA 48 vorgeschriebenen Ort zurückstellen.

 

Demgegenüber führte in der am 11.10.2022 durchgeführten Verhandlung der einvernommene Vertreter der Magistratsabteilung 48, DI L. M., aus, dass schon seit dem Herbst 2020 die Müllcontainer von den Arbeitern der Magistratsabteilung 48 an den von der Magistratsabteilung 48 mit Schreiben vom 22.2.2021 angeführten Ort, daher im Bereich der im ausschließlichen Nutzungsrecht von Herrn und Frau H. bzw. deren Rechtsnachfolger stehenden Hoffläche, zurückgestellt haben.

 

Schon aufgrund dieser Widersprüchlichkeit und Unfeststellbarkeit des Zurückstellungsorts kann auch nicht festgestellt werden, ob diese Müllcontainer öfters von Herrn oder Frau H. in den Bereich nächst dem Hoffenster des Haupthauses geschoben wurden.

 

Für diese Unfeststellbarkeitsannahme spricht weiters, dass auch die unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin I. J. nicht angegeben hat, wahrgenommen zu haben, dass diese Müllcontainer öfters von Herrn oder Frau H. in den Bereich nächst dem Hoffenster des Haupthauses geschoben worden sind.

 

Auch gab der am 11.10.2022 unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeuge H. an, in den letzten Monaten nur ein einziges Mal die auf der im ausschließlichen Nutzungsrecht von Herrn und Frau H. bzw. deren Rechtsnachfolger stehenden Hoffläche abgestellten, für den Müll aller Hausbewohner bestimmten Müllcontainer weggeschoben zu haben.

 

Es liegen daher widersprüchliche Angaben vor, wobei aber die zeitnächsten es eher nahe legen, dass die Arbeiter der Magistratsabteilung 48 zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheids die Müllcontainer nächst dem Hoffenster des Haupthauses zurückgestellt haben.

 

Gemäß § 2 Z 5 Wr. FeuerpolizeiG ist ein brandgefährlicher Stoff ein Stoff, der besonders geeignet ist, eine Brandgefahr herbeizuführen.

 

§ 6 Wr. FeuerpolizeiG samt Überschrift lautet wie folgt:

 

„Brandgefährliche Stoffe und deren Lagerung

 

(1) Brandgefährliche Stoffe sind so zu lagern und zu verwahren, dass eine vorhersehbare Gefahr der Entstehung oder Ausbreitung eines Brandes vermieden und dessen Bekämpfung nicht erschwert wird.

(2) Die bei Arbeiten anfallenden brandgefährlichen Abfälle und Reste, wie Säge- oder Metallspäne, Chemikalienreste und dergleichen, sind, soweit dies möglich und zumutbar ist, ehestens aus dem Gebäude zu entfernen oder brandsicher zu lagern.

(3) Brandgefährliche Stoffe dürfen in Stiegenhäusern, Gängen, Zu- und Durchgängen, im Verlauf von Fluchtwegen und in Dachböden sowie im Nahbereich von Abgas- und von Feuerungsanlagen nicht gelagert werden. Im Verlauf von Fluchtwegen dürfen zudem leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden.

(4) Dachböden müssen gegen das Eindringen von Funkenflug und gegen den Zutritt Unbefugter gesichert sein.“

 

 

Im § 11 Abs. 2 lit. b) und lit. d) Wr. FeuerpolizeiG wird unter „Brandschutz“ auch ausgeführt, dass Ausgänge und Notausgänge jederzeit benützbar sein müssen und Ausgänge, Notausgänge und Fluchtwege zu kennzeichnen sind.

 

§ 19 Wr. FeuerpolizeiG samt Überschrift lautet wie folgt:

 

„Beseitigung feuerpolizeilicher oder luftverunreinigender Übelstände

 

(1) Feuerpolizeiliche und luftverunreinigende Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnung eintreten, hat die Person, die sie herbeigeführt hat, wenn aber der Übelstand durch eine Anlage verursacht wird, deren Betreiberin oder Betreiber, zu beseitigen bzw. abzustellen.

(2) Neben der Person, die einen Übelstand herbeigeführt hat, ist bei Übelständen innerhalb von Gebäuden die Gebäudeeigentümerin bzw. der Gebäudeeigentümer, ansonsten die Liegenschaftseigentümerin bzw. der Liegenschaftseigentümer zur Beseitigung bzw. Abstellung verpflichtet. Anstelle der Eigentümerin bzw. des Eigentümers ist die Person, die die Verwaltung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft ausübt, verantwortlich, wenn die Handlung oder Unterlassung ohne Vorwissen und Veranlassung der Gebäudeeigentümerin bzw. des Gebäudeeigentümers begangen wurde. Die privatrechtlichen Ersatzansprüche solcher Personen gegen diejenige oder denjenigen, die oder der den Übelstand verursacht hat, bleiben hievon unberührt.

(3) Die Behörde hat, soweit nicht durch andere Gesetze oder Verordnungen besondere Vorschriften getroffen werden, den in Abs. 1 und 2 genannten Personen die erforderlichen Aufträge zur Beseitigung eines Übelstandes mit Bescheid zu erteilen. Gegen übermäßige Luftverunreinigungen sind Beschränkungen der Brennstoffwahl, der Leistung der Feuerstätte oder andere wirksame Maßnahmen anzuordnen.“

 

 

Aus den erläuternden Bemerkungen zu LGBl. 14/2016 geht zu den §§ 6 bis 8 Wr. FeuerpolizeiG wie folgt hervor:

 

„Die Regelungen entstammen im Wesentlichen dem bisherigen § 4 Abs. 2 bis 9 WFLKG. Es wurden zusätzlich Bestimmungen zur Lagerung von selbstentzündlichen sowie Heiz- und Brennstoffen aufgenommen."

 

 

Zu § 11 Wr. FeuerpolizeiG wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass diese Bestimmung im Wesentlichen dem bisherigen § 10 WFLKG entspräche und konkretisiert worden sei, worin die besonderen Vorkehrungen zur Hitanhaltung oder Vorbeugung einer Gefahr im Sinne des Abs. 1, welche die Benützer allenfalls zu ergreifen hätten, bestünde und unter welchen Umständen ein Auftrag der Behörde erforderlich sei.

 

Zu § 19 Wr. FeuerpolizeiG wird in den Erläuterungen ausgeführt, dass diese Bestimmung dem bisherigen § 16 WFLKG entspricht.

 

Die seit 4.6.2016 in Kraft befindliche Feuerpolizeiverordnung, LGBl. Nr. 24/2016, (WFPolV 2016) definiert unter anderem im § 1 die Begriffsbestimmungen des § 2 WFPolG 2015 näher.

 

Punkt 2.4) der OIB-Richtlinie 4 (Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit) (Stand April 2019) lauten wie folgt:

 

„2.4 Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen

 

2.4.1 Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen.

Eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m genügt

• bei Gebäuden oder Gebäudeteilen mit nicht mehr als drei Wohnungen,

• bei Reihenhäusern,

• in Wohnungen von nicht barrierefrei zu gestaltenden Gebäuden oder Gebäudeteilen,

• in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, wenn sichergestellt ist, dass bei Bedarf eine lichte Durchgangsbreite von 1,20 m herstellbar ist,

• in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene erstrecken, für jenen Teil, der gemäß Punkt 2.4.2 nicht barrierefrei erreichbar sein

muss, sowie

• bei Nebengängen.

 

2.4.2 Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Podeste und Rampen.

 

Tabelle 1: Lichte Treppenlaufbreite

 

Treppenarten Lichte Treppenlaufbreite in m

 

Haupttreppen

Haupttreppen, ausgenommen Wohnungstreppen 1,20

Wohnungstreppen 0,90

Nebentreppen 0,60

 

Abweichend zu Tabelle 1 muss bei Wohnungstreppen in anpassbaren Wohnungen gemäß Punkt 7.4.2, die sich über mehr als eine Ebene erstrecken und bei denen die Funktionen Wohnen, Schlafen, Kochen und die Sanitäreinrichtungen nicht in der barrierefrei zugänglichen Wohnungsebene vorhanden sind, die Nachrüstung mit einem Treppenschrägaufzug mit Rollstuhlplattform möglich sein. Je nach Art der möglichen Führungsschiene des Treppenschrägaufzuges sind folgende lichte Treppenlaufbreiten einzuhalten:

• bei Führungsschienen mit geradem Verlauf mindestens 1,10 m,

• bei Führungsschienen mit gekrümmtem Verlauf (für Kurvenfahrt) mindestens 1,20 m.

Die erforderlichen Anfahr- und Bewegungsflächen sind zu berücksichtigen.

 

2.4.3 Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene zehn Personen um jeweils 10 cm erhöht werden.

2.4.4 Bei Stadien und Versammlungsstätten im Freien muss die lichte Breite von Gängen, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen für nicht mehr als 300 Personen mindestens 1,20 m betragen.

Für mehr als 300 Personen muss die lichte Breite für jeweils weitere angefangene 50 Personen um jeweils 10 cm erhöht werden

 

2.4.5 Die Mindestbreite von Gängen und Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Zulässig sind jedoch:

• Einengungen durch Treppenschrägaufzüge in nicht betriebsbereitem Zustand

(Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm,

• stellenweise Einengungen in Gängen um nicht mehr als 10 cm auf eine Länge von

maximal 1,20 m (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge von Türen, Türen in

geöffnetem Zustand),

• Einengungen durch Handläufe um nicht mehr als 10 cm je Seite bei Haupttreppen,

ausgenommen Wohnungstreppen,

• Einengungen durch leicht entfern- oder öffenbare Zugangssicherungen vor

abwärtsführenden Treppen in Altersheimen, Altenwohnheimen, Seniorenheimen,

Seniorenresidenzen sowie anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung, Pflegeheimen

und Krankenhäusern.

 

2.4.6 Bei Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite (Zwischenhandläufe) erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet.“

 

 

Im Allgemeinen hat das Verwaltungsgericht das im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses geltende Recht anzuwenden. Eine andere Betrachtungsweise ist etwa dann geboten, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist.

 

Aus den oben angeführten Bestimmungen des Wr. Feuerpolizeigesetzes geht die Verpflichtung hervor, Übelstände, die eine Nichteinhaltung dieser gesetzlichen Vorschriften (bzw. der Vorschriften der Verordnung) darstellen, zu beseitigen. Die Behörde hat daher derartige Beseitigungsaufträge zu erteilen.

 

Zur Frage, welcher Zeitpunkt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes heranzuziehen ist, ist zunächst allgemein auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in anderen Rechtsbereichen zur Klärung des Zeitpunkts des maßgeblichen Sachverhalts zu verweisen:

 

Nach der Judikatur zu einem baurechtlichen Auftrag ist bei einem solchen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz maßgeblich (vgl. VwGH 20.3.2003, 2003/06/0004; 20.3.2003, 2003/06/0004; 26.5.2008, 2005/06/0137; 23.6.2008, 2007/05/0150; 8.6.2011, 2009/06/0208; 7.8.2013, 2013/06/0075; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116). Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen baupolizeilichen Auftrag entspricht, ist nach dieser Judikatur aber keine von der Rechtsmittelinstanz (im gegenständlichen Fall dem erkennenden Gericht) zu beachtende Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu erblicken (vgl. VwGH 19.9.1985, 82/06/0074; 21.5.1992, 90/06/0114; 7.8.2013, 2013/06/0075; 29.6.2017, Ra 2017/06/0103; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116; Palitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, Anm. 50 zu § 33 NÖ BauO).

 

Mit seiner Erfüllung scheidet daher ein baurechtlicher Beseitigungsauftrag nicht aus dem Rechtsbestand aus. Vielmehr leben dessen Bescheidwirkungen mit dem Zeitpunkt des Wiedereintritts des gesetzwidrigen Zustands, welcher Gegenstand des baurechtlichen Beseitigungsauftrags war, wieder auf (vgl. VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050; 4.7.2019, Ra 2017/06/0116).

 

Da auch in Angelegenheiten der Feuerpolizei ein baurechtlicher Senat des Verwaltungsgerichtshofs für die Behandlung von Revisionen zuständig ist, ist davon auszugehen, dass diese Rechtsprechung auch auf Aufträge feuerpolizeilicher Natur zu übertragen ist.

 

Zum Beschwerde- und Prüfungsumfang betreffend die Angemessenheit einer Erfüllungsfrist hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 30.1.2007, 2006/05/0247 ausgeführt, dass diese Angemessenheit ein vom übrigen Bescheidinhalt trennbarer und daher isoliert bekämpfbarer Bescheidbestandteil ist (zur alleinigen Bekämpfung der Angemessenheit der für die Behebung von Baugebrechen festgesetzten Frist in einer Berufung vgl. VwGH 20.9.1988, 88/05/0122, 28.3.1980, 2967/78). Bei der Beurteilung des Rechtsmittels kann, muss und darf sich die Behörde nur mit den entsprechenden Anträgen einer Partei auseinandersetzen.

 

Zur Beurteilung der Angemessenheit hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.6.1991, 91/05/0094 ausgeführt, dass, können die den Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages bildenden Arbeiten innerhalb der festgesetzten Frist durchgeführt werden, von deren Angemessenheit auszugehen ist (vgl. VfSlg. 5732A/1962; VwGH 27.2.1962, 1162/61).

 

Eine nach der Vorschrift des § 59 Abs. 2 AVG zu setzende Leistungsfrist für die Erfüllung eines (dort wasserpolizeilichen) Auftrages hat angemessen zu sein. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, den Leistungspflichtigen unter Anspannung all seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen. Objektiv zu erkennende Schwierigkeiten in der Befolgung eines erteilten Auftrages können dabei nicht ohne Einfluss auf die zu setzende Leistungsfrist bleiben (vgl. VwGH 24.4.2003, 2000/07/0247 mit Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0067).

 

Im Erkenntnis vom 7.7.2011, 2010/15/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Frist dann angemessen im Sinne der Mängelbehebungsvorschriften ist, wenn die Fristbemessung den besonderen Verhältnissen sachgerecht Rechnung trägt und der Berufungswerber in die Lage versetzt wird, den Auftrag innerhalb der gesetzten Frist ordnungsgemäß nachzukommen. Die Angemessenheit einer Frist hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Erkenntnis vom 21.6.2007, 2007/10/0104, hat der Verwaltungsgerichtshof zur Leistungsfrist nach dem Kärntner Naturschutzgesetz ausgeführt, dass sich die Angemessenheit der Leistungsfrist danach bemesse, ob die vorgeschriebene Leistung nach Lage des konkreten Falles aus objektiver Sicht erbracht werden kann. Ob der zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes Verpflichtete die erforderlichen Arbeiten innerhalb der Frist mit seinen eigenen Kräften bewerkstelligen könne, sei dabei nicht entscheidend. Letztlich hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.12.2002, 2002/10/0200, ausgeführt, dass mit dem bloßen Hinweis auf den „Umfang“ der aufgrund eines naturschutzbehördlichen Auftrages erforderlichen Arbeiten und die „Unmöglichkeit“, diese im Winterhalbjahr auszuführen, nicht konkret aufgezeigt werde, dass und welche Hindernisse einer fristgerechten Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen entgegenstünden.

 

Mit Entscheidung vom 26.4.2022, Zl. Ra 2020/05/0210, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2.6.2020, Zl. VGW-101/042/8698/2019, aufgehoben. Diesem Verfahren lag eine ähnliche Fallkonstellation wie der gegenständlichen zugrunde. In diesem Verfahren wurde nämlich durch den Magistrat der Stadt Wien gemäß § 19 Abs. 2 Wr. FeuerpolizeiG u.a. der Auftrag gegeben, alle im Hauptgang eines Wohngebäudes stehenden Mistkübel infolge deren Brandgefährlichkeit zu beseitigen. Aufgrund des auch von der Behörde nicht bestrittenen Vorbringens des Beschwerdeführers dieses Verfahrens, wonach dieses Wohnhaus keinen Hof aufweise, alle Räumlichkeiten des Hauses (bis auf einen kleinen Raum, in welchem nur zwei Mülltonnen passen) vermietet seien, und des daher rechtlich und tatsächlich unmöglich sei, abgesehen von zwei Mülltonnen diese Mülltonnen an einem anderen Ort aufzustellen, gelangte das Verwaltungsgericht Wien zur auch vom Verwaltungsgerichtshof geteilten Feststellung, dass es dem Hausverwalter bzw. den Wohnungseigentümern rechtlich und tatsächlich unmöglich sei, mehr als zwei Mülltonnen im Gebäude zu platzieren. Aus diesem Grunde wurde vom Verwaltungsgericht Wien in seinem mit Revision bekämpften und in weiterer Folge aufgehobenen Erkenntnis der erstinstanzliche Bescheid im Hinblick auf die Anordnung der Mülltonnenentfernung insofern abgeändert, als nur die Verlegung von zwei Mülltonnen in den nicht vermieteten Raum angeordnet wurde, im Übrigen aber der Auftrag behoben wurde.

 

Begründet wurde diese Entscheidung unter Hinweis auf die ständige verwaltungs- und verfassungsgerichtliche Judikatur, wonach bei einem in subjektive Rechte eingreifenden Behördenakt eine Interessensabwägung zu erfolgen habe.

 

Wörtlich wurde ausgeführt:

 

„Eine behördliche Maßnahme, welche in subjektive Rechte eingreift, ist nun aber nur dann zulässig, wenn diese verhältnismäßig, insbesondere auch dem in seinen Rechten Beeinträchtigten wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei ist bei einem behördlichen Leistungsauftrag stets insbesondere eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Erfüllung des Leistungsauftrags im Sinne des jeweils zu schützenden öffentlichen Interesses mit den erwachsenden Kosten vorzunehmen (vgl. VfSlg 5923/1969; 13.587/1993; VfGH 3.2.1995, V 135/94; VwGH 20.2.1997, 93/06/0230; 27.2.1997, 97/06/0195; 20.11.1997, 94/06/0255, 22.1.1998, 97/06/0177; 27.2.1998, 97/06/0195; 31.3.2004, 2003/06/0060; 20.4.2004, 2002/06/0202; 14.7.2005, 2004/06/0021; 28.3.2006, 2002/06/0157).

 

Ein Leistungsbescheid ist daher nur zulässig, wenn dieser einerseits als notwendig, andererseits aber auch insgesamt als zumutbar zu beurteilen ist (vgl. VwGH 20.4.2004, 2002/06/0202; 28.3.2006, 2002/06/0157; 27.11.2007, 2006/06/0280).

 

Aus dieser Judikatur ist im Größenschluss zu folgern, dass ein Auftrag, zu dessen Erbringung der Adressat des Auftrags rechtlich gar nicht in der Lage ist, als absolut unzumutbar einzustufen ist.

 

Wie die belangte Behörde selbst feststellte, finden sich in den öffentlich zugänglichen Bereichen des gegenständlichen Hauses keine Flächen, welche eine Abstellung der gegenständlichen Container aus brandschutzrechtlicher Sicht als unproblematisch erscheinen ließen.

 

Sohin wäre es geboten, diese Container in vorhandene Nebenräumlichkeiten des Gebäudes abzustellen. In Anbetracht des Umstands, dass abgesehen von dem in Spruch angeführten kleinen Raum in der Größe von 3,02 m 2 alle übrigen denkmöglich geeigneten Räumlichkeiten dauerhaft auf unbestimmte Zeit vermietet sind, besteht daher die Sonderkonstellation, dass es schon rein rechtlich der Hauseigentümerin nicht möglich ist, abgesehen vom im Spruch angeführten kleinen Raum in der Größe von 3,02 m 2 weitere Räume frei zu bekommen; sieht doch die aktuelle Rechtslage, insbesondere § 31 MRG, keine Kündigungsmöglichkeit aufgrund eines entsprechenden Behördenwunsches vor.

 

Schon in Anbetracht des Umstands, dass Papier wesentlich leichter entflammbar ist, als typische und zumeist auch wasserhältige Haushaltsabfälle, vermag daher der gegenständliche Übelstand nur auf die Weise größtmöglich minimiert zu werden, als vorgeschrieben wird, dass der im Spruch angeführte kleine Raum in der Größe von 3,02 m 2 künftig als Abstellraum für zwei Altpapiercontainer eingerichtet und verwendet wird.

 

Schon in Anbetracht des Umstands, dass durch die gegenständliche Auflage der Schutz von Leib und Leben verfolgt wird, sowie des Umstands, dass für die Hausreinigung erforderliche Utensilien auch an einem anderen Ort, als dem gegenständlichen Raum, etwa in der nächst dem Kellereingang befindlichen Nische (in welcher derzeit ein Fahrrad abgestellt ist) gelagert werden können, steht auch eine Interessensabwägung mit den Interessens des Hauseigentümers auf Nutzung des gegenständlichen Raums als Lagerraum für Hausreinigungsutensilien dem gegenständlichen Auftrag nicht entgegen.

 

Da nach allgemeiner und vom erkennenden Gericht durchaus nachvollziehbarer Erfahrung dieser Auftrag binnen zwei Monaten erfüllt zu werden vermag (Es muss lediglich in der im Erdgeschoß bestehende Nische beim Aufzug [vgl. Foto 4 der Beilage A)] ein Kasten aufgestellt werden, in welchem die für die Hausreinigung unbedingt erforderlichen Gegenstände abgelagert werden können.), war daher eine Erfüllungsfrist von zwei Monaten vorzuschreiben.

 

Im Hinblick auf die übrigen Container war dagegen aus den obangeführten Gründen kein Auftrag zu erteilen.“

 

 

Trotz der tatsächlichen und rechtlichen Unmöglichkeit zur Aufstellung der verbleibenden Mülltonnen im Gebäude hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung im Ergebnis mit der Begründung auf, dass insbesondere im Falle der Lagerung brandgefährlicher Gegenstände ein feuerpolizeilicher Auftrag auch im Falle der rechtlichen und faktischen Unmöglichkeit der Erfüllung des Auftrags rechtmäßig und beachtlich sei, und in diesen Verfahren keinerlei Interessensabwägung erfolgen dürfe.

 

Wörtlich wurde in den Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt:

 

„Zu I.:

 

25 Soweit sich die Revision gegen die (ersatzlose) Behebung des Beseitigungsauftrages des Revisionswerbers betreffend ein im obersten Stockwerk abgestelltes Fahrrad sowie eines in einer Nische des Erdgeschoßes abgestelltes Fahrrad richtet, sowie formal auch gegen den Entfernungsauftrag betreffend einen Kinderwagen und ein Fahrrad zwischen Kellerabgang und Haustor, erweist sie sich im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachte fehlende Rechtsprechung zu im Folgenden näher erörterten Fragestellungen betreffend § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 als zulässig.

 

26 In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, das Verwaltungsgericht habe § 6 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit § 19 WFPolG 2015 falsch ausgelegt. Dessen rechtliche Ansicht entspreche weder dem Wortlaut noch der Absicht des Gesetzes. Gemäß § 19 Abs. 1 WFPolG 2015 seien feuerpolizeiliche Übelstände, die durch Nichteinhaltung der Vorschriften eintreten würden, abzustellen. § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 lege fest, dass im Verlauf von Fluchtwegen leicht umzuwerfende, leicht zu verschiebende oder den Fluchtweg einengende Gegenstände nicht gelagert werden dürften. Finde daher eine solche Lagerung statt, so werde eine Vorschrift des WFPolG 2015 verletzt und dadurch ein feuerpolizeilicher Übelstand ausgelöst.

 

Das WFPolG 2015 lege nicht fest, dass ein feuerpolizeilicher Übelstand nur dann vorliege, wenn ein bestimmtes Ausmaß an konkreter Gefährdung überschritten worden sei, sondern erkläre schon die bloße Nichteinhaltung des Gesetzes oder einer auf Grund des Gesetzes ergangenen Verordnung zu einem solchen. Hätte der Gesetzgeber, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, diese Meinung vertreten, hätte er nicht im WFPolG 2015 bei der Festlegung der Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen unterschiedliche Regelungen vorgenommen, deren Setzung davon abhänge, ob Gefahr im Verzug vorliege oder nicht.

 

Im Gegensatz zu § 19 Abs. 3 WFPolG 2015, welcher der Behörde vorschreibe, bei Feststellung eines feuerpolizeilichen Übelstandes Aufträge zu dessen Beseitigung zu erteilen, lege § 22 WFPolG 2015 fest, dass bei Gefahr in Verzug die Behörde die zur Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes erforderlichen Zwangsmaßnahmen ohne vorausgegangenes Verfahren anzuordnen und zu vollstrecken habe. Im Gegensatz zu der vom Verwaltungsgericht vertretenen Meinung, dass nur ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment einen feuerpolizeilichen Übelstand auslöse, sei das Gesetz jedoch so auszulegen, dass bei einer durch eine akute Brandgefahr ausgelöste Gefahr in Verzug durch so einen Missstand ohne vorausgegangenes Verfahren durch die Behörde eine Zwangsmaßnahme zu setzen sei, und sonstige Übertretungen etwa des § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 einen sonstigen feuerpolizeilichen Übelstand darstellten, gegen den „bloß“ mittels Bescheides vorzugehen sei. Daher habe das Verwaltungsgericht das WFPolG 2015 falsch ausgelegt.

 

Auch die Einschränkung des geschützten Personenkreises auf nächst dem Fluchtweg wohnende Personen widerspreche sowohl dem Wortlaut als auch der Intention der genannten Bestimmungen. Die Beseitigung von feuerpolizeilichen Übelständen diene der Vermeidung von Bränden beziehungsweise im Brandfall der ungehinderten Nutzung der Fluchtwege durch alle Personen, die auf diesen angewiesen seien, und nicht nur durch solche, die dort wohnen würden. Das Verwaltungsgericht habe auch durch diese einschränkende Auslegung das WFPolG 2015 falsch ausgelegt.

 

27 Zu diesen Ausführungen ist Folgendes festzuhalten:

 

Ein, ein behördliches Einschreiten gemäß § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 rechtfertigender, feuerpolizeilicher Übelstand im Sinne des § 19 Abs. 1 leg. cit. tritt durch Nichteinhaltung der Vorschriften (unter anderem) des WFPolG 2015 ein. § 6 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. verbietet im Verlauf von Fluchtwegen die Lagerung von leicht umzuwerfenden, leicht zu verschiebenden oder - so der letzte Fall - den Fluchtweg einengenden Gegenständen.

 

28 Fluchtwege werden im WFPolG 2015 nicht eigens definiert; nach der Legaldefinition der maßgeblichen baurechtlichen Bestimmung des § 87 Abs. 7 BO sind dies Wege, die den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien ermöglichen. Gemäß § 95 Abs. 1 und 2 BO ermöglichen Fluchtwege den Benutzern eines Bauwerkes, dieses im Brandfall rasch und sicher zu verlassen.

 

29 § 6 WFPolG 2015 ist Teil des zweiten Abschnittes des WFPolG 2015, welcher mit „Verhütung von Bränden“ betitelt ist. In diesem Zusammenhang soll dessen Abs. 3 letzter Satz sicherstellen, dass Fluchtwege gemäß ihrem Zweck, daher im Brandfall, entsprechend benutzbar bleiben.

 

30 Die zitierten Regelungen betreffend Fluchtwege (§ 87 und § 95 BO) sind Teil des mit „Bautechnische Vorschriften“ umschriebenen neunten Teiles der BO. Den dort festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinien eingehalten werden (siehe § 1 WBTV 2015).

 

31 In der oben wiedergegebenen OIB-Richtlinie 4, Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit, Stand April 2019, werden unter „2. Erschließung und Fluchtwege“, Durchgangsbreiten für (unter anderem) Gänge normiert, welche auch im Verlauf von Fluchtwegen maßgeblich sind (vgl. Punkt 2.1.3 OIB-Richtlinie 4).

 

32 Fluchtwege sind, wie bereits dargelegt, Wege mit besonderem Zweck und umfassen daher die gesamte Länge eines solchen Weges, nicht bloße Teilabschnitte (wie etwa Gänge). Um ihrem Zweck entsprechen zu können, müssen Fluchtwege daher entsprechend benutzbar bleiben, und zwar ihrem gesamten Verlauf nach. In der OIB-Richtlinie 4 werden nicht Mindestdurchgangsbreiten für Fluchtwege als solche normiert, sondern gesondert Durchgangsbreiten für Abschnitte eines solchen, so etwa in Punkt 2.4. für Gänge und Treppen, ausgewiesen.

 

33 Die in § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 gebrauchte Wendung „im Verlauf von Fluchtwegen“ stellt zunächst auf den gesamten Fluchtweg als solchen ab, unabhängig von dessen jeweils normierter Mindestbreite. Allerdings legt bereits die Formulierung „den Fluchtweg einengende Gegenstände“ nahe, dass bei diesem Tatbestandsmerkmal die konkret erforderliche Fluchtwegbreite maßgeblich ist. Dafür spricht auch, dass andernfalls die anderen beiden Fallgruppen des letzten Satzes des § 6 Abs. 3 WFPolG 2015 keinen Anwendungsbereich hätten, da bei gegenteiliger Auslegung jeder Gegenstand „im Verlauf von Fluchtwegen“, daher an einem beliebigen Punkt innerhalb dieses Bereichs, gleichsam eine Einengung des Fluchtweges bewirken würde und es darauf, ob dieser leicht umzuwerfen oder leicht zu verschieben sei, nicht mehr ankäme. Derartiges kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Eine „Einengung“ iSd § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 liegt daher nur bei Unterschreitung der jeweils in den maßgeblichen OIB-Richtlinien ausgewiesenen Mindestbreite vor.

 

34 Das gleiche Begriffsverständnis liegt den oben dargestellten, arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften zugrunde (während im vorliegenden Fall die Benützer von Bauwerken geschützt werden sollen): Im Bereich arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften wird in § 20 Abs. 1 Z 2 Arbeitsstättenverordnung, LGBl. Nr. 27/2003, deutlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Einengung von Fluchtwegen nur durch Unterschreitung der normierten erforderlichen nutzbaren Mindestbreite (§ 19 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung) verwirklicht werden kann. Ebenso dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 3 Arbeitsstättenverordnung Fluchtwege nicht von Gegenständen begrenzt werden, die leicht umgestoßen oder verschoben werden können.

 

35 Zusammengefasst ergibt sich somit für § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015, dass dieser Tatbestand auf die Unterschreitung der jeweils normierten Mindestbreite abstellt, während die ersten beiden Fälle des letzten Satzes sicherstellen sollen, dass im (gesamten) Verlauf von Fluchtwegen die Benutzung dieser Mindestbreite nicht durch leicht verschiebbare oder leicht umwerfbare Gegenstände beeinträchtigt werden kann.

 

36 Ferner kommt es für die Tatbestandsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall leg. cit. - entgegen der vom Verwaltungsgericht erkennbar zugrunde gelegten Rechtsauffassung, das Vorhandensein eines feuerpolizeilichen Übelstandes gemäß § 19 Abs. 1 WFPolG 2015 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. sei vom Ausmaß der durch eine Lagerung ausgelösten Gefährdung abhängig (arg.: „relevante Behinderung“ Erk. S. 18, „keine relevante Gefahr“ Erk. S. 21, „keinerlei Gefahrenerhöhung im Brandfall“ Erk. S. 22, „keinesfalls eine relevante Beeinträchtigung“ Erk. S. 23) - nicht auf das Vorliegen eines „Gefahrenmomentes“ an und daher auch nicht auf den Schweregrad eines solchen (vgl. zu den auch für das öffentliche Recht geltenden Auslegungsmethoden etwa VwGH 22.3.2019, Ra 2018/04/0089, mwN). Auch bei systematischer Betrachtung ist nicht ersichtlich, dass das WFPolG 2015 das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes von dem Vorliegen einer gesondert zu prüfenden, qualifizierten Gefahrenlage abhängig machen würde. Im Falle von Gefahr im Verzug werden gerade in § 22 WFPolG 2015 Zwangsbefugnisse der Behörde zur Beseitigung feuerpolizeilicher Übelstände normiert; schon dies zeigt deutlich, dass das Vorliegen eines ein behördliches Vorgehen gemäß § 19 Abs. 3 leg. cit. rechtfertigenden feuerpolizeilichen Übelstandes unabhängig von einer gesondert zu prüfenden qualifizierten Gefahrenlage ist. Vielmehr ist allein die Tatbestandsmäßigkeit des § 6 Abs. 3 letzter Satz leg. cit., mit der eine Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Fluchtwege einhergeht, für das Vorliegen eines feuerpolizeilichen Übelstandes maßgeblich.

 

37 Angemerkt sei an dieser Stelle, dass es für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit gemäß § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 völlig unerheblich ist, ob eine Lagerung den Benutzern eines Bauwerkes bekannt ist oder nicht.

 

38 Hinsichtlich der Frage, ob die (ersatzlose) Behebung des feuerpolizeilichen Auftrages des Revisionswerbers betreffend zwei Fahrräder (welche nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im obersten Stockwerk und in einer Nische im Erdgeschoß abgestellt waren) im Hinblick auf § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 rechtmäßig erfolgte, entzieht sich das angefochtene Erkenntnis insoweit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. hierzu etwa VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN). Kursorische Sachverhaltsfeststellungen finden sich disloziert innerhalb der rechtlichen Beurteilung, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung fehlt gänzlich. So fehlen Feststellungen etwa zu den im jeweiligen Fall maßgeblichen Mindestgangbreiten und zu den tatsächlich verbleibenden Gangbreiten sowie Feststellungen, die eine Beurteilung erlauben, ob die Fahrräder leicht umzuwerfen oder leicht zu verschieben abgestellt waren.

 

39 Das angefochtene Erkenntnis war daher hinsichtlich des Fahrrades im obersten Stockwerk und des Fahrrades in der Nische im Erdgeschoss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

 

40 Hinsichtlich des Entfernungsauftrages betreffend einen Kinderwagen und ein Fahrrad (das sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts „im direkten Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor“ befand) zog das Verwaltungsgericht ausschließlich den letzten Fall des § 6 Abs. 3 letzter Satz WFPolG 2015 heran. Dabei stützte es sich für dessen Tatbestandsmäßigkeit im Ergebnis richtig auf ein Unterschreiten der Mindestgangbreite (zwar stellte es die verbleibende Gangbreite nicht fest, legte seiner Entscheidung jedoch zugrunde, dass im Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor eine Unterschreitung unter 100 cm vorliege). Gegen diese erkennbaren Sachverhaltsfeststellungen wendet sich die Revision nicht. Im Hinblick darauf erfolgte das Abstellen auf die Mindestgangbreite zur Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 3 letzter Satz letzter Fall WFPolG 2015 zu Recht. Die Revision war daher hinsichtlich des Kinderwagens und des Fahrrades im direkten Fluchtweg zwischen dem Kellerabgang und dem Haustor gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

 

41 Soweit sich die Revision gegen die durchgeführte Interessenabwägung in Bezug auf die Restmüll- und Altpapiercontainer richtet, erweist sie sich ebenso als zulässig.

 

42 Das Verwaltungsgericht legte der Einschränkung des Beseitigungsauftrages von vier Altpapier- und drei Restmüllcontainern auf zwei Altpapiercontainer zugrunde, dass es sich zwar bei allen Containern um feuerpolizeiliche Übelstände handle, jedoch ein näher bezeichneter Raum als Abstellraum für zwei der Altpapiercontainer verwendet werden könne. Weiters stützte es sich tragend erkennbar darauf, dass der Beseitigungsauftrag hinsichtlich fünf Containern (zwei Altpapier- und drei Restmüllcontainer) „absolut unzumutbar“ sei, weil „der Adressat des Auftrags“ rechtlich zu dessen Erfüllung gar nicht in der Lage sei.

 

43 Der Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 19 WFPolG 2015 sieht eine Abwägung zwischen den Vorteilen der Maßnahme im Interesse des WFPolG 2015 mit den daraus erwachsenden Kosten, wie sie dem Verwaltungsgericht angesichts der von ihm zitierten hg. Judikatur (vgl. etwa zu § 7 Abs. 3 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 VwGH 27.11.2007, 2006/06/0280) offenbar vor Augen steht, nicht vor. Nach dem Wortlaut der §§ 6 Abs. 3 und 19 Abs. 3 WFPolG 2015 ist auch nicht zu prüfen, ob ein solcher Auftrag für den Adressaten zumutbar ist oder nicht. In § 19 Abs. 3 WFPolG 2015 ist vielmehr nur die Erteilung der für die Beseitigung eines Übelstandes erforderlichen Aufträge normiert.

 

44 Es ist jedoch auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. zu diesem allgemein als Determinante für das behördliche Handeln auf Grund der Verwaltungsvorschriften VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN; sowie zu diesem im Zusammenhang mit verwaltungspolizeilichen Maßnahmen etwa VwGH 16.3.2012, 2009/05/0102, mwN; oder auch VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079, mwN) nicht ersichtlich, inwiefern die vom Verwaltungsgericht angestellten Überlegungen zur Zumutbarkeit des feuerpolizeilichen Auftrages für die Hauseigentümerin für die Rechtmäßigkeit der Erteilung eines Auftrages gemäß §§ 6 Abs. 3 iVm 19 Abs. 3 WFPolG 2015 erforderlich sein sollen. Abgesehen davon, dass im Revisionsfall nicht „die Hauseigentümerin“ Adressatin des Entfernungsauftrages ist, sondern die „Hausverwaltung“, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anordnung der bloßen Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes über die Zielerreichung, welche in eben der Beseitigung eines feuerpolizeilichen Übelstandes zu sehen ist, hinausgehen würde (vgl. zu diesem Kriterium in Zusammenhang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erneut VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, mwN).

 

45 Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung und die von ihm daraus abgeleitete Differenzierung zwischen den Containern erweist sich damit als rechtswidrig.

 

46 Das Verwaltungsgericht hat sein Erkenntnis daher sowohl durch die ersatzlose Behebung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich zweier Altpapier- und dreier Restmüllcontainer als auch durch die Bestätigung des Beseitigungsauftrages hinsichtlich der beiden verbleibenden Altpapiercontainer mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb das angefochtene Erkenntnis in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war, ohne dass auf die geltend gemachten Verfahrensmängel einzugehen war.

 

47 Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass zu der dem Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Rechtmäßigkeitskontrolle auch die Frage zählt, ob der Spruch einer Entscheidung in einer dem § 59 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 entsprechenden Weise deutlich abgefasst ist. Entspricht eine Entscheidung nicht dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit des § 59 Abs. 1 AVG, so ist sie - ungeachtet der Frage, wie sie sonst auszulegen wäre - wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben. Die Anforderungen über das Maß der Bestimmtheit der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, für den Spruch von Leistungsbescheiden oder von Duldungsbescheiden wird (ua. vor dem Hintergrund des Erfordernisses ihrer Vollstreckbarkeit) im besonderen Maß Bestimmtheit (und nicht bloß Bestimmbarkeit) gefordert (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0079, mwN).

 

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis schon mangels einer näheren Ortsangabe, die die Lage des „Hausgangs“ in einem mehrstöckigen Haus erkennen ließe, nicht gerecht.

 

Zu II.:

 

48 Zu der Aufhebung des Beseitigungsauftrages betreffend die beiden Metallgestelle auf den Stiegenpodesten durch das Verwaltungsgericht (mit der Begründung, dass diese weder brandgefährliche noch abgelagerte Gegenstände seien) enthält die Revision kein Zulässigkeitsvorbringen. Daher wird insoweit eine zur Zulässigkeit führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

 

49 Die Revision war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.“

 

 

Offenkundig steht diese Entscheidung in einen vom Verwaltungsgerichtshof nicht aufgelösten Spannungsverhältnis zu der vom Verwaltungsgerichshof in seinem Erkenntnis vom 26.4.2022, Zl. Ra 2020/05/0210, aufgehobenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien angeführten ständigen verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Judikatur zum Gebot der Durchführung einer Interessensabwägung.

 

Das ändert aber nichts daran, dass durch diese Entscheidung mit einer Klarheit angeordnet wurde, dass auch rechtlich und tatsächlich unmögliche Entfernungsaufträge gemäß § 19 Abs. 3 Wr. FeuerpolizeiG unbedingt beachtlich sind, und dass in Verfahren nach § 19 Wr. FeuerpolizeiG eine Interessensabwägung nicht vorgenommen werden dürfe.

 

In Anbetracht dieser abschließenden Klarstellung vermag das erkennende Gericht - abgesehen von der vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfenen ständigen verfassungs- und verwaltungsgerichtlichen Judikatur vom Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich verworfenen Rechtsargumentation – keinen tragfähigen Rechtsgrund zu finden, welcher bei Feststellung des Misstands der Lagerung von brandgefährlichen Gegenständen eine Aufhebbarkeit eines entsprechenden Missstandsbeseitigungsauftrags argumentierbar machen würde. In solch einer Konstellation ist bei Zugrundelegung der klaren österreichischen Rechtslage eine Behörde oder ein Gericht nicht befugt, von einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen (vgl. ausführlich: Tessar, Der Stufenbau der rechtlichen Autorität [2008]).

 

Damit steht aber auch fest, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht darauf ankommt, ob es tatsächlich oder rechtlich möglich ist, die gegenständlichen Müllcontainer an einem als allgemeinen Teil der Liegenschaft i.S.d. § 17 WEG qualifizierbaren Ort zu positionieren, ohne zugleich die gegenständlich angeordnete brandschutzrechtliche Anordnung zu verletzen.

 

Zum Vorbringen, dass Herr und Frau H. bzw. nunmehr deren Rechtsnachfolger im Eigentum zu verpflichten seien/sei, die Abstellung der Müllcontainer auf einer in deren/dessen Wohnungseigentum befindlichen Fläche (noch dazu unentgeltlich) zu dulden, reicht der Hinweis, dass diese Frage bereits rechtskräftig bis zum Oberlandesgericht Wien dahingehend ausjudiziert ist, dass eine solche Duldungspflicht nicht besteht.

 

Damit sind Herr und Frau H. bzw. ist nunmehr deren Rechtsnachfolger im Eigentum berechtigt, jede Person, welche die Müllcontainer auf den zu ihrer eigenen Verfügung stehenden Fläche aufstellt, auf Besitzstörung zu klagen.

 

Wenn Herr und Frau H. bzw. nunmehr deren Rechtsnachfolger im Eigentum dieses Recht noch nie in Anspruch genommen haben, sondern lediglich die Müllcontainer auf eine Örtlichkeit stellten, welche als allgemeiner Teil der Liegenschaft einzustufen ist, und welche daher in niemandes ausschließlicher Verfügungsgewalt steht, kann diesen daher infolge des Umstands, dass es tatsächlich keinen Ort des allgemeinen Teils gibt, an welchem diese Müllcontainer entsprechend der Gesetzesvorgaben aufgestellt werden können, nicht rechtlich entgegen getreten werden.

 

Mit ihrem in der Beschwerde und im Verfahren vorgebrachten Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin daher, dass es die Aufgabe der Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. der diese vertretenden Hausverwaltung ist, sicher zu stellen, dass die Müllcontainer auf einem zulässigen Ort deponiert werden können, wobei diese Pflicht – wie zuvor ausgeführt – selbst dann besteht, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. die diese vertretende Hausverwaltung weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage ist, dieser Pflicht zu entsprechen.

 

Klargestellt wird, dass auch in solch einem Fall des Nichtbestehens einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Örtlichkeit im allgemeinen, und daher nicht in einem, einer bestimmten Person zur ausschließlichen Nutzung vertraglich zugewiesenen Teil der Liegenschaft die Wohnungseigentümergemeinschaft, bzw. die vertretende Hausverwaltung nicht befugt ist, fremde Eigentumsrechte zu verletzen.

 

Damit steht aber fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des gegenständlichen Auftrags in Zweifel zu ziehen.

 

Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, dass sich die gegenständliche Einzelfallkonstellation von der der o.a. Verwaltungsgerichtshofentscheidung zugrunde gelegenen Einzelfallkonstellation insofern unterscheidet, als gegenständlich es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich wäre, sicher zu stellen, dass die gegenständlichen Müllcontainer den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechend aufgestellt werden können.

 

Im Gegensatz zum Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zur GZ Ra 2020/05/0210 besteht nämlich im gegenständlichen Fall sehr wohl seitens der Miteigentümergemeinschaft die Möglichkeit zur Anmietung einer Örtlichkeit, auf welcher die Müllcontainer den feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechend aufgestellt werden können, zumal Herr und Frau H. und wohl auch dessen Rechtsnachfolger ausdrücklich bereit sind, einen diesbezüglichen Mietvertrag zu einem durchaus angemessenen Mietzins mit der Beschwerdeführerin abzuschließen.

 

Abgesehen davon, dass die Frage der Angemessenheit eines Mietzinses für eine anzumietende Müllcontainerabstellfläche in Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof untersagten Vornahme einer Interessensabwägung für die Frage, ob ein polizeilicher Missstandsbeseitigungsauftrag i.S.d. § 19 Wr. FeuerpolizeiG rechtmäßig ergangen ist, unbeachtlich ist, sei ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden kann, warum in Anbetracht des Umstands, dass durch die allfällige Anmietung einer Mistkübelablageörtlichkeit zwei baubehördlich genehmigte Fahrzeugabstellplätze nicht mehr nutzbar wären, der geforderte Mietzins für die allfällige Anmietung unvertretbar hoch bemessen sein soll.

 

In Anbetracht der gegenständlich bestehenden, rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeit zur Herstellung eines den feuerpolizeilichen Vorgaben entsprechenden Zustands würde daher im Falle der Bejahung der Gebotenheit einer Interessensabwägung diese in Anbetracht der Bedeutung des Schutzguts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausfallen.

 

Schon in Anbetracht des Umstands, dass der gegenständliche Missstand durch die Anmietung einer Müllcontainerabstellfläche beseitigt würde, und für den Abschluss eines Mietvertrags kein relevant langer Zeitraum zu veranschlagen ist, ist auch die von der Behörde angeordnete Leistungsfrist als angemessen einzustufen.

 

Abschließend sei noch bemerkt, dass § 19 Abs. 2 Wr. FeuerpolizeiG nur dann die Grundeigentümer zu Adressaten einer Anordnung i.S.d. § 19 Abs. 2 Wr. Feuerpolizeigesetz macht, wenn diese nicht bloß Kenntnis vom Übelstand haben, sondern zudem (!!!) (arg.: UND) diesen veranlasst haben. Da für solch eine Veranlassung keine ausreichenden Indizien hervorgekommen sind, wurde die Beschwerdeführerin treffend zur Adressatin des gegenständlichen Auftrags bestimmt.

 

Die Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

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