Normen
AVG §37
B-VG Art130
JagdG Bgld 2017 §1 Z2
JagdG Bgld 2017 §1 Z3
JagdG Bgld 2017 §119 Abs5
JagdG Bgld 2017 §120 Abs7
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z1
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z2
JagdG Bgld 2017 §82 Abs13 Z3
JagdG Bgld 2017 §82 Abs5
JagdG Bgld 2017 §82 Abs6
JagdG Bgld 2017 §82 Abs8
JagdG Bgld 2017 §82 Abs9
JagdG Bgld 2017 §84 Abs1
JagdG Bgld 2017 §86 Abs2
JagdG Bgld 2017 §86 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §29
VwRallg
WildstandregulierungsV Bgld 2017 §8 Abs4
WildstandregulierungsV Bgld 2017 §8 Abs5
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Burgenland hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der politische Bezirk Oberpullendorf (gleichzeitig Jagdbezirk, vgl. § 116 Abs. 2 des Burgenländischen
Jagdgesetzes 2017 (auch: JG)) mit einem Flächenausmaß von ca. 70.100 ha ist derzeit in sieben Hegeringe unterteilt (nach § 98 JG sind angrenzende Jagdgebiete oder Teile von angrenzenden Jagdgebieten, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen).
2 Zur Vorbereitung der Abschussplanung für Rot-, Muffel- und Damwild für die Jagdjahre 2018 und 2019 (des iSd Übergangsbestimmung nach § 170 Abs. 5 JG maßgeblichen Planungszeitraums) beauftragte die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf, die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (auch: BH), den Amtssachverständigen für Forst und Jagd, DI K, mit der Erstattung eines Gutachtens zur Festlegung der Abschusszahlen für die Jagdgebiete der Hegeringe I bis VII. Dabei sei davon auszugehen, dass als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand der Hegering gilt und es seien folgende Punkte zu beurteilen: der ermittelte Wildstand, der daraus zu erwartende Zuwachs, der anzustrebende Wildstand, das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis und die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohende Verluste.
3 Weiters wurde um Feststellung ersucht, ob Jagdgebiete, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwilds im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, sowie Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, bestehen. Bejahendenfalls sei festzustellen, für welche aneinandergrenzenden Jagdgebiete der Abschuss bestimmter Wildstücke mit der Auflage zu verfügen ist, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt, und ob also die Abschusspläne für einzelne Jagdgebiete oder für einen ganzen Hegering oder für mehrere Hegeringe gemeinsam zu verfügen seien.
4 Im daraufhin von DI K am 14. März 2018 erstatten Gutachten wird (u.a.) Folgendes ausgeführt:
"A. Einleitung
...
Für jene Schalenwildarten, die im Jahresverlauf mehrere durchschnittlich große Jagdgebiete als Einstandsbereiche nutzen, ist entsprechend auch für mehrere Jagdgebiete ein gemeinsamer Abschuss zu verfügen.
...
Eine Wildstanderfassung für die Abschussplanungen im Bezirk über Zählungen wird als nicht zielführend angesehen, da das Rotwild sicher jene Schalenwildart ist, für welche bei den im Bezirk wie im ganzen Burgenland gegebenen Reviergrößen nur in wenigen Fällen ein ausschließlich revierbezogener Abschuss für die Bestandessteuerung geeignet ist.
...
B. Auftrag
...
I. Befund und gutachterliche Beantwortung der Fragen HR I
...
1. Hegering I
Der Hegering I umfasst die Jagdgebiete O, EJ UG N, EJ UG W und die GJ von N, W, L, La, K, R und T mit einer Jagdgebietsfläche von ca. 9.800 ha und etwa 5.150 ha Wald. Die geschlossenen Waldgebiete liegen überwiegend im Anschluss an die Wälder des Ödenburger Gebirges entlang der Grenze zu Ungarn. Das grenzüberschreitende Rotwildvorkommen wird durch zwei nicht koordinierte Bewirtschaftungen gesteuert. Von den abschlussplanpflichtigen Schalenwildarten kommt neben dem Rehwild nur das Rotwild im Hegering I vor.
2. Beantwortung der Fragen
Zu 2.1. Vorgeschlagener Rotwildabschussplan für den Hegering I
Der Vorschlag basiert auf der Rückrechnung aus den getätigten Abschüssen und der im Zuge der Befunderhebung durchgeführten Anhörung (HR I; Hegeringvereinbarung-schriftlich), sowie unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft.
Jagdgebiete | Jahr | Hirsche |
|
|
| ||
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| KI I | KI II | KI III | Tiere | NWS |
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*JG Gemeinschaftsabschuss | 2018 | 5 | 3 | 29 | 40 | 40 | 117 |
| 2019 | 5 | 3 | 29 | 40 | 40 | 117 |
Oberer Wald | 2018 | 3 | 3 | 16 | 30 | 30 | 82 |
| 2019 | 3 | 3 | 16 | 30 | 30 | 82 |
Planungsgebiet gesamt | 2018 | 8 | 6 | 45 | 70 | 70 | 199 |
Hegering 1-Summe | 2019 | 8 | 6 | 45 | 70 | 70 | 199 |
*Gemeinschaftsabschuss betrifft: EJ UG N, EJ UG W und die GJ von N, W, L, La, K, R und T;
Bei Erfüllung der vorgeschlagenen Abschusszahlen ist für das Rotwild eine Bestandsreduktion zu erwarten.
Um die vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung soweit als möglich sicher zu stellen und um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis sowie eine ausgeglichene Altersstruktur zu erreichen bzw. zu erhalten, wird nachstehende Auflage für die Abschussverfügung vorgeschlagen:
Für die Erlegung eines Hirsches im Jahr 2019 müssen im Jahr 2018 jeweils 2 Stücke Kahlwild in diesem Jagdgebiet erlegt worden sein.
...
(Zur Frage nach dem Bestehen von Jagdgebieten, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen) wird festgehalten, dass eine revierbezogene Abschussverfügung für das Rotwild für alle Kategorien (alle Geschlechter und Klassen) unter Berücksichtigung der denkbar bestmöglichen Strukturen (GV, Altersaufbau) einen Minimalbestand von rd. 60 Stücken (Stand jeweils 1.4.) für eine gleichbleibende Entnahme voraussetzt. Daraus ergibt sich bei einer relativ hoch angesetzten Rotwilddichte von 5-6 Stk./100 ha Tageseinstandsflächen das Erfordernis einer Einstandsmindestgröße von 1.000 ha bis 1.200 ha mit geeigneten Waldstrukturen/Schilffläch en je Jagdgebiet. Mit Ausnahme des Eigenjagdgebietes O (ca. 2.600 ha Wald) liegt für kein anderes Jagdgebiet diese Voraussetzung vor.
Die Verfügung der nicht revierbezogenen Abschüsse für mehrere Jagdgebiete (mit und ohne freiwillige Hegeringvereinbarungen) bietet unter den gegebenen Rahmenbedingungen eine brauchbare Möglichkeit die Abschussvorgaben ohne Revierzuteilung durchzuführen.
...
Die Abschüsse wären daher in einer Kombination aus jagdgebietsbezogenem Abschuss für das EJ O und für die vorgelegte Form der Hegeringvereinbarung (incl. Zuteilung für die beiden N Jagdgebiete solange durch die Pachtverhältnisse eine gemeinsame Jagdausübung erfolgt) zu verfügen.
...
Aufteilung aus Planung 2015-2017
Kl I
Kl II
Kl III
Tiere
NW
SU
Rest
2018
Vorschlag
5
3
29
40
40
117
EJ O
2018
Jagdausübungs-berechtigte
3
3
16
30
30
82
HR I
8
6
45
70
70
199
Aufteilung Prozente
Rest
2018
4,27
2,56
24,8
34,2
34,2
100
EJ O
2018
3,66
3,66
19,5
36,6
36,6
100
HR I
4,20
3,02
22,6
35,2
35,2
100
29,6
35,2
35,2
100
Hirsche %
13,6
10,2
76,3
Hirsche
100
Die vorgeschlagene Abschussverteilung in Verbindung mit der 20%igen Möglichkeit des Überschießens beim Kahlwild und dem Anreiz für die Kahlwilderlegung 2018 als Bedingung für die Hirschabschussmöglichkeit für 2019 bezweckt eine Bestandsreduktion unter gleichzeitiger Verbesserung des Geschlechterverhältnisses."
5 Die weiteren Ausführungen des Gutachtens beziehen sich auf die Hegeringe II bis VII.
6 In einer Gutachtensergänzung vom 4. April 2018 zu erstatteten Stellungnahmen von Hegeringleiter und Bezirksjägermeister führte der Amtssachverständige DI K (u.a.) aus, den Stellungnahmen könne inhaltlich dahin gefolgt werden, dass die in Summe vorgesehenen Abschüsse von 8 Stücken der Hirsche der Klasse I derart aufgeteilt werden, dass für die Eigenjagd O und für die restlichen Jagdgebiete des Hegeringes I je 4 Stück Hirsche der Klasse I verfügt werden können. Beim im Gutachten vorgeschlagenen Abschuss von 29 Stück Hirschen der Klasse III handle es sich um einen Schreibfehler, der sich in weiterer Folge auch auf die Gesamtzahl ausgewirkt habe. "Richtigerweise" sollten "20 Stück Hirsche der Klasse III" und somit eine "Gesamtabschusszahl von 194 Stücken von Rotwild" verfügt werden. (Angemerkt sei hier schon, dass sich diese Gesamtabschusszahl von 194 Stück nur dann ergibt, wenn hinsichtlich der Klasse III für beide räumlichen Einheiten des Hegerings jeweils 20 Stück freigegeben werden, also auch die vom Amtssachverständigen für das Eigenjagdgebiet O vorgeschlagene Zahl von 16 auf 20 Stück "korrigiert" wird, wovon die belangte Behörde letztlich - wie sich aus dem Folgenden ergibt - auch ausgegangen ist.) Die im ursprünglichen Gutachten vorgesehene Auflage hinsichtlich des Vorschießens von Kahlwild (2 Stück im Jahr 2018 für die Erlegung eines Hirsches im Jahr 2019) sei wie folgt zu ändern: "Vor Erlegung eines Hirsches des Rotwildes ist mindestens ein Stück Kahlwild (weibliche Stücke, Nachwuchsstücke) zu erlegen." Dieses Vorschießen von Kahlwild sei erforderlich, um eine Bestandsverminderung zu erreichen.
7 Dazu wurden u.a. Stellungnahmen der nunmehrigen Revisionswerberin, des Bezirksjägermeisters und aller Hegeringleiter erstattet, die im Wesentlichen Vor- und Nachteile eines revierbezogenen Kahlwildabschusses, eines hegeringbezogenen Hirschabschusses und der vorgeschlagenen "Vorschussregelung" hinsichtlich Kahlwild erörterten.
8 Daraufhin erließ die belangte Behörde am 18. April 2018 jeweils Bescheide betreffend die Abschussplanung für Rot- und Damwild für die Jagdjahre 2018 und 2019.
9 Der Spruch des das Genossenschaftsjagdgebiet W (Teil des Hegerings I) betreffenden, (neben den Hegeringleiter, den Bezirksjägermeister, den Burgenländischen Jagdverband und die Burgenländische Landwirtschaftskammer) an die Jagdgesellschaft W (die nunmehrige Revisionswerberin) als Pächterin und den Jagdausschuss des Genossenschaftsjagdgebiets als Verpächter gerichteten Bescheids lautet:
"Gemäß § 82 Abs. 6, 7, 8, 13, § 84 Abs. 1, § 170 Abs. 5 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in Verbindung mit § 7, § 8 Abs. 5 Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung , LGBl. Nr. 26/2017, wird für das Genossenschaftsjagdgebiet W des Hegeringes I des Jagdbezirkes Oberpullendorf der Abschussplan, nach Maßgabe, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss jeweils für die Jagdjahre 2018 und 2019 unter Einhaltung nachstehend angeführter Auflagen wie folgt verfügt :
Rotwild
Hirsche I:
4 Stück
Hirsche II:
3 Stück
Hirsche III:
20 Stück
Tiere:
40 Stück
Nachwuchsstücke
40 Stück
...
1. Die Erfüllung des Gesamtabschusses aller Trophäenträger
des Rotwildes in diesem Jagdgebiet schließt den Abschuss weiterer Trophäenträger des Rotwildes in einem anderen Jagdgebiet (ausgenommen das Eigenjagdgebiet O) des Hegeringes I aus.
2. Bei einem die Freigabe überschreitenden Abschuss bzw. Fallwildfund in der Klasse II und III der Trophäenträger des Rotwildes ist dieses Stück jeweils der nächsthöheren Altersklasse anzurechnen.
3. Vor Erlegung eines Hirsches des Rotwildes ist mindestens ein Stück Kahlwild des Rotwildes (weibliche Stücke, Nachwuchsstücke) zu erlegen.
4. Jeder Abschuss von Rot- und Damwild ist unverzüglich dem
Hegeringleiter in ‚grünem Zustand' anzuzeigen.
5. Der Hegeringleiter hat unverzüglich nach Erfüllung der Abschüsse alle Revierpächter zu verständigen, dass kein Abschuss mehr getätigt werden darf.
6. Die Trophäe eines erlegten Hirsches der Klasse I und II des Rotwildes ist mit dem linken Unterkieferast samt Oberkiefer ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert innerhalb von 4 Tagen ab dem Erlegungstag der Bewertungskommission zur Bewertung vorzulegen.
Hinweis:
Eine Übererfüllung des Mindestabschusses von Kahlwild im Ausmaß von 20% ist zulässig.
..."
10 In der Begründung dieses Bescheids legte die belangte Behörde - nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des JG und (zusammengefasst) des Verfahrensgangs - dar, iSd § 82 JG sei kleinste Planungseinheit für die Wildstandregulierung des Rotwilds der Hegering, der Abschussplan für die Wildstandregulierung sei jedoch gegenüber dem Jagdausübungsberechtigten zu verfügen.
11 Die aufgrund der durch den jagd- und forstfachlichen Amtssachverständigen erstellten Gutachten verfügten Abschüsse seien geeignet, um für einen im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand zu sorgen. Die Auflagen seien erforderlich, um die Maßgabe des § 82 Abs. 13 JG zu erfüllen.
12 Der Aktenlage nach wurde in einem weiteren Bescheid vom 18. April 2018, betreffend das Eigenjagdgebiet O, gerichtet (u.a.) an den Jagdverwalter der DP als Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebiets und die DP selbst, als Rotwildabschussplan für die Jagdjahre 2018 und 2019 jeweils der Abschuss von 4 Stück Hirschen der Klasse I, 3 Stück Hirschen der Klasse II, 20 Stück Hirschen der Klasse II, 30 Tieren und 30 Nachwuchsstücken (hinsichtlich Kahlwild als Mindestabschuss, hinsichtlich Hirsche als Höchstabschuss) verfügt; der weitere Inhalt dieses Bescheids (Auflagen Nr. 1 bis 6) und seine Begründung gleichen dem vorgenannten.
13 Die weiteren an die übrigen Jagdausübungsberechtigten des Hegerings I gerichteten Bescheide sind im vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthalten.
14 Gegen diesen Bescheid erhob (unter anderem) die Jagdgesellschaft W (die nunmehrige Revisionswerberin) als Pächterin des Genossenschaftsjagdgebiets W Beschwerde, mit der sie die "ersatzlose" Behebung des Bescheids, in eventu seine Behebung samt näher konkretisierter Änderung bzw. Streichung der Auflagepunkte 1, 3, 5 und 6 beantragte, wobei dies in der Folge dahin modifiziert bzw. klargestellt wurde, dass sich die Beschwerde nur gegen den das jeweils eigene Jagdgebiet betreffenden Bescheid richte, eine "ersatzlose" Behebung nicht beantragt und die insgesamt festgesetzte Abschusszahl nicht bekämpft werde.
15 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde gegen den das Genossenschaftsjagdgebiet W betreffenden Bescheid teilweise Folge; die Auflagen 1 und 5 des behördlichen Bescheids wurden aufgehoben, die Auflagen 3 und 6 dahin geändert, dass sie lauten:
"3. Ein Hirsch darf nur erlegt werden, wenn zuvor mindestens ein Stück Kahlwild des Rotwildes (weibliches Stück, Nachwuchsstück) erlegt wurde.
...
6. Die Erlegung eines Hirsches der vermeintlichen Altersklasse I oder II Rotwild ist unverzüglich zwecks Bewertung des Trophäenträgers dem Bezirksjägermeister zu melden. Der Tag der Erlegung ist anzugeben. Die Trophäe ist mit dem linken Unterkieferast und dem Oberkiefer ausgekocht, unverfälscht und nicht montiert einer Kommission im Sinne des § 86 Abs 4 Bgld. Jagdgesetz 2017 für den Bezirk Oberpullendorf zur Bewertung der Altersklasse zu dem Zeitpunkt und an dem Ort im Bezirk Oberpullendorf vorzulegen, die der Bezirksjägermeister bestimmt."
16 Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
17 In der Begründung wurde zunächst der Verfahrensgang
dargelegt und dabei ausgeführt, dass die belangte Behörde Abschusspläne für Rotwild für die Jagdjahre 2018 und 2019 jeweils für einzelne Jagdgebiete des Jagdbezirks Oberpullendorf erlassen habe, wobei auf die Zugehörigkeit des Jagdgebiets zu einem bestimmten Hegering hingewiesen worden sei. Darunter befinde sich auch "der angefochtene Bescheid betreffend das Jagdgebiet der Urbarialgemeinde W des Hegerings I, der an die Jagdgesellschaft W als Pächterin des Genossenschaftsjagdgebiets W gerichtet" sei (angemerkt sei hier, dass das als "Leitentscheidung" vorgelegte, nun mit Revision angefochtene Erkenntnis über die Beschwerde der Jagdgesellschaft W als Pächterin des Genossenschaftsjagdgebiets W - und nicht des Eigenjagdgebiets der Urbarialgemeinde W - abspricht).
18 Nach einer zusammenfassenden Darstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens legte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zunächst dar, nach § 82 Abs. 6 JG sei der Abschussplan für Rotwild eine amtswegige Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde für ein bestimmtes Jagdgebiet zur Regulierung des Rotwildbestands. Ein diesbezüglicher Antrag des Jagdausübungsberechtigten sei nicht vorgesehen, ein subjektivrechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Zahl an Abschüssen bestehe nicht. Die Jagdausübungsberechtigten hätten aber einen Anspruch darauf, dass die Behörde die Abschusszahlen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben für das Jagdgebiet (auf der Planungsbasis mindestens des Hegerings) sachlich beurteilt und danach - unter Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens - verfügt (Hinweis auf VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003). Dies erfasse auch allfällige Auflagen und Bedingungen. 19 Nach § 82 Abs. 8 JG sei unter bestimmten Umständen der Abschuss bestimmter Wildstücke "für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete" mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt. Dies sei zulässig für Jagdgebiete, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwilds im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar sei, und für solche, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen.
20 Nach § 84 Abs. 1 JG habe der Jagdausübungsberechtigte den verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung einzuhalten. Er sei verpflichtet (und berechtigt), so viele Stücke Rotwild zu erlegen, wie es der Plan vorsieht. Gemäß § 8 Abs. 2 der Burgenländischen Wildstandregulierungsverordnung sei der Jagdausübungsberechtigte für die Erfüllung des Abschussplans verantwortlich, ihm obliege es auch, die Jagdschutzorgane und Jagdgäste entsprechend anzuweisen. 21 Fallbezogen führte das Verwaltungsgericht zunächst (mit näherer Begründung) aus, die unterlassene Anhörung des Bezirksjagdbeirats vor der Abschlussplanerlassung begründe keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
22 Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht seine Auffassung dar, dass sich die Beschwerde "nur mehr gegen die Auflagen" richte. Zwar sei nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 13 JG unklar, ob die in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssten, damit Bedingungen oder Auflagen vorgeschrieben werden könnten, doch ließen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass die Voraussetzungen aufzählend gemeint seien. Schon das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen reiche daher aus, um die Vorschreibung einer Auflage rechtlich zu decken. Auflagen seien jedenfalls zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen und ausreichend bestimmt seien.
23 Für die einzelnen bekämpften Auflagen bedeute dies Folgendes:
24 Zur Auflage 1: Der angefochtene Bescheid gelte nach seinem Spruch nur für das darin bezeichnete Jagdgebiet und nicht auch für andere Jagdgebiete des Hegerings I oder sonstige Jagdgebiete des Jagdbezirks. Durch die Wendung nach der namentlichen Bezeichnung des Jagdgebiets "des Hegerings I" werde bloß ausgedrückt, dass dieses Jagdgebiet zum Hegering I gehört, nicht aber eine für andere oder alle Jagdgebiete dieses Hegerings geltende Anordnung getroffen. Ein solcher behördlicher Wille ergebe sich auch nicht aus der Bescheidbegründung. Daraus folge, dass der angefochtene Bescheid nicht den Abschuss bestimmter Wildstücke für "mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete" iSd § 82 Abs. 8 JG verfüge. Daran ändere auch nichts, dass die belangte Behörde in den jeweiligen Bescheiden für die einzelnen Jagdgebiete des Hegerings I - außer für das Jagdgebiet O - die Rotwildabschusszahlen in derselben Höhe festgesetzt habe, zumal der Bescheid auch keine Begründung dafür erkennen lasse. Da der Abschuss also nicht für aneinandergrenzende Jagdgebiete verfügt worden sei, mangle es an der gesetzlichen Voraussetzung, eine Auflage nach § 82 Abs. 8 JG zu verfügen. Da sich der angefochtene Bescheid nur an die Revisionswerberin und nicht an andere Jagdausübungsberechtigte in anderen Jagdgebieten des Hegerings I richte, könne die mit der Auflage 1 verfügte Wechsel- oder Ausschlusswirkung bei der Erfüllung des Abschussplans hinsichtlich der anderen Jagdgebiete nicht eintreten. Zudem seien die Jagdgebiete, für die ein "Gesamtabschuss" gelten solle, im Spruch nicht genannt, die Auflage daher insofern auch unbestimmt.
25 Zur Auflage 3: Da nicht von einem Abschussplan für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete im Sinne eines gemeinsamen Abschussplans auszugehen sei, sei auch nicht mehr zu überprüfen gewesen, ob die Vorschussregelung laut der Auflage auf Hegeringebene gelten solle, wie die Revisionswerberin meine. Ausgehend vom angefochtenen Bescheid gelte sie nur für das davon betroffene Jagdgebiet und sonst nicht. Da Sache des Beschwerdeverfahrens nur dieser Abschussplan sei, könne das Verwaltungsgericht diesen auch nicht etwa in einen "gemeinsamen" Abschussplan für mehrere Jagdgebiete ändern. Es sei deshalb unerheblich, ob die Vorschussregelung auf Jagdgebietsebene besser geeignet wäre, eine höhere Abschusszahl bei Kahlwild zu erreichen, als diese auf Hegeringebene bestünde. Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht die unterschiedlichen Auffassungen der beigezogenen Sachverständigen (des Amtssachverständigen einerseits und des von der Beschwerdeführerin bestellten Privatsachverständigen andererseits) zur Wirksamkeit der Regelung betreffend Vorschießen von Kahlwild dar, und vertrat die Auffassung, sich damit nicht im Einzelnen auseinander setzen zu müssen, weil dieses Gebot nur im jeweiligen Jagdgebiet, für das der Abschussplan gelte, wirken könne, und eine "Hegeringlösung" rechtlich nicht in Betracht komme. Dies schließe auch eine Bedachtnahme auf - zudem im Gesetz nicht vorgesehene - "private Hegeringvereinbarungen" aus.
26 Zur Auflage 5: Das vorgeschriebene Verhalten verpflichte den Hegeringleiter zu einem bestimmten Handeln, was das Gesetz aber nicht vorsehe. Der Hegeringleiter sei anders als der Jagdausübungsberechtigte nicht Bescheidadressat und nicht verpflichtet, den Abschussplan zu erfüllen und einzuhalten. Da dritte Personen mit einem Bescheid betreffend eine Abschussverfügung nicht zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden dürften und kein gemeinsamer Abschussplan vorliege, weshalb die Auflage auch wirkungslos sei, sei die rechtswidrige Auflage ersatzlos aufzuheben gewesen.
27 Zur Auflage 6: Diese Auflage finde grundsätzlich Deckung in § 82 Abs. 13 Z 1 JG und § 8 Abs. 5 VO, sie sei allerdings unzureichend bestimmt, weil sie nicht erkennen lasse, welche Kommission wie kontaktiert werden könne, um eine Bewertung zu erhalten; schon insoweit sei sie rechtswidrig.
§ 8 Abs. 5 VO verpflichte die Bezirkshauptmannschaft, bei der Verfügung des Abschussplans auszusprechen, in welcher Form und in welchem zeitlichen Zeitraum "während des Jagdjahres" die Bewertung der Trophäenträger der Klassen I und II des Rotwildes zu erfolgen habe. § 86 JG sei zu entnehmen, die Hegeschau nicht im laufenden Jagdjahr, sondern im nächsten Jahr abzuhalten, was es ausschließe, die "während des Jagdjahres" durchzuführende Bewertung der Kommission anlässlich der nächstjährigen Hegeschau zu übertragen oder durch diese zu ersetzen.
Es seien weder der Bezirksjägermeister noch der Hegeringleiter nach dem JG verpflichtet, eine solche Bewertung der Altersklasse eines erlegten Wildstücks während des Jagdjahres vorzunehmen oder daran teilzunehmen; diese könnten auch durch eine Auflage eines Bescheids nicht dazu verpflichtet werden.
Die belangte Behörde lasse nicht erkennen, welche Bewertungskommission sie mit der Bewertung betrauen habe wollen; die vermutlich angesprochene nach § 86 Abs. 4 JG sei nicht für diese Beurteilung, sondern für die nächstjährige anlässlich der Hegeschau geschaffen worden, was aber nicht ihre Betrauung im Anlassfall hindere. Vielmehr sei dieser Vorgang sinnvoll und verwaltungsvereinfachend wegen desselben Gegenstands und Inhalts der Beurteilung des Alters der Trophäenträger. Diese Kommission sei nach ihrer Zusammensetzung und den geforderten fachlichen Voraussetzungen für ihre Mitglieder besonders fachlich geeignet, diese Altersfeststellung durchzuführen, weshalb die Lösung sachgerecht sei. Daran ändere nichts, dass die Mitglieder dieser Kommission nach dem JG nicht verpflichtet seien, außerhalb des Rahmens des § 86 JG tätig zu werden. Zudem zeigten die bisherigen Erfahrungen mit der Arbeit dieser Kommission, dass sie bereit und willens sei, dieser Aufgabe auch nachzukommen. Wenn die Revisionswerberin eine kurzfristige Bewertung im Sinne des behördlichen Bescheids für unzumutbar halte, weil die "Erleger" die Trophäe nicht selbst auskochen, sondern einem Präparator übergeben würden, sei dies nicht zielführend, weil es nicht darauf ankomme, was einem Erleger zumutbar sei, sondern was für den Jagdausübungsberechtigten zumutbar sei. Eine solche Unzumutbarkeit sei aber gar nicht behauptet worden und auch sonst nicht zu erkennen.
Eine Bewertung innerhalb von vier Tagen ab der Erlegung werde bei einem gemeinsamen Abschussplan für sinnvoll erachtet (was näher ausgeführt wurde), jedoch sei eine solche Situation im Anlassfall, in dem kein gemeinsamer Abschussplan für mehrere Jagdgebiete verfügt worden sei, nicht gegeben. Deshalb könne die Erfüllung des Abschussplans in einem Jagdrevier keine Auswirkungen auf ein anderes haben und sei eine rasche Bewertung zwecks Verständigung der Nachbarreviere nicht notwendig. Vielmehr genüge es, dem Bezirksjägermeister als Organisator der Kommission zu überlassen, wann er die Kommission einberufe und diese die Bewertung durchführe, sowie den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, seinen Anordnungen betreffend die Vorlage der Bewertungsgegenstände zu folgen. Da die Kommission nach dem Gesetz nicht verpflichtet sei, innerhalb einer bestimmten Frist zu entscheiden, könne sie auch nicht durch eine Auflage in einem Bescheid dazu verpflichtet werden.
Eine solche Beurteilung sei auch ohne gemeinsamen Abschussplan für das jeweilige einzelne Jagdgebiet wichtig, weil sie für diesen Bereich eine gewisse Sicherheit schaffe, ob der erlegte Hirsch tatsächlich der entsprechenden Klasse zuzuordnen sei.
Die so zusammengesetzte Kommission habe bisher im Wesentlichen funktioniert, die kommissionelle Bewertung beseitige mögliches Misstrauen hinsichtlich der richtigen Bewertung allein durch den Jagdausübungsberechtigten oder den Hegeringleiter. In diesem Sinn sei die Auflage ohne Setzung einer Frist "spruchmäßig umgeschrieben" worden; zumal der Jagdausübungsberechtigte nach der Meldung des Abschusses keinen Einfluss darauf habe, ob, wo und wann die Beurteilung der Trophäe erfolge, sei ihm nur auferlegt worden, diesbezügliche Anordnungen zur Durchführung der Beurteilung zu befolgen.
28 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, wie § 82 Abs. 8 und 13 JG zu verstehen seien, ob das Nichtanhören des Bezirksjagdbeirats zur Rechtswidrigkeit des Bescheids führe und ob die Auflagen betreffend das Vorschießen und die Trophäenbeurteilung dem Gesetz entsprechen. Wegen gleichartiger Beschwerden fast aller Jagdausübungsberechtigten des Bezirks Oberpullendorf und weiterer, die beim Verwaltungsgericht anhängig seien, liege diesbezüglich eine grundsätzliche Rechtsfrage vor.
29 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die zusammen mit den Verfahrensakten vorgelegte ordentliche Revision (Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet), über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
30 Die Revision ist aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
31 Die Revision macht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes geltend:
32 § 82 Abs. 8 JG lasse - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Anordnung in § 82 Abs. 4 JG, wonach der Hegering kleinste Planungseinheit für die Wildstandregulierung des Rotwilds sei - auch einen gemeinsamen Abschussplan für den gesamten Hegering zu; den Ausführungen des Amtssachverständigen DI K sei zu entnehmen, dass eine hegeringweise einheitliche Abschussplanung zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses und einer qualitativ guten Altersstruktur erforderlich sei, weshalb eine Auflage, wie sie mit Nr. 1 des behördlichen Bescheids angeordnet worden war, auch geboten sei, allerdings mit Geltung für das gesamte Planungsgebiet.
33 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei eine Auflage, wie sie von der belangten Behörde mit der Nr. 1 vorgeschrieben worden sei, schon deshalb erforderlich, weil die festgelegten Abschusszahlen nicht in allen Jagdgebieten des Hegerings I für sich genommen erfüllt werden könnten, sondern nur insgesamt im Hegering. Die Auflage müsse aber für den gesamten Hegering gelten und zudem berücksichtigen, dass eine Erhöhung des Kahlwildabschusses um 20 % zulässig sei.
34 Voraussetzung für die Vorschreibung einer Nebenbestimmung nach § 82 Abs. 13 JG sei ihre Eignung, alle drei in den Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zu erfüllen; diese seien also kumulativ zu verstehen.
35 Die Revision wendet sich weiters gegen die Vorschussregelung laut Auflage Nr. 3, weil nicht nachgewiesen sei, dass damit das gesteckte Ziel (ausgewogene/s Altersstruktur und Geschlechterverhältnis, vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung) erreicht werden könne.
36 Eine Regelung, wie sie in Auflage Nr. 5 getroffen wurde (Verständigung der Jagdausübungsberechtigten über den getätigten Rotwildabschuss durch den Hegeringleiter), sei zur Vermeidung eines Überschießens unumgänglich. Zudem werde der Hegeringleiter ohnehin gesetzlich, nämlich durch § 129 Abs. 2 JG, dazu verpflichtet, die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. 37 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts biete das JG, insbesondere § 86, aber keine Grundlage dafür, den Bezirksjägermeister und die weiteren Mitglieder der die Bewertung für die Hegeschau durchführenden Kommission mit einer "unterjährigen" Trophäenbewertung - entsprechend der Auflage Nr. 6 - zu betrauen. Vielmehr könne eine sachgerechte Umsetzung der unterjährigen Bewertung dadurch erreicht werden, dass anlässlich der (mit Auflage Nr. 4 angeordneten) Grünvorlage eine Begutachtung durchgeführt und erst in Zweifelsfällen eine Bewertungskommission einberufen werde. Müssten die Mitglieder der Bewertungskommission nach § 86 Abs. 4 JG zudem eine unterjährige Bewertung durchführen, bedeutete dies (mit Blick auf die Anzahl der insgesamt zum Abschuss freigegebenen und zu bewertenden Trophäenträger und auf die ehrenamtliche Ausübung der Bewertungstätigkeit) eine unverhältnismäßige Belastung dieser Mitglieder.
38 Im vorliegenden Fall ist also (vereinfachend und zusammengefasst) im Wesentlichen strittig, ob und unter welchen Voraussetzungen ein mehrere Jagdgebiete erfassender gemeinsamer Abschussplan erlassen werden darf, und welche Nebenbestimmungen (Auflagen) in diesem Zusammenhang angeordnet werden dürfen. 39 Vor diesem Hintergrund sind im Revisionsfall folgende Vorschriften von Bedeutung:
40 Das angefochtene Erkenntnis wurde (ebenso wie der behördliche Bescheid) nach Inkrafttreten des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017 (auch: JG), erlassen. Dieses Gesetz trat (von im Revisionsfall nicht relevanten Ausnahmen abgesehen; auf die Verkürzung des Zeitraums der Abschussplanung für die Jagdjahre 2018 und 2019 wurde bereits hingewiesen) entsprechend seinem § 170 Abs. 1 am 1. Mai 2017 in Kraft. 41 Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz (XXI. GP, RV 759) heißt es unter anderem:
"Vorweg wird ausgeführt, dass das Jagdgesetz zur besseren Lesbarkeit neu gefasst wird, allerdings nicht alle Bestimmungen neu sind, sondern vom bisherigen Jagdgesetz 2004;
LGBl. Nr. 11/2005 idF LGBl. Nr. 17/2016, übernommen wurden."
42 Diese beabsichtigte Neufassung (Kodifikation) kommt auch im Gesetz selbst unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass in seinem XVI. Hauptstück ("Schlussbestimmungen") in § 170 JG nicht nur eine Regelung über das Inkrafttreten, sondern auch über das "Außerkrafttreten" angekündigt wird. Die damit zu erwartende Anordnung, dass die Vorgängerbestimmung, also das Burgenländische Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, aufgehoben wird, ist allerdings - systemwidrig, offenbar infolge eines Versehens - unterblieben. Dementsprechend wird im Rechtsinformationssystem des Bundes bei Abfrage des Burgenländischen Jagdgesetzes als geltende Fassung nach wie vor nicht nur das Burgenländische
Jagdgesetz 2017, sondern auch das Burgenländische Jagdgesetz 2004 wiedergegeben.
43 Aus Anlass des vorliegenden Falles muss nicht näher untersucht werden, welche Konsequenzen die unterbliebene (ausdrückliche) Aufhebung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2004 hat, weil jedenfalls bei den - hier anzuwendenden - Bestimmungen über die Abschussplanung und den damit im Zusammenhang stehenden Regelungen die lex-posterior-Regel greift, also die Bestimmungen des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 (i.F.: JG) anzuwenden sind. 44 Die maßgebenden Bestimmungen dieses Gesetzes lauten - auszugsweise - wie folgt:
"I. Hauptstück
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
...
§ 1 Ziele
Dieses Gesetz hat zum Ziel,
...
2. gesunde und stabile Wildpopulationen unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Belange in ihrer Artenvielfalt zu erhalten,
3. im Bestand bedrohtes Wild zu schützen, seine Populationen zu stärken und seine Lebensräume zu erhalten und zu verbessern,
4. den Anspruch des Wildes auf Ruhezeiten und Rückzugsräume zu sichern,
...
"IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung
1. Abschnitt
Jagdwirtschaftliche Planung
§ 82
Wildstandregulierung
(1) Die Wildstandregulierung von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten oder verfügten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 102 zulässig, wobei der Abschussplan für die abschussplanpflichtigen Wildarten auch getrennt erfolgen kann. Diese Bestimmungen finden auf das in umfriedeten Eigenjagdgebieten gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
...
(6) Für alle abschussplanpflichtigen Schalenwildarten außer Rehwild hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einen dreijährigen Planungszeitraum ohne unnötigen Aufschub bis 1. April des ersten, vierten und siebenten Jagdjahres der Jagdperiode einen Abschussplan im Sinne des Abs. 5 zu verfügen, wobei beim Rotwild die Verfügung in der Form zu ergehen hat, dass Kahlwild als Mindestabschuss und Hirsche als Höchstabschuss zu verfügen sind. Als kleinste Planungseinheit für den Wildbestand gilt dabei der Hegering. Dabei ist ein Sachverständiger aus dem Bereich Forst und Jagd beizuziehen, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister, die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter oder eine von ihr oder ihm im Hegering einvernehmlich bestimmte und von der Hegeringleiterin oder vom Hegeringleiter namhaft gemachte Person, die über die Wildstandverhältnisse und jagdlichen Planungsgrundlagen Auskunft geben kann, zu hören.
(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand, der auch durch Rückschlüsse auf den getätigten Abschuss ermittelt werden kann, Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.
(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild ausgenommen Rehwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, ist der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Genehmigung des Abschussplanes oder gegen die Verfügung des Abschusses kann dann ausgeschlossen werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist und nach Abwägung aller berührten Interessen, insbesondere des seuchenhygienischen Interesses mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für die anderen Parteien kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Sofern hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung in einer gesonderten Entscheidung abgesprochen wird, kommt einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.
(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.
(11) Bei bezirksübergreifenden Jagdgebieten ist zur Abschussplanung jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf die der größte Flächenanteil des betreffenden Jagdgebietes entfällt.
(12) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.
(13) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid Auflagen
und Bedingungen vorschreiben, die geeignet sind,
1. eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung
sicherzustellen,
2. ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis zu
gewährleisten,
3. eine ausgeglichene Altersstruktur bei Schalenwild,
ausgenommen Schwarzwild, zu sichern.
(14) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen den von ihr verfügten oder genehmigten Abschuss abzuändern, wenn dies in Folge Gefährdung einer Wildart durch Naturkatastrophen oder Seuchen, auf Grund der Wildschadensituation oder aus wildbiologischen oder jagdwirtschaftlichen Gründen erforderlich erscheint.
...
§ 84
Durchführung des Abschussplanes
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den genehmigten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten, wobei bei jenen Wildarten, für die ein Mindestabschuss vorgegeben ist, in jedem Jahr eine Übererfüllung des Mindestabschusses von 20% zulässig ist, wobei auf ganze Stücke aufzurunden ist. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.
(2) Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.
...
§ 85
Abschussliste
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in ihrem oder seinem Jagdgebiet erlegte, verendete oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, - davon ausgenommen sind das Auer- und Trappwild - bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Art und den näheren Inhalt der zu führenden Abschusslisten festzulegen.
(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich die durch Verordnung festgelegte Form zu verwenden und vollständig auszufüllen.
(3) Die Abschussliste ist während des Jagdjahres von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter in der von der Landesregierung bereit gestellten Form gemäß § 158 Abs. 4 zu führen. Die Eintragungen gemäß Abs. 1 sind unverzüglich vorzunehmen, können aber binnen 14 Tagen noch von der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter verändert werden, nach Ablauf dieser 14 Tage nur mehr von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Mitteilung der Jagdleiterin oder des Jagdleiters. Danach können Änderungen nur mehr von Amts wegen durch die Bezirksverwaltungsbehörde erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht zu nehmen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste während des jeweilig laufenden Jagdjahres sind ferner die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister, die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter und die Vertrauenspersonen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich berechtigt.
(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen und bis spätestens 1. Februar jeden Jahres der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Datenbank gemäß § 158 Abs. 4 zu übermitteln.
...
§ 86
Hegeschau
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau und die kommissionelle Bewertung anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Burgenländischen
Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Pächterinnen und Pächter in geeigneter Form einzuladen.
(2) Vor der Hegeschau sind die erlegten trophäentragenden Stücke des Schalenwildes, ausgenommen Schwarzwild, zu bewerten.
...
(4) Bei Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt die bezirksweise Bewertung durch eine Kommission, bestehend aus der jeweiligen Bezirksjägermeisterin oder dem jeweiligen Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertretung und durch eine von ihnen namhaft gemachte Person sowie durch eine jagdfachliche Amtssachverständige oder einen jagdfachlichen Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die Bestellung der oder des Amtssachverständigen bzw. deren oder dessen Stellvertretung erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Burgenländischen Landesregierung für die Dauer von jeweils einem Jahr. Die Mitglieder der Kommission haben ihre Befähigung zur Altersbeurteilung an Hand der Trophäe und den dazugehörenden Unterkiefern durch die Teilnahme an einem Kurs beim Burgenländischen Landesjagdverband oder einer gleichwertigen Einrichtung nachzuweisen. Für die Bewertung sind beim Rot- und Damwild neben den Trophäen auch die linken Unterkiefer der erlegten Hirsche von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die Rothirschtrophäen sind zusätzlich mit dem Oberkiefer samt Trophäenanhänger von der Erlegerin oder dem Erleger vorzulegen. Die bewerteten Trophäen können zur Hegeschau mit dem linken Unterkieferast ohne Namen der Erlegerin oder des Erlegers vorgelegt werden. Die Bewertung ist von der jeweiligen Bezirksjägermeisterin oder vom jeweiligen Bezirksjägermeister zu organisieren.
(5) Die zu bewertenden Trophäen sind, soweit gemäß Abs. 4 vorgesehen, mit dem linken Unterkieferast während des laufenden und des folgenden Jagdjahres, längstens jedoch bis zur Beurteilung der Trophäe oder bis zum Abschluss eines etwaig anhängigen Verfahrens, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(6) Bis spätestens 1. März des dem Jagdjahr folgenden Jahres ist zur Beurteilung der Erfüllung der verfügten bzw. bewilligten Abschüsse der Trophäenträger des Schalenwildes, ausgenommen jener des Rehwildes, durch die Behörde der Termin für Ab- und Rückgabe mit Angabe des Vorlageortes für die Trophäen den Jagdausübungsberechtigten vorzuschreiben. Die Beurteilung der Rehwildabschüsse über die Vorlage der Rehwildtrophäen des abgelaufenen Jahres, ist durch die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter innerhalb des gleichen Zeitraumes im Rahmen einer Hegeringsitzung zu organisieren.
(7) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Burgenländischen Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat mit Verordnung die Kriterien der Bewertung sowie ein Muster für die Trophäenanhänger betreffend die Zuordnung der Erlegerin oder des Erlegers zur Trophäe festzulegen.
...
XI. Hauptstück
Interessenvertretung der Burgenländischen Jägerinnen und Jäger - Burgenländischer Landesjagdverband
1. Abschnitt Burgenländischer Landesjagdverband und Organe § 116
Burgenländischer Landesjagdverband
(1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband am Sitze der Landesregierung errichtet.
(2) Der Burgenländische Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des Burgenländischen Landesjagdverbandes erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Jagdbezirke gegliedert ist. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei jedoch der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk (Jagdbezirk Eisenstadt) zusammengefasst sind.
...
§ 119
Stellung des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu den Behörden
(1) Der Burgenländische Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung. Diese kann zu allen Sitzungen der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes zwei namhaft gemachte Vertreter entsenden. Dazu ist die Aufsichtsbehörde zwei Wochen vor den jeweiligen Sitzungen der Organe einzuladen.
...
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Burgenländischen Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. ...
...
(5) Der Burgenländische Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
...
§ 120
Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes
Die Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes sind
...
7. in den Jagdbezirken die Bezirksversammlung
(Bezirksjagdtag), die Delegierten, die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter.
...
§ 127
Delegierte
(1) Die Delegierten und ihre Ersatzpersonen werden vom Bezirksjagdtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
...
(3) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die Stellvertretung zu wählen. Sie vertreten den Jagdbezirk beim Landesjagdtag (§ 121 Abs. 1).
§ 128 Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister
(1) Der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben der Vollzug der Beschlüsse des Bezirksjagdtages, die Erstattung von Tätigkeitsberichten an den Bezirksjagdtag, die Besorgung der ihr oder ihm vom
Burgenländischen Landesjagdverband übertragenen Aufgaben und die Führung der Bezirksgeschäftsstelle.
(2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die im Bereich des Jagdbezirkes gelegenen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren, jederzeit in die Abschusspläne und Abschusslisten Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister die Ausübung dieser Berechtigungen zu gewährleisten. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat mit den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern, den Einzelpächterinnen oder den Einzelpächtern und den Jagdleiterinnen oder den Jagdleitern und den Eigenjagdberechtigten und den Jagdverwalterinnen oder den Jagdverwaltern und den Jagdschutzorganen mindestens einmal im Jagdjahr Besprechungen über sie betreffende jagdliche Angelegenheiten abzuhalten.
...
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister als fachliche Unterstützung bei der Durchführung der jagdlichen Verwaltung, bei jagdfachlichen Verfahren, der Abschussplanerstellung, der Bildung von Hegeringen oder der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen bei Verboten sachlicher Art im Sinne des § 95 zu hören.
(5) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister wird im Falle der Verhinderung durch die Stellvertretung vertreten.
§ 129
Hegeringleitung
(1) Für jeden Hegering ist durch die Einzelpächterin oder den Einzelpächter oder die Jagdleiterin oder den Jagdleiter oder die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten oder die Jagdverwalterin oder den Jagdverwalter des Hegeringes eine Hegeringleitung in geheimer Wahl für die Dauer der Jagdperiode zu wählen. ...
(2) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die zu ihrem oder seinem Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 2 genannten Rechte zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschusspläne (§ 82 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.
(3) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdausübungsberechtigten
und Jagdschutzorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter ihrem oder seinem Vorsitz schriftlich einzuladen.
...
(5) Die Hegeringleiterinnen und die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu berichten.
...
§ 162
Strafbestimmungen
(1) ...
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1 800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
...
13. die im Abschussplan (§ 82 Abs. 1) festgesetzte Abschusszahl überschreitet;
14. den bewilligten oder verfügten Abschussplan oder den Abschussplan gemäß § 82 Abs. 4 ohne triftigen Grund in Zahl und Gliederung nicht einhält (§ 84 Abs. 1);
...
XVI. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 170 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.
..."
Die aufgrund der §§ 78 Abs. 1, 82 Abs. 12, 85 Abs. 1 und 86 Abs. 7 JG erlassene Burgenländische Wildstandregulierungsverordnung , LGBl. Nr. 26/2017 (VO), lautet auszugsweise wie folgt (die Änderungen durch die Novelle LGBl. Nr. 32/2019 sind im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung):
"§ 1
Schusszeiten und Klasseneinteilung
(1) Folgende jagdbare Tiere dürfen außerhalb der nachstehend angeführten Schusszeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:
1. Haarwild:
a) Rotwild:
Hirsche der Klassen I, II, III
vom 1. August bis 31. Dezember
Schmaltiere und Schmalspießer des Rotwildes
vom 1. Mai bis 31. Dezember
Tiere und Nachwuchsstücke
vom 1. August bis 31. Dezember
...
(2) Für männliches Haarwild (Abs. 1 Z 1) gilt folgende Klasseneinteilung:
1. Rotwild
a) Altersklasse I: Hirsche ab dem vollendeten 10. Lebensjahr
b) Altersklasse II: Hirsche im 5., 6., 7,. 8,. 9.
und 10. Lebensjahr
c) Altersklasse III: Hirsche im 2. Lebensjahr (Schmalspießer) und Hirsche im 3. und 4. Lebensjahr
...
(4) In der Schusszeit darf die Jagd auf die in Abs. 1 angeführten Tiere im Rahmen der jagdgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden.
(5) Nachwuchsstücke des Schalenwildes mit Ausnahme des Schwarzwildes sind Stücke im ersten Lebensjahr, wobei hierfür als fiktiver Setztermin der 31. März anzusehen ist.
...
§ 7
Wildstandregulierung bei Rot-, Muffel- und Damwild
(1) Die Verfügung des Abschussplanes ist in Anpassung an den ermittelten Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Die Ermittlung des Wildstandes kann durch Erhebungen oder auch auf Grund von Rückschlüssen auf die erfolgten Abschüsse der letzten drei Jahre erfolgen. Bei den der Verfügung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1 : 1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.
(2) Die Trophäen tragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Altersklassen I, II und III und bei Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Altersklassen I und II im Sinne des § 1 Abs. 2 aufzugliedern.
(3) Bei Rot-, Muffel- und Damwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.
(4) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1 : 1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu verfügen:
1. 30% Hirsche, wobei die Aufteilung der Altersklassen
folgendermaßen zu erfolgen hat:
a) Altersklasse I: höchstens 30%;
b) Altersklasse II: höchstens 20%;
c) Altersklasse III: mindestens 50%, wobei der Anteil der
Schmalspießer in dieser Klasse mindestens 30% betragen sollte.
Keinesfalls dürfen in der Klasse II mehr Hirsche als in der
Klasse I zum Abschuss verfügt werden.
2. 30% Tiere;
3. 40% Nachwuchsstücke.
(5) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen oder Tieren zu vermindern oder erhöhen. Bei Zielvorgaben, welche:
1. den Bestand vermehren sollen, ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss dem Geschlechterverhältnis entsprechend zu vermindern;
2. den Hirschbestand an den Tierbestand angleichen, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern oder erhöhen, welcher aus der Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert;
3. einen Ausgleich des Geschlechterverhältnisses bei gleich
bleibendem Bestand anstreben, ist der jährliche Hirschabschuss in jenem Ausmaß zu verringern, welcher aus der halben Differenz der beiden Geschlechter geteilt durch den Ausgleichszeitraum resultiert. Der Tierabschuss ist um dieses Ausmaß zu vermehren;
4. eine allgemeine Bestandsreduktion anstreben, ist der aus
dem Tierbestand errechnete Abschuss im notwendigen Ausmaß bei den Tieren zu vermehren.
(6) Zur Herstellung einer Abs. 4 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.
...
(9) Liegt die angestrebte Wilddichte, Geschlechterverteilung, Altersstruktur und räumliche Wildverteilung in der Planungseinheit bei Rot-, Dam- oder Muffelwild nicht vor, so sind die zu verfügenden Abschüsse für die jeweiligen Kategorien in der Form anzupassen, dass ein qualitativ guter, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepasster und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechender Wildstand erreicht wird.
...
§ 8
Erfüllung des Abschussplanes
(1) Die genehmigten und verfügten Abschusspläne sind in Zahl und Gliederung zu erfüllen (§ 84 Abs. 1 Burgenländisches Jagdgesetz 2017, LGBl. Nr. 24/2017). Jede Unterschreitung des Abschussplanes bei den vorgegebenen Mindestabschüssen ist zu begründen und bei der Erstellung der darauffolgenden Abschusspläne zu berücksichtigen.
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist für die Erfüllung der Abschusspläne verantwortlich. Ihr oder ihm obliegt es auch, sowohl die Jagdschutzorgane als auch ihre oder seine Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.
...
(4) Beim Rotwild schließt die Erfüllung der Gesamtabschusszahl an Trophäenträger den Abschuss weiterer Trophäenträger des Rotwildes in den übrigen Jagdgebieten mit gemeinsam verfügtem Abschuss aus, wobei so lange möglich, eine etwaige Übererfüllung (zB Fehlabschüsse, Fallwild) einer Klasse in der nächstälteren Klasse anzurechnen ist.
(5) Um eine vollständige Abschussplanung bei den Hirschen des Rotwildes in allen Altersklassen zu gewährleisten, hat die Bezirksverwaltungsbehörde in der Verfügung des Abschussplanes auszusprechen, in welcher Form und in welchem Zeitraum während des Jagdjahres die Bewertung der Trophäenträger der Klasse I und II des Rotwildes zu erfolgen hat.
..."
45 Zulässigkeit eines gemeinsamen Abschussplanes/Voraussetzunge
n dafür
46 Während für Rehwild nach § 82 Abs. 2 JG die Jagdausübungsberechtigte selbst den Abschussplan der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen haben, ist für die anderen abschussplanpflichtigen Schalenwildarten gemäß § 82 Abs. 6 JG von der Bezirksverwaltungsbehörde, ohne dass es eines Antrags der Jagdausübungsberechtigten bedürfte, für einen grundsätzlichen dreijährigen Planungszeitraum ein Abschussplan zu verfügen (durch die Übergangsbestimmung des § 170 Abs. 5 JG erfolgte für die Jahre 2018 und 2019 eine Verkürzung dieses Zeitraums auf zwei Jahre). "Kleinste Planungseinheit" ist dabei der Hegering. 47 Nach § 82 Abs. 8 JG ist für Gebiete gemäß Abs. 7 (also für solche, in denen eine Hege des Schalenwilds im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist) sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, "der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage zu verfügen, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt".
48 Gemäß § 82 Abs. 9 JG kommt im Verfahren betreffend den Abschussplan den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächtern Parteistellung zu.
49 Gemäß § 84 Abs. 1 JG ist es der Jagdausübungsberechtigte, der den Abschussplan - in Zahl und Gliederung - zu erfüllen hat. 50 Gemäß § 8 Abs. 4 VO schließt beim Rotwild die Erfüllung der Gesamtabschusszahl an Trophäenträgern den Abschuss weiterer Trophäenträger des Rotwildes "in den übrigen Jagdgebieten mit gemeinsam verfügtem Abschuss" aus.
51 Davon ausgehend ist zwar grundsätzlich für jedes Jagdgebiet ein gesonderter Abschussplan zu erlassen, der somit lediglich das jeweilige Jagdgebiet erfasst, dessen Jagdausübungsberechtigten sowie Verpächtern Parteistellung zukommt (vgl. etwa VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003).
52 Das JG ermöglicht durch § 82 Abs. 8 JG aber auch, unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete einen gemeinsamen Abschussplan zu verfügen ("gemeinsam verfügte(r) Abschuss" iSd § 8 Abs. 4 VO), wenn wegen des geringen Flächenausmaßes der betroffenen Jagdgebiete ansonsten, also bei Erlassung gesonderter Abschusspläne für jedes Jagdgebiet, ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau und ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis nicht zu erreichen wäre.
53 § 82 Abs. 8 JG trägt (ähnlich wie vergleichbare Bestimmungen anderer Jagdgesetze, etwa § 57 Abs. 8 K-JG, § 81 Abs. 6 NÖ JG und § 37b Abs. 6 TJG 2004) damit - ebenso wie die Normierung des Hegerings als "kleinste Planungseinheit" für die Regulierung des Rotwildbestands (vgl. § 82 Abs. 6 zweiter Satz JG) - dem Umstand Rechnung, dass das (nicht territoriale) Rotwild - anders als etwa Rehwild - einen ausgedehnten Lebensraum benötigt (vgl. nur etwa Sternath, Jagdprüfungsbehelf, 18. Auflage, 53, sowie VwGH 17.2.1999, 98/03/0272, 30.1.2002, 99/03/0347, 24.9.2014, 2013/03/0003). Diese Bestimmung dient derart der Verwirklichung des - auch bei der Abschussplanung von Rotwild gesteckten - Ziels, einen im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand zu erreichen (§ 82 Abs. 5 iVm Abs. 6 JG).
54 Bei Erlassung eines derartigen gemeinsamen Abschussplanes für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete ist nach § 82 Abs. 8 JG die Auflage vorzuschreiben, "dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt". Dies versteht sich insofern von selbst, als das jeweilige Wildstück nur einmal erlegt werden kann: Wird etwa nur ein Hirsch der Klasse I zum Abschuss freigegeben und wird dieser erlegt, kann kein weiterer Hirsch dieser Klasse (im gleichen oder in einem anderen Jagdgebiet, für das ein "gemeinsamer" Abschuss verfügt wurde) erlegt werden, ohne dass der Abschussplan überschritten würde. Diese "Ausschlusswirkung", die die Rechtsstellung sämtlicher Jagdausübungsberechtigter, für deren Jagdgebiete ein gemeinsamer Abschuss verfügt wurde, berührt, macht es allerdings erforderlich, den gemeinsamen Abschuss in einem einheitlichen Verfahren unter Einbeziehung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und Verpächter als Parteien zu verfügen. 55 Fallbezogen folgt: Im von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen DI K wird - insoweit unwidersprochen geblieben - ausgeführt, zur Erreichung der notwendigen Strukturen hinsichtlich Geschlechterverhältnis und Altersaufbau wäre eine "Einstandsmindestgröße von 1.000 ha bis
1.200 ha mit geeigneten Waldstrukturen/Schilfflächen je Jagdgebiet" erforderlich, um eine revierbezogene Abschussverfügung zu erlassen. Da diese Voraussetzung nur für das Eigenjagdgebiet O vorliege, wären die Abschüsse in einer Kombination aus jagdgebietsbezogenem (EJ O) und revierübergreifendem Abschuss (restliche Jagdgebiete des Hegerings I) zu verfügen. Demgemäß wurde von ihm ein Gesamtabschuss von 194 Stück Rotwild im Hegering I vorgeschlagen, nämlich als "Gemeinschaftsabschuss" (im restlichen Teil des Hegerings) der Abschuss von 4 Hirschen der Klasse I, 3 Hirschen der Klasse II und 20 Hirschen der Klasse III sowie von 40 Tieren und 40 Nachwuchsstücken, sowie der Abschuss von 4 Hirschen der Klasse I, 3 Hirschen der Klasse II, (offenbar?) 20 Hirschen der Klasse II, sowie von 30 Tieren und 30 Nachwuchsstücken im Eigenjagdgebiet O.
56 Die belangte Behörde ist dem insofern gefolgt, als sie für das Eigenjagdgebiet O Abschusszahlen (Klassen I/II/III/Tiere/Nachwu chsstücke) von 4/3/20/30/30 festgelegt hat, und für sämtliche weiteren Jagdgebiete des Hegerings I, darunter das Genossenschaftsjagdgebiet W (dessen Jagdausübungsberechtigte die Revisionswerberin ist) Abschusszahlen von 4/3/20/40/40. Der belangten Behörde stand damit offenbar vor Augen, entsprechend dem Gutachten des Amtssachverständigen, dessen Abschussvorschlag übernommen wurde, für die restlichen Jagdgebiete des Hegerings I einen gemeinsamen Abschuss zu verfügen. Darauf deutet nicht nur die Formulierung der Auflage Nr. 1 und der Hinweis auf die Zugehörigkeit der jeweiligen Jagdgebiete zum entsprechenden Hegering hin, anders wäre vielmehr die Festlegung der genannten Abschusszahlen nicht zu erklären, würde doch ansonsten - unter der Annahme, dass in jedem der übrigen Jagdgebiete des Hegerings I 107 Stück Rotwild erlegt werden könnten - der angenommene Rotwildbestand durch den Abschuss insgesamt deutlich überschritten.
57 Die belangte Behörde hat es allerdings unterlassen, einen iSd § 82 Abs. 8 JG iVm § 8 Abs. 4 VO "gemeinsamen" Abschussplan, der an alle von ihm betroffenen Jagdausübungsberechtigten und Verpächter von Jagdgebieten zu richten wäre, um ihm Wirkung gegenüber diesen zu verleihen, zu erlassen; dies kann nicht etwa dadurch ersetzt werden, dass an die jeweiligen Jagdausübungsberechtigten und Verpächter der Jagdgebiete im Hegering jeweils gleichlautende Bescheide erlassen werden. 58 Diesen Mangel hat das Verwaltungsgericht zwar insofern zutreffend erkannt, als es seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, dass von der belangten Behörde kein iSd § 82 Abs. 8 JG gemeinsamer Abschussplan erlassen wurde. Es hat allerdings verkannt, dass ausgehend von § 82 Abs. 6 und 8 JG auf Basis der insofern nicht in Frage gestellten Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen DI K, wonach im Hegering I, abgesehen vom Eigenjagdgebiet O, die jeweiligen Reviergrößen eine revierbezogene Abschussplanung nicht zuließen, eine gemeinsame Abschussplanung und -verfügung erforderlich ist, was auch - auf das gesamte Planungsgebiet und nicht bloß das einzelne Jagdgebiet bezogene - Auflagen notwendig macht. Die (ersatzlose) Behebung der Auflagen Nr. 1 und 5 erweist sich daher schon deshalb als rechtswidrig, weil die notwendige Verknüpfung der Abschusszahlenfestlegung mit den in Rede stehenden Auflagen eine Gesamtbeurteilung erfordert und die Auflagen insofern nicht vom Hauptpunkt des Bescheids trennbar sind.
59 Die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist aber auch insofern unzutreffend, als es ausgehend von der Prämisse, die von der belangten Behörde vorgeschriebenen Auflagen hätten nur Wirksamkeit für das einzelne Jagdgebiet, eine Prüfung der Erforderlichkeit und Wirksamkeit der Auflagen (insbesondere Nr. 3 und Nr. 6) bezogen auf das gesamte Planungsgebiet unterlassen hat. 60 Voraussetzungen für die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen iSd § 82 Abs. 13 JG/alternativ oder kumulativ 61 Der Wortlaut des § 82 Abs. 13 JG lässt zwar für sich genommen nicht erkennen, ob für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage bzw. Bedingung das Vorliegen bloß einer der in den Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ausreicht. 62 Aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften des 1. Abschnitts des IX. Hauptstückes des JG über die jagdwirtschaftliche Planung unter Einbeziehung der durch das JG insgesamt gesteckten Ziele (vgl. insbesondere § 1 Z 2 und 3 JG) wird aber deutlich, dass die Vorschreibung einer Auflage iSd § 82 Abs. 13 JG schon dann zulässig ist, wenn sie geeignet ist, auch nur einem der in den Z 1 bis 3 genannten Ziele (Sicherstellung einer vollständigen und zeitgerechten Abschussplanerfüllung, Gewährleistung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgeglichenen Altersstruktur) zum Durchbruch zu verhelfen:
63 Die Erhaltung bzw. gegebenenfalls die Schaffung gesunder und stabiler Wildpopulationen (Ziel des § 1 Z 2 JG) erfordert ebenso wie die Stärkung der Populationen von im Bestand bedrohtem Wild (Ziel des § 1 Z 3 JG) unter anderem eine jagdwirtschaftliche Planung, die im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechterverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen der Planungseinheit angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten lässt (§ 82 Abs. 5 und 6 JG).
64 Da die Planung allein - ohne ihre effektive Umsetzung - die gesteckten Ziele nicht erreichen ließe, sind auch Regelungen zur Erfüllung des Abschussplans erforderlich. So ist es der Jagdausübungsberechtigte, der den Abschussplan in Zahl und Gliederung jährlich einzuhalten hat (§ 84 Abs. 1 JG), wobei die Bezirksverwaltungsbehörde Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der vollständigen und zeitgerechten Abschussplanerfüllung vorschreiben kann (§ 82 Abs. 13 Z 1 JG). In diesem Zusammenhang konkretisiert § 8 Abs. 5 VO, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verfügung des Abschussplanes auch auszusprechen hat, in welcher Form und in welchem Zeitraum während des Jagdjahres die Bewertung der Trophäenträger der Klassen I und II des Rotwildes zu erfolgen hat, um "eine vollständige Abschussplanung" (offenbar gemeint: eine vollständige "Abschussplanerfüllung") zu gewährleisten. Da die genannten Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen, sind gegebenenfalls mehrere Nebenbestimmungen notwendig, um diese Ziele insgesamt zu erreichen. Schon von daher wäre - auch wenn bei der Abschussplanung die im JG genannten Ziele insgesamt zu erreichen sind - eine Auslegung verfehlt, die das kumulative Vorliegen aller Tatbestände des § 82 Abs. 13 Z 1 bis 3 JG für die Zulässigkeit der Vorschreibung auch nur einer Auflage fordert. Vielmehr reicht schon das Vorliegen einer der drei Voraussetzungen aus, um die Zulässigkeit der Vorschreibung einer Auflage zu begründen. 65 Davon ist erkennbar die belangte Behörde ausgegangen, dies wurde auch vom Verwaltungsgericht richtig erkannt; die Revision ist also insofern unbegründet, als sie die Auffassung vertritt, die in Rede stehende Aufzählung sei kumulativ zu verstehen. 66 Stellung von Bezirksjägermeister und Hegeringleiter/Mitwirkung an der Trophäenbeurteilung 67 Der - von den Delegierten des Bezirksjagdtags gewählte (vgl. § 127 Abs. 3 JG) - Bezirksjägermeister ist ebenso wie der - von den Jagdausübungsberechtigten des Hegerings gewählte (vgl. § 129 Abs. 1 JG) - Hegeringleiter ein Organ des Burgenländischen Landesjagdverbands (§ 120 Z 7 JG). Dieser, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 116 Abs. 2 JG), ist nicht nur zur "Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen", sondern u.a. auch "zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft" berufen (§ 116 Abs. 1 JG). Gemäß § 119 Abs. 5 JG hat er innerhalb seines Wirkungsbereichs u.a. die Jagdbehörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen. 68 Gemäß § 86 Abs. 1 JG ist - zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse - eine Hegeschau von der Bezirksverwaltungsbehörde anzuordnen und vom Burgenländischen Jagdverband zu veranstalten. Die erlegten trophäentragenden Stücke des Schalenwildes (ausgenommen Schwarzwild) sind noch vor dieser Veranstaltung zu bewerten (Abs. 2).
69 Beim Rehwild hat diese Bewertung durch den Hegeringleiter und zwei von ihm beauftragte Personen zu erfolgen (§ 86 Abs. 3 JG), während bei Rotwild die - bezirksweise - Bewertung durch eine Kommission, bestehend aus Bezirksjägermeister, einer von diesem namhaft gemachten Person und einem von der Jagdbehörde für jeweils ein Jahr bestellten jagdfachlichen Amtssachverständigen zu erfolgen hat, wobei die Bewertung vom jeweiligen Bezirksjägermeister "zu organisieren" ist (§ 86 Abs. 4 JG).
70 Gemäß § 128 Abs. 1 JG obliegt dem Bezirksjägermeister - neben der Besorgung der ihm im JG ausdrücklich übertragenen Aufgaben - die Erledigung der in dieser Bestimmung weiters genannten Angelegenheiten; er ist gemäß § 128 Abs. 2 JG u.a. dazu berechtigt, jederzeit in die Abschusspläne und Abschusslisten Einsicht zu nehmen, wobei die Jagdausübungsberechtigten verpflichtet sind, ihm die Ausübung dieser Berechtigungen zu gewährleisten.
71 Dem Hegeringleiter - der mit den jagdlichen Verhältnissen in seinem Hegering vertraut zu sein hat - obliegt es gemäß § 129 Abs. 2 JG u.a., die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten und bei der Aufstellung der Abschusspläne mitzuwirken.
72 § 8 Abs. 5 VO verpflichtet die Bezirksverwaltungsbehörde zur näheren Konkretisierung der Bewertung der Trophäenträger: Es ist daher - als Nebenbestimmung bei der Verfügung des Abschussplans - auch darüber abzusprechen, wie und wann die (zwecks Gewährleistung der vollständigen Erfüllung des Abschussplans erforderliche) Bewertung zu erfolgen hat. 73 Vor dem dargestellten Hintergrund kann die Auffassung, weder Bezirksjägermeister noch Hegeringleiter könnten zu einer mit dem behördlichen Bescheid vorgenommenen Trophäenbewertung während des Jagdjahres verpflichtet werden, nicht geteilt werden:
74 Dem Hegeringleiter obliegt die Kontrolle der Einhaltung der Abschusspläne, weshalb gegen Auflagen, wie sie mit der Nr. 4 und Nr. 5 des behördlichen Bescheids ausgesprochen wurden, keine grundsätzlichen Bedenken bestehen, sofern ein iSd § 82 Abs. 8 JG gemeinsamer Abschussplan verfügt wird, was nach dem Gesagten im vorliegenden Fall erforderlich gewesen wäre.
75 Auch wenn die gesetzlichen Regelungen über die kommissionsweise Trophäenbewertung für Rotwild (wie auch Dam- und Muffelwild) im Kontext der jährlichen Hegeschau stehen, ist der Wortlaut des § 86 Abs. 2 JG, wonach die Bewertung "vor der Hegeschau" (so ausdrücklich auch die RV zu § 86) zu erfolgen hat, doch offen für eine Auslegung dahin, dass die iSd § 8 Abs. 5 VO "während des Jagdjahres" zu erfolgende Bewertung von eben dieser Kommission gemäß § 86 Abs. 4 JG vorgenommen wird, die aus Bezirksjägermeister, einer von ihm namhaft gemachten Person und einem jagdfachlichen Amtssachverständigen besteht. Die gegen die "Inpflichtnahme" des Bezirksjägermeisters und des Hegeringleiters vom Verwaltungsgericht geäußerten Bedenken sind insofern unbegründet, sind doch sowohl Bezirksjägermeister als auch Hegeringleiter als Organe des Burgenländischen Landesjagdverbands in ihrem Wirkungsbereich zur Unterstützung der Jagdbehörden in Jagdangelegenheiten verpflichtet, und hat der Bezirksjägermeister die nach § 86 Abs. 4 JG erforderliche Bewertung zu organisieren beziehungsweise der Hegeringleiter die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren.
76 Die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochene "grundsätzliche Frage", es sei insofern unklar, wer die Trophäenbewertung von Rotwild zu organisieren habe, als Mitglied der Bewertungskommission nicht nur (alternativ) der Bezirksjägermeister, sondern auch sein Stellvertreter sein könne, wird von § 86 Abs. 4 letzter Satz JG klar dahin beantwortet, dass es der jeweilige Bezirksjägermeister ist, dem - unabhängig davon, ob er selbst oder sein Stellvertreter Mitglied der jeweiligen Bewertungskommission ist - die Aufgabe des Organisierens der Trophäenbewertung gesetzlich übertragen ist.
77 Da § 8 Abs. 5 VO ausdrücklich anordnet, dass - zwecks Gewährleistung der vollständigen Erfüllung des Abschussplanes - die Bezirksverwaltungsbehörde bei Verfügung des Abschussplanes auch "Form" und "Zeitraum" der während des Jagdjahres zu erfolgenden Trophäenbewertung anzuordnen hat, findet eine Auflage, wie sie mit der Nr. 6 von der belangten Behörde bzw. vom Verwaltungsgericht vorgeschrieben wurde, grundsätzlich Deckung in der VO.
78 Mit § 82 Abs. 13 JG, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid Nebenbestimmungen vorschreiben kann, die geeignet sind, eine vollständige und zeitgerechte Abschussplanerfüllung, ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und eine ausgewogene Altersstruktur zu sichern, ist der Sache nach - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. nur etwa VwGH 24.4.2018, Ra 2018/03/0008) - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbunden, zumal mit solchen Festlegungen in die Rechte des Jagdausübungsberechtigten eingegriffen wird. Sowohl bei der Entscheidung, ob eine solche Nebenbestimmung vorgeschrieben wird, als auch bei der Frage, wie diese inhaltlich auszugestalten ist, muss daher berücksichtigt werden, durch welche Anordnung am wenigsten in die Rechte des Betroffenen (des Jagdausübungsberechtigten) eingegriffen wird; bei Vorhandensein mehrerer geeigneter potentieller Maßnahmen ist daher die am wenigsten belastende, gerade noch zur Erreichung der mit der Vorschreibung von Nebenbestimmungen iSd § 82 Abs. 13 Z 1 bis 3 JG verfolgten Zielsetzung ausreichende Maßnahme auszuwählen; hingegen wäre es nicht gerechtfertigt, eine Maßnahme auszuwählen, deren Effektivität in Zweifel steht. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, 13.11.2018, Ra 2018/03/0012, 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). 79 Eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen setzt damit zwangsläufig entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des mit den Maßnahmen verbundenen Aufwands als auch auf der Seite des damit verbundenen Erfolgs voraus (vgl. etwa VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115).
80 Den aus dem Gesagten resultierenden Anforderungen ist das Verwaltungsgericht nur unzureichend nachgekommen. Zu bemängeln ist schon, dass das angefochtene Erkenntnis von der gebotenen Begründungspflicht abweicht:
81 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen. Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. zu all dem VwGH 17.9.2018, Ra 2018/03/0049, und 8.2.2015, Ra 2014/03/0045, je mwN). 82 Das Erkenntnis enthält keinen getrennten Aufbau im Sinne der obigen Ausführungen, vielmehr schließt an die Wiedergabe des Verfahrensgangs ein "Erwogen-Teil", ohne dass klare Feststellungen zum zu Grunde liegenden Sachverhalt getroffen würden. 83 Insbesondere fehlen Feststellungen zur grundsätzlichen - oben angesprochenen - Frage der Erforderlichkeit eines gemeinsamen Abschussplanes und zur (daraus resultierenden) Notwendigkeit der angeordneten Auflagen, die eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsprüfung möglich machten. Ausgehend von dem im Verfahren erstatteten Vorbringen wäre insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit den Einwänden, die angeordnete Vorschussregelung betreffend Kahlwild (Auflage Nr. 3) sei nicht geeignet, das gesetzte Ziel zu erreichen bzw. unverhältnismäßig, erforderlich gewesen. Nur beispielsweise sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Begründung, warum der erste diesbezügliche - mit der Notwendigkeit eines "Anreizes" für die mit der Kahlwilderlegung verbundene Bestandsreduktion begründete - Vorschlag (Erfordernis des Abschusses zweier Stücke Kahlwild im Jahr 2018 für den Abschuss eines Trophäenträgers im Jahr 2019) durch den Amtssachverständigen (dem belangte Behörde und Verwaltungsgericht insofern gefolgt sind) selbst dahin abgeändert wurde, dass nunmehr im gleichen Jagdjahr der Vorschuss erfolgen müsse, fehlt.
84 Da der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall wegen einer - offenbar aus einer unzutreffenden Rechtsansicht resultierenden - fehlenden ordnungsgemäßen Begründung des angefochtenen Erkenntnisses gehindert ist, seine Rechtskontrollaufgabe iSd § 41 Abs. 1 VwGG in einem weiteren, abschließenden Umfang wahrzunehmen, war das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
85 Im fortgesetzten Verfahren wird das Verwaltungsgericht primär die Notwendigkeit eines gemeinsamen, mehrere Jagdgebiete bzw. den gesamten Hegering umfassenden Abschussplanes zu prüfen und gegebenenfalls den behördlichen Bescheid aufzuheben haben, um der belangten Behörde die Erlassung eines gemeinsamen Abschussplanes iSd § 82 Abs. 8 JG, § 8 Abs. 4 VO zu ermöglichen. 86 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung.
Wien, am 26. Juni 2019
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