Normen
JagdG Tir 1983 §44 Abs1
JagdG Tir 2004 §44 Abs1
JagdRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030012.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 I. Gegenstand
2 A. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte (im Folgenden: belangte Behörde) vom 7. September 2017 wurde gemäß § 44 Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG 2004) bestimmt, dass die Revisionswerber als Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes L den auf dem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Orthofoto in roter Farbe dargestellten Weg (Jägernotweg) durch das Genossenschaftsjagdgebiet S ‑ jagdausübungsberechtigt ist dort der Mitbeteiligte ‑ zur Erreichung des Eigenjagdgebietes L zu benützen haben.
3 Der Jägernotweg wurde im Spruch des Bescheides wie folgt beschrieben: „Ausgehend von der B 198 (Lechtalstraße) bei km 20,9 ‑ unmittelbar nach dem Gefahrenzeichen „ACHTUNG TIERE“ bei der bergseitig eingebrachten Steinschichtung südöstlich des Lawinendammes, weiter parallel zum Wirtschaftsweg auf den immer noch vorhandenen Steigen/Viehpfaden immer innerhalb des Hochwaldes entlang bis westlich der Kehre des Wirtschaftsweges, dann der beantragten Wegvariante durch den Hochwaldstreifen orographisch rechts des „Tiefen Tales“ folgend bis zur Reviergrenze des Eigenjagdgebietes L.“
4 Der im Bescheid festgelegte Jägernotweg weicht vom beantragten insofern ab, als der Einstieg nicht beim Stichweg (Wirtschaftsweg) nach dem Tunnel auf der Landstraße B 198 beginnt. Der Stichweg führt im Bereich eines Lawinendammes Richtung Westen auf einen Geländerücken auf der orographisch rechten Seite des Tiefen Tales, wo sich in einer Seehöhe von ca. 1.390 m eine Wegkehre befindet.
5 Begründend wurde im Bescheid festgestellt, dass der bestimmte Jägernotweg auf den ersten 400 Metern vom beantragten Weg abweiche, weil dies die sicherere Variante sei, zumal die beantragte Variante einen Lawinenstrich quere. Weiters sei durch den festgelegten Jägernotweg die Störung der einzigen Rotwildfütterung im Genossenschaftsjagdgebiet S minimiert. Der festgelegte Zugang über die beim Ausbau der B 198 errichtete Steinschichtung sei ohne weiteres zumutbar und müsse nur von Steinen gesäubert werden. Am Rande der gegenüberliegenden Straßenseite sei auch ausreichend Platz zum Abstellen eines Fahrzeuges. Der festgelegte Jägernotweg als Zugang zum Eigenjagdgebiet L durch das Genossenschaftsgebiet S sei sowohl der kürzeste als auch der sicherste und er sei im Anfangsbereich weniger störend für die im Nahbereich betriebene Rot‑ und Rehwildfütterung.
6 B. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts wurde die gegen diesen Bescheid von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Festlegung des Jägernotweges im Spruch wie folgt geändert wurde: „Ausgehend von der B 198 (Lechtalstraße) bei km 20,9 unmittelbar nach dem Gefahrenzeichen „ACHTUNG TIERE“ bei der bergseitig angebrachten Steinschlichtung südöstlich des Lawinendammes, weiter parallel mindestens 15 Meter unterhalb des Wirtschaftsweges auf den immer noch vorhandenen Steigen/Viehpfaden immer innerhalb des Hochwaldes entlang bis östlich der Kehre des Wirtschaftsweges, dann der Wegvariante durch den Hochwaldstreifen orographisch rechts des „Tiefen Tales“ folgend bis zur Grenze des Eigenjagdgebietes L.“ (Hervorhebungen durch den Verwaltungsgerichtshof.) Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nicht zulässig sei.
7 Begründend stellte das Verwaltungsgericht fest, dass das Eigenjagdgebiet L nur über fremdes Jagdgebiet erreicht werden könne. Bei der von den Revisionswerbern beantragten Variante werde der Betrieb der Rotwildfütterung im Genossenschaftsjagdgebiet S während der Fütterungsperiode gestört. Diese Zugangsvariante quere zudem einen Lawinenstrich, bei welchem mit einem Ereignis in einem Abstand von über zehn Jahren auszugehen sei. Werde der nun bestimmte Jägernotweg benützt, werde der Betrieb der Rotwildfütterung nicht gestört. Zudem werde kein Lawinenstrich gekreuzt. Hinsichtlich aller anderen maßgeblichen Umstände würden sich die beiden Zugangsvarianten unwesentlich unterscheiden. Die Revisionswerber dürften dort, wo „die grüne Linie“ (gemeint der im Spruch erwähnte Wirtschaftsweg) von der B 198 abzweigt, parken. Für die Jahre 2016 und 2017 sei der festgelegte Jägernotweg im Wesentlichen bereits vom Amtstierarzt der belangten Behörde als Maßnahme nach dem Tierseuchengesetz angeordnet worden (die Festlegung sei jeweils bis zum 31. Dezember erfolgt), dieser Weg sei im Wesentlichen schon seit 2016 (auch im Winter) benützt worden. In rechtlicher Hinsicht führt das Verwaltungsgericht aus, dass es nur auf die Gefährlichkeit des Jägernotweges selbst ankomme. Dass der festgelegte Jägernotweg selbst gefährlich wäre, habe sich im Ermittlungsverfahren nicht ergeben. Vielmehr gehe aus den getroffenen Feststellungen hervor, dass beim festgelegten Jägernotweg im Gegensatz zu der von den Revisionswerbern beantragten Zugangsvariante kein Lawinenstrich gekreuzt werde und der Jägernotweg im Wesentlichen schon seit bereits zwei Jahren benützt werde. In Anbetracht der getroffenen Feststellungen ergebe sich nach Durchführung einer Interessenabwägung, dass der festgelegte Jägernotweg die zweckmäßigste Variante darstelle.
8 C. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der insbesondere begehrt wird, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er der Revision entgegentritt. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.
10 II. Rechtslage
11 A. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Zufolge § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 B. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des TJG 2004, LGBl. Nr. 41/2004 idF LGBl. Nr. 64/2015, lauten (auszugsweise):
„§ 42
Schutz des Wildes
(1) Es ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind.
(2) Jede vorsätzliche Beunruhigung und jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Halten und Befördern von lebendem Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz solcher Personen, so haben sie es unverzüglich beim Jagdausübungsberechtigten oder bei seinem Jagdschutzpersonal abzuliefern.
(3) Das Halten und das Befördern ganzjährig geschonter Greifvögel ist verboten. Ausnahmen zum Zweck der Ausübung der Beizjagd dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden, in denen
a) eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist,
b) der Bestand der betroffenen Wildart nicht gefährdet ist,
c) die sachgemäße Unterbringung, Pflege und Beförderung der Greifvögel gewährleistet ist und
d) der Antragsteller ausreichende Kenntnisse in der Beizjagd glaubhaft macht.
...
§ 44
Jägernotweg
(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(3) Personen, die die Jagd aufgrund einer Jagderlaubnis oder einer für das jeweilige Jagdgebiet gültigen Jagdgastkarte ausüben, dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten, eines von diesem beauftragten Pirschführers oder eines Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde.
(4) Rechte und Pflichten, die sich aus einer Entscheidung nach Abs. 1 ergeben, haften an den betroffenen Jagdgebieten und gehen auf nachfolgende Jagdausübungsberechtigte und Grundstückseigentümer über (dingliche Wirkung).
(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten, durch dessen Jagdgebiet der Jägernotweg führt, den Jägernotweg aufzuheben.
...
§ 46
Wildfütterung
(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat dem Rotwild und dem Muffelwild frühestens ab dem 16. November bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres und dem Rehwild frühestens ab dem 1. Oktober bis längstens 15. Mai des folgenden Jahres ausreichend Futtermittel vorzulegen, soweit es zur Sicherung eines angemessenen Wildbestandes oder zur Vermeidung von Schäl‑ und Verbissschäden erforderlich ist. Die Fütterung hat ausschließlich an Fütterungsanlagen nach § 46a und mit Futtermitteln im Sinn der Verordnung nach Abs. 7 zu erfolgen.
...“
13 III. Würdigung
14 A. Gemäß § 44 Abs. 1 TJG 2004 hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist, wenn die Jagdausübungsberechtigten oder die Jagdschutzorgane das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 TJG 2004 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können. Eine Voraussetzung für die Bestimmung eines Jägernotweges durch die Behörde ist daher die mangelnde Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten, d.h. im gegenständlichen Fall des Mitbeteiligten, dessen Jagdgebiet zu durchqueren ist. Die in § 44 Abs. 1 TJG 2004 vorgesehene Rechtsfolge besteht darin, dass die Behörde zu bestimmen hat, „welcher Weg (Jägernotweg) durch fremdes Jagdgebiet zu nehmen ist“, wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können. Bei der Bestimmung eines Jägernotweges ist die Behörde an keinen Parteiantrag gebunden. Sie hat zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten zur Festlegung eines Notweges bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit und allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störungen des Jagdbetriebs im fremden Jagdgebiet, nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt. Diese Überlegungen sind bei der Frage der Bestimmung eines Jägernotweges nicht nur bezüglich der Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten maßgeblich (vgl. VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150, mwH). Die Einräumung eines Jägernotweges durch fremdes Jagdgebiet gemäß § 44 Abs. 1 TJG 2004 stellt ein Zwangsrecht dar, das in die Rechte des fremden Jagdausübungsberechtigten eingreift. Dieses Zwangsrecht darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und ist daher nur in dem ‑ gemessen an den in § 44 Abs. 1 TJG 2004 normierten Voraussetzungen ‑ erforderlichen Ausmaß zu bestimmen. Liegen die Voraussetzungen zur Bestimmung eines Jägernotweges nur in einem bestimmten Zeitraum vor, so ist der Jägernotweg nur beschränkt auf diesen Zeitraum zu bestimmen (vgl. wiederum VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150). Weiters kommt im Rahmen dieser Interessenabwägung der Gefährlichkeit des Jägernotweges besondere Bedeutung zu. Soweit die Begehung eines als Jägernotweg in Betracht kommenden Weges ‑ im Unterschied zu anderen ‑ in relevanter Weise gefährlich ist, wäre dieser Weg als Notweg auszuschließen. Der größeren Beschwerlichkeit eines Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, kommt hingegen bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist (vgl. VwGH 28.11.2013, 2012/03/0150; VwGH 10.10.2007, 2005/03/0237; VwGH 29.11.1995, 94/03/0146, VwSlg. 14.367 A).
15 B. Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die vorliegende Revision entgegen den revisionswerbenden Parteien auf dem Boden des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als nicht zulässig, zumal die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die dargestellten Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Ergebnis beachtete.
16 C. Entgegen der Revision ist das Verwaltungsgericht bei der Festlegung des Jägernotweges § 44 Abs. 1 TJG gefolgt, wenn die Route des Jägernotweges bei einem Punkt an einer öffentlichen Straße beginnt. § 44 Abs. 1 leg. cit. normiert nämlich, dass nur dann ein Jägernotweg festzulegen ist, wenn das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg iSd § 42 Abs. 1 TJG oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreicht werden können.
17 Die Revision bringt eingehend vor, dass sich bei Schneelage ein erhöhtes Risiko im Bereich der Landstraße B 198 ergebe, die für den Einstieg in den mit dem angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Jägernotweg benützt werden müsse. Sie räumt aber ein, dass die von den revisionswerbenden Parteien beantragte Route für einen Jägernotweg ebenso wie die besagte Landstraße im Bereich eines Lawinenstriches liegt, weshalb entgegen der Revision nicht gesagt werden kann, dass diesbezüglich die oberhalb der Landstraße im Wesentlichen in dieselbe Richtung verlaufende beantragte Route zur Winterzeit weniger gefährlich wäre als die Benützung der Landstraße.
18 Die in der Revision auch fotographisch dokumentierten winterlichen Fahrverhältnisse auf der Landstraße weisen entgegen der Revision nicht darauf hin, dass deren Benutzung bei Schneelage in maßgeblichem Ausmaß gefährlicher wäre als die von den revisionswerbenden Parteien beantragte Route. Das in der Revision enthaltene Foto zeigt, dass der Schnee auf der Landstraße bei winterlichen Fahrverhältnissen geräumt wird und dass an beiden Rändern der Straße jedenfalls ein begehbarer Streifen gegeben ist, zudem ist nicht ersichtlich, dass auf der von den revisionswerbenden Parteien beantragten richtungsmäßig im Wesentlichen gleichgerichteten Route überhaupt eine Schneeräumung erfolgt. Auch die mit einem Foto unterlegte Kritik an der Begehbarkeit des Einstieges des Jägernotweges von der Landstraße weg bei Schneelage verfängt nicht, weil nach den Leitlinien der Rechtsprechung bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten die Beschwerlichkeit des Weges grundsätzlich in den Hintergrund tritt. Das umfangreiche gegenläufige Vorbringen in der Revision erweist sich damit als nicht zielführend.
19 Mit dem (ebenfalls ausführlich dargestellten) Einwand, die sporadisch und zeitlich begrenzte Störung des Wildes bei der Rotwildfütterung, die sich in ca. 250 m Entfernung des beantragten Jägernotweges befinde, sei vom Verwaltungsgericht überbewertet worden, ist für die Revision im Ergebnis nichts zu gewinnen. Die Einräumung eines Jägernotweges stellt (wie erwähnt) ein Zwangsrecht dar, welches in die Rechte eines anderen Jagdausübungsberechtigten eingreift. Der dabei zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, bei der Festlegung jeweils den gelindesten Eingriff vorzunehmen, der gerade noch zur Erreichung der mit der Einräumung des Jägernotweges verfolgten Zielsetzung ausreicht (vgl. idZ zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz etwa VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069). Wenn das Verwaltungsgericht angesichts der von den revisionswerbenden Parteien eingeräumten Fütterung wegen der durch die Benützung der beantragten Route zu besorgenden jagdlich relevanten Störung von einer dieser Route entsprechenden Festlegung des Jägernotweges Abstand nahm, kann dies auf dem Boden dieser Rechtslage in der gegebenen Konstellation nicht als rechtswidrig angesehen werden.
20 Die Revision räumt ein, dass der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Jägernotweg einem bereits derzeit benützten Zugang zu ihrem Jagdgebiet entspricht. Daran vermag der Hinweis, dass dieser Zugang über das Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei nur provisorisch benützt werde, nichts zu ändern. Dass dieser Zugang von den revisionswerbenden Parteien nicht erfolgreich benützt worden wäre, ist auch nach deren Vorbringen nicht ersichtlich. Von daher kann es auf dem Boden der Leitlinien der Rechtsprechung, insbesondere angesichts des besagten Zwangsrechtecharakters eines Jägernotweges, nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn das Verwaltungsgericht einer von den revisionswerbenden Parteien gewünschten, den festgesetzten Jägernotweg verlängernden (serpentinartigen) Wegführung in einem bestimmten Wegbereich nicht nachkam, wobei (wie erwähnt) eine Beschwerlichkeit der Benutzung dieses Weges vorliegend in den Hintergrund tritt. Über den Verlauf dieses nunmehr auch mit dem bekämpften Erkenntnis festgesetzten Weges besteht damit auch seitens der revisionswerbenden Parteien kein Zweifel, weshalb schon von daher mit dem Vorbringen betreffend ein Abweichen der Begründung vom Spruch des Erkenntnisses letztlich nichts zu gewinnen ist.
21 IV. Ergebnis
22 A. Die vorliegende Revision war daher nach Einleitung des Vorverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 VwGG von einem nach § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
23 B. Ein Ausspruch über den Aufwandersatz nach §§ 47 ff VwGG war mangels eines darauf gerichteten Antrages entbehrlich.
Wien, am 13. November 2018
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