Rechtssatz
Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer steht der Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers über Änderung der im Wohnungseigentum stehenden Räumlichkeit hat zurückzustehen.
5 Ob 60/85 | OGH | 18.02.1986 |
Beisatz: Duldung der für die anderen Miteigentümer damit Verbundenen und im Rahmen eines geordneten Zusammenlebens unvermeidlichen nachteiligen Auswirkungen erforderlich. (T1) <br/>Veröff: MietSlg XXXVIII/9 |
5 Ob 66/87 | OGH | 14.07.1987 |
Beisatz: Hier: Wohnungsteilung (T2) |
4 Ob 552/90 | OGH | 04.12.1990 |
Veröff: WoBl 1991,175 (Call/Würth) = MietSlg XLI/37 |
5 Ob 241/98x | OGH | 13.10.1998 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine solche Teilung eines Wohnungseigentumsobjekts stellt immer eine Änderung dar, deren Zulässigkeit nach § 13 Abs 2 WEG zu beurteilen ist (MietSlg 39.616; JBl 1994/51). (T3) |
5 Ob 81/08k | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beisatz: Auf die mit einem Gastbetrieb erfahrungsgemäß verbundenen und daher zu erwartenden Begleiterscheinungen und Beeinträchtigungen der übrigen Miteigentümer kommt es nur dann an, wenn die Änderungen noch nicht durchgeführt und der Betrieb noch nicht aufgenommen ist. Wenn der Betrieb schon genehmigt und aufgenommen wurde, sind die konkreten Gegebenheiten, die bereits abschließend beurteilt werden können, maßgeblich. (T4)<br/>Beisatz: Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Widmungsänderung eines „Geschäftslokals" als gastgewerbliches Vereinslokal bei bereits im Haus bestehendem Gastgewerbebetrieb. (T6) |
5 Ob 83/11h | OGH | 26.05.2011 |
Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T5 |
5 Ob 236/11h | OGH | 20.03.2012 |
Auch; Beisatz: Hier: Vorversetzen der Wohnungseingangstüren unter Benützung einer Allgemeinfläche (Gangfläche) im Ausmaß von 2 m². (T7) |
5 Ob 96/12x | OGH | 12.06.2012 |
Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 |
5 Ob 97/12v | OGH | 12.06.2012 |
Beisatz: Im Einzelfall kann ein Flächenvergleich die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Fläche von 5,4 m² unter Balkon. (T9) |
5 Ob 48/14s | OGH | 18.11.2014 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
5 Ob 160/17s | OGH | 18.01.2018 |
Auch; Beisatz: Umwidmung von Supermarkt in Kindergarten. (T10) |
5 Ob 144/22w | OGH | 27.09.2022 |
Beisatz: Hier: Abgrenzung einer Gartenfläche mittels eines 1,50m hohen Staketenholzzauns. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0050OB00020_8400000_001
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