Normen
EO §35;
VStG;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §3 Abs2;
VVG §4;
WRG 1959 §137 Abs2 Z3;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;
EO §35;
VStG;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §3 Abs2;
VVG §4;
WRG 1959 §137 Abs2 Z3;
WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
J H beschwerte sich im Jahr 2001 bei der Bezirkshauptmannschaft K (BH) darüber, dass von der Mistkrippe der Beschwerdeführerin Abwässer auf seine Grundstücke abgeleitet würden.
Die BH führte ein Ermittlungsverfahren durch.
Mit Bescheid vom 22. Mai 2002 erteilte die BH der Beschwerdeführerin den auf § 31 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) gestützten Auftrag, folgende Maßnahmen durchzuführen:
"1. Der bestehende Graben ist bis zu den Grundstücken des Herrn J H einzuebnen.
2. Errichtung von Umfassungswänden an der nordöstlichen und südöstlichen Seite der Mistkrippe.
3. Die Umfassungswände sind an die bestehende Umwandung der Mistkrippe anzubinden und müssen mindestens gleich hoch sein wie die bestehenden Wände.
4. Die neu zu errichtenden Wände sind flüssigkeitsdicht auszubilden und ebenso flüssigkeitsdicht an den Bestand anzubringen.
5. Die Baumaßnahmen sind bis zum 31.07.2002 zu vollenden."
In der Einleitung zu diesem Bescheid heißt es, der BH sei nachstehender Sachverhalt bekannt geworden:
Laut telefonischer Mitteilung des Herrn J H von 19. Juni 2001 und laut durchgeführter Ermittlungen würden von der Beschwerdeführerin (Pächterin des landwirtschaftlichen Anwesens A, Mitte 50) die Oberflächenwässer und die Jauche aus der Mistkrippe auf die landwirtschaftlichen Grundstücke des Herrn H abgeleitet, wodurch dieser Schaden erleide.
Bei dem am 14. Mai 2002 durchgeführten Lokalaugenschein habe sich folgender Befund ergeben:
Die Mistkrippe der Beschwerdeführerin auf Grundstück 1552 der KG U sei nur teilweise mit Betonwänden umfasst. Es werde jedoch nur auf jenem Teil der Mistkrippe, der nicht umwandet sei, Mist gelagert. Zum Zeitpunkt des Augenscheines sei zu erkennen gewesen, dass die Sickerwässer aus der Mistkrippe vermischt mit Hangwässern aus der Parzelle 1552 in die angrenzenden Grundstücke des J L, Parzelle 1553 und 1554 abrinnen und in weiterer Folge in die Grundstücke des J H (Parzellen 1564 und 1563) abfließen.
Ausgehend von der Mistkrippe sei laut Auskunft der Beschwerdeführerin hangabwärts in Richtung der Grundstücke des J H ein Graben errichtet worden. Dieser ende an der Grundstücksgrenze der Parzellen 1554 und 1564. Durch diesen Graben werde der Abfluss der Sickerwässer auf die Grundstücke des J H noch weiter erleichtert.
Beim Augenschein seien von der Gemeindestraße keine Oberflächenwässer in Richtung Mistkrippe geflossen. Trotzdem sei eindeutig festzustellen gewesen, dass die Sickerwässer aus der Mistkrippe bis auf die Grundgrenze des J H abfließen.
In der Begründung heißt es, die vorgeschriebenen Maßnahmen dienten dem Schutz des J H und dem Schutz des Grundwassers.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Juli 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Erfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages mit 30. September 2002 neu festgesetzt.
Eine Überprüfung durch das Baubezirksamt K am 18. Oktober 2002 ergab, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit dem wasserpolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Maßnahmen nicht erfüllt hatte.
Mit Straferkenntnis der BH vom 23. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, den wasserpolizeilichen Auftrag der BH vom 22. Mai 2002, bestätigt durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 8. Juli 2002, zumindest bis 8. April 2003 nicht erfüllt zu haben, obwohl dieser Auftrag bis zum 30. September 2002 zu erfüllen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 Z. 3 WRG 1959 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 leg. cit. begangen.
Über die Beschwerdeführerin wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Die Beschwerdeführerin berief.
Sie brachte vor, es treffe nicht zu, dass sie einen Graben bis zu den Grundstücken des J H errichtet habe. Ein solcher Graben bestehe nicht. Das Bestehen eines solchen Grabens sei bereits im Verfahren zur Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages zu Unrecht festgestellt worden.
Die Gemeinde A plane, in Kürze die Gemeindestraße im Bereich des Anwesens der Beschwerdeführerin zu verlegen. Davon sei auch die Mistkrippe betroffen. Die Errichtung von Umfassungswänden an einer Stelle, wo sie nächstes Jahr wieder entfernt werden müssten, sei völlig unzweckmäßig und unwirtschaftlich.
Derzeit würden keine Wässer von der Miststätte auf die Grundstücke des J H abfließen. Es habe sich daher der für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages maßgebliche Sachverhalt geändert. Dies auch deswegen, weil die Bewirtschaftungsform im landwirtschaftlichen Anwesen der Beschwerdeführerin derart abgeändert worden sei, dass nunmehr der Viehbestand von Milchvieh auf Jungtiere umgestellt worden sei. Jungvieh aber produziere wesentlich weniger Mist. Außerdem werde die Miststätte nur in der Form benützt, dass der Mist innerhalb der bestehenden Begrenzungsmauern aufgebracht werde. Zum Beweis für den tatsächlichen Zustand der Miststätte werde ein Lokalaugenschein beantragt.
Die Beschwerdeführerin sei Pächterin des landwirtschaftlichen Anwesens. Bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Miststätte seien nur in Absprache mit dem Verpächter möglich. Dieser erteile die Zustimmung zur Errichtung einer Umfassungsmauer nicht.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde wiederholte die Beschwerdeführerin ihre Auffassung, die Notwendigkeit, die bescheidmäßigen Vorschreibungen zu erfüllen, sei hinfällig geworden, weil in der Zwischenzeit durch die Verlegung eines Kabels durch das E-Werk eine Vertiefung in der Nähe der Straße entstanden sei und dadurch die Wässer nicht mehr aus der Mistlege rinnen könnten. Die ihr vorgelegten Fotos widerspiegelten insofern eine ungünstige Situation, als der Mist vor der Entfernung durch den Arbeiter des Maschinenrings gezeigt werde. Normalerweise könne aus der Betonfläche, auf der der Mist kurzfristig bis zur Entsorgung durch den Maschinenring gelagert werde, nichts abrinnen. Auch bei einem größeren Regenereignis könne man die Lagerung so einrichten, dass der Mist nicht abrinne. Der beanstandete Graben sei inzwischen eingeebnet worden. Es sei nur noch eine Spur von diesem Graben zu sehen. Die Beschwerdeführerin glaube nicht, dass noch Mistwässer in das Grundstück des Nachbarn gelangen könnten.
Der Verpächter der von der Beschwerdeführerin gepachteten Liegenschaft bestätigte im Wesentlichen ihre Angaben. J H gab an, das Problem der Abwässerversickerung auf seinem Grund hänge nicht allein mit den Straßenwässern zusammen. Bei der vor der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages durchgeführten Begehung habe Schönwetter geherrscht; trotzdem habe man den Verlauf der Versickerung in seine Grundstücke gesehen. Die Ursache für die Versickerung sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin einen Graben gelegt habe, damit das Wasser durch den ganzen Obstgarten fließe. Er könne nicht beurteilen, ob der Graben eingeebnet worden sei. Er sei nach wie vor der Meinung, dass Maßnahmen gesetzt gehörten. Im Moment habe er keinen Nachteil. Er traue sich aber nicht, bei seiner Einschätzung von dieser momentanen Lage auszugehen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 2003 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin ab.
In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, das Berufungsverfahren habe ergeben, dass der wasserpolizeiliche Auftrag zu Recht erlassen worden sei und dass unabhängig von Hangwässern der Gemeindestraße Maßnahmen der Beschwerdeführerin für notwendig gehalten worden seien. Diese Maßnahmen habe die Beschwerdeführerin bis 8. April 2003 nicht gesetzt. Sie habe sich nicht darauf berufen könne, dass der Verpächter nicht einverstanden gewesen sei, da zivilrechtliche Einwendungen gegen notwendige wasserrechtliche Bescheide unzulässig seien. Es sei nicht abzusehen, ob das Straßenbauvorhaben der Gemeinde A jemals erfüllt werde, weshalb aus diesem Grunde keine Abänderung des wasserpolizeilichen Auftrages notwendig sei. Es sei auch nicht abzusehen, ob nicht wieder ein Schaden von der Mistlege der Beschwerdeführerin beim Nachbarn H verursacht werden könne, da auch die momentan trockene Witterungsperiode dafür ausschlaggebend sein könne, dass derzeit J H nicht geschädigt werde. Der Schutzzweck des wasserpolizeilichen Auftrages sei daher nach wie vor gegeben. Als Verschuldensgrad sei Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei auf Grund des Zweckes des wasserpolizeilichen Auftrages, wasserrechtliche Immissionen abzuwenden, erheblich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Bescheid stütze sich zu Unrecht auf § 31 WRG 1959, weil weder eine Gewässerverunreinigung noch die Gefahr einer solchen von der Anlage der Beschwerdeführerin ausginge. Selbst wenn von der Anlage Wässer in eine Nachbarliegenschaft gelangten, stelle dies keine Beeinträchtigung dar. Das Aufbringen von Düngemitteln auf landwirtschaftliche Wiesen gehöre zur üblichen und notwendigen Bewirtschaftung.
Es habe sich auch der Sachverhalt gegenüber der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages geändert, sodass dessen Zweck weggefallen sei. Die Bewirtschaftungsform im landwirtschaftlichen Anwesen der Beschwerdeführerin sei durch Umstellen von Milchvieh auf Jungtiere geändert worden. Jungvieh produziere wesentlich weniger Mist. Außerdem werde die Miststätte nur in der Form benützt, dass der Mist innerhalb der bestehenden Begrenzungsmauern aufgebracht werde. Schon aus diesem Grund sei eine Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft nicht mehr möglich. Außerdem sei die oberhalb der Mistlege verlaufende Straße baulich dermaßen abgeändert worden, dass Straßenwässer nicht mehr direkt auf die Mistlege gelangen könnten, sodass ein Verbringen von Inhalten der Mistlege auf das Nachbargrundstück im Wege des Abflusses von Straßenwässern nicht mehr stattfinde.
Das durchgeführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil der beantragte Ortsaugenschein nicht durchgeführt worden sei.
Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 137 Abs. 2 Z. 3 WRG 1959 lautet:
"Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 14.530,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
...
3. einen ihm gemäß § 21a Abs. 1 erteilten Auftrag zur Anpassung, zur Projektsvorlage oder zur Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung oder einem ihm gemäß § 31 Abs. 3 erteilten Auftrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt;"
Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bescheiden vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts an sich geeignet ist, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig zu machen. Dies folgt aus der Überlegung, dass die einer Vollstreckung fähigen konstitutiven, Pflichten begründeten Verwaltungsakte auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich grundsätzlich jenen zum Zeitpunkt der Entscheidung in oberster Instanz bezogen sind und einerseits das AVG den Parteien eines Verfahrens kein mit einem Rechtsanspruch ausgestattetes weiteres Verfahren einräumt, um im Fall einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zu erreichen, andererseits aber auch das VVG in seinem § 3 Abs. 2 die Erhebung von Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO nur bei der Eintreibung von Geldleistungen vorsieht. Als wesentlich kann jedoch eine Änderung des Sachverhalts nur dann angesehen werden, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf dem selben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 1401 ff, wiedergegebene Rechtsprechung).
Diese Rechtsprechung hat auch für das Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung.
Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides nicht bestraft werden.
Die Beschwerdeführerin behauptet eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit dem Zeitpunkt der Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages.
Der wasserpolizeiliche Auftrag beruht auf § 31 WRG1959. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"Allgemeine Sorge für die Reinhaltung
§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
...."
§ 31 Abs. 3 WRG 1959, an den die Strafbestimmung des § 137 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. anknüpft, setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung voraus (vgl. das Erkenntnis vom 2. Juli 1998, 98/07/0076, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet allerdings nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 2004, 2004/07/0053).
Die Beschwerdeführerin behauptet, es könne zu keinem Abfließen von Abwässern aus ihrer Mistlagerstätte und zu keiner Gefahr einer Gewässerverunreinigung mehr kommen. Dies begründet sie mit Änderungen im Abfluss der Straßenwässer sowie mit Änderungen in der Bewirtschaftung und damit, dass Mist nur mehr im ummauerten Bereich gelagert werde.
Aus den im wasserpolizeilichen Auftrag getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass zum Zeitpunkt seiner Erlassung Abwässer von der Mistlagerstätte der Beschwerdeführerin auch unabhängig von Straßenabwässern in die angrenzenden Grundstücke abgeflossen sind. Mit dem Argument, der Abfluss der Straßenwässer habe sich geändert, kann die Beschwerdeführerin daher keine relevante Änderung des Sachverhaltes dartun.
Anders verhält es sich mit der Behauptung, der Mist werde nur mehr im umwandeten Bereich der Mistlagerstätte gelagert und es könnten daher keine Abwässer mehr aus der Mistlagerstätte abfließen, sodass es auch zu keiner Gefahr einer Gewässerverunreinigung kommen könne.
Im Bescheid der BH vom 22. Mai 2002 (wasserpolizeilicher Auftrag) heißt es, bei dem am 14. Mai 2002 durchgeführten Lokalaugenschein habe sich ergeben, dass die Mistkrippe der Beschwerdeführerin nur teilweise mit Betonwänden umfasst sei; es werde jedoch nur auf jenem Teil der Mistkrippe, der nicht umwandet sei, Mist gelagert.
Demnach war offensichtlich die Lagerung von Mist im nicht umwandeten Bereich der Grund für das Abfließen von Abwässern und für den wasserpolizeilichen Auftrag.
Wenn es aber zutrifft, dass Mist nur mehr im umwandeten Bereich gelagert wird und es zu keinem Austritt von Abwässern und zu keiner Gewässergefährdung mehr kommen kann, dann hätte sich der Sachverhalt in entscheidenden Punkten geändert und der wasserpolizeiliche Auftrag dürfte nicht mehr zur Grundlage einer Bestrafung gemacht werden.
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der wasserpolizeiliche Auftrag außer Kraft tritt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem einen naturschutzbehördlichen Auftrag zur Beseitigung einer Ankündigung betreffenden Erkenntnis vom 20. Juni 1988, 88/10/0053, Folgendes ausgesprochen:
"Die im Titelbescheid der Beschwerdeführerin auferlegte Verpflichtung, die Ankündigungstafel samt Zubehör zu entfernen, beinhaltet das Gebot, den in diesem Bescheid umschriebenen gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (d.h. so oft sich dieser durch die neuerliche Aufstellung einer derartigen Ankündigungstafel verwirklicht) zu beseitigen."
Der Verwaltungsgerichtshof ging also davon aus, dass mit dem Titelbescheid eine Verpflichtung geschaffen wurde, die durch eine Entfernung der Ankündigungstafel nicht erlosch, sondern bei deren neuerlicher Aufstellung nach wie vor wirksam war.
Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies Folgendes:
Sollten die Behauptungen der Beschwerdeführerin zutreffen und sie einen Zustand geschaffen haben, bei dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann wäre der wasserpolizeiliche Auftrag nicht vollstreckbar und seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Sobald die Beschwerdeführerin aber wieder jenen Zustand herstellt (etwa durch Ablagerung von Mist im nicht umwandeten Bereich), der zu einer Gewässergefährdung führt, und den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar und seine Nichtbefolgung strafbar.
Ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin zutreffen bzw. ob noch eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, kann mangels entsprechender Sachverhaltsfeststellungen durch die belangte Behörde nicht beurteilt werden.
Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltene Aussage, es sei nicht abzusehen, ob nicht wieder ein Schaden von der Mistlege der Beschwerdeführerin ausgehen werde, da auch die momentan trockene Witterungsperiode dafür ausschlaggebend sein könne, dass derzeit der Nachbar nicht geschädigt werde, ersetzt die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht, da es sich dabei um bloße Mutmaßungen handelt.
Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 8. Juli 2004
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